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414.410.5

Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich

Präambel

Weisung zu den Gebühren der PHZH 414.410.5

1.7.17 - 97

Weisung

zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule

Zürich

(vom 3. Juni 2015)1, 2

Die Hochschulleitung,

Art. 30

gestützt auf die § und 32 des Fachhochschulgesetzes vom 2.April 20073, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich gogischenHochsch

Diese Weisung umfasst vorbehältlich Abs. 2 alle an der Päda- uleZürich(PHZH)erhobenenGebühren,nament- lich für

  1. Studiengänge, die nicht unter die Interkantonale Fachhochschul- vereinbarung (FHV)5 fallen,
  2. Weiterbildungsveranstaltungen und Dienstleistungen,
  3. die Wiederholung von Leistungsnachweisen und Prüfungen,
  4. die Anrechnungen von Vorbildungsleistungen,
  5. die Benutzung von Infrastruktur,
  6. die Ausstellung von Dokumenten und weitere administrative Leis- tungen.

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

  1. Gebühren für Leistungen, die die PHZH in Kooperation mit Part- nerinstitutionen oder im Auftrag Dritter anbietet und die sich nach den in den entsprechenden Vereinbarungen getroffenen und pub- lizierten Regelungen richten,
  2. Gebühren für die Vermietung von Räumlichkeiten sowie für die damitimZusammenhangstehendenDienstleistungengemässWei- sung zur externen Nutzung von Räumen und Anlagen der Päda- gogischen Hochschule Zürich4,
  3. Gebühren, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Biblio- thek und der Forschungsbibliothek erhoben werden,
  4. Gebühren für die Benützung von Einrichtungen der PHZH durch deren Angehörigen, soweit eine Spezialregelung besteht.

.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH

Die Zuständigkeit zur Festlegung und Handhabung liegt auch bei den vom Geltungsbereich ausgenommenen Gebühren bei der Hoch- schulleitung. Wo Spezialregelungen fehlen, ist die vorliegende Wei- sung analog anwendbar.

Soweit die Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule6 und die Gebührenordnung der Verwaltungsbehör- den7 keine eigenen Regelungen treffen, ist die vorliegende Weisung auch auf jene Gebühren anwendbar. Abgrenzung Gebühr – Drittmittel

Art. 2

Gebühren werden für Leistungen erhoben, die aufgrund eines einheitlichen Angebots der PHZH unterschiedlichen Kundinnen und Kunden offenstehen. Demgegenüber sind Drittmittel Entschädigun- gen für im Einzelfall definierte, individuell auf eine Kundin oder einen Kunden ausgerichtete Leistungen. Zahlungs- ausstand

Art. 3

Die Nichtbezahlung fälliger Gebühren trotz Mahnung be- wirkt:

  1. die Verweigerung der Zulassung zu Aus- oder Weiterbildungsver- anstaltungen oder den Ausschluss aus der Veranstaltung,
  2. den Verzicht auf Dienstleistungen.

DieProrektorateunddieVerwaltungsdirektionregelndieEinzel- heiten.

Im Falle einer Nichtzulassung oder eines Ausschlusses erlässt die Prorektorin oder der Prorektor eine Verfügung.

  1. Gebührenhöhe Gebühren- bemessung

Art. 4

FürStudienangebote,fürdieim Rahmen derFHV5 odervon anderen InterkantonalenVereinbarungen keine Abgeltungvorgesehen ist, wird für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausser- halbdesKantons Zürich nebender ordentlichen eine zusätzliche Semes- tergebühr erhoben. Diese Gebühr richtet sich nach der Anzahl einge- schriebenerECTS-Punkte.DieGebührfüreinenPunktberechnetsich nach der Formel der Kommission Interkantonale Fachhochschulver- einbarung für einen in einem Vollzeitstudiengang der PHZH erreich- ten Punkt.8

. . .9

Die Gebührenordnung kann Ausnahmen vorsehen.

