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414.410

Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

Präambel

Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich 414.410

1.4.21 -112

Hochschulordnung

der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 22. November 2017)1

Die Hochschulleitung,

Art. 24

gestützt auf Abs. 2 lit. b des Fachhochschulgesetzes vom 2.April 20072, beschliesst:

. Teil: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich gischen Hochschu DieHochschulordnunggiltfür alleAngehörigenderPädago- le Zürich (PHZH).

Art. 2

Zweck gaben Die Hochschulordnung regelt die Organisation und die Auf- der PHZH sowie Rechte und Pflichten der Hochschulangehöri- gen.

Art. 3

Strategie Die Hochschulleitung legt die Strategie der PHZH fest.

Art. 4 Qualität sicherung 2 Sie bet

Die Hochschulleitung sorgt für eine langfristige Qualitäts- und -entwicklung. reibt ein Qualitätsmanagementsystem.

Art. 5

Nachhaltigkeit sich für ökolog 2. Teil: Leistu 1. Abschnitt: Ü DiePHZHnimmtihresozialeVerantwortung wahr undsetzt ische und ökonomische Nachhaltigkeit ein. ngsbereiche bergeordnete Bestimmungen Definition und Abgrenzung

Art. 6

Der gesetzliche Leistungsauftrag der PHZH umfasst vier Leistungsbereiche:

  1. Ausbildung,
  2. Weiterbildung,
  3. Forschung und Entwicklung,
  4. Dienstleistungen.

.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

DieDefinitionderLeistungsbereicherichtetsichnachdenVorga- ben von swissuniversities, insbesondere jenen der Kammer der Päda- gogischen Hochschulen. Entwicklung und Koordination

Art. 7

Die in den Leistungsbereichen zu erbringenden Leistungen werden gestützt auf den gesetzlichen Leistungsauftrag und die Hoch- schulstrategie koordiniert und weiterentwickelt.

. Abschnitt: Ausbildung

Art. 8 Zielsetzung keit im Schu lungskompete 2 DieAusbild petenzen, we ihrer Berufs 3 Die Ausbil a. denBildun den individu b. den Entwi nenden zu er c. die Sozia d. mit ander Erziehungsbe e. an der En ten mitzuarb f. ihre Arbe dung zu plan g. den Unter unter Berück

Die Ausbildung vermittelt das für eine erfolgreiche Tätig- lfeld nötige Professionswissen und entsprechende Hand- nzen. ungbasiertaufStandards.DiesebeschreibendieKom- lche die Studierenden beim Studienabschluss hinsichtlich tätigkeit erreicht haben sollten. dung befähigt die Diplomierten insbesondere: gs-undErziehungsauftragganzheitlichundentsprechend ellen Voraussetzungen der Lernenden umzusetzen, cklungs- und Lernstand und das Lernverhalten der Ler- fassen und sie mit geeigneten Massnahmen zu fördern, lisation der Lernenden zu unterstützen, en Lehrpersonen und Fachleuten, der Schulleitung, den rechtigten und den Behörden zusammenzuarbeiten, twicklung und Realisierung von pädagogischen Projek- eiten, it zu evaluieren und die eigene Weiter- und Zusatzausbil- en, richt imRahmen der geltenden Lehrpläne zuplanen und sichtigung interdisziplinärer Gesichtspunkte zu gestal- ten,

  1. die schulischen Fähigkeiten und Leistungen der Lernenden zu be- urteilen. Reglemen- tierung

Art. 9

Das Prorektorat Ausbildung schafft im Rahmen der Vorga- ben der Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen verbindliche Regelungen zu Aufbau und Gestaltung des Studiums.

Art. 10

Studiengänge gängen sowie Die Ausbildung besteht aus Bachelor- und Masterstudien- Studiengängen der Sekundarstufe II.

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.4.21 -112 Berufs- praktische Ausbildung

Art. 11

Die PHZH arbeitet für die Berufspraktische Ausbildung unter anderem mit Kooperationsschulen und Praxiszentren zusammen. Studien- organisation

Art. 12

Der Erwerb von theoretischem und praktischem Wissen erfolgt mittels unterschiedlicher Lernformate.

