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414.41

Gesetz über die Pädagogische Hochschule

PHG

Präambel

Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) 414.41

1.10.24 - 126

Gesetz

über die Pädagogische Hochschule (PHG)

(vom 25. Oktober 1999)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 29. Juli

19983,

beschliesst:

1. Teil: Grundlagen

Art. 1 Zweck kräfte 2 Die gische zum Um 3 Die zubild und ve lebens Pädago Hochsc

Der Kanton sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Lehr- . Lehrkräfte erwerben das fachliche Wissen und die pädago- n Fähigkeiten, die sie zur Ausübung ihres Bildungsauftrags und gang mit neuen Anforderungen benötigen. Aus- und Weiterbildung befähigt die Lehrkräfte, den Aus- enden Wissen und Fertigkeiten zu vermitteln, sie als mündige rantwortungsbewusste Persönlichkeiten zu fördern und auf ein langes Lernen vorzubereiten. gische hule

Art. 2

1 Der Kanton führt für die Aus- und Weiterbildung der Lehr- kräfte eine Pädagogische Hochschule.

Enthält dieses Gesetz keine ausdrückliche Regelung, gilt das Fach- hochschulgesetz5.

Art. 3 Auftrag senschaf Volkssch terbildu dungsori 2 Die Pä didaktis dert int Team und 3 Die Pä gisch-di übernehm

DiePädagogischeHochschulebietetinVerbindungvonWis- t und Praxis Aus- und Weiterbildung an für Lehrkräfte der ule und der Berufsfachschulen. Sie beteiligt sich an der Wei- ng für die Lehrkräfte der Mittelschulen. Sie betreibt anwen- entierte Forschung.14 dagogische Hochschule vermittelt fachliche, pädagogische, che sowie Beratungs- und Beurteilungskompetenzen. Sie för- erdisziplinäres Wissen, kritische Urteilskraft, das Arbeiten im die Entwicklung der Persönlichkeit. dagogische Hochschule kann Aufgaben für die pädago- daktischeAusbildungvonLehrkräftenanandernHochschulen en.

.41 Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

Die Pädagogische Hochschule kann auch Aufgaben im Bereich und in der Lehre der Erwachsenenbildung wahrnehmen. Zusammen- arbeit

Art. 4

Die Pädagogische Hochschule kann mit anderen Hochschu- len sowie mit weiteren Institutionen öffentlichen oder privaten Rechts Verträge über die Zusammenarbeit schliessen. Zusammen- arbeit mit der Universität Zürich

Art. 5

Die Universität Zürich übernimmt Aufgaben in der Ausbil- dung für die Lehrkräfte der Sekundarstufe II und der fachwissen- schaftlichen Ausbildung für die Lehrkräfte der Volksschule.

Die Universität und die Pädagogische Hochschule regeln die Zu- sammenarbeit in der Ausbildung sowie für weitere Bereiche in einem Vertrag. Sie verständigen sich über die gegenseitige Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen.

KommtzwischendenVertragspartnernkeineEinigungzuStande, entscheidet der Regierungsrat.

. Teil: Ausbildung

  1. Zulassung und Eignung20 Fachliche Voraussetzungen

Art. 6

1 Zum Studium für Lehrkräfte der Stufen der obligatorischen Schule wird zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist:

  1. einer eidgenössisch anerkannten gymnasialen Maturität,
  2. einer Berufsmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen,
  3. einer Fachmaturität mit bestandener Ergänzungsprüfung zu den uni- versitären Hochschulen,
  4. eines Hochschuldiploms,
  5. eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekun- darstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen oder
  6. eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufs- erfahrung und eines Äquivalenznachweises zur Ergänzungsprüfung zu den universitären Hochschulen.

Der Äquivalenznachweis gemäss Abs.1 lit.e und f wird im Rah- men einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen. Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äqui- valenznachweis anbieten.

  1. für die Stufen der obligatori- schen Schule (Schuljahre 1 bis 11)

Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) 414.41

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Wer zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I an der Päda- gogischen Hochschule gemäss Abs.1 zugelassen ist, ist zum Besuch der entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Universität berechtigt.

  1. für die Kindergarten- und die Primar- stufe (Schul- jahre 1 bis 8)

Art. 7

1 Zum Studium für Lehrkräfte der Kindergarten- und der Primarstufe wird zudem zugelassen, wer Inhaberin oder Inhaber ist:

  1. einer anerkannten Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik,
  2. eines Abschlusses einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekun- darstufe II und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik oder
  3. eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses mit mehrjähriger Berufs- erfahrung und eines Äquivalenznachweises zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik.

Der Äquivalenznachweis gemäss Abs.1 lit.b und c wird im Rah- men einer Prüfung erbracht. Geprüft werden fachliche Kompetenzen. Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf die Prüfung für den Äqui- valenznachweis anbieten.

