Lexipedia

414.262.1

Rahmenordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Zürcher Hochschule der Künste

RO

Präambel

Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK 414.262.1 Rahmenordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge der Zürcher Hochschule der Künste (RO) (vom 2. November 2021)1, 2

Der Fachhochschulrat, gestützt auf

§ 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April

2007 (FaHG)4, beschliesst:

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1 Diese Rahmenordnung (RO) regelt die Grundlagen, Struk- Gegenstand und

tur und Organisation der Bachelor- und Masterstudiengänge der Zür- Geltungsbereich cher Hochschule der Künste (ZHdK) mit ihren Major- und Minor-Stu- dienprogrammen sowie ihrem individuellen Studienbereich. 2 Vorbehalten bleiben Kooperationsstudiengänge mit anderen Hoch-

schulen.

§ 2 1 Die Studienordnungen der einzelnen Bachelor- und Master- Studien-

studiengänge halten die studiengangspezifischen Zulassungsbedingun- ordnungen mit gen zum Studium sowie studiengangspezifische Angaben zur Struktur Anhängen und zur Organisation fest. 2 Die Anhänge zu den Studienordnungen beschreiben die Major-

Studienprogramme des jeweiligen Studiengangs. Sie enthalten insbeson- dere die Abschlussbezeichnung des Major-Studienprogramms, die Ein- gangskompetenzen, die Programmstruktur mit den Angaben zur Anzahl Credits und die Abschlusskompetenzen. 3 Die Hochschulleitung beschliesst die Studienordnungen einschliess-

lich der Anhänge.

§ 3 1 Die Minorliste führt sämtliche Minor-Studienprogramme Minorliste

auf. und Minor- 2 Zu jedem Minor-Studienprogramm gibt es eine Minorbeschreibung. beschreibung der Minor-Stu- Sie enthält insbesondere die Eingangskompetenzen, die Anmeldebedin- dienprogramme gungen, die Anzahl der Studienplätze, die nicht kombinierbaren Pro- gramme und die Programmstruktur mit den Angaben zur Anzahl Cre- dits.

1. 4. 24 - 124 1

414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK

3 Die Hochschulleitung beschliesst die Minorliste mit den Minor-

beschreibungen. Studienangebot

§ 4 1 Die ZHdK bietet folgende Bachelorstudiengänge an:

– Bachelor of Arts in Design, – Bachelor of Arts in Contemporary Dance, – Bachelor of Arts in Theater, – Bachelor of Arts in Film, – Bachelor of Arts in Fine Arts, – Bachelor of Arts in Art Education, – Bachelor of Arts in Musik, – Bachelor of Arts in Musik und Bewegung. 2 Sie bietet folgende Masterstudiengänge an:8

– Master of Arts in Design, – Master of Arts in Dance, – Master of Arts in Theater, – Master of Arts in Film, – Master of Arts in Fine Arts, – Master of Arts in Art Education, – Master of Arts in Cultural Critique, – Master of Arts in Transdisziplinarität in den Künsten, – Master of Arts in Music Performance, – Master of Arts in Specialized Music Performance, – Master of Arts in Music Pedagogy, – Master of Arts in Composition and Theory.

II. Abschnitt: Studium

A. Struktur des Studiums

Studienumfang

§ 5 1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 Credits. Dies entspricht

und -dauer einer Regelstudiendauer von 6 Semestern. Die Studiendauer kann auf höchstens 10 Semester verlängert werden. 2 Ein Masterstudiengang umfasst 120 Credits. Dies entspricht einer

Regelstudiendauer von 4 Semestern. Die Studiendauer kann auf höchs- tens 8 Semester verlängert werden.

2

Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK 414.262.1 3 Der Masterstudiengang Music Pedagogy mit dem Major Schul-

musik II umfasst 180 Credits einschliesslich der für das Lehrdiplom für Maturitätsschulen erforderlichen beruflichen Ausbildung (60 Credits). 4 Die jeweilige Studienordnung kann eine Höchststudiendauer von

8 Semestern für den Bachelorstudiengang und 6 Semestern für den Mas- terstudiengang festlegen.

§ 6 1 Ein Bachelorstudiengang besteht aus einem Major-Studien- Studiengang-

programm von 150 Credits und struktur a. einem oder mehreren Minor-Studienprogrammen zu 15 oder 30 Cre- dits, b. einem oder mehreren Minor-Studienprogrammen zu 15 oder 30 Cre- dits und einem individuellen Studienbereich oder c. einem individuellen Studienbereich. 2 Ein Masterstudiengang besteht aus einem Major-Studienprogramm

von 60 bis 90 Credits und a. einem oder mehreren Minor-Studienprogrammen zu 15 oder 30 Cre- dits, b. einem oder mehreren Minor-Studienprogrammen zu 15 oder 30 Cre- dits und einem individuellen Studienbereich oder c. einem individuellen Studienbereich. 3 Im Masterstudiengang Music Pedagogy mit dem Major Schulmu-

sik II ist

§ 5

Abs. 3 vorbehalten.