Für die Festlegung der Gebühren für Angebote, für die eine An- erkennung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungs- direktoren oder des Bundes angestrebt wird, wird von der Anerken- nung ausgegangen.

  1. Ausbildung

Weisung zu den Gebühren der PHZH 414.410.5

.7.17 - 97 b.Weiterbildung und Dienstleistung

Art. 5

Die Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen sowie Dienstleistungen decken die Einzelkosten und die Gemeinkosten der die Leistung erbringenden Organisationseinheit, einschliesslich der KostenfürdieVerpflichtungDritter.BewegensichdieGebühreninner- halb eines Gebührenrahmens, ermöglichen die Höchstgebühren einen höheren Kostendeckungsgrad oder tiefere Teilnehmendenzahlen.

Art. 6

c. Infrastruktur tigen Wiederbesch Administrationsko Die Gebühren für die Nutzung von Infrastruktur berücksich- affungskosten, externe Mietkosten sowie anteilige sten. Zusätzliche Kosten

Art. 7

Folgende Kosten werden von einer Gebühr üblicherweise nicht gedeckt:

  1. Kosten für Lehrmittel, Reisen, Verpflegung, Unterkunft und der- gleichen,
  2. Materialkosten, sofern sie im Verhältnis zu den Gebühren ins Ge- wicht fallen.

Solche Kosten sind gesondert abzugelten. Sie können als Pau- schalen erhoben werden.

Art. 8

Ermässigungen in der Gebühre bleibt die vol Gebühr gedeckt Absageregelung Ermässigungen für Gebühren werden nur gewährt, wenn sie nordnung ausdrücklich aufgeführt sind. Insbesondere lständige Gebühr geschuldet, wenn einzelne von der e Leistungen nicht bezogen werden. Abmelde- und en bleiben vorbehalten.

Art. 9

Mehrwertsteuer steuer befreit, inklusive Mehrw Die Gebühren für Lehrleistungen sind von der Mehrwert- die übrigen Gebühren verstehen sich gegebenenfalls ertsteuer.

Art. 10

Bekanntgabe tung bekannt C. Geltendma Die Höhe der Gebühren ist vor der Erbringung der Leis- zu geben. chung

Art. 11 Gebührenerlass finanziellen No a. Semestergebü Masterdiplom fü b. Teilnahmegeb

Gebührenerlasse sind für Studierende, die sich in einer tlage befinden, möglich für: hren der Studiengänge, die zu einem Bachelor- oder hren, ührenfürMAS-DiplomstudienundCAS-Lehrgänge.

.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH

ÜbererstmaligeGesucheumErlassderStudien-oderTeilnahme- gebühren entscheidet die Hochschulleitung. Über Folgegesuche ent- scheidet die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor. GegenablehnendeEntscheidekanninnert30TagenEinspracheandie Hochschulleitung erhoben werden.

Der Entscheid über Gebührenerlassgesuche gilt jeweils für ein Semester (Ausbildung) oder den betreffenden Lehrgang sowie das be- treffende Diplomstudium (Weiterbildung) und erfolgt aufgrund nach- stehender Kriterien:

  1. Gebühren werden nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen erlas- sen, wobei ein Gebührenerlass für Weiterbildungsveranstaltungen eine besondere, nicht voraussehbare, während der Weiterbildung entstandene Härtefallsituation voraussetzt.
  2. Es müssen alle anderen Möglichkeiten der Studienfinanzierung wieeigeneErwerbstätigkeit,UnterstützungdurchAngehörige,Sti- pendien und/oder Darlehen ausgeschöpft sein.
  3. Der Lebensstandard der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers muss ihren oder seinen finanziellen Verhältnissen angepasst sein.
  4. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf nicht über eigenes Vermögen verfügen.

Geraten Studierende der Ausbildung durch Krankheit, Unfall, Trennung oder andere Umstände in eine nicht zu bewältigende finan- zielle Notlage, kann die Hochschulleitung Semestergebühren erlassen, ohne dass die in Abs. 3 genannten Kriterien vollständig erfüllt sind.

