gestützt auf § Abs.2 und 32 Abs.1 des Fachhochschulgesetzes vom
414.410.3
Weisung zur Benutzung der Bibliotheken der Pädagogischen Hochschule Zürich
Präambel
Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung 414.410.3
1.1.22 -115
Weisung
zur Benutzung der Bibliotheken der Pädagogischen
Hochschule Zürich4
(vom 24. Oktober 2012)1
Die Hochschulleitung,
Art. 24
Art. 34
.April 20072 sowie Hochschule Zürich vo der Hochschulordnung der Pädagogischen m 22.November 20173,6 beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen Benutzungs- berechtigung
Art. 1
1 DieBeständederBibliothekderPädagogischenHochschule Zürich(PHZH)sowiederForschungsbibliothekPestalozzianumstehen allenanBildungsfrageninteressiertenPersonenunentgeltlichzurAus- leihezurVerfügung.AusgenommensindbesondersbezeichneteMedien- gruppen, die nur für Angehörige der PHZH ausleihbar sind.
Dokumente,dieälterals100Jahresind,undweitere,besondersge- kennzeichnete Bestände können nur vor Ort eingesehen werden.
Die Nutzung von Archivalien und Sammlungsgütern der For- schungsbibliothek Pestalozzianum bildetGegenstandvon Benutzungs- bestimmungenderProrektorinoderdesProrektorsForschungundEnt- wicklung.DiesekönneneineAblieferungspflichtfürArbeitenvorsehen, dieunterBenutzungvonUnterlagenausderForschungsbibliothekPes- talozzianum entstanden sind.
Elektronische Bestände, zu denen die Bibliotheken den Zugang bereitstellen,dürfennurindervondenBibliothekenbekanntgegebenen Weisegenutztwerden.DerBenutzerkreiskanneingeschränktwerden.
. . .10
Die Arbeitsplätze in der Bibliothek stehen allen Interessierten zur Verfügung. Die Bibliothek behält sich vor, Plätze phasenweise für Angehörige der PHZH zu reservieren.8
Art. 2
Öffnungszeiten gelegt und öffe Die Öffnungszeiten werden von der Hochschulleitung fest- ntlich bekannt gegeben.
.410.3 Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung
Art. 3 Verhalten sind zu un 2 Im Übrig und zur Nu Sicherung
Störende Gespräche untereinander oder mit dem Telefon terlassen. en gelten die Weisungen zur Allgemeinen Hausordnung tzung von IT-Mitteln der PHZH. der Medien
Art. 4
1 Sämtliche Medien vorbehältlich Abs. 2 sind elektronisch gesichert. Nicht vorschriftsgemässe Ausleihen lösen beim Verlassen der Bibliothek Alarm aus.
Die Bestände der Forschungsbibliothek sind magaziniert. Sie wer- den bestellt und persönlich übergeben.
- Benutzung und Ausleihe Benutzungs- konto
Art. 5
1 Für die Erstellung eines Benutzungskontos sind eine Switch- edu-ID (switch.ch) sowie eine Registration im Bibliothekssystem der SLSP (registration.slsp.ch) notwendig.
Mit der Registration wird ein persönliches Benutzungskonto ein- gerichtet, das die Benutzung sämtlicher der SLSP angeschlossenen Bib- liotheken ermöglicht. Benutzungs- ausweis
Art. 6
1 Als Benutzungsausweis können dienen:
- die CampusCard,
- ein Legitimationsausweis einer anderen Hochschule,
- ein von der Bibliothek abgegebener persönlicher Benutzungsaus- weis.
Der Benutzungsausweis ist nicht übertragbar.
Änderungen der Personalien, der Postanschrift oder der E-Mail- Adresse müssen bei der Switch-edu-ID selbst vorgenommen werden.
Bei Verlust eines Benutzungsausweises ist dieser umgehend selbst im Bibliothekssystem zu löschen (registration.slsp.ch/register/library- card/).
Für Schäden, die aus dem Verlust des Benutzungsausweises, ins- besondere durch Missbrauch Dritter entstehen, haften die Benutzen- den.
Art. 7
Medienlimite zenden sind s tragen das Ri
Es dürfen bis zu 50 Medien ausgeliehen werden. Die Benut- elbst für die Einhaltung der Medienlimite zuständig und siko bei Überschreitung der Limite.
Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung 414.410.3
.1.22 -115 Ausleihe und Rückgabe
Art. 8
1 Die Ausleihe von Medien erfordert einen gültigen Benut- zungsausweis.
. . .10
MedienkönnenkostenpflichtigperPostversandtwerden.Lieferun- gen ins Ausland erfolgen nur an Bibliotheken.