§ 7 Jedes Major-Studienprogramm ist einem Studiengang zuge- Major-Studien-

ordnet und richtet sich nach der jeweiligen Studienordnung. programm

§ 8 1 Die Minor-Studienprogramme sind grundsätzlich frei wähl- Wahl der

bar, sofern die Eingangskompetenzen und die Anmeldebedingungen Minor-Studien- erfüllt werden. Vorgaben zur Kombinierbarkeit sind in der Minorbe- programme schreibung festgehalten. 2 Das Minor-Studienprogramm kann im Bachelorstudiengang ab dem

dritten Semester und im Masterstudiengang ab dem ersten Semester belegt werden.

§ 9 1 Die Studierenden müssen sich innert der vorgegebenen Frist An- und

für ein Minor-Studienprogramm anmelden. Allfällige Abmeldungen Abmeldungen für Minor- müssen ebenfalls in der vorgegebenen Frist erfolgen. Studien- 2 Haben sich für ein Minor-Studienprogramm weniger Studierende programme

angemeldet als in der Minorbeschreibung vorgegeben, kann auf die Durchführung verzichtet werden. In diesem Fall können sich die be- troffenen Studierenden nachträglich für ein anderes Minor-Studien- programm mit freien Studienplätzen anmelden.

1. 4. 24 - 124 3

414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK

3 Die Hochschulleitung legt die Anmeldebedingungen und das Ver-

fahren der Zuteilung in die Minor-Studienprogramme fest. Minor-Studien-

§ 10 Minor-Studienprogramme können an anderen Hochschulen

programme absolviert werden, sofern die Studienleitung vorgängig die Belegung an anderen Hochschulen und die Anrechnung dieser Minor-Studienprogramme genehmigt hat.

Individueller

§ 11 1 Der individuelle Studienbereich umfasst die Credits, die aus-

Studienbereich serhalb der gewählten Studienprogramme erworben werden, um den erforderlichen Studienumfang zu erreichen. 2 Im individuellen Studienbereich können die Studierenden Module

frei wählen, sofern sie die Modulvoraussetzungen erfüllen und genü- gend Studienplätze vorhanden sind. 3 Es besteht kein Anspruch, dass Module für den individuellen Stu-

dienbereich geöffnet sind.

B. Module

Modul

§ 12 1 Das Studium ist modular aufgebaut.

2 Ein Modul ist eine in einem Semester abgeschlossene Lehr- und

Lerneinheit. Jedes Modul ist einem Modulbereich zugeordnet. Die Mo- dulbereiche strukturieren die Major- und Minor-Studienprogramme. Sie sind in der Programmstruktur und im Transcript of Records fest- gehalten. 3 Jedes Modul ist mit einem oder mehreren Leistungsnachweisen

abzuschliessen. 4 Zu jedem Pflicht- und Wahlpflichtmodul sind in der Modulbeschrei-

bung Inhalt, Anzahl Credits, Voraussetzungen, Leistungsnachweise sowie Lernziele/Kompetenzen festgehalten. Die Modulbeschreibungen wer- den veröffentlicht. Programm-

§ 13 1 Die Programmstruktur des jeweiligen Studienprogramms

struktur und hält die Modulbereiche, die Modultypen und den Creditumfang fest. Modultypen 2 Die Modultypen definieren sich wie folgt:

a. Pflichtmodule müssen absolviert werden, b. Wahlpflichtmodule müssen aus einem vorgegebenen Bereich im vorgegebenen Umfang ausgewählt und absolviert werden, c. Wahlmodule können aus einem vorgegebenen Bereich frei gewählt und absolviert werden. 3 Abweichungen von der Programmstruktur sind im Falle von An-

rechnungen nach

§ 18

möglich.

