Lexipedia

414.410.1

Weisung zu den Professorenstellen an der Pädagogischen Hochschule Zürich

Präambel

Weisung zu den Professorenstellen an der PHZH 414.410.1

1.10.19 - 106

Weisung

zu den Professorenstellen

an der Pädagogischen Hochschule Zürich5

(vom 26. September 2011)1, 2

Die Hochschulleitung,

Art. 3

gestützt auf oder des Prof Abs. 2 des Reglements über den Titel der Professorin essors an der Zürcher Fachhochschule3, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck planun und zu Die Weisung regelt die Grundsätze der Professorenstellen- g und legt das Verfahren zur Besetzung der Professorenstellen m Erwerb eines Professorentitels fest.

Art. 2

Geltungsbereich ob die Stellenin fessorentitel ve DieWeisunggiltfüralleProfessorenstellen,unabhängigdavon, haberin oder der Stelleninhaber bereits über den Pro- rfügt oder sie oder er sich für den Erwerb noch profilie- ren muss.

Art. 3

Stellenzahl Fachhochschu Aufhebung vo Die Hochschulleitung beschliesst anhand der Vorgaben des lrateszur maximalenStellenzahl über die Schaffung und n Professorenstellen.

Art. 4 Anforderungen überdurchschni Lehrerinnen- u genüberhervorr 2 Eine Richtli B. Professoren

Inhaberinnen und Inhaber von Professorenstellen weisen ttlichewissenschaftlicheKompetenzenineinemfürdie nd Lehrerbildung relevanten Fachgebiet aus. Sie verfü- agendeKompetenzeninForschungundEntwicklung. nie der Hochschulleitung regelt die Einzelheiten. stellen Positions- kriterien

Art. 5

a.5 Thematische Positionskriterien

Professorenstellen dienen der nationalen und internationalen Pro- filierung und Vernetzung der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH).

.410.1 Weisung zu den Professorenstellen an der PHZH

Sie gehören in der Regel einer Fachgruppe an.

DieInhaberinnenundInhabervonProfessorenstellennehmeneine fachlich-thematische Leitungsaufgabe in einem für die PHZH strate- gischen Lehr- und Forschungs- und Entwicklungsgebiet wahr.

Sie repräsentieren das Lehr- und Forschungs- und Entwicklungs- gebiet nach innen und aussen.

SiesorgenfüreineinhaltlicheundmethodischeWeiterentwicklung des Lehr- und Forschungs- und Entwicklungsgebietes.

Sie sind für die Dissemination des generierten Wissens durch Pub- likationen für Wissenschaft und Praxis zuständig.

Sie leisten einen massgeblichen Beitrag zur wissenschaftlichen Nachwuchsförderung.

  1. Strukturelle Positionskriterien

Professorenstellen setzen einen Beschäftigungsgrad von mindes- tens 50% voraus.

Sie werden in regelmässigen Abständen evaluiert.

Sie verfügen über eingeworbene Drittmittel.

Art. 6

§ und 7.6

Art. 8 Portfolio Stelle inn Stelleninh luation ma Abteilung tung legt 2 Das Port der Leistu 3 In der R Vollzeitst Der minima der Höhe d 4 Die Hoch Prorektora

Die Portfolios umschreiben die besondere Bedeutung der erhalb der PHZH, nennen die Aufgaben und Funktionen der aberin oder des Stelleninhabers, definieren die für die Eva- ssgebenden Leistungskriterien und weisen die Stelle einer oder einem Zentrum zu. Eine Richtlinie der Hochschullei- die Aufgaben und Funktionen im Grundsatz fest. folio bildet die Grundlage der Stellenausschreibung und ngsvereinbarung. egel beträgt der minimale Lehranteil im Rahmen einer elle 25%; der Anteil für Forschung und Entwicklung 40%. le Anteil für Forschung und Entwicklung liegt unabhängig es Beschäftigungsgrads bei 20%. schulleitung genehmigt die Portfolios auf Antrag des ts. Leistungs- vereinbarung und Reporting

Art. 9

Die Leistungsvereinbarung konkretisiert die im Portfoliobe- schriebenen Aufgaben und Funktionen für einen Zeitraum von 6 Jah- ren. Sie wird zwischen der Abteilungs- oder Zentrumsleitung und der Inhaberin oder dem Inhaber einer Professorenstelle geschlossen.

Weisung zu den Professorenstellen an der PHZH 414.410.1

.10.19 - 106

Die Stelleninhaberin oder der Stelleninhaber berichtet der Hoch- schulleitung im Rahmen eines jährlichen Reportings über die Aufga- benerfüllung. Die Berichte werden in die Evaluation einbezogen und bilden die Grundlage für die Mitarbeiterbeurteilung.

Art. 10

Ausstattung fügen über p oder Zentrum Die Inhaberinnen und Inhaber der Professorenstellen ver- rojektbezogene Sachmittel. Diese sind bei der Abteilungs- sleitung zu beantragen.