Der Aufbau der Studiengänge ermöglicht den Studierenden, die für den Erhalt des Diploms erforderlichen Kreditpunkte innert der minimalen Studiendauer zu erlangen.

Alle Lehrangebote werden zusammen mit den Semesterdaten und Anmeldefristen in geeigneter Form veröffentlicht.

Art. 13 Semester tion mit 2 Namentl tungen im werden in Lehrveran 3. Abschn

Semesterbeginn und Semesterdauer werden in Koordina- den übrigen Schweizer Hochschulen festgesetzt. ich Blockkurse, Fremdsprachenaufenthalte, Veranstal- Rahmen der Berufspraktischen Ausbildung und Prüfungen der Regel ausserhalb der Zeit mit periodisch stattfindenden staltungen durchgeführt. itt: Weiterbildung

Art. 14 Zielsetzung dungsbereich

Die PHZH stellt Weiterbildungsangebote bereit für im Bil- tätige Personen und Professionen, für Teams und Schul- einheiten.

Die Weiterbildung ist dem Ansatz des lebenslangen beruflichen Lernens verpflichtet. Das Angebot ist auf den Bedarf und die Bedürf- nisse der Zielgruppen ausgerichtet. Angebot und Durchführung

Art. 15

Das Angebot umfasst verschiedene Veranstaltungsformate. Die Veranstaltungen werden in der Regel an der PHZH oder vor Ort bei den Zielgruppen durchgeführt. Reglemen- tierung

Art. 16

Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen schafft im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen die notwendigen verbindlichen Regelungen. Diese können indenAusschreibungenderWeiterbildungsangebotestatuiertwerden.

Art. 17

Zulassung tungen erf der kanton Die Hochsc festlegen. Die Zulassung zu qualifizierenden Weiterbildungsveranstal- ordert in der Regel ein von der Schweizerischen Konferenz alen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom. hulleitung kann abweichende Zulassungsvoraussetzungen Sie regelt das Verfahren.

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. Abschnitt: Forschung und Entwicklung

Art. 18 Zielsetzung lung und bea Bildung, Sch 2 Forscherin an den jewei

Die PHZH fördert und betreibt Forschung und Entwick- rbeitet, national und international vernetzt, Fragen von ule und Unterricht. nen und Forscher orientieren sich bei ihren Projekten ls geltenden wissenschaftlichen Standards.

Art. 19 Wissenstransfer nikation des in besondere in Leh 2 Die Forscherin lich Daten der F

DiePHZHsorgtfüreineallgemeinverständlicheKommu- der Forschung generierten Wissens. Dieses fliesst ins- re und Dienstleistungen der PHZH ein. nen und Forscher verpflichten sich, wo immer mög- orschungsgemeinschaft zugänglich zu machen. Forschungs- finanzierung

Art. 20

Die PHZH stellt Eigenmittel für Forschungs- und Entwick- lungsvorhaben zur Verfügung. Die Forscherinnen und Forscher wer- ben Drittmittel für ihre Forschungs- und Entwicklungsprojekte ein.

. Abschnitt: Dienstleistungen

Art. 21

Zielsetzung aus Lehre un nen sowie öf Die PHZH fördert den Wissens- und Technologietransfer d Forschung durch Dienstleistungen an natürliche Perso- fentliche und private Institutionen und Unternehmen.

Art. 22

Angebot Dienstle a. geset b. Leist 3. Teil: 1. Absch Professo und Prof Das Dienstleistungsangebot umfasst folgende Typen von istungen: zlicher Leistungsauftrag, ungen an Dritte. Angehörige der Hochschule nitt: Hochschulpersonal rinnen essoren

Art. 23

Professorinnen und Professoren sind Dozierende, die in mindestens zwei Leistungsbereichen tätig sind, eine Professorenstelle innehaben und über einen durch den Fachhochschulrat verliehenen Professorentitel verfügen.

Sie treiben die Forschung und Entwicklung unter Einwerbung von Drittmitteln voran und leisten im Rahmen ihrer Denomination einen wesentlichen Beitrag zur Verknüpfung der vier Leistungsbereiche.

