gestützt auf oder des Prof Abs. 2 des Reglements über den Titel der Professorin essors an der Zürcher Fachhochschule3, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
414.410.1
Weisung zu den Professorenstellen an der PHZH 414.410.1
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Weisung
zu den Professorenstellen
an der Pädagogischen Hochschule Zürich5
(vom 26. September 2011)1, 2
Die Hochschulleitung,
gestützt auf oder des Prof Abs. 2 des Reglements über den Titel der Professorin essors an der Zürcher Fachhochschule3, beschliesst:
Zweck planun und zu Die Weisung regelt die Grundsätze der Professorenstellen- g und legt das Verfahren zur Besetzung der Professorenstellen m Erwerb eines Professorentitels fest.
Geltungsbereich ob die Stellenin fessorentitel ve DieWeisunggiltfüralleProfessorenstellen,unabhängigdavon, haberin oder der Stelleninhaber bereits über den Pro- rfügt oder sie oder er sich für den Erwerb noch profilie- ren muss.
Stellenzahl Fachhochschu Aufhebung vo Die Hochschulleitung beschliesst anhand der Vorgaben des lrateszur maximalenStellenzahl über die Schaffung und n Professorenstellen.
Inhaberinnen und Inhaber von Professorenstellen weisen ttlichewissenschaftlicheKompetenzenineinemfürdie nd Lehrerbildung relevanten Fachgebiet aus. Sie verfü- agendeKompetenzeninForschungundEntwicklung. nie der Hochschulleitung regelt die Einzelheiten. stellen Positions- kriterien
a.5 Thematische Positionskriterien
Professorenstellen dienen der nationalen und internationalen Pro- filierung und Vernetzung der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).
.410.1 Weisung zu den Professorenstellen an der PHZH
Sie gehören in der Regel einer Fachgruppe an.
DieInhaberinnenundInhabervonProfessorenstellennehmeneine fachlich-thematische Leitungsaufgabe in einem für die PHZH strate- gischen Lehr- und Forschungs- und Entwicklungsgebiet wahr.
Sie repräsentieren das Lehr- und Forschungs- und Entwicklungs- gebiet nach innen und aussen.
SiesorgenfüreineinhaltlicheundmethodischeWeiterentwicklung des Lehr- und Forschungs- und Entwicklungsgebietes.
Sie sind für die Dissemination des generierten Wissens durch Pub- likationen für Wissenschaft und Praxis zuständig.
Sie leisten einen massgeblichen Beitrag zur wissenschaftlichen Nachwuchsförderung.
Professorenstellen setzen einen Beschäftigungsgrad von mindes- tens 50% voraus.
Sie werden in regelmässigen Abständen evaluiert.
Sie verfügen über eingeworbene Drittmittel.
§ und 7.6
Die Portfolios umschreiben die besondere Bedeutung der erhalb der PHZH, nennen die Aufgaben und Funktionen der aberin oder des Stelleninhabers, definieren die für die Eva- ssgebenden Leistungskriterien und weisen die Stelle einer oder einem Zentrum zu. Eine Richtlinie der Hochschullei- die Aufgaben und Funktionen im Grundsatz fest. folio bildet die Grundlage der Stellenausschreibung und ngsvereinbarung. egel beträgt der minimale Lehranteil im Rahmen einer elle 25%; der Anteil für Forschung und Entwicklung 40%. le Anteil für Forschung und Entwicklung liegt unabhängig es Beschäftigungsgrads bei 20%. schulleitung genehmigt die Portfolios auf Antrag des ts. Leistungs- vereinbarung und Reporting
Die Leistungsvereinbarung konkretisiert die im Portfoliobe- schriebenen Aufgaben und Funktionen für einen Zeitraum von 6 Jah- ren. Sie wird zwischen der Abteilungs- oder Zentrumsleitung und der Inhaberin oder dem Inhaber einer Professorenstelle geschlossen.
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Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber berichtet der Hoch- schulleitung im Rahmen eines jährlichen Reportings über die Aufga- benerfüllung. Die Berichte werden in die Evaluation einbezogen und bilden die Grundlage für die Mitarbeiterbeurteilung.
Ausstattung fügen über p oder Zentrum Die Inhaberinnen und Inhaber der Professorenstellen ver- rojektbezogene Sachmittel. Diese sind bei der Abteilungs- sleitung zu beantragen.
Drittmittel Drittmittel Inhaberinnen und Inhaber von Professorenstellen haben einzuwerben. Die Höhe wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Qualitäts- sicherung
ProfessorenstellenunddieLeistungenderStelleninhaberin oder des Stelleninhaberswerden mindestensalle 6Jahre evaluiert. Die EvaluationerfolgtdurchdieForschungs-undEntwicklungskommission. Sie kann externe Expertinnen oder Experten beiziehen.5
Die Stellenplanung wird anhand der Evaluationsergebnisse und der jährlichen Reportings der Stelleninhaberin oder des Stelleninha- bers überprüft und wenn nötig angepasst.
DieAufhebungeinerProfessorenstellesetzteineEvaluationvoraus.
Wo diese Weisung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die für die Ernennung von Dozierenden anwendbaren Bestim- mungen derWeisung zum Auswahlverfahren von Dozierenden,wissen- schaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden an der PHZH sinn- gemäss.
Stellenantrag schulleitung a und die Einset Die Abteilungs- oder Zentrumsleitung beantragt der Hoch- uf dem Dienstweg die Besetzung einer Professorenstelle zung der Ernennungskommission.
Eine Professorenstelle kann sowohl intern als auch extern werden. ibung liegt das von der Hochschulleitung geneh- o zugrunde.
.410.1 Weisung zu den Professorenstellen an der PHZH Ernennungs- kommission
Die Kommission setzt sich zusammen aus:4
Die Hochschulleitung kann in begründeten Fällen andere Perso- nen bezeichnen.
Zwei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden beigezogene externe Expertinnen oder Experten aus dem Fachgebiet der Professo- renstelle überprüfen die Bewerbungsdossiers und beurteilen den wissen- schaftlichen Leistungsausweis und das wissenschaftliche Potenzial der Kandidatin oder des Kandidaten. Sie erstellen einen Bericht und geben der Ernennungskommission eine Empfehlung ab.5 Aufgaben der Ernennungs- kommission
Das Ernennungsverfahren beinhaltet folgende Schritte:
Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende.
Kommunikation torat intern k ernannten Dozi Die Besetzung von Professorenstellen wird durch das Rek- ommuniziert. Dabei wird der berufliche Werdegang der erenden in angemessener Weise präsentiert.
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Die Voraussetzungen für die Verleihung eines Professoren- titels richten sich nach dem Reglement über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule3 und den dazu- gehörigen Richtlinien.
Die Hochschulleitung stellt Antrag an den Fachhochschul- att regelt den hochschulinternen Prozess. usage zur Antragstellung nicht im Rahmen des Er- ens, setzt die Antragstellung eine Evaluation der Pro- fessur voraus.
OS 66, 855; Begründung siehe ABl 2011, 2958.
Inkrafttreten: 1. Dezember 2011.
LS 414.112.2.
Fassung gemäss B vom 9. März 2015 (OS 70, 175; ABl 2015-04-10). In Kraft seit 1.April 2015.
Fassung gemäss B vom 8. Mai 2019 (OS 74, 459; ABl 2019-07-12). In Kraft seit
. Mai 2019.
Aufgehoben durch B vom 8. Mai 2019 (OS 74, 459; ABl 2019-07-12). In Kraft seit 8. Mai 2019.