terstudiengängen an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 26. Au- gust 2025 (Rahmenordnung)4 und §
414.412.1
Reglement zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich
Präambel
Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH 414.412.1 Reglement zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 4. Dezember 2025)1
Die Hochschulleitung, gestützt auf
§ 9 Abs. 2 der Rahmenordnung zu den Bachelor- und Mas-
§ 2 Abs. 2 und 16 Abs. 1 der Ver-
ordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April 20092, beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 1 Dieses Reglement regelt Verfahren und die Wirkung von Zweck und Gel-
Zulassung, Immatrikulation und Exmatrikulation von Studierenden tungsbereich der Bachelor- und Masterstudiengänge gemäss
§ 1 der Rahmenordnung
sowie die Zulassung von Gaststudierenden und Auditorinnen und Audi- toren. 2 Es gilt sinngemäss für Studierende der Fach- und Stufenerwei-
terung sowie für ein Studium für Personen mit ausländischen Lehr- diplom, soweit keine spezifischen Regelungen bestehen.
§ 2 1 An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende Austausch-
können für bestimmte Veranstaltungen als Austauschstudierende zuge- studierende lassen werden, ohne die ordentlichen Zulassungsvoraussetzungen zu erfüllen. Die Bestimmungen zum Immatrikulationsverfahren finden sinngemäss Anwendung. 2 Austauschstudierende sind nicht berechtigt, Zwischen-, Teildiplom-
und Diplomprüfungen abzulegen.
§ 3 1 Personen nach vollendetem 17. Altersjahr können ohne Im- Gasthörende
matrikulation als Gasthörende (Auditorinnen und Auditoren) höchstens sechs Module pro Semester besuchen, sofern sie die Zulassungsvoraus- setzungen für das betreffende Modul erfüllen. Die Bestimmungen zum Immatrikulationsverfahren finden sinngemäss Anwendung. 2 Gasthörende können keine Prüfungen ablegen und erhalten keine
ECTS-Punkte.
1. 4. 26 - 132 1
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH
3 Sie erhalten nach dem Besuch einer Lehrveranstaltung eine Teil-
nahmebestätigung. Die von ihnen erbrachte Studienleistungen werden bei einer ordentlichen Zulassung nicht berücksichtigt und nicht als Vorleistung angerechnet. Aufnahme-
§ 4 1 Für das Zulassungs- und Aufnahmeverfahren wird eine Auf-
kommission nahmekommission eingesetzt, die über die Zulassung entscheidet. 2 Sie besteht aus folgenden Mitgliedern:
a. Abteilungsleitung Studierende und Querschnittsaufgaben (Vor- sitz), b. Bereichsleitung Zulassung und Studieninformation, c. drei weitere Leitungspersonen aus dem Prorektorat Ausbildung, d. eine Vertretung des Instituts Unterstrass, e. eine Vertretung der Pädagogischen Hochschule Schaffhausen. 3 Die Mitglieder gemäss Abs. 2 lit. c–e werden von der Hochschul-
leitung für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. Wiederwahl ist möglich.
B. Zulassungsvoraussetzungen
Fachliche
§ 5 1 Die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hoch-
Zulassungs- schule Zürich (PHZH) setzt einen Vorbildungsausweis gemäss
§ 6 ff.
voraus- setzungen des Gesetzes über die Pädagogische Hochschule Zürich vom 25. Oktober 1999 (PHG)3 voraus. 2 Über die Gleichwertigkeit von Vorbildungsausweisen entscheidet
die Aufnahmekommission. Die Anerkennung von ausländischen Vorbil- dungsausweisen auf Maturitätsniveau richtet sich nach den Vorgaben der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten für die Zulassung zum Studium an schweizerischen universitären Hochschulen. 3 Die Zulassung zu den konsekutiven Masterstudiengängen Sekundar-
stufe I verlangt, dass die Bachelordiplome als Vorbildungsausweis ge- wisse Kriterien erfüllen. Die Studienordnungen für den konsekutiven Masterstudiengang Sekundarstufe I für Personen mit Lehrdiplom für die Primarstufe sowie für den konsekutiven Masterstudiengang Sekundar- stufe I für Personen mit Fachbachelor regeln die Einzelheiten. 4 Kandidatinnen und Kandidaten ohne genügenden Vorbildungs-
ausweis legen eine Aufnahmeprüfung oder ein Aufnahmeverfahren «sur dossier» ab. 5 Die Vorbereitung zur Aufnahmeprüfung kann im Rahmen von
freiwilligen Vorkursen stattfinden.