Bereits bezahlte Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen können nicht Gegenstand eines Gebührenerlasses sein. Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten. Abmeldung und Verschiebung von Ausbildungs- veranstaltungen

Art. 12

Im Bereich der Ausbildung gelten folgende Abmelderege- lungen:

  1. Bei einer Abmeldung bis vier Wochen vor Beginn des Aufnahme- verfahrens entfallen die Gebühren für die Aufnahmeprüfungen. Bei einer späteren Abmeldung oder Nichterscheinen bleiben die vollen Gebühren geschuldet.
  2. Bei einer Abmeldung vom Studium bis 30. Juni oder 31. Dezember oder einem freiwilligen Angebot bis zum Anmeldeschluss der ent- sprechenden Veranstaltung entfallen die Gebühren. Bei einer spä- teren Abmeldung oder Nichterscheinen bleiben die vollen Gebüh- ren geschuldet.

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  1. Bei Absenzen im fakultativen Instrumental- und Sologesangs- unterricht wird für nicht besuchte Lektionen nach der zweiten Ab- senzeineGebührerhoben.DieRessortleitungentscheidetbeiVor- liegen triftiger Gründe über einen Erlass.
  2. Einschreibegebühren bleiben geschuldet und werden nicht zurück- erstattet.

Für einen von der oder dem Studierenden zu vertretenden erheb- lichen Administrationsaufwand im Zusammenhang mit der Verschie- bungvonPraktikasowiederStornierungoderUmbuchungvonModu- len wird eine Umtriebsgebühr erhoben. Abmeldungvon Weiterbildungs- veranstaltungen

Art. 13

Bis zumerstmalspubliziertenAnmeldeschluss für ein MAS- Diplomstudium, einen CAS-Lehrgang, ein Modul oder eine Modul- gruppe sowie weitere Weiterbildungsveranstaltungen oder bis 30 Tage vor Beginn eines Kurses ist eine Abmeldung oder Umbuchung ohne Angabe von Gründen gegen eine Umtriebsgebühr möglich.

Bei einer späteren Abmeldung oder Umbuchung bleiben neben Kosten für Reisen, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen folgende Anteile der vollen Gebühren geschuldet:

  1. bis 30 Tage vor Beginn der ersten Veranstaltung eines MAS- Diplomstudiums,CAS-Lehrgangs,einesModulsodereinerModul- gruppe sowie von weiteren Weiterbildungsveranstaltungen 30%,
  2. innert weniger als 30 Tagen vor Beginn der ersten Veranstaltung eines MAS-Diplomstudiums, CAS-Lehrgangs sowie von weiteren Weiterbildungsveranstaltungen 50%, bei Modulen oder Modulgrup- pen und Kursen 100%,
  3. ab Beginn der Weiterbildungsveranstaltung 100%.

Bei begründeter Abmeldung von einem MAS-Diplomstudium, einem CAS-Lehrgang oder einer Modulgruppe infolge unvorherseh- bar erheblich veränderter Lebensumstände wird die Teilnahmegebühr gegen eine Umtriebsgebühr anteilsmässig reduziert (Abmeldung nach Veranstaltungsbeginn), oder es wird auf die Geltendmachung verzich- tet (Abmeldung vor Veranstaltungsbeginn). Bereits bezahlte Gebüh- ren werden entsprechend zurückerstattet. Das Prorektorat Weiterbil- dung und Forschung legt in einer Richtlinie fest, in welchen Fällen erheblich veränderte Lebensumstände anerkannt werden. Der Ent- scheid liegt bei der Abteilungs- oder Zentrumsleitung. Absage von Veranstaltungen

Art. 14

Bei Absagen von Veranstaltungen infolge zu niedriger Teil- nehmendenzahl werden bereits bezahlte Gebühren zurückerstattet.