4

Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK 414.262.1

§ 14 1 Für jedes Modul ist eine Anmeldung innerhalb der vorge- Anmeldung

gebenen Einschreibefrist erforderlich. Die Anmeldung ist verbindlich. zu Modulen 2 Angemeldete Studierende sind zum Besuch der Module und zur

Erbringung der verlangten Leistungsnachweise verpflichtet. 3 Für die Abmeldung von Modulen kommt

§ 29 Abs. 2 und 3 sinn-

gemäss zur Anwendung.

§ 15 1 Bei weniger als fünf Studierenden, infolge höherer Gewalt Absage von

sowie bei Unfall, Krankheit oder bei längerem Ausfall von Dozieren- Modulen den können ausgeschriebene Module abgesagt werden. 2 Bei einem abgesagten Modul besteht kein Anspruch auf spätere

Durchführung eines identischen Moduls.

C. Credits

§ 16 1 Die Leistungen der Studierenden werden mit Credits nach Credits

dem European Credit Transfer System (ECTS) angerechnet. Ein Credit entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 25 bis 30 Stunden, die sich aus Kontakt- und Selbststudium zusammensetzt. 2 Jedem Modul wird eine bestimmte Anzahl von Credits in der Mo-

dulbeschreibung zugewiesen. 3 Pro Semester können sich Studierende für höchstens 36 Credits

einschreiben. 4 Die Studienordnung kann Vorgaben zur Mindestanzahl an einge-

schriebenen Credits pro Semester festlegen. 5 Es können in der Regel nicht mehr Credits erworben werden, als

für den Studienabschluss erforderlich sind.

§ 17 1 Credits werden vergeben, wenn mindestens 80% des Kon- Vergabe von

taktstudiums besucht und die pro Modul geforderten Leistungsnach- Credits weise mit «bestanden» oder mindestens mit der Note 4 bewertet wurden. In begründeten Ausnahmefällen können die Modulbeschreibungen eine höhere Anwesenheitspflicht festlegen. 2 Wer einen der erforderlichen Leistungsnachweise ungenügend er-

bracht hat, hat das Modul nicht bestanden. Dasselbe gilt bei Fernblei- ben oder Abbruch, falls die betroffenen Studierenden keine Gründe nach

§ 29

Abs. 2 nachweisen.

§ 18 1 Vor dem Studium erbrachte Studienleistungen an einer an- Anrechnung

deren Hochschule können in einem Studienprogramm angerechnet wer- andernorts den, sofern sie mit den Anforderungen des Studienganges und dem Stu- erworbener Credits dienziel mindestens gleichwertig sind.

1. 4. 24 - 124 5

414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK

2 Für Studiengänge mit integriertem Lehrdiplom für Maturitätsschu-

len, Fachrichtung Musik oder Bildnerisches Gestalten werden zudem vorgängig erbrachte Studienleistungen nach den Grundsätzen des Regle- ments über die Anerkennung von Lehrdiplomen für den Unterricht auf der Primarstufe, der Sekundarstufe I und an Maturitätsschulen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektionen (EDK) vom 28. März 2019 angerechnet. 3 Während des Studiums erbrachte Studienleistungen an einer ande-

ren Hochschule sowie Praxisleistungen können in einem Studienpro- gramm oder im individuellen Studienbereich angerechnet werden, sofern sie mit den Anforderungen des Studiengangs und dem Studienziel min- destens gleichwertig sind. 4 Zuständig für die Anrechnung in einem Studienprogramm sind

die Major-Studienprogrammleitung oder die Minor-Verantwortlichen. Zuständig für die Anrechnung im individuellen Studienbereich ist die Major-Studienprogrammleitung.

III. Abschnitt: Zulassung zum Studium und Immatrikulation

Allgemeines

§ 19 1 Die Zulassung zum Studium erfolgt über das gewählte Major-

zur Zulassung Studienprogramm. 2 Bachelor- und Masterstudiengänge an schweizerischen Fachhoch-

schulen, die nicht vollständig absolviert wurden, sind bei der Anmel- dung zum Zulassungsverfahren zu deklarieren. Eine Nichtdeklaration kann die nachträgliche Annullation der Zulassung zur Folge haben. 3 Die erforderlichen Sprachkenntnisse sind in der Studienordnung

des gewählten Major-Studienprogramms festgelegt. Die Minor-Studien- programme können andere Sprachkenntnisse voraussetzen. Zulassungs-