Art. 11

Drittmittel Drittmittel Inhaberinnen und Inhaber von Professorenstellen haben einzuwerben. Die Höhe wird in der Leistungsvereinbarung festgelegt. Qualitäts- sicherung

Art. 12

ProfessorenstellenunddieLeistungenderStelleninhaberin oder des Stelleninhaberswerden mindestensalle 6Jahre evaluiert. Die EvaluationerfolgtdurchdieForschungs-undEntwicklungskommission. Sie kann externe Expertinnen oder Experten beiziehen.5

Die Stellenplanung wird anhand der Evaluationsergebnisse und der jährlichen Reportings der Stelleninhaberin oder des Stelleninha- bers überprüft und wenn nötig angepasst.

DieAufhebungeinerProfessorenstellesetzteineEvaluationvoraus.

  1. Verfahren zur Besetzung von Professorenstellen Verhältnis zu anderen Rechtserlassen

Art. 13

Wo diese Weisung keine abweichenden Regelungen trifft, gelten die für die Ernennung von Dozierenden anwendbaren Bestim- mungen derWeisung zum Auswahlverfahren von Dozierenden,wissen- schaftlichen Mitarbeitenden und Assistierenden an der PHZH sinn- gemäss.

Art. 14

Stellenantrag schulleitung a und die Einset Die Abteilungs- oder Zentrumsleitung beantragt der Hoch- uf dem Dienstweg die Besetzung einer Professorenstelle zung der Ernennungskommission.

Art. 15 Ausschreibung ausgeschrieben 2 Der Ausschre migte Portfoli

Eine Professorenstelle kann sowohl intern als auch extern werden. ibung liegt das von der Hochschulleitung geneh- o zugrunde.

.410.1 Weisung zu den Professorenstellen an der PHZH Ernennungs- kommission

Art. 16

Die Kommission setzt sich zusammen aus:4

  1. der Prorektorin oder dem Prorektor, der oder dem die Professo- renstelle zugeordnet ist (Vorsitz),
  2. der Abteilungs- oder Zentrumsleitung, der die Professorenstelle zugeordnet ist,
  3. einer Abteilungs- oder Zentrumsleitung aus dem anderen Pro- rektorat,
  4. zwei fachlich versierten Dozentinnen oder Dozenten der PHZH, vorzugsweise Bereichsleitungen oder Forschungsgruppenleitun- gen, e.5 einer Dozierendenvertretung aus der Fachgruppe, der die Profes- sorenstelle zugeordnet ist, f.5 einer Mittelbauvertretung aus der Fachgruppe, der die Professoren- stelle zugeordnet ist,
  5. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden.

Die Hochschulleitung kann in begründeten Fällen andere Perso- nen bezeichnen.

Zwei durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden beigezogene externe Expertinnen oder Experten aus dem Fachgebiet der Professo- renstelle überprüfen die Bewerbungsdossiers und beurteilen den wissen- schaftlichen Leistungsausweis und das wissenschaftliche Potenzial der Kandidatin oder des Kandidaten. Sie erstellen einen Bericht und geben der Ernennungskommission eine Empfehlung ab.5 Aufgaben der Ernennungs- kommission

Art. 17

Das Ernennungsverfahren beinhaltet folgende Schritte:

  1. SichtungderBewerbungen(erübrigtsichbeimdirektenErnennungs- verfahren),
  2. Besprechung der valablen Bewerbungen,
  3. Interview mit ausgewählten Kandidatinnen oder Kandidaten,
  4. fachliche Präsentation der Kandidatinnen oder Kandidaten (Semi- nar, Vorlesung, Kolloquium, Probelektion o.Ä.),
  5. Entscheidungssitzung,
  6. Antragstellung an die Hochschulleitung (wenn möglich aufgrund eines gewichteten Dreiervorschlags).

Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Bei Stimmengleichheit entscheidet die bzw. der Vorsitzende.

Art. 18

Kommunikation torat intern k ernannten Dozi Die Besetzung von Professorenstellen wird durch das Rek- ommuniziert. Dabei wird der berufliche Werdegang der erenden in angemessener Weise präsentiert.

Weisung zu den Professorenstellen an der PHZH 414.410.1

.10.19 - 106

  1. Verfahren zum Erwerb eines Professorentitels Voraus- setzungen

Art. 19

Die Voraussetzungen für die Verleihung eines Professoren- titels richten sich nach dem Reglement über den Titel der Professorin oder des Professors an der Zürcher Fachhochschule3 und den dazu- gehörigen Richtlinien.

Art. 20 Antragstellung rat. Ein Merkbl 2 Erfolgt die Z nennungsverfahr

Die Hochschulleitung stellt Antrag an den Fachhochschul- att regelt den hochschulinternen Prozess. usage zur Antragstellung nicht im Rahmen des Er- ens, setzt die Antragstellung eine Evaluation der Pro- fessur voraus.

OS 66, 855; Begründung siehe ABl 2011, 2958.

Inkrafttreten: 1. Dezember 2011.

LS 414.112.2.

Fassung gemäss B vom 9. März 2015 (OS 70, 175; ABl 2015-04-10). In Kraft seit 1.April 2015.

Fassung gemäss B vom 8. Mai 2019 (OS 74, 459; ABl 2019-07-12). In Kraft seit

. Mai 2019.

Aufgehoben durch B vom 8. Mai 2019 (OS 74, 459; ABl 2019-07-12). In Kraft seit 8. Mai 2019.