.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH Verlängerung des Studiums

Art. 15

Muss das Studium für die Wiederholung einer Diplomprü- fung oder die Erbringung eines fehlenden Leistungsnachweises ver- längert werden, werden auch für angebrochene Semester die vollen Gebühren erhoben. Fehlen für die Ausstellung des Diploms lediglich Leistungen, die nicht an der PHZH abgelegt werden, entfallen Semes- tergebühren.

  1. Inkasso Fakturierungs- zeitpunkt

Art. 16

Gebühren werden grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung in Rechnung gestellt. Fälligkeit und Zahlungsfrist

Art. 17

Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Wird nichts anderes bestimmt, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsstellung.

Gebühren sind auch zu entrichten, wenn die damit abzugeltenden Leistungen nicht bezogen werden. Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten.

Es kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleis- tung verlangt werden.

In begründeten Fällen kann Ratenzahlung oder Stundung verein- bart werden.

Art. 18 Verzug rung. D nungen 2 AbDat

Nach Ablauf der Zahlungsfrist ergeht eine Zahlungserinne- anach wird die oder der Zahlungspflichtige gemahnt. Für Mah- wird eine Umtriebsgebühr erhoben. umdererstenMahnungwirdeinVerzugszinsvon5%erho- ben.

Wird eine Gebühr von einer immatrikulierten Studentin oder einem immatrikulierten Studenten oder von einer Weiterbildungsteil- nehmerin oder einem Weiterbildungsteilnehmer trotz Mahnung nicht bezahlt, erlässt die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirek- tor eine kostenpflichtige Verfügung.

Art. 19 Fehlzahlungen wird eine Umtr Betrag nicht ü 2 Die Gebühr w

Für die Rückzahlung von nicht geschuldeten Beträgen iebsgebühr erhoben. Sie kann den irrtümlich bezahlten bersteigen. ird verrechnungsweise geltend gemacht.

Weisung zu den Gebühren der PHZH 414.410.5

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  1. Schlussbestimmung Übergangs- bestimmung

Art. 20

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weisung be- reitslaufendenoderöffentlich ausgeschriebenen Angebote derPHZH gelten die Gebührenregelungen der Ausschreibung oder die allgemei- nen Bedingungen, auf welche diese verweist, für die gesamte Dauer.

OS 70, 273; Begründung siehe ABl 2015-07-17.

Inkrafttreten: 1. Oktober 2015.

LS 414.10.

LS 414.411.9.

LS 414.12.

LS 414.20.

LS 682.

Fassung gemäss B vom 30. September 2015 (OS 70, 423; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. Januar 2016.

Aufgehoben durch B vom 30. September 2015 (OS 70, 423; ABl 2015-10-09). In Kraft seit 1. Januar 2016.

Fassung gemässB vom 6. Juni 2016 (OS 71,310; ABl 2016-06-17). In Kraft seit

. September 2016.

Eingefügt durch B vom 5. April 2017 (OS 72, 373; ABl 2017-04-21). In Kraft seit 1. August 2017.

Fassung gemäss B vom 5. April 2017 (OS 72, 373; ABl 2017-04-21). In Kraft seit 1. August 2017.

.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH Anhang Gebührenordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

. Gebühren im Zusammenhang mit Ausbildungsleistungen

.1 Studien, die nicht zu einem Bachelor- oder Masterdiplom führen

.1.1 Studium Facherweiterung12

  1. mit FHV-Beiträgen für Studierende mit oder ohne stipendien- rechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich
  2. ohne FHV-Beiträge für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich

Art. 2

Die Gebühren gemäss § über die Studiengebüh Fachhochschule6 gelte –4 a Verordnung ren an der Zürcher n analog.