§ 20 1 Das Zulassungsverfahren einschliesslich Eignungsabklärung

verfahren sowie die Zusammensetzung der Zulassungsprüfungskommission richten sich nach der Studienordnung des gewählten Major-Studienprogramms. 2 Für das Zulassungsverfahren und die Zusammensetzung der Zu-

lassungsprüfungskommission ist die Studienleitung zuständig. Über die definitive Zulassung zum Studium entscheidet die Departementsleitung auf Antrag der Studienleitung. 3 Die Zulassungsberechtigung gilt jeweils für das Studienjahr oder

-semester, für welches das Zulassungsverfahren durchgeführt wurde.

6

Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK 414.262.1 4 Die Zahl der Studienplätze ist beschränkt. Für Kandidatinnen und

Kandidaten, welche die fachliche Eignungsabklärung bestanden haben, für die aber kein Studienplatz zur Verfügung steht, wird in der Reihen- folge der Prüfungsergebnisse eine Warteliste geführt.

§ 21 1 Zu den Bachelorstudiengängen wird zugelassen, wer über Zulassung zu

einen Ausweis der folgenden Vorbildungen nach den Bestimmungen den Bachelor- studiengängen der übergeordneten hochschulspezifischen Erlasse verfügt: a. gymnasiale Maturität, b. Berufsmaturität, c. Fachmaturität oder d. anderweitig erworbene gleichwertige allgemeinbildende Ausbil- dung. 2 Für den Bachelorstudiengang in Design muss, sofern keine Vor-

bildung in einem dem Fachbereich verwandten Berufsfeld vorliegt, zu- sätzlich eine einjährige Arbeitswelterfahrung oder ein zweisemestriger gestalterischer Vorkurs (Propädeutikum) vorgewiesen werden. 3 Die Voraussetzungen betreffend Vorbildung sowie die studien-

gangspezifischen Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Studien- beginns nachweislich erfüllt sein. Kann der Nachweis zu Studienbeginn nicht erbracht werden, können Kandidatinnen und Kandidaten trotz Be- stehen der Eignungsabklärung vom Studium ausgeschlossen werden. 4 Bei Kandidatinnen und Kandidaten mit einer ausserordentlichen

gestalterischen oder künstlerischen Begabung kann ausnahmsweise von einer Vorbildung nach Abs. 1 für die Zulassung zum Bachelorstudien- gang abgesehen werden, sofern die Studienordnung keine Einschrän- kung vorsieht (Sur-dossier-Zulassungen).

§ 22 1 Zu den Masterstudiengängen wird zugelassen, wer nach den Zulassung zu

Bestimmungen der übergeordneten hochschulspezifischen Erlasse über den Master- studiengängen einen der folgenden Abschlüsse verfügt: a. einen Bachelorabschluss oder b. einen mindestens gleichwertigen Abschluss einer anerkannten oder akkreditierten Hochschule. 2 Die Voraussetzungen betreffend Abschluss sowie die studien-

gangspezifischen Voraussetzungen müssen zum Zeitpunkt des Studien- beginns nachweislich erfüllt sein. Kann der Nachweis zu Studienbeginn nicht erbracht werden, können Kandidatinnen und Kandidaten trotz Be- stehen der Eignungsabklärung vom Studium ausgeschlossen werden.

§ 23 Die Zulassung zum Studiengang gilt unter der Bedingung, Durchführung

dass das Major-Studienprogramm, zu dem die Zulassung erfolgt ist, der Major- Studien- durchgeführt wird. programme

1. 4. 24 - 124 7

414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK

Immatrikulation

§ 24 Wer zum Studium aufgenommen ist, wird nach Bezahlung

der Studiengebühren an der ZHdK immatrikuliert.

IV. Abschnitt: Studienleistungen

A. Studienleistungen

Leistungs-

§ 25 1 Mit den Leistungsnachweisen wird das Erreichen der Lern-

nachweise ziele/Kompetenzen eines Moduls überprüft. 2 Als Leistungsnachweise gelten insbesondere:

a. aktive Teilnahme, b. Projektarbeiten, c. Präsentationen, Ausstellungen und Aufführungen, d. Praktika und Lehrproben, e. praktische, schriftliche und mündliche Arbeiten oder Prüfungen, f. Bachelor- oder Masterabschlussleistungen im Major-Studienpro- gramm. 3 Wer Leistungsnachweise erbracht oder abgebrochen hat, kann sich

nicht nachträglich auf bekannte oder erkennbare Probleme, welche die Leistung beeinträchtigten, berufen. 4 Die erforderlichen Leistungsnachweise werden für die Pflicht- und