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.4.21 -112

Art. 24 Dozierende Möglichkeit antwortlich vereinbarun 2 Die Dozie unterrichte über ein Le sowie minde tären Bildu 3 Die Beset auszuschrei einbezogen tung regelt

Dozierende sind voll- oder teilzeitlich angestellt und nach in mindestens zwei Leistungsbereichen tätig. Sie sind ver- für die Erfüllung der ihnen gemäss Individueller Leistungs- g übertragenen Aufgaben. renden verfügen über einen Hochschulabschluss im zu nden Fachgebiet, über didaktische Qualifikationen sowie hrdiplom oder einen äquivalenten Bezug zum Schulfeld stens zwei Jahre Berufserfahrung im tertiären oder quar- ngsbereich. zung von Dozierendenstellen ist in der Regel öffentlich ben. In das Auswahlverfahren können auch Personen mit- werden, die sich nicht beworben haben. Die Hochschullei- die Einzelheiten.

Art. 25 Lehrbeauftragte auftrags der Hoc Lehrveranstaltun derAus-undWeiter 2 Lehrbeauftragt unterrichtenden Unterrichtserfah

Lehrbeauftragte wirken bei der Erfüllung des Leistungs- hschule mit, insbesondere bei der Durchführung von genoderdurchdieÜbernahmeweitererAufgabenin bildungoderzur ErbringungvonDienstleistungen. e verfügen über einen Hochschulabschluss im zu Fachgebiet, über didaktische Qualifikationen und über rung.

Art. 26 Mittelbau voll-odert terbildung administra 2 Vorausse Aufgabe an

Wissenschaftliche Mitarbeitende und Assistierende sind eilzeitlichangestelltundwirkenmitinderAusbildung,Wei- , Forschung und Entwicklung sowie bei Dienstleistungen und tiven Aufgaben. tzung für eine Anstellung im Mittelbau bildet eine der gemessene wissenschaftliche oder berufspraktische Quali- fikation.

Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten zum Anstellungs- verfahren und legt spezifische Personalentwicklungsmassnahmen fest. Administratives und technisches Personal

Art. 27

DasadministrativeundtechnischePersonal(AT-Personal) setztsichausdenPersonenzusammen,diedenHochschulbetriebsicher- stellen.

Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten zum Gewinnungs- verfahren.

. Abschnitt: Studierende

Art. 28

Definition kuliert ist Als Studentin oder Student gilt, wer an der PHZH immatri- .

.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

Art. 29 Rechtsstellung der Fachhochsch 2 Die Studieren leitung Vorschl einen allfällig Prorektoren ode Versammlung der 3 Die Studieren oder eines Gerä 3. Abschnitt: G

Die rechtliche Stellung der Studierenden richtet sich nach ulverordnung. den sind berechtigt, an die zuständige Abteilungs- äge zum Studium zu richten. Diese entscheidet über en Einbezug weiterer Stellen. Die Prorektorinnen oder r die Abteilungsleitenden pflegen den Kontakt mit der Studierenden. den können zum Einsatz eines eigenen Laptops ts mit vergleichbaren Funktionen verpflichtet werden. emeinsame Bestimmungen Chancen- gleichheit

Art. 30

Die PHZH setzt sich proaktiv für die Chancengleichheit ihrer Angehörigen ein und schützt sie vor Diskriminierung jeglicher Art.

Die Mitarbeitenden gehen offen und reflektiert mit Heterogeni- tät um und respektieren die personelle Vielfalt.

Art. 31

Mitwirkung Gestaltungu angehörigen gelegenheit sprechenden 2 Das Mitwi Einrichtung

¹ Die Mitwirkung der Angehörigen der PHZH fördert die ndEntwicklungderPHZH.SieerlaubtesdenHochschul- , ihre Meinung zu betrieblichen und organisatorischen An- enwieauchzupersonellenBelangennachMassgabederent- Bestimmungen vorzubringen.. rkungsorgan der PHZH ist die Hochschulversammlung. en zugunsten Angehöriger der PHZH

Art. 32

Die PHZH erleichtert ihren Angehörigen durch Einrich- tungen zur Kinderbetreuung die Erfüllung von Betreuungspflichten.