  1. Für die Sekundarstufe I

Art. 7

a.12 1 Zum Studium für Lehrkräfte der Sekundarstufe I wird zugelassen, wer eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

  1. eidgenössischanerkanntegymnasialeMaturitätoderNachweiseiner als gleichwertig anerkannten Vorbildung,
  2. erfolgreicher Abschluss eines Aufnahmeverfahrens, bei dem aner- kannte Ausbildungsabschlüsse der Sekundarstufe II angemessen zu berücksichtigen sind.

Das Aufnahmeverfahren gemäss Abs. 1 lit. b dient dem Nachweis der Gleichwertigkeit mit der gymnasialen Maturität. Geprüft werden fachliche Kompetenzen.

Der Kanton kann Kurse zur Vorbereitung auf das Aufnahmever- fahren anbieten.

Die Zulassung zur Pädagogischen Hochschule berechtigt zum Besuch der entsprechenden fachwissenschaftlichen Ausbildung an der Universität. Studium für Quereinstei- gende

Art. 7

b.20 Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium für Quer- einsteigende sind:

  1. vollendetes 30. Altersjahr,
  2. Bachelorabschluss auf Hochschulstufe oder gleichwertige Ausbil- dung,
  3. mehrjährige Berufserfahrung,
  4. erfolgreich abgeschlossenes Aufnahmeverfahren.

.41 Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG) Lehrkräfte- mangel

Art. 7

c.16 Besteht ein Mangel an Lehrkräften der Volksschule, kann der Regierungsrat vorübergehend abweichende Regelungen für die Zulassung zu den Studiengängen für Quereinsteigende festlegen. Persönliche Voraussetzungen

Art. 8

1 Der Lehrberuf setzt einen guten Leumund und Vertrauens- würdigkeit sowie persönliche und gesundheitliche Eignung voraus.

Fehlen diese Voraussetzungen,

  1. kann die Zulassung zum Studium mit Auflagen verbunden oder ver- weigert werden,
  2. können Studierende einer besonderen Aufsicht unterstellt werden,
  3. können Studierende vorübergehend oder endgültig vom Studium ausgeschlossen werden.

Strafverfahren gegen Studierende infolge eines Verbrechens oder Vergehens, Verurteilungen zu Freiheitsstrafen oder eine negative Beur- teilung der Eignung zum Lehrberuf sind der für das Bildungswesen zu- ständigen Direktion zu melden.

  1. Allgemeines Gliederung des Studiums

Art. 9

Die Ausbildung setzt sich zusammen aus einem Basisstu- dium und einem anschliessenden Diplomstudium.

DasStudiumumfassteineschulpraktischeAusbildungundgewähr- leistet die Eignungsbeurteilung. Es gliedert sich in Ausbildungsblöcke mit Zwischenabschlüssen.

DasBasisstudiumdientinsbesonderederEignungsabklärungsowie dem Aufbau beruflicher Grundlagen und schliesst mit einer Prüfung ab. Das Diplomstudium vermittelt vertiefte Kenntnisse und Fähigkei- ten.17

In den Studiengängen für Quereinsteigende wird die Ausbildung nach dem Basisstudium in der Regel mit einer Lehrtätigkeit an der Volksschule in Teilzeit verbunden.17 Besonderheiten für die Sekundarstufe I

Art. 9

a.16 1 Die Ausbildung für Lehrkräfte der Sekundarstufe I glie- dert sich in ein Bachelor- und ein Masterstudium. Sie wird in der Regel als integrierter Studiengang geführt.

Ein konsekutiver Masterstudiengang wird angeboten für Inhabe- rinnen und Inhaber

  1. eines Bachelorabschlusses für die Primarstufe,
  2. eines schweizerisch anerkannten Lehrdiploms für die Primarstufe,
  3. eines Bachelorabschlusses auf Hochschulstufe in Unterrichtsfächern der Volksschule.

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Art. 9

Sekundarstufe II b.16 Die Ausbildung der Lehrkräfte für die Sekundarstufe II

Art. 20

richtet sich nach

Art. 10 Praktika Volksschu Lehrkräft 2 Für Pra kein Lohn 3 Fürdie schulisch gen. Die

Die schulpraktische Ausbildung für die Lehrkräfte der le erfolgt an den Schulen der Gemeinden, diejenige für die e der Sekundarstufe II an Mittel- und Berufsfachschulen.14 ktika, die als Lernvikariate absolviert werden, besteht anspruch. ErlangungdesLehrdiploms istderNachweiseines ausser- en Praktikums von mindestens drei Monaten Dauer zu erbrin- Verordnung regelt die Einzelheiten.

Art. 11 Lehrdiplom praktischen die Absolve 2 Das Lehrd

Die Ausbildung schliesst mit einer theoretischen und einer Prüfung ab. Werden die Prüfungen bestanden, erhalten ntinnen und Absolventen das Lehrdiplom. iplom gilt als Ausweis für die Zulassung zum Schul- dienst. Anerkennung anderer Lehrdiplome

Art. 12

Lehrkräfte mit ausserkantonalem Lehrdiplom werden nach Massgabe der Interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen4 zum Schuldienst zugelassen.