Wahlpflichtmodule in der jeweiligen Modulbeschreibung und für die Wahlmodule im Vorlesungsverzeichnis abschliessend aufgeführt. 5 Zuständig für die Durchführung und Bewertung der Leistungs-

nachweise sind die Dozierenden. Eigenleistungen

§ 26 1 Die Studierenden erbringen ihre Leistungsnachweise eigen-

ständig. 2 Disziplinarverstösse wie nicht eigenständig erbrachte Leistungs-

nachweise, nicht deklarierte Verwertungen fremder Arbeitsergebnisse sowie die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, werden nach der Diszi- plinarordnung6 in der Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April 20095 geahndet. 3 Leistungsnachweise können als Einzel- oder Gruppenarbeit er-

bracht werden. Bewertungen

§ 27 1 Die einzelnen Leistungsnachweise werden entweder mit

«bestanden» oder «nicht bestanden» oder mittels numerischer Noten bewertet. Die Vergabe von Viertelnoten ist möglich. 2 Ein unter der Note 4 bewerteter Leistungsnachweis gilt als «nicht

bestanden».

8

Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK 414.262.1 3 Eine Bewertung mit den Noten 3,5 und 3,75 kann, sofern dies in

der entsprechenden Modulbeschreibung vorgesehen ist, mit dem Ver- merk «Nachbesserung einmal möglich» versehen werden. Ist nach der Nachbesserung die Bewertung des Leistungsnachweises ungenügend, gilt er als «nicht bestanden» oder wird mit entsprechender Note festge- halten. 4 Die Bewertungskriterien richten sich nach der jeweiligen Studien-

ordnung. 5 Bei Gruppenarbeiten wird das gemeinsam erzielte Arbeitsprodukt

allen Gruppenmitgliedern gleichmässig zugerechnet und entsprechend gleich bewertet. 6 Die Studierenden erhalten eine Mitteilung, sobald die Bewertungen

elektronisch einsehbar sind.

§ 28 Die Notenskala entspricht wie folgt: Notenskala

6 = hervorragend, mit Auszeichnung, 5,75 = sehr gut bis hervorragend, 5,5 = sehr gut, 5,25 = gut bis sehr gut, 5 = gut, 4,75 = befriedigend bis gut, 4,5 = befriedigend, 4,25 = ausreichend bis befriedigend, 4 = ausreichend, 3,75 = nicht bestanden, 3,5 = nicht bestanden, 3,25 bis 1 = nicht bestanden.

B. Versäumte Leistungsnachweise und Wiederholungen

§ 29 1 Wer einen Leistungsnachweis unbegründet versäumt, hat Versäumte

das Modul nicht bestanden. Leistungs- 2 Wer Leistungsnachweise von Pflichtmodulen begründet versäumt, nachweise

muss diese nachholen. Als Gründe gelten insbesondere höhere Gewalt, Militärdienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mutter- und Vater- schaftsurlaub, Todesfall oder Betreuungsnotfall in der Familie. Der Hin- derungsgrund muss den Dozierenden unverzüglich mitgeteilt und belegt werden.

1. 4. 24 - 124 9

414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK

3 Wer Leistungsnachweise von Wahlplicht- und Wahlmodulen be-

gründet versäumt, kann diese nachholen, wenn diese zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angeboten werden. Andernfalls werden Stu- dierende nachträglich vom Modul abgemeldet. Die Gründe und das Vor- gehen richten sich nach Abs. 2. 4 Die Dozierenden können für begründet versäumte Leistungsnach-

weise Ersatzleistungen festlegen. Sie entscheiden im Zweifelsfalle über Einzelheiten. Wiederholung

§ 30 1 Bestandene Leistungsnachweise können nicht wiederholt

von Leistungs- werden. nachweisen 2 Nicht bestandene Pflichtmodule können einmal wiederholt wer- und Modulen den. Die Wiederholung erfolgt am nächstmöglichen regulären Termin. Ein Ersatz ist nicht möglich. Bei wiederholtem Nichtbestehen erfolgt der Ausschluss vom Studium. 3 Nicht bestandene Wahlpflichtmodule können einmal wiederholt

werden oder durch gleichwertige Wahlpflichtmodule ersetzt werden. 4 Werden mehr als drei Wahlpflichtmodule erstmalig nicht bestan-

den, kann der Ausschluss aus dem Studium erfolgen. 5 Die Major-Studienprogrammleitung oder die Minor-Verantwort-

lichen können entscheiden, dass nicht das ganze Modul, sondern nur einzelne Leistungsnachweise nach der Modulbeschreibung zu wieder- holen sind.

