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414.410.2

Weisung zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Pädagogischen Hochschule Zürich

Präambel

Umgang mit geistigem Eigentum an der PHZH – Weisung 414.410.2

1.4.18 -100

Weisung

zum Umgang mit geistigem Eigentum

an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 21. April 2008)1

Die Hochschulleitung der Pädagogischen Hochschule,

Art. 16

gestützt auf § , 22 und 24 des Fachhochschulgesetzes vom 2.April 20072, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich gischen Hochschu für Studierende DieserWeisungunterstehenalleMitarbeitendenderPädago- le Zürich (PHZH). Für externe Mitarbeitende sowie und Kursteilnehmende findet sie analog Anwendung.

Art. 2 Begriffe sung unte 2 Darunte a. urhebe

Sämtliche Werke geistigen Eigentums werden in dieser Wei- r dem Oberbegriff des immateriellen Gutes zusammengefasst. r fallen namentlich: rrechtlich geschützte Werke einschliesslich Computerpro- gramme,

  1. Erfindungen,
  2. Designs.

Personen, die ein immaterielles Gut schaffen, werden als Schöp- ferinnen und Schöpfer bezeichnet. Förderung der Schaffung immaterieller Güter

Art. 3

Die PHZH setzt günstige Rahmenbedingungen für die Schaf- fung immaterieller Güter an der Hochschule. Schutz der immateriellen Güter

Art. 4

Schöpferinnen und Schöpfer achten das geistige Eigentum.

Fremde Quellen sind zu nennen und Bezüge darauf deutlich zu kennzeichnen. Mehrere Schöpferinnen oder Schöpfer

Art. 5

Haben bei der Schaffung eines immateriellen Gutes mehrere Schöpferinnen oder Schöpfer mitgewirkt, stehen ihnen Rechte und Pflichten gemeinsam zu.

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Art. 6

Verstösse leitung in rische Mas Verstösse gegen diese Weisung werden von der Hochschul- geeigneter Art und Weise geahndet. Es können disziplina- snahmen angeordnet werden.

Art. 7

Streitfälle PHZH kann di abschliessen B. Verwendun Bei Streitigkeiten zwischen Schöpferin oder Schöpfer und e Hochschulleitung angerufen werden. Sie entscheidet d. gsbefugnisse Rechte der PHZH

Art. 8

Der PHZH stehen das Eigentum an immateriellen Gütern bzw. die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse an Werkenim Sinne des Urheberrechtes zu, die das Hochschulpersonal in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit schafft. Dazu gehören insbesondere

  1. Pflichtwerke,diein ErfüllungderindividuellenArbeitspflichtenge- schaffen werden, wie z.B. Skripte, Lehrmittel, Fragebogen, elekt- ronische Plattformen,
  2. in bezahlten Weiterbildungsurlauben oder Forschungssemestern geschaffene Werke.

Die Rechte der PHZH umfassen auch unvollendete Arbeitsergeb- nisse und bleiben über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses hinaus bestehen.

Bei Dissertationen und Habilitationsschriften verbleiben sämt- liche Rechte bei der Verfasserin oder dem Verfasser.

Art. 8

Repositorium der dienstlic ten Werke ein öffentlichen langfristige Im Repositori a.4 Die PHZH stellt zur Veröffentlichung der in Ausübung hen Tätigkeit geschaffenen, für die Öffentlichkeit bestimm- Repositorium zur Verfügung. Dieses gewährleistet den Zugang (Open Access) zu diesen Werken sowie deren Verfügbarkeit. um zu hinter- legende Werke

Art. 8

b.4 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffene, für die Öffentlichkeit bestimmte Werke im Repositorium zu hinterlegen.

Art. 8

Rechte Dritter Werk den Qualit letzt. Sie info lige Rechtshind lichung des Vol c.4 1 Die Mitarbeitenden stellen sicher, dass das hinterlegte ätsstandards entspricht und keine Rechte Dritter ver- rmieren die Bibliothek der PHZH umgehend über allfäl- ernisse, namentlich Sperrfristen, die einer Veröffent- ltextes entgegenstehen.

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Werke,dienichtdenQualitätsstandardsentsprechenoderRechte Dritter verletzen, werden nicht veröffentlicht oder aus dem öffentlich zugänglichen Bereich des Repositoriums entfernt. Betrieb des Repositoriums

Art. 8

d.4 1 Die Bibliothek der PHZH betreibt und verwaltet das Repositorium.

Sie nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:

  1. Erfassen der hinterlegten Werke, insbesondere der Metadaten;
  2. Abklärung der Urheberrechte, allfälliger rechtlicher Hindernisse und Auflagen sowie der zu gewährenden Endnutzer-Lizenz;
  3. Aufschaltung der Publikation und Metadaten im Repositorium;
  4. Beratung des Hochschulpersonals bei Fragen zum Repositorium. Hochschul- interne Verwendung

Art. 9

An der PHZH geschaffene immaterielle Güter dürfen von derSchöpferinodervomSchöpferhochschulinternverwendetwerden.