2
Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH 414.412.1
§ 6 1 Bewerberinnen und Bewerber ohne deutschsprachigen Vor- Deutsch-
bildungsausweis auf Sekundarstufe II müssen Deutschkompetenzen auf kompetenz dem Niveau C2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenz- rahmen für Sprachen nachweisen. Die Studienordnungen können Aus- nahmen vorsehen. 2 Die Aufnahmekommission legt fest, welche Zertifikate als Nachweis
der Deutschkompetenzen gelten. Bei fehlendem Zertifikat kann die Aufnahmekommission in begründeten Fällen ersatzweise eine interne Deutschprüfung anordnen.
§ 7 1 Im Rahmen der Zulassungsprüfung kann die Aufnahmekom- Persönliche
mission weitere Auskünfte und Unterlagen von den Kandidatinnen und Zulassungs- Kandidaten verlangen sowie weitere Abklärungen wie insbesondere voraus- setzungen die Begutachtung durch Fachpersonen anordnen. Insbesondere ver- langt sie von den Kandidatinnen und Kandidaten bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Selbstdeklaration betreffend Einträge im Sonderprivatauszug einen Sonderprivatauszug des Strafregisters. 2 Die Aufnahmekommission kann auf den Nachweis der gesund-
heitlichen und der persönlichen Eignung sowie des Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit verzichten, falls die Kandidatin oder der Kandidat bereits über ein anerkanntes Lehrdiplom für die Volksschulstufe ver- fügt.
§ 8 1 Studierende, die von einer anderen Pädagogischen Hoch- Wechsel von
schule an die PHZH übertreten möchten, können zugelassen werden, einer anderen sofern ihrer Anmeldung eine schriftliche Bestätigung ihrer bisherigen Hochschule Hochschule beiliegt, dass a. kein Ausschluss von der abgehenden Institution infolge Nichteig- nung zum Beruf vorliegt, b. kein Ausschluss aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung oder eines disziplinarrechtlichen Vergehens vorliegt und c. kein Ausschluss infolge eines definitiven Nichtbestehens der Zwi- schenprüfungen, Modulprüfungen und Diplomprüfungen oder Prak- tika vorliegt. 2 Fehlt diese Bestätigung, ist eine Zulassung frühestens zwei Jahre
nach einem Ausschluss vom Studium an der bisherigen Hochschule möglich, ausser wenn die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen kann, dass die Anforderung, die zum Nichtbestehen geführt hat, nicht Bestandteil des Studiengangs an der PHZH ist, zu dem sie oder er sich angemeldet hat.
1. 4. 26 - 132 3
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH
C. Anmeldung
Anmeldung
§ 9 1 Das Immatrikulationsverfahren wird mit der Anmeldung auf
der Webseite der PHZH bzw. des Instituts Unterstrass der PHZH er- öffnet. Die Prorektoratsleitung Ausbildung bzw. die Institutsleitung Unterstrass legt die Termine sowie weitere Einzelheiten fest und ver- öffentlicht diese auf der Webseite der PHZH bzw. des Instituts Unter- strass. 2 Die Anmeldung ist erst mit der Zahlung der Anmeldegebühren
und nach Erhalt der Anmeldebestätigung abgeschlossen. Die Anmelde- gebühren werden nicht zurückerstattet. 3 Eine verspätete Anmeldung kann nur unter Nachweis wichtiger
Gründe erfolgen. Im Falle von Krankheit oder Unfall ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen. Die zuständige Abteilungsleitung bzw. die Institutsleitung Unterstrass entscheidet über die Berücksichtigung der verspäteten Anmeldung. 4 Die gleichzeitige Anmeldung zu zwei verschiedenen Studien-
gängen ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen können auf be- gründetes Gesuch hin von den zuständigen Abteilungsleitung bzw. der Institutsleitung Unterstrass bewilligt werden. Unterlagen für
§ 10 