V. Abschnitt: Organisation des Studiums

Studium mit

§ 31 1 Bei Vorliegen einer ärztlich bescheinigten Beeinträchtigung

Beeinträchtigung können studienrelevante Aktivitäten formal angepasst und nachteils- ausgleichende Massnahmen gewährt werden. Die nachteilsausgleichen- den Massnahmen werden in der Regel semesterweise festgelegt. 2 Die Studienleitung prüft die Gesuche. Sie kann in Zweifelsfällen

eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt der ZHdK und die Fachstelle Gleichstellung und Diversity zur Beratung beiziehen. 3 Die Festlegung rückwirkender Massnahmen ist ausgeschlossen.

Praktikum

§ 32 1 Ein Praktikum kann Bestandteil des Studiums sein, wenn

eine angemessene Betreuung gewährleistet und es in der Studienord- nung vorgesehen ist. 2 Ein Praktikum muss den Studienzielen entsprechen.

3 Die Studierenden bleiben während des Praktikums immatriku-

liert.

10

Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK 414.262.1

§ 33 1 Ein Urlaub ist in der Regel bis zu zwei Semestern pro Stu- Urlaub

diengang möglich. Der Urlaub ist von den Studierenden innert der vor- gegebenen Frist zu beantragen und von der Studienleitung zu bewilli- gen. 2 Als Urlaubsgründe kommen Militärdienst, Krankheit, Unfall,

Schwangerschaft, Mutter- und Vaterschaftsurlaub sowie weitere wich- tige Gründe in Betracht. 3 Die Studierenden bleiben während des Urlaubs immatrikuliert.

Sie sind von der Bezahlung der Studiengebühren befreit.

§ 34 1 Das Studium kann im Einverständnis mit der Studienlei- Studien-

tung unterbrochen werden. unterbruch 2 Während des Studienunterbruchs sind die Studierenden nicht im-

matrikuliert. 3 Dauert der Unterbruch nicht länger als vier aufeinander folgende

Semester, werden die Studienleistungen bei Wiedereintritt voll ange- rechnet, sofern in der Zwischenzeit keine rechtlichen oder curricularen Änderungen im Studiengang erfolgt sind. 4 Bei länger dauerndem Studienunterbruch oder Änderungen im

Studiengang entscheidet die Studienleitung über die Bedingungen des Wiedereintritts. Sie entscheidet insbesondere darüber, welche früheren Studienleistungen angerechnet werden und welche zusätzlichen Studien- leistungen zu erbringen sind. 5 Die Studienleitung kann die Dauer des Studienunterbruchs nach

Abs. 3 aufgrund von körperlich benötigten Voraussetzungen im Bereich Tanz verkürzen.

§ 35 1 Für Studierende, die innerhalb der ZHdK das Major-Stu- Wechsel des

dienprogramm wechseln wollen, gelten die Bestimmungen des Zulas- Major-Studien- sungsverfahrens der jeweiligen Studienordnung sinngemäss. Als zusätz- programms liche Unterlagen müssen die nachgewiesenen Studienleistungen und bescheinigten Credits eingereicht werden. 2 Die Studienleitung bestimmt den Termin des Zulassungsverfah-

rens. 3 Ein Wechsel erfolgt auf Semesterbeginn.

4 Über die Zulassung sowie Anrechnung der bescheinigten Credits

und nachgewiesener Studienleistungen entscheidet die Studienleitung.