Mit Ausnahme von Skripten und dergleichen gilt diese Regelung auch für den Unterricht an anderen Bildungseinrichtungen, wobei die PHZH auf den entsprechenden Materialien, z.B. durch einen Copy- right-Hinweis, deutlich als am geistigen Eigentum Berechtigte zu ver- merken ist. Die vorgesehene Verwendung ist der zuständigen Abtei- lungs- bzw. Zentrumsleitung zu melden.5

Bei immateriellen Gütern, die durch mehrere Beteiligte geschaf- fen wurden, haben die einzelnen Schöpferinnen und Schöpfer das geis- tige Eigentum der Mitbeteiligten zu achten. Entscheid über die Verwendung

Art. 10

Ist die Verwendung eines immateriellen Gutes nicht von vornherein klar, entscheidet die zuständige Abteilungs- bzw. Zentrums- leitung oder die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor nach Anhörung der Schöpferin oder des Schöpfers. Gegebenenfalls wird in Zusammenarbeit mit der Schöpferin oder dem Schöpfer ein Konzept für die kommerzielle Verwertung festgelegt.

Art. 11

Mitwirkung der optimal vorkehrunge Die Schöpferin oder der Schöpferunterstützt die PHZH bei en Verwendung des immateriellen Gutes sowie bei Schutz- n und Verfolgung von Rechtsverletzungen. Verträge mit Dritten

Art. 12

1 Verträge, in denen die PHZH Dritten Befugnisse an im- materiellen Gütern einräumt (Lizenzverträge, Autorenverträge usw.), werden vorbehältlich Abs. 2 von der zuständigen Abteilungs- bzw. Zentrumsleitung oder der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwal- tungsdirektor unter Einbezug der Schöpferin bzw. des Schöpfers aus- gehandelt. Dabei ist nach Möglichkeit das Recht zur Veröffentlichung im Repositorium der PHZH vorzubehalten. Die Verträge sind vor ihrer Unterzeichnung dem Rechtsdienst vorzulegen.

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Die Schöpferin oder der Schöpfer meldet der zuständigen Abtei- lungs- bzw. Zentrumsleitung geplante Publikationen in Fachzeitschrif- ten oder anderen Periodika, in Festschriften oder vergleichbaren Sam- melbänden. Die Abteilungs- bzw. Zentrumsleitung zieht bei Bedarf weitere Stellen bei.

Fördermittelverträge bedürfen der vorgängigen Genehmigung der Hochschulleitung. Abweichende Vereinbarungen

Art. 13

In besonderen Fällen kann die PHZH mit der oder dem Mitarbeitenden über die Verwendungsbefugnisse abweichende Ver- einbarungen treffen. Namentlich kann sie:

  1. auf die Verwendung des immateriellen Gutes zugunsten einer Ver- wendung durch die Schöpferin oder den Schöpfer verzichten,
  2. der Schöpferin oder dem Schöpfer die parallele Werkverwendung gestatten.

Eine kommerzielle Nutzung durch die Schöpferin oder den Schöp- fer bedarf der Genehmigung der Hochschulleitung. Die Hochschullei- tung legt die Abgabe fest, die von der oder dem Mitarbeitenden aus

Art. 16

den Einnahmen der Verwertung zu leisten ist. bar. Im Übrigen richtet sich die Kompetenz zu derWeisungüberDrittmittelanderPädagogischenHo 3 Der Rechtsdienst stellt Musterverträge bere ist analog anwend- m Vertragsschluss nach chschuleZürich.5 it. Recht auf Namens- nennung

Art. 14

Bei der Verwendung werden die immateriellen Güter in der Regel mit einer Schöpferbezeichnung versehen. Aufzuführen sind Vor- und Nachname der Schöpferin oder des Schöpfers sowie das Er- stellungsjahr. Wo eine andere, allgemeine Praxis besteht, kann die Art der Bezeichnung davon abweichen oder die Bezeichnung unterbleiben.

Ist die Schöpferin oder der Schöpfer mit einer Verwendung oder Bearbeitung ihres oder seines immateriellen Gutes nicht einverstan- den, kann sie oder er verlangen, dass auf die Bezeichnung verzichtet wird.

Wer ein immaterielles Gut nicht fertigstellt bzw. von einem ge- meinsamen Werk vorzeitig zurücktritt, hat nur dann Anspruch, als Schöpferinbzw.Schöpfergenanntzuwerden,wenneineFertigstellung erfolgt und ihr oder sein Anteil an der Schaffung des immateriellen Gutes von erheblicher Bedeutung ist. Bearbeitung und Sammlung von Werken im Sinne des Urheberrechts- gesetzes

Art. 15

Die Bearbeitung von urheberrechtlich geschützten Wer- ken und deren Aufnahme in Sammlungen setzen in der Regel die Ein- willigung der Urheberin oder des Urhebers voraus. In begründeten Fällen, insbesondere nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie der Veröffentlichung des Werkes im Repositorium, kann von einer Einwilligung abgesehen werden.5

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Ein freies Bearbeitungsrecht, das ohne Rücksprache mit der Ur- heberin oder dem Urheber ausgeübt werden kann, hat die PHZH bei:

  1. immateriellen Gütern, bei welchen gemäss allgemeiner Praxis eine Bezeichnung der Urheberschaft unterbleibt,
  2. den vom Aufgabenbereich Grafik Design in einer Bilddatenbank verwalteten Fotos, sofern die Bearbeitung durch den Aufgaben- bereich selber erfolgt.