Sie setzt sich für die betriebliche Gesundheitsförderung ein.

Sie bietet ihren Studierenden psychologische Beratung an.

Für Anfragen Studierender, die das Studium betreffen, steht die Sprechstunde des Rechtsdienstes zur Verfügung.

Die Hochschulleitung kann weitere soziale und kulturelle, ge- sundheitsfördernde sowie auf sportliche Betätigung ausgerichtete Ins- titutionen im Interesse der PHZH oder ihrer Angehörigen finanziell oder anderweitig unterstützen.

AlleEinrichtungen könnengemeinsam mitanderen Hochschulen geführt werden. Vereine an der PHZH

Art. 33

Die Hochschulleitung kann Vereine, die im Hochschulbe- reich tätig sind, als «Verein an der PHZH» anerkennen. Sie regelt die Einzelheiten.

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.4.21 -112 Räumlichkeiten und Infrastruktur

Art. 34

Die Hochschulleitung regelt die Benutzung von Räumlich- keitenundInfrastrukturderPHZHdurchihreAngehörigenundDritte. Sie kann die Aufgabe an die Verwaltungsdirektorin oder den Verwal- tungsdirektor delegieren.

Art. 35

Hausordnung geordneten, Die Hochschulleitung erlässt eine Hausordnung, die einen für alle Beteiligten förderlichen Hochschulbetrieb sicher- stellt.

. Teil: Struktur und Organisation

. Abschnitt: Aufbauorganisation Gesamtverant- wortung und Grundstruktur

Art. 36

Die Rektorin oder der Rektor leitet die Hochschule. Sie oder er ist für alle Belange zuständig, die keinem anderen Organ über- tragen sind. Sie oder er kann entsprechende Geschäfte der Hochschul- leitung zur Beratung oder Beschlussfassung zuweisen. Der abschlies- sende Entscheid bleibt bei der Rektorin oder dem Rektor.

Die PHZH gliedert sich auf der ersten Ebene in Prorektorate und die Verwaltungsdirektion, auf der zweiten Ebene in Abteilungen und Ressorts, auf der dritten Ebene in Bereiche, Zentren und Teams.

Art. 37 Rektorat leitet de 2 Die Res Hochschul

Die Rektorin oder der Rektor steht dem Rektorat vor und ssen Ressorts. sorts unterstützen die Rektorin oder den Rektor und die leitung bei der Leitung der Hochschule.

Art. 38 Prorektorate

Ein Prorektorat verantwortet einen oder zwei Leistungs- bereiche.

Die Prorektorinnen und Prorektoren leiten ihr Prorektorat, füh- ren das ihnen zugeordnete Personal in der Linie, stimmen die Planung und Entwicklung ihrer Leistungsbereiche und Organisationseinheiten aufeinander ab und sorgen für die leistungsbereichsübergreifende Ko- ordination.

Sie stellen zuhanden der Hochschulleitung Antrag auf den für die Prorektorate erforderlichen Anteil am Globalbudget, verteilen diesen auf ihre Organisationseinheiten und legen Rechenschaft über den Ein- satz der Mittel ab. Verwaltungs- direktion

Art. 39

Die Verwaltungsdirektion erbringt für den Betrieb der Hochschule zentrale Dienstleistungen, stellt Führungsinformationen und -instrumente zur Verfügung und liefert die Grundlagen für die Ressourcenbewirtschaftung.

.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor leitet die Verwaltungsdirektion und schafft im Rahmen der Vorgaben der Hochschulleitung und übergeordneter Instanzen die für die Leistungs- erbringung notwendigen verbindlichen Regelungen. Organisations- einheiten zwei- ter und dritter Ebene

Art. 40

Abteilungen sind Organisationseinheiten der zweiten Ebene, welche die Entwicklung und Erstellung der Leistungen aus ihrem Leistungsbereich verantworten.

RessortssindOrganisationseinheitenderzweitenEbene,dieSteue- rungsaufgabenerfüllenundinterneDienstleistungenfürdieHochschule erbringen und verantworten.

BereichesindOrganisationseinheitenderdrittenEbene,dieeiner Abteilung des Prorektorats Ausbildung zugeordnet sind. Sie leisten fächer- und themenspezifische Beiträge für die Studiengänge und ver- antworten die Leistungen in ihrem Bereich.