§ 36 1 Für Studierende, die das Minor-Studienprogramm wechseln Wechsel oder

wollen, gelten die Bestimmungen des gewählten neuen Minor-Studien- Abbruch des Minor-Studien- programms. programms

1. 4. 24 - 124 11

414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK

2 Die Minor-Verantwortlichen des neu gewählten Minor-Studien-

programms sind für die Anrechnung bescheinigter Credits und nach- gewiesener Studienleistungen zuständig. 3 Studierenden, die ihr Minor-Studienprogramm abbrechen und kein

neues aufnehmen, werden die bescheinigten Credits im individuellen Studienbereich angerechnet. 4 Ein Wechsel oder Abbruch des Minor-Studienprogramms muss in

der vorgegebenen Frist angemeldet werden. Gast- und Aus-

§ 37 1 Gast- und Austauschsemester können an anderen Hoch-

tauschsemester schulen absolviert werden, wenn die Studienangebote dem Studienziel entsprechen. 2 Die Studienleitung entscheidet vorgängig über die Bewilligung von

Gast- oder Austauschsemestern und die Anerkennung von Studienleis- tungen. 3 Gast- und Austauschsemester an anderen Hochschulen sind in der

Regel für ein Semester möglich. 4 Das International Office und die Major-Studienprogrammleitung

beraten die Studierenden bei Gast- und Austauschsemestern. Studienplanung

§ 38 1 Die Studierenden sind verantwortlich für ihre Studienpla-

und -beratung nung. 2 Sie bemühen sich um Informationen, die ihr Studium betreffen, und

sind verpflichtet, die an ihre ZHdK-Mailadresse gesendeten E-Mails zu lesen und die nötige Korrespondenz zu führen. Ihre persönlichen Daten haben die Studierenden im Intranet der ZHdK zu erfassen und aktuell zu halten. 3 Die Studien- und Programmleitungen sowie die Minor-Verant-

wortlichen sind verpflichtet, sämtliche Informationen, die das Studium betreffen, rechtzeitig zu kommunizieren. 4 Die ZHdK sorgt für eine angemessene Studienberatung.

Infrastruktur

§ 39 1 Die Studierenden kommen für ihre persönlichen Materia-

lien und Arbeitsgeräte in der Regel selber auf. 2 Die Studierenden können die Infrastruktur der ZHdK mit Sorgfalt

und unter Einhaltung entsprechender Reglemente benutzen, soweit die Benutzung mit dem Studium in Zusammenhang steht. Studien-

§ 40 1 Das Studienjahr ist in das Herbst- und Frühlingssemester

jahresstruktur gegliedert. 2 Das Kontaktstudium findet im Herbstsemester von Kalenderwoche

38 bis 4 und im Frühlingssemester von Kalenderwoche 8 bis 24 statt.

12

Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK 414.262.1 3 Die unterrichtsfreie Zeit wird für das Selbststudium verwendet.

Die Hochschule kann in dieser Zeit a. Praktika vorsehen, b. in begründeten Fällen das Kontaktstudium im Umfang von höchs- tens drei Wochen durchführen. 4 Von Abs. 3 lit. b ausgenommen sind Lehrveranstaltungen, die

a. zur Erhaltung und Entwicklung der körperlichen, künstlerischen sowie technischen Fertigkeiten dienen, b. von anderen Hochschulen mit anderer Semesterstruktur angeboten werden. 5 In den Ferien (Kalenderwochen 52 und 1 sowie 31 bis 34) wird

kein Kontaktstudium durchgeführt und es werden keine Studienleistun- gen verlangt.

VI. Abschnitt: Diplome

A. Studienabschluss

§ 41 1 Das Major-Studienprogramm wird mit Bachelor- oder Mas- Abschluss

terabschlussleistungen abgeschlossen. 2 Die jeweilige Studienordnung definiert die Elemente der Bachelor-

oder Masterabschlussleistungen, die Bewertungskriterien sowie die Zu- sammensetzung der Prüfungskommission. 3 Die Studienleitung setzt die Prüfungskommission ein.

§ 42 1 Das Studium wird erfolgreich abgeschlossen, wenn Voraus-

setzungen a. die erforderlichen Credits erworben wurden und für den Studien- b. in den Bachelor- oder Masterabschlussleistungen die Bewertung abschluss «bestanden» oder mindestens die Note 4 erreicht wurde. 2 Die Studienleitung teilt den Studierenden die Bewertung der er-

brachten Abschlussmodule mit. Auf Gesuch ist die Bewertung münd- lich oder schriftlich zu begründen.

B. Diplomierung

§ 43 1 Die ZHdK verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Diplomtitel

Bachelorstudiengang den Titel «Bachelor of Arts ZHdK in [Bezeich- nung Studiengang] mit Major in [Bezeichnung] und Minor(s) [Bezeich- nung] oder individuellem Studienbereich».

