gesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)4 sowie
414.264
Professurenreglement der Zürcher Hochschule der Künste
Präambel
Professurenreglement der ZHdK 414.264 Professurenreglement der Zürcher Hochschule der Künste (vom 9. Juli 2024)1, 2
Der Fachhochschulrat, gestützt auf §
§ 10 Abs. 4 lit. l, 12 a, 12 b und 13 des Fachhochschul-
§ 2 lit. c der Personalverord-
nung der Zürcher Fachhochschulen vom 22. Juni 2022 (PVF)5, beschliesst:
A. Allgemeines
§ 1 Dieses Reglement regelt: Gegenstand
a. die Eckwerte des Professurenplans, b. das Verfahren zur Ernennung und Entlassung der Professorinnen und Professoren, c. das Genehmigungsverfahren für die Schaffung von Qualifikations- stellen für Assistenzprofessuren Tenure Track, d. die Titelführung.
§ 2 1 Professorinnen und Professoren einschliesslich künstlerischer Inhaberinnen
Professorinnen und Professoren haben Professuren gemäss
§ 10 Abs. 4 und Inhaber
von Professuren lit. l FaHG inne. und Qualifika- 2 Sie tragen die Hauptverantwortung für die Entwicklung ihres Fach- tionsstellen für
gebiets. Professuren 3 Angehörige der ersten Führungsebene gemäss
§ 24 Abs. 1 lit. a a. Professorin-
nen und Profes- und b FaHG können aufgrund ihrer Funktion eine Professur innehaben. soren Sie gelten dann als Professorinnen und Professoren gemäss Abs. 1.
§ 3 1 Assistenzprofessorinnen und -professoren haben Qualifika- b. Assistenzpro-
tionsstellen für Professuren gemäss
§ 12 a Abs. 3 FaHG inne. fessorinnen und
2 Assistenzprofessorinnen und -professoren mit Tenure Track haben -professoren
Anspruch auf Ernennung auf eine Professur, sofern sie das durch die Hochschulleitung definierte Evaluationsverfahren erfolgreich durch- laufen haben und die personellen Kriterien gemäss
§ 11
erfüllen.
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3 Die Hochschulleitung regelt für die Assistenzprofessorinnen und
-professoren mit und ohne Tenure Track: a. die Voraussetzungen, b. die Verfahren, einschliesslich des Evaluationsverfahrens gemäss Abs. 2, c. die Anstellung, d. die allfällige Titelführung während ihrer Anstellung. c. Gastprofes-
§ 4 1 Gastprofessorinnen und -professoren sind befristet an der
sorinnen und ZHdK tätig und nehmen Aufgaben im Rahmen des Leistungsauftrags -professoren einer Professur wahr. 2
§ 3
Abs. 3 gilt sinngemäss.
d. Förderungs-
§ 5 1 Förderungs- und Stiftungsprofessorinnen und -professoren
und Stiftungs- haben folgende Professuren inne: professorinnen und -professo- a. Förderungsprofessuren, die gestützt auf von der Hochschulleitung ren anerkannte Förderungsprogramme von Forschungsförderungsinstitu- tionen, insbesondere des Schweizerischen Nationalfonds und des European Research Council, finanziert werden, b. Stiftungsprofessuren, die durch andere Drittmittel finanziert wer- den. 2 Die Hochschulleitung ordnet die Förderungs- und Stiftungspro-
fessuren den Professuren gemäss
§ 3 zu.
e. Brücken-
§ 6 1 Brückenprofessorinnen und -professoren der ZHdK sind
professorinnen gemeinsam mit einer anderen Hochschule konzipierte Professuren. und -professo- ren Voraussetzung bildet eine Einbindung in die Lehre und Forschung an beiden Hochschulen. 2 Die Hochschulleitung ordnet die Brückenprofessuren zusammen
mit der anderen Hochschule den Professuren gemäss
§ 3
zu.
B. Professurenplan
Allgemeines
§ 7 Der Professurenplan umfasst die Professurenplanung und die
Professurenliste. Professuren-
§ 8 1 Die Professurenplanung erfolgt jährlich und umfasst:
planung a. die Wiederbesetzung von Professuren, b. die Neuausrichtung oder Aufhebung bestehender Professuren, c. die Schaffung neuer Professuren, d. die Schaffung neuer Assistenzprofessuren Tenure Track.
2
Professurenreglement der ZHdK 414.264 2 Die Professurenplanung nach Abs. 1 stützt sich auf einen Bericht
mit folgenden Angaben: a. Bedarf, b. thematische Ausrichtung, c. Bezug zur Hochschul- und Departementsstrategie / zu den Posi- tionskriterien, d. Tätigkeit in den Leistungsbereichen, e. Finanzierung. 3 Die Professurenplanung ist Teil des Entwicklungs- und Finanz-
plans (EFP) und unterliegt der Genehmigung durch den Fachhoch- schulrat. Er kann in diesem Rahmen Vorgaben beschliessen. 4 Auf Antrag der Hochschulleitung kann der Fachhochschulrat eine
unterjährige Anpassung der Professurenplanung gemäss Abs. 1 und 2 genehmigen.