Die für das Bildungswesen zuständige Direktion kann weitere Lehrdiplome anerkennen, sofern die dazu führenden Ausbildungen in inhaltlicher und qualitativer Hinsicht den zürcherischen Lehrdiplomen entsprechen.8

Sie kann im Einzelfall eine gleichwertige Ausbildung oder eine berufsspezifische Aus- und Weiterbildung in Kombination mit Berufs- erfahrung als genügende Ausbildung anerkennen.15

Sie kann im Einzelfall einer Person die Zulassung zu einer Unter- richtstätigkeit in einem Teilbereich erteilen, sofern sie die für diese Tätigkeit notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Die Zulassung kann befristet und provisorisch erteilt sowie mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden.15

Art. 13

Berufs- einführung

Art. 14

Die Pädagogische Hochschule sorgt für die Berufseinfüh- rung. Sie umfasst obligatorische und fakultative Teile.

.41 Gesetz über die Pädagogische Hochschule (PHG)

  1. Ausbildungsgänge

Art. 15

Lehrkräfte die Lehrtät stufe erfor 2 Der Bildu schule die und wählbar

1 Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für igkeit an der Kindergarten- und der Unterstufe der Primar- derlich sind. ngsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volks- für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen en Studienfächer fest.

Art. 15

a.21

  1. für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8)

Art. 16

1 Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, die für die Lehrtätigkeit an der Primarstufe erforderlich sind.

Der Bildungsrat legt auf der Grundlage des Lehrplans der Volks- schule die für eine breite Lehrbefähigung erforderlichen obligatorischen und wählbaren Studienfächer fest.

  1. für die Se- kundarstufe I (Schuljahre 9 bis 11)20

Art. 17

Die fachwissenschaftliche Ausbildung findet in der Regel an der Universität statt.10

Das Diplomstudium umfasst die Bildungsinhalte, welche für die Lehrtätigkeit als Stufenlehrkraft an der Sekundarstufe I erforderlich sind. Es berücksichtigt die verschiedenen Anforderungsstufen.

Der Bildungsrat legt gemäss dem Lehrplan der Volksschule die Fächerkombinationen fest:17

  1. für den integrierten Studiengang: vier Unterrichtsfächer,
  2. für den konsekutiven Masterstudiengang: zwei oder drei Studien- fächer.

Art. 18

  1. für Sonder- klassen20

Art. 19

Die Ausbildung der Lehrkräfte für Sonderklassen erfolgt an einer Heilpädagogischen Hochschule.

Der Kanton kann mit anderen Kantonen oder Schulträgern Ver- einbarungen über die gemeinsame Führung einer Heilpädagogischen Hochschule abschliessen.

  1. für die Sekun- darstufe II20

Art. 20

Die Ausbildung der Lehrkräfte der Berufsfachschulen rich-

Art. 3

tetsichnach ,diejenigederLehrpersonenderMaturitätsschulennach

Art. 2

a des Universitätsgesetzes vom 15. März 19987.

  1. für die Kin- dergarten- und die Unterstufe der Primarstufe (Schuljahre 1 bis 5)

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. Teil: Weiterbildung

Art. 21 Weiterbildung dern Hochschul Lehrbefähigung bildungderLehr Berufserfahrun 2 DerBildungsr berufsbegleite

Die Pädagogische Hochschule bietet allein oder mit an- en Nachdiplomstudien und Kurse an zum Erwerb der in zusätzlichen Unterrichtsfächern sowie zur Weiter- kräfte. Das Weiterbildungsangebot berücksichtigtdie g. at regelt dieobligatorischeWeiterbildung.Sie kann nd oder berufsunterbrechend ausgestaltet werden. Vorbereitungs- kurse

Art. 22

DiePädagogischeHochschulekannVorbereitungskursefür die Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit oder für die berufsbezogene Umschulung führen. Finanzielle Unterstützung

Art. 23

Der Staat kann zur Weiterbildung der Lehrkräfte Sub- ventionen bis zu 80% der anrechenbaren Aufwendungen an staatlich anerkannte Institutionen und Organisationen gewähren.

Die Subvention kann für obligatorische Veranstaltungen bis zur vollen Höhe gewährt werden.

. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen Übergangs- bestimmung

Art. 24

Der Regierungsrat erlässt für die Einführung des Gesetzes eine Übergangsordnung6. Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 25

Das Lehrerbildungsgesetz vom 24. September 1978 wird auf- gehoben. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 28. November 2022 (OS 78, 260) Studierende, die den Ausbildungsgang Kindergartenstufe vor Inkraft- treten dieser Änderung begonnen haben, schliessen diesen nach bishe- rigem Recht ab.

OS 56, 99.

Art. 24

In Kraft seit 1. Juli 2002 (OS 57, 233). in Kraft seit 12. Juli 2000 (OS 56,