1. 4. 24 - 124 13

414.262.1 Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK

2 Sie verleiht für einen erfolgreich abgeschlossenen Masterstudien-

gang den Titel «Master of Arts ZHdK in [Bezeichnung Studiengang] mit Major in [Bezeichnung] und Minor(s) [Bezeichnung] oder indivi- duellem Studienbereich». 3 Die ZHdK verleiht mit dem entsprechenden Masterdiplom zudem

das Lehrdiplom für Maturitätsschulen mit dem Titel «Lehrdiplom für Maturitätsschulen, Fachrichtung [Musik oder Bildnerisches Gestal- ten]». Diplom-

§ 44 1 Die ZHdK stellt bei erfolgreichem Abschluss eine Diplom-

dokumente urkunde, ein Diploma Supplement sowie ein Transcript of Records aus. 2 Die Diplomurkunde enthält den Titel. Sie wird von der Rektorin

oder dem Rektor der ZHdK und der jeweiligen Departementsleitung unterzeichnet. 3 Zu jeder Diplomurkunde wird ein Diploma Supplement ausgestellt,

das Angaben über den Studiengang, die Studienprogramme sowie den individuellen Studienbereich in standardisierter Form wiedergibt. 4 Das Transcript of Records bescheinigt die erfolgreich absolvier-

ten Module. 5 Ist das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen, stellt die ZHdK

das Transcript of Records über die erfolgreich absolvierten Module aus.

VII. Abschnitt: Ausschluss vom Studium und Rechtsschutz

A. Ausschluss

Ausschluss

§ 45 1 Die Departementsleitung schliesst auf Antrag der Studien-

leitung Studierende aus einem Studiengang aus, wenn Module nach

§ 30 Abs. 2 nicht bestanden wurden.

2 Die Departementsleitung kann auf Antrag der Studienleitung Stu-

dierende aus einem Studiengang insbesondere ausschliessen, wenn a. die erforderlichen Sprachkenntnisse gemäss Studienordnung nicht nachgewiesen wurden, b. die Höchststudiendauer überschritten wurde oder c. die Wahlpflichtmodule nach

§ 30 Abs. 4 nicht bestanden wurden.

3 Die Studienordnung kann abschliessend festhalten, welcher der in

Abs. 2 aufgeführten Ausschlussgründe zwingend zum Ausschluss führt. 4 Ausschlüsse aufgrund der Disziplinarordnung richten sich nach

§ 8

ff. der Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April 20095.

14

Bachelor- und Masterstudiengänge der ZHdK 414.262.1 B. Rechtsschutz

§ 46 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem FaHG4 und Grundlage

dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19593.

§ 47 1 Anordnungen der ZHdK können mit Rekurs angefochten Rechtsmittel

werden. Die Rekursfrist beträgt 30 Tage. 2 Anordnungen im Zusammenhang mit der Zulassung an die ZHdK

unterliegen zunächst der internen Einsprache an die zuständige Departe- mentsleitung. Die Einsprachefrist beträgt 30 Tage. Der Einspracheent- scheid kann mit Rekurs angefochten werden. 3 Über den Rekurs befindet die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen. 4 Leistungsbewertungen werden auf Rechtsverletzungen und Ver-

letzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unan- gemessenheit ist ausgeschlossen.

VIII. Abschnitt: Übergangsbestimmung

§ 487 1 Bachelorstudierende, die ihr Studium vor dem Herbstse- Übergangs-

mester 2023/24 begonnen haben, und Masterstudierende, die ihr Stu- bestimmung dium vor dem Herbstsemester 2024/25 begonnen haben, schliessen es nach bisherigem Recht ab. 2 Studierende, die ihr Studium unterbrechen, werden unter das neue

Recht gestellt. Die Bedingungen des Wiedereintritts sowie der Anrech- nung von früheren Studienleistungen richten sich nach

§ 34

1 OS 77, 24; Begründung siehe ABl 2021-11-12. 2 Inkrafttreten: 1. Februar 2023 (OS 77, 145). 3 LS 175.2.

4 LS 414.10.

5 LS 414.101.

6 LS 415.33.

7 Fassung gemäss B vom 15. Februar 2022 (OS 77, 145; ABl 2022-02-25). In Kraft

seit 1. Februar 2023. 8 Fassung gemäss B vom 7. November 2023 (OS 79, 26; ABl 2023-12-01). In Kraft

seit 1. Februar 2024.

1. 4. 24 - 124 15