Zentren sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die einer Abteilung des Prorektorats Forschung und Entwicklung oder des Pro- rektorats Weiterbildung und Dienstleistungen zugeordnet sind. Sie be- arbeiten Schwerpunkte ihres Leistungsbereichs und verantworten die damit zusammenhängenden Projekte.5

Teams sind Organisationseinheiten der dritten Ebene, die andere Organisationseinheiten bei der Leistungserbringung unterstützen. Sie erfüllen Steuerungsaufgaben und erbringen und verantworten interne Dienstleistungen.

. Abschnitt: Organe und Gremien

  1. Organe mit gesamtinstitutionellen Aufgaben
  2. Hochschulleitung

Art. 41 Aufgaben kraft übe tor zugew Mitgliede 2 Die Ant weichende

Die Hochschulleitung nimmt die Aufgaben wahr, die ihr rgeordneten Rechts oder durch die Rektorin oder den Rek- iesen sind, und beschliesst über entsprechende Anträge ihrer r. Sie erlässt eine Geschäftsordnung. ragstellung an den Fachhochschulrat ist vorbehältlich ab- r gesetzlicher Bestimmungen Sache der Rektorin oder des Rektors.

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.4.21 -112 Zusammen- setzung

Art. 42

Die Hochschulleitung setzt sich zusammen aus:

  1. der Rektorin oder dem Rektor,
  2. den Prorektorinnen und Prorektoren,
  3. der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor.

Die Geschäftsordnung kann weitere Teilnehmende ohne Stimm- recht vorsehen. II. Leitungskonferenz

Art. 43 Aufgaben schulleit Leistungs 2 Der Bei geschäfte tungsbere a. leistu b. grosse oder die c. hoher 3 Der Bei

Die Leitungskonferenz ist ein Konsultativorgan der Hoch- ung. Sie berät die Hochschulleitung bei der Koordination der bereiche auf strategischer Ebene. zug der Leitungskonferenz erfolgt bei Hochschulleitungs- n, die einen starken Bezug zu einem oder mehreren Leis- ichen aufweisen, insbesondere bei Geschäften mit ngsbereichsübergreifender Bedeutung, r Auswirkung auf personelle oder finanzielle Ressourcen Qualität von Leistungen, Aussenwirkung. zug erfolgt mindestens einmal pro Quartal oder bei Be- darf. Zusammen- setzung

Art. 44

Die Leitungskonferenz setzt sich aus den Abteilungsleiten- den zusammen. Diese können bei Abwesenheit ihre Stellvertretung delegieren. III. Leitungsforum

Art. 45 Aufgaben tionsaust

Das Leitungsforum dient als Plattform für den Informa- ausch und die Diskussion von Fragen zur Hochschulentwick- lung.

Es finden jährlich in der Regel drei Foren zu wichtigen, aktuellen Themen statt. Zusammen- setzung

Art. 46

In das Leitungsforum nehmen Einsitz:

  1. die Mitglieder der Hochschulleitung,
  2. die Führungspersonen der zweiten und dritten Führungsebene,
  3. die Präsidentin oder der Präsident der Hochschulversammlung.

.410 Hochschulordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich IV. Hochschulversammlung

Art. 47 Aufgaben Geschäfte Anträge a 2 Die Ges Organisat für die E giertenin schulleit Honorieru der Aktiv

Die Hochschulversammlung ist das Mitwirkungsorgan für mit grundlegender Bedeutung für die Hochschule. Sie kann n die Hochschulleitung stellen.4 chäftsordnung regelt Aufgaben, Zusammensetzung und ion sowie das Verfahren zur Festlegung der Wahlvorschläge insitznahme in die Wahlausschüsse zur Entsendung der Dele- denFachhochschulrat.SiebedarfderGenehmigungderHoch- ung. ng itäten

Art. 48

Die Mitwirkung von Mitarbeitenden in den Versammlun- gen erfolgt im Rahmen der Arbeitszeit. In die Hochschulversammlung delegierte Studierende erhalten für ihre Sitzungsteilnahme eine Ent- schädigung nach Verfügung der Rektorin oder des Rektors.