Vorbehalten sind abweichende Vereinbarungen mit der Urhebe- rin oder dem Urheber.

  1. Gewinnbeteiligung Gewinn- berechnung

Art. 16

Der Gewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen den Bruttoeinnahmen, bestehend aus:

  1. dem Entgelt Dritter für die Schaffung des immateriellen Gutes bzw. für die Gewährung von Rechten und
  2. den Einnahmen aus dem Vertrieb sowie den gesamten intern und extern getätigten und noch zu erwar- tenden Ausgaben der PHZH, namentlich
  3. für die Entwicklung, den Schutz und die Verwertung von immate- riellen Gütern und
  4. allfälligen Steuern. Verteilungs- grundsätze

Art. 17

1 Der bei der Verwertung von immateriellen Gütern durch die PHZH erzielte Gewinn wird in der Regel wie folgt verteilt:

  1. Ein Drittel geht an die Schöpferin oder den Schöpfer; bei einer ge- meinsamen Schöpfung fällt dieser nach dem Verhältnis des in der ILV festgelegten zeitlichen Aufwands auf die beteiligten Mitarbei- tenden,
  2. zwei Drittel gehen an die PHZH, wobei sie die Hälfte davon dem an der Schaffung beteiligten Prorektorat bzw. der an der Schaffung beteiligten Verwaltungsdirektion zur Verfügung stellt.

Von den Bestimmungen nach Abs. 1 kann zugunsten der PHZH abgewichen werden, wenn:

  1. von der PHZH für die Schaffung des immateriellen Gutes beson- ders hohe Vorinvestitionen getätigt worden sind,
  2. Dritte über Rechte am Gewinn aus der Verwertung des immate- riellen Gutes verfügen,

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  1. die Schöpferin oder der Schöpfer das immaterielleGut nichtfertig- stellt bzw. von einer gemeinsamen Schöpfung vorzeitig zurücktritt; die festzusetzende Gewinnbeteiligung hat sich in diesen Fällen an der Verwendbarkeit und am Arbeitsfortschritt des unvollendeten Werkes zu orientieren,
  2. die Anwendung der Bestimmungen aus anderen Gründen unan- gemessen erscheint.

Von den Bestimmungen nach Abs. 1 kann zugunsten der Schöp- ferin oder des Schöpfers abgewichen werden, wenn

  1. der erzielte Gewinn aussergewöhnlich hoch ist,
  2. die Anwendung der Bestimmungen aus anderen Gründen unan- gemessen erscheint.

Art. 12

Entschädigungen für Publikationen im Sinne von Abs. 2 ste- hen der Schöpferin oder dem Schöpfer zu.

Über Abweichungen vom Grundsatz gemäss Abs. 1 entscheidet die Hochschulleitung.

Art. 18

Abrechnung der Hochsch Sielässtder eine Abrech D. Marke «P Eintragung Markenregis

DieVerwaltungsdirektionberechnetdenGewinnundstellt ulleitung Antrag auf Festlegung der Gewinnbeteiligung. Schöpferinbzw. dem Schöpferin regelmässigenAbständen nung zukommen und zahlt die Gewinnbeteiligung aus. ädagogische Hochschule Zürich» und Corporate Design ins ter

Art. 19

DieMarke«PädagogischeHochschuleZürich»istmitdem Logo im schweizerischen Markenregister einzutragen.5

Die Verantwortung für die Eintragung und Verlängerung liegt beim Rechtsdienst. Ausschliessliche Verwendung des Corporate Designs

Art. 20

FürdenvisuellenAuftrittgeltendieVorgabenzumCorpo- rate Design der PHZH.

Ausgenommen sind durch die Hochschulleitung ermächtigte Or- ganisationseinheiten.5

  1. Schlussbestimmung

Art. 21

Inkrafttreten der kantonalen Diese Weisung tritt auf den 1. Juni 2008 in Kraft und wird in Gesetzessammlung und im Intranet publiziert.

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.4.18 -100 Übergangs- bestimmung zur Änderung vom

. Februar 2018

Art. 22

Im Repositorium zu hinterlegen sind alle ab dem 1.Januar 2018 in Ausübung der dienstlichen Tätigkeit geschaffenen, für die Öffentlichkeit bestimmten Werke.

OS 63, 307.

LS 414.10.

Fassung gemäss B vom 25. August 2008 (OS 63, 495). In Kraft seit 1. Septem- ber 2008.

EingefügtdurchBvom7.Februar2018(OS73,128;ABl2018-02-16).InKraft seit 1. April 2018.

Fassung gemäss B vom 7. Februar 2018 (OS 73, 128; ABl 2018-02-16). In Kraft seit 1. April 2018.