§ 9 1 Die Professurenliste enthält alle Professuren und Assistenz- Professurenliste
professuren Tenure Track mit a. ihrer Organisationseinheit, b. ihrer Bezeichnung, c. ihrem Lehr- und Forschungsgebiet, d. dem Namen der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers. 2 Der Fachhochschulrat nimmt einmal jährlich die aktualisierte Pro-
fessurenliste im Rahmen der Verabschiedung des EFP zur Kenntnis.
C. Kriterien für Professuren
§ 10 1 Für Professuren gelten Positionskriterien, die auf die Ver- Positions-
hältnisse der ZHdK ausgerichtet sind. kriterien 2 Eine Professorin oder ein Professor
a. ist im Rahmen der Hochschul- bzw. Departementsstrategie mass- geblich in einem für die ZHdK zentralen Bereich verantwortlich, b. hat den Auftrag zur strategiekonformen Weiterentwicklung beste- hender oder Entwicklung neuer Angebote und Tätigkeitsfelder auf Ebene Departemente oder ZHdK, c. ist in mindestens zwei Leistungsbereichen (Lehre und Forschung) der ZHdK tätig,
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d. trägt die massgebliche Verantwortung für die Förderung des aka- demischen Nachwuchses, insbesondere auf Doktoratsebene und kooperiert in diesem Zusammenhang mit promotionsberechtigten Hochschulen. e. ist mit einem Pensum von mindestens 50% unbefristet angestellt. 3 Eine künstlerische Professorin oder ein künstlerischer Professor
a. ist im Rahmen der Hochschul- bzw. Departementsstrategie mass- geblich in einem für die ZHdK zentralen Bereich verantwortlich, b. hat den Auftrag zur strategiekonformen Weiterentwicklung beste- hender oder Entwicklung neuer Angebote und Tätigkeitsfelder auf Ebene Departemente oder ZHdK, c. ist mindestens im Leistungsbereich Lehre tätig, d. stellt massgeblich den Bezug zum Berufsfeld ihrer bzw. seiner Dis- ziplin her, e. ist mit einem Pensum von mindestens 30% unbefristet angestellt. Personelle
§ 11 1 Eine Professorin oder ein Professor erfüllt folgende perso-
Kriterien nellen Kriterien: a. einen Hochschulabschluss auf Masterstufe, b. ein PhD/Doktorat, c. mindestens fünf Jahre einschlägige Lehr- und Forschungserfahrung auf Hochschulebene und mindestens fünf Jahre fachbezogene Be- rufs- und Praxiserfahrung, d. Exzellenz im entsprechenden Fachgebiet in der Lehre oder Weiter- bildung sowie in der Forschung, Nachweis mittels Publikations- tätigkeit oder entsprechend dem Fachgebiet gleichwertigem Leis- tungsausweis, e. eine hochschuldidaktische Qualifikation (Certificate of Advanced Studies oder vergleichbare Qualifikation für die Hochschulstufe und nachgewiesener Lehrerfolg auf Hochschulstufe). 2 Eine künstlerische Professorin oder ein künstlerischer Professor
erfüllt folgende personellen Kriterien: a. einen Hochschulabschluss auf Masterstufe, b. mindestens fünf Jahre einschlägige Lehrerfahrung auf Hochschul- ebene und mindestens fünf Jahre fachbezogene Berufs- und Praxis- erfahrung, c. Exzellenz im entsprechenden künstlerischen Fachgebiet in der Lehre oder Weiterbildung sowie in der fachbezogenen Berufs- und Praxis- erfahrung, Nachweis mittels Aufführungs-, Ausstellungs- oder Publi- kationstätigkeit bzw. entsprechend dem Fachgebiet gleichwertigem Leistungsausweis,
4
Professurenreglement der ZHdK 414.264 d. eine hochschuldidaktische Qualifikation (Certificate of Advanced Studies oder vergleichbare Qualifikation für die Hochschulstufe und nachgewiesener Lehrerfolg auf Hochschulstufe). 3 In Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor gestützt
auf
§ 12 b Abs. 3 FaHG eine Ernennung beantragen, ohne dass die per-
sonellen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 vollständig erfüllt sind: a. sofern die fachliche Eignung der Person erläutert und der Verzicht auf den Hochschulabschluss oder die Berufserfahrung gemäss Abs. 1 lit. a und c begründet ist, b. für Personen mit hohem internationalem Ansehen, die längerfristig gewonnen werden sollen.
D. Ernennung der Professorinnen und Professoren und Verfahren
§ 12 1 Der Fachhochschulrat ernennt die Professorinnen und Pro- Ernennung
fessoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors. 2 Der Antrag zeigt die Erfüllung sämtlicher Kriterien auf.