  1. Prorektoratsleitung

Art. 49 Aufgaben den Prore Entwicklu übergreif 2 Der abs setzliche

Die Prorektoratsleitung unterstützt die Prorektorin oder ktor bei der Leitung des Prorektorats, namentlich bei der ng und Koordination von leistungsbereichs- und abteilungs- enden Geschäften. chliessende Entscheid ist vorbehältlich abweichender ge- r Bestimmungen Sache der Prorektorin oder des Prorektors. Zusammen- setzung

Art. 50

Die Prorektoratsleitung setzt sich aus den der Prorektorin oder dem Prorektor direkt unterstellten Führungspersonen zusammen.

  1. Fachgruppen

Art. 51

Aufgaben ständigeA bereichsü ren und i nen Wisse Fachgruppen sind nach disziplinären Kriterien strukturierte rbeitsgruppenmitderAufgabe,Fachperspektivenleistungs- bergreifend zu bearbeiten und zu entwickeln, den disziplinä- nterdisziplinären fachlichen Diskurs zu fördern und zum inter- nsmanagement beizutragen.

Art. 52 Organisation deren Schwerp rere Diszipli die Fachgrupp Fachgruppenvo Tätigkeit Ber

Die Hochschulleitung legt die Anzahl Fachgruppen und unkte fest. Jede Fachgruppe bearbeitet eine oder meh- nen oder Teildisziplinen. Die Gesamtverantwortung für en liegt bei einem Mitglied der Hochschulleitung. Die rsitzenden erstatten der Hochschulleitung über ihre icht.

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.4.21 -112

Eine Fachgruppe kann Arbeitsgruppen bilden, die fachgruppen- übergreifend tätig sein können.

Dozierende und Angehörige des Mittelbaus mit einem Anstel- lungsgrad ab 40% gehören einer Fachgruppe an. Bei Anstellungen ab

%, bei Lehrbeauftragten mit einem Anstellungsgrad von 20% und beim AT-Personal entscheidet die Fachgruppenleitung über Anträge auf eine Mitgliedschaft.

Die einer Fachgruppe angehörenden Professorinnen und Profes- soren und die Bereichs- und Zentrumsleitenden setzen die Fachgrup- penleitung ein. Diese besteht aus mindestens je einer Vertretung der Professorenschaft, der Bereichs- oder Zentrumsleitenden und des wis- senschaftlichen Personals. Die Fachgruppe bestimmt ihren Vorsitz aus dem Kreis der Fachgruppenleitung.

Die Vorsitzenden bilden die Fachgruppenvorsitzenden-Konfe- renz.SiekoordiniertundverantwortetdieAufgabenderFachgruppen.

  1. Kommissionen

Art. 53 Stellung bereich i 2 Die Hoc lösung so Aufgaben Organisat

Kommissionen sind Arbeitsgruppen, die einen Themen- m Interesse der Hochschule ständig bearbeiten. hschulleitung entscheidet über die Schaffung und Auf- wie über die organisatorische Zuordnung und Bezeichnung. und ion

Art. 54

Die Kommissionen regeln Aufgaben und Organisation in einer Geschäftsordnung. Diese unterliegt der Genehmigung durch die Hochschulleitung. Die Genehmigung kann delegiert werden.

  1. Schlussbestimmung3

Art. 55

Inkrafttreten und tritt nach nuar 2018 in K 1 OS 73, 89; B migt am 12. De Diese Hochschulordnung ersetzt diejenige vom 7.April 2008 der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Ja- raft. egründung siehe ABl 2017-12-29. Vom Fachhochschulrat geneh- zember 2017.

LS 414.10.

Eingefügt durch B vom 18.Dezember 2019 (OS 75, 273; ABl 2020-03-27). In Kraft seit 1.Juli 2020.

Fassung gemäss B vom 18.Dezember 2019 (OS 75, 273; ABl 2020-03-27). In Kraft seit 1.Juli 2020.

Fassung gemäss B vom 30.September 2020 (OS 76, 66; ABl 2020-12-24). In Kraft seit 1.April 2021.