Art. 2

Die Gebühren gemäss § über die Studiengebüh Fachhochschule gelten Fr. 400 pro ECTS-Punk zuzüglichEinschreibe- sowie ASVZ-Beitrag ge über die Studiengebüh –4 a Verordnung ren an der Zürcher analog. t undSemestergebühr mäss Verordnung ren an der Zürcher Fachhochschule

.1.2 Studium Stufenerweiterung12

  1. mit FHV-Beiträgen für Studierende mit oder ohne stipendien- rechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich
  2. ohne FHV-Beiträge für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich

Art. 2

Die Gebühren gemäss § über die Studiengebüh Fachhochschule gelten –4 a Verordnung ren an der Zürcher analog.

Art. 2

Die Gebühren gemäss § über die Studiengebüh Fachhochschule gelten Fr. 400 pro ECTS-Punk zuzüglichEinschreibe- sowie ASVZ-Beitrag ge über die Studiengebüh –4 a Verordnung ren an der Zürcher analog. t undSemestergebühr mäss Verordnung ren an der Zürcher Fachhochschule

.1.3Studiengangzum Erwerbeineskan- tonalenZertifikatsfürdieSekundarstufeI12 für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich

Art. 2

Die Gebühren gemäss § über die Studiengebüh Fachhochschule gelten Fr. 400 pro ECTS-Punk zuzüglichEinschreibe- sowie ASVZ-Beitrag ge über die Studiengebüh –4 a Verordnung ren an der Zürcher analog. t undSemestergebühr mäss Verordnung ren an der Zürcher Fachhochschule

Weisung zu den Gebühren der PHZH 414.410.5

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.212 Weitere Angebote

.1.4 Studiengänge für die Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen11

  1. mit FHV-Beiträgen für Studierende mit oder ohne stipendien- rechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich
  2. ohne FHV-Beiträge für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich

Art. 2

Die Gebühren gemäss § über die Studiengebüh Fachhochschule gelten –4 a Verordnung ren an der Zürcher analog.

Art. 2

Die Gebühren gemäss § über die Studiengebüh Fachhochschule gelten Fr. 400 pro ECTS-Punk zuzüglichEinschreibe- sowie ASVZ-Beitrag ge über die Studiengebüh –4 a Verordnung ren an der Zürcher analog. t undSemestergebühr mäss Verordnung ren an der Zürcher Fachhochschule

.2.1 Sprachabklärung Deutsch (für Kandidatinnen und Kandidaten, die den Abschluss der Ausbildung auf der Sekundar- stufeIInichtindeutscherSprache absolviert haben) pro Person Fr. 200

.2.2 Sprachkurs beim Sprachenzentrum der Universität Zürich und der ETH Zürich (für immatrikulierte Studierende und Mobili- tätsstudierende an der PHZH) pro Person Fr. 250

.2.3 Ausgleichsmassnahmen für ausländische Lehrpersonen Fachgespräch zur Festlegung pro ECTS-Punkt Fr. 400 (werdenandieKosten für die Ausgleichs- massnahmen ange- rechnet, sofern diese an der PHZH absol- viert werden) Fr. 450

.2.4 Fakultativer Instrumental- und Sologesangsunterricht (für Studierende mit Profil Musik) pro Person und Modul pro Semester Fr. 500

.2.5 Beitrag an den VSPHZH pro Semester Fr. 10

.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH

.312 Bescheinigungen, Administration

. Gebühren im Zusammenhang mit Weiterbildungsleistungen

.1 Weiterbildungen MitarbeitendederPHZHerhalten25ProzentErmässigungaufdieTeilnahmegebührenfürKurse und Module. Die Schreibberatung ist für Mitarbeitende kostenlos.