3 Der Fachhochschulrat kann im Ernennungsverfahren Einblick
in die Bewerbungsunterlagen nehmen und Rückfragen zum Verfahren stellen. 4 Die Anstellungsbedingungen werden durch das zuständige hoch-
schulinterne Organ geregelt und bilden einen integrierenden Bestandteil des Ernennungsentscheids des Fachhochschulrates.
§ 13 1 Die Hochschulleitung regelt das Auswahlverfahren. Auswahl-
2 Die Hochschulleitung achtet auf eine gender- und diversitygerechte verfahren
Auswahl. 3 Personen, die das Auswahlverfahren zur Professorin oder zum
Professor erfolgreich durchlaufen haben, aber noch nicht alle perso- nellen Kriterien erfüllen, werden als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Lehr- und Forschungspersonals angestellt. Sobald die Kriterien erfüllt sind, stellt die Rektorin oder der Rektor dem Fachhochschulrat Antrag auf Ernennung zur Professorin oder zum Professor.
§ 14 1 Professuren werden in der Regel öffentlich ausgeschrie- Öffentliche
ben. Ausschreibung 2 Bei Förderungsprofessuren erfolgen die Ausschreibung und das
Auswahlverfahren über die Institution, die das Förderprogramm ver- antwortet.
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E. Titel
Titelführung
§ 15 1 Mit der Ernennung sind Professorinnen und Professoren
während der Dauer der Anstellung berechtigt, den Titel Professorin ZHdK oder Professor ZHdK zu führen. 2 Über einen Zusatz der Fachrichtung und die Ausstellung einer
Urkunde entscheidet die Hochschulleitung. Weiterführung
§ 16 1 Professorinnen und Professoren, die aus Altersgründen aus
der ZHdK ausscheiden, sind berechtigt, den Titel weiterzuführen. 2 Professorinnen und Professoren, die aus anderen Gründen aus der
Hochschule ausscheiden, kann der Fachhochschulrat auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Weiterführung des Titels ausnahms- weise bewilligen. Entzug
§ 17 Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die wissenschaft-
liche Integrität oder gegen Regelungen und Interessen der ZHdK kann der Fachhochschulrat den Titel Professorin oder Professor ZHdK auf Antrag der Rektorin oder des Rektors entziehen.
F. Entlassung von Professorinnen und Professoren
§ 18 1 Der Fachhochschulrat entlässt die Professorinnen und Pro-
fessoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors. 2 Die Hochschulleitung regelt das Verfahren gemäss kantonalem
Personalrecht3 und der Personalverordnung der Zürcher Fachhoch- schulen.
G. Qualitätssicherung
§ 19 1 Professorinnen und Professoren werden gemäss den Richt-
linien über das Verfahren zur Beurteilung von Professorinnen und Professoren gemäss
§ 19 Abs. 1 PVF periodisch beurteilt.
2 Die Rektorin oder der Rektor informiert den Fachhochschulrat
periodisch in summarischer Form über die hochschulintern durchgeführ- ten Beurteilungsverfahren und die daraus abgeleiteten Massnahmen auf Ebene Departement.
6
Professurenreglement der ZHdK 414.264 H. Übergangsbestimmungen
§ 20 1 Für Dozierende nach bisherigem Recht, denen vor Inkraft- Titel
treten dieses Reglements der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist und die aus der ZHdK ausgeschieden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. 2 Für Angestellte, die gemäss bisherigem Recht berechtigt sind, den
vor Inkrafttreten dieses Reglements vom Fachhochschulrat verliehenen Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen und keine Pro- fessur innehaben, gelten die §
§ 16 und 17 sinngemäss.
3 Angestellte, die eine Professur der ZHdK innehaben und denen
der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist, tragen ab Inkrafttreten dieses Reglements den Titel Professorin ZHdK oder Professor ZHdK. 4 Für Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, deren Anstellung
vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügt worden ist, erfolgt die Verleihung des Titels einer Professorin ZHdK oder eines Professors ZHdK nach bisherigem Recht.
§ 14 Abs. 1 Verzicht auf
kann bei vorhandenen, nicht besetzten oder bis Ende 2027 frei wer- öffentliche denden Professuren verzichtet werden, sofern sie Dozierenden nach Ausschreibung bisherigem Recht in Aussicht gestellt wurden, die a. vor Inkrafttreten dieses Reglements angestellt wurden, b. sich in einer Qualifikationsphase befinden, c. nach Ablauf der Qualifikationsphase die personellen Kriterien des bisherigen Rechts erfüllen. 2 Der Antrag auf Ernennung als Professorin oder Professor muss
bis Ende 2027 dem Fachhochschulrat eingereicht werden.
1 OS 79, 318; Begründung siehe ABl 2024-07-26. 2 Inkrafttreten: 1. August 2024. 3 LS 177.10 ff.
4 LS 414.10.
5 LS 414.112.
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