Benutzende entnehmen die Leihfristen der ausgeliehenen Medien ihremBenutzungskontoundsindfürdiefristgerechteRückgabeverant- wortlich.
Art. 9
Ausleihfristen 2 Die Ausleihfr sich nicht um Z handelt, fünfma
1 Die erste feste Ausleihfrist beträgt 28 Tage. ist wird, sofern keine Reservation vorliegt und es eitschriften der Forschungsbibliothek Pestalozzianum l um jeweils 28 Tage automatisch verlängert. Mahnungen und Ersatz- beschaffung
Art. 10
Bei Ausbleiben der fristgerechten Rückgabe ergehen im Ab- stand von jeweils sieben Tagen drei Mahnungen. Anschliessend erfolgt eine Ersatzbeschaffung der ausstehenden Medien auf Kosten der säu- migen Benutzerin oder des säumigen Benutzers.
Art. 11
Haftung und ihre tenden u 2 DieBen und Aufb antwortl liche Ab sind. Tr 3 Verlor zerin od mitarbei
1 BeiderAusleihesinddieMedienaufihreVollständigkeit n Zustand zu prüfen. Missstände sind den Bibliotheksmitarbei- mgehend zu melden. utzendensindfüreinesorgfältige,sachgemässeBenutzung ewahrung sowie eine vollständigeRückgabe derMedien ver- ich.SiehaftenfürsämtlicheSchäden,dienichtaufeinegewöhn- nutzung zurückzuführen oder durch die Post zu verantworten ansportschäden sind der Post umgehend zu melden. eneoderbeschädigteMedienwerdenaufKostenderBenut- er des Benutzers ersetzt. In Absprache mit den Bibliotheks- tendenkanndurchdieBenutzendendirektErsatzgeleistetwer- den.
Die Bibliothek übernimmt keine Haftung, weder für den Inhalt angebotener Medien noch für Schäden an Abspielgeräten, die durch ausgeliehene Medien entstanden sind, oder für die Beschädigung oder den Verlust von persönlichen Gegenständen, die in der Bibliothek auf- bewahrt werden.9
Benutzende sind selbst für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Im Falle etwaiger Urheberrechtsverlet- zungen lehnt die PHZH jegliche Haftung ab.
.410.3 Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung
- Sanktionen Sperrung des Benutzungs- kontos
Art. 12
BeiVerstössen gegen dieBenutzungsordnung,namentlich ausstehenden Gebühren und zur Rückgabefälligen Medien, oder Miss- achtungvonAnweisungenderBibliotheksmitarbeitendenkanndieBib- liotheksleitung das Benutzungskonto vorübergehend sperren.
Art. 14
Ausschluss kann durch von der Ben D. Kosten u
Wer wiederholt gegen die Benutzungsordnung verstösst, die Verwaltungsdirektorin oder den Verwaltungsdirektor utzung der Bibliotheken ausgeschlossen werden. nd Gebühren
Art. 15
Kosten rialien stellun beschaf Bearbei gebühre Für verlorene oder beschädigte Medien oder andere Mate- sind der PHZH die ihr für die Ersatzbeschaffung oder Instand- gentstandenenKostenzuerstatten.KönnenMediennichtwieder- ft werden, wird eine Kostenpauschale erhoben. tungs- n
Art. 16
Es werden Bearbeitungsgebühren für folgende Tätigkeiten erhoben:
- Ersatzbeschaffung von Medien,
- Bestellung im Interbibliothekarischen Leihverkehr, c.7 d.4 Postversand sowie Rücksendungskosten aufgrund falscher oder un- vollständiger Adressangabe,
- Mahnung.
Die Bearbeitungsgebühren für Ersatzanschaffungen werden ge- senkt, wenn die Benutzenden selber Ersatz für beschädigte oder ver- lorene Medien leisten.
In der Bearbeitungsgebühr für den Postversand sind die Post- taxen enthalten.
Für Mitarbeitende der PHZH ist der Interbibliothekarische Leih- verkehr kostenlos. Im Übrigen gelten die Gebühren für den Inter- bibliothekarischen Leihverkehr sowohl für die Benutzenden, die eine Bestellung an die PHZH richten, als auch für die zu beliefernden Part- nerbibliotheken. In der Bearbeitungsgebühr für den Interbibliothe- karischen Leihverkehr sind die Ausleihgebühr und die Posttaxen der Partnerbibliothek in der Regel enthalten. Besondere Gebühren der Partnerbibliothek werden an die Benutzenden weiterverrechnet.
Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung 414.410.3
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Art. 17
Bemessung Der Anhang regelt die Höhe der Kosten und Gebühren.
Art. 18
Zahlung Ort beza Ort begl 2 Als Za Debit- o ist nur E. Schlu
1 Kosten und Gebühren können innerhalb eines Monats vor hlt werden. Wird die Gebühr nicht in diesem Zeitraum vor ichen, erfolgt die Rechnungstellung durch die SLSP. hlungsmittel akzeptiert sind von der Bibliothek der PHZH der Kreditkarten. In der Forschungsbibliothek Pestalozzianum die Barzahlung möglich. ssbestimmung
Art. 19 Inkrafttreten mationszentrum Pädagogischen 2 Sietrittaufd Gesetzessammlu
DieseWeisungersetztdieWeisungzurBenutzungdesInfor- s und der Forschungsbibliothek Pestalozzianum der Hochschule Zürich (PHZH) vom 20. September 2004. en1.Januar2013inKraftundwirdinderkantonalen ng und im Intranet publiziert. Übergangs- bestimmung zur Änderung vom
.November 2020
Art. 20
Die Geltung der Ausleihfristen und Bearbeitungsgebühren richtet sich nach dem Datum der Ausleihe.
OS 68, 1; Begründung siehe ABl 2012-11-09.
LS 414.10.
LS 414.410.
Fassung gemäss B vom 29.Mai 2019 (OS 74, 461; ABl 2019-06-14). In Kraft seit 1.September 2019.
Eingefügt durch B vom 18.November 2020 (OS 76, 9; ABl 2020-11-27). In Kraft seit 7.Dezember 2020.
Fassung gemäss B vom 18. November 2020 (OS 76, 9; ABl 2020-11-27). In Kraft seit 7.Dezember 2020.
Aufgehoben durch B vom 18.November 2020 (OS 76, 9; ABl 2020-11-27). In Kraft seit 7.Dezember 2020.
Eingefügt durch B vom 29.September 2021 (OS 76, 471; ABl 2021-10-08). In Kraft seit 1.Dezember 2021.
Fassung gemäss B vom 29.September 2021 (OS 76, 471; ABl 2021-10-08). In Kraft seit 1.Dezember 2021.
Aufgehoben durch B vom 29.September 2021 (OS 76, 471; ABl 2021-10-08). In Kraft seit 1.Dezember 2021.
.410.3 Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung Anhang: Kosten und Gebühren6 Fr.
- Kosten bei fehlender Wiederbeschaffungsmöglichkeit (pro Medium) Buch oder Kosten für Fotokopien und Binden von einem 35 Exemplar einer anderen Bibliothek CD/DVD/CD-ROM 25 Spiele/Materialpakete 50 Zeitschrift 15
- Bearbeitungsgebühren
. Ersatzbeschaffung (pro Medium)
- bei Wiederbeschaffung durch die Bibliothek 40
- bei Wiederbeschaffung durch die Benutzerin oder den Benutzer 20
. Bestellung im Interbibliothekarischen Leihverkehr
.1 Bestellung von Büchern und Zeitschriften (pro Medium)
- Schweiz 12 b)7
- Europa 24
- Spezialbestellungen: Interkontinental (Mindestpreis) 36
.2 Bestellung von Artikeln aus Zeitschriften
- Schweiz: digitale Kopien pro 20 abgebildete Seiten 5 Schweiz: Papierkopien pro 20 abgebildete Seiten 7.50
- Ausland: digitale Kopien pro 20 abgebildete Seiten 8 Ausland: Papierkopien pro 20 abgebildete Seiten 10.50 Digitale Kopien oder Papierkopien an ausländische Bibliotheken pro 20 abgebildete Seiten 1 IFLA-Voucher oder 12
.10
Benutzung der Bibliotheken der PHZH – Weisung 414.410.3
.1.22 -115 Fr.
. Postversand (pro Medium)
- Inland 12
- Europa 2 IFLA-Voucher oder 24
- UK oder interkontinental 3 IFLA-Voucher oder 36 Beim Postversand von Medienpaketen mit einem Gewicht von mehr als 2 Kilogramm entspricht die Bearbeitungs- gebühr der Posttaxe.
. Mahnung (pro Medium) bei Ausbleiben der fristgerechten Rückgabe
- erste Mahnung (7 Tage nach Ablauf der Leihfrist) 5
- zweite Mahnung (14 Tage nach Ablauf der Leihfrist) 5 (total 10)
- dritte Mahnung (21 Tage nach Ablauf der Leihfrist) 10 (total 20)