.3.1 Ausstellung von Diplomdoppeln, Äquivalenzbescheinigungen, Über- setzungen Äquivalenz- bescheinigung Äquivalenz- bescheinigung Übersetzung Diplom Übersetzung Diplomdoppel (Neuanfertigung) bestätigte Diplomkopie Fr. 100 Fr. 100 Fr. 300 Fr. 300 Fr. 100

.3.2 Absenzen im fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht (für Studierende mit Profil Musik) nachzweiterAbsenz pro Absenz Fr. 120

.3.3 Verschiebung und Stornierung von Ausbildungsveranstaltungen gemäss

Art. 12

Abs. 2 pro Fall Fr. 100

.1.1 Diplomstudium zum Master of Advanced Studies (MAS), Certificate of Advanced Studies (CAS), Module/ Modulgruppen pro ECTS-Punkt Fr. 500–1000

.1.2 Kurse pro Kurstag (8 Stunden) Fr. 240–450 In Kursen mit Selbstlernzeiten oder Onlinephasen führt der Betreuungsauf- wand zu höheren GebührenproKurstag.

Weisung zu den Gebühren der PHZH 414.410.5

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.2 Weitere Angebote

.3 Anrechnungen, Wiederholungen, Bescheinigungen, Administration

.2.1 Kongresse, Symposien und Tagungen ausserhalbdes ordentlichen Weiterbildungs- programms pro Person gemäss jeweiliger Ausschreibung

.2.2 Mentoringprogramme, Netzwerke pro Person gemäss jeweiliger Ausschreibung

.3.1 Anrechnung vorgängig erbrachter Leistungen (Äquivalenzprüfung, ECTS-Kreditpunkte) pro Person und Weiterbildungs- veranstaltung Fr. 100–300

.3.2 Anrechnung von Kurskombinationen als Modul (Die Gebühr entfällt bei gleichzeitiger Anmel- dung für einen CAS.) pro Person und Modul Fr. 250

.3.3 Anrechnung der Weiterbildung «Fachbegleitung am Arbeitsort» als Modul pro Person Fr. 100

.3.4 Wiederholung von Leistungs- nachweisen und Prüfungen Leistungsnachweis Zertifikatsarbeit Masterarbeit und Kolloquium Fr. 100 Fr. 250 Fr. 750

.3.5 Ausstellung von Doppeln von Diplomen, Zertifikaten und Bestätigungen pro Dokument Fr. 100

.3.6 Abmeldung von Weiterbildungs-

Art. 13

veranstaltungen gemäss Abs. 1 pro Person und Abmeldung Kurs pro Person und Abmeldung übrige Veranstaltungen Fr. 30 Fr. 50

.3.7 Abmeldung von Weiterbildungs-

Art. 13

veranstaltungen gemäss Abs. 3 pro Person und Abmeldung Fr. 150

.410.5 Weisung zu den Gebühren der PHZH

. Gebühren für Infrastrukturnutzung und Inkasso

.1 Benutzung des medien-lab

.2 Benutzung von Kopierern und Druckern

.3 Administration Geräteausleihe und Nutzung der Medien- arbeitsplätze durch Studierende, Teilnehmende von Wei- terbildungsstudien und Lehrgängen sowie Mitarbeitende kostenlos Benutzung von Kopierern und Druckern durch oder für Studierende, Teilnehmende von Weiterbildungsveranstaltungen sowie für externe Personen pro Seite A4 pro Seite A3 schwarz/weiss: Fr. 0.10 farbig: Fr. 0.40 schwarz/weiss: Fr. 0.20 farbig: Fr. 0.80

.3.1 Ersatz der Campus Card pro Stück Fr. 20

.3.2 Ersatz von Schlüsseln pro Stück Fr. 100

.3.3 Verspätete Rückgabe von Geräten pro Gerät Fr. 50

.3.4 Leerung von Tagesschliessfächern pro Schliessfach Fr. 10

.3.5 Nichtbefolgung des Aufrufs zur Leerung des Veloraums pro Aufruf Fr. 10

.3.6 Mahnungen ohne Betreibungsandrohung mit Betreibungsandrohung pro Brief pro Brief Fr. 5 Fr. 10

.3.7 Fehlzahlungen pro Überweisung Fr. 20 (oder Höhe des überwiesenen Betrags, sofern dieser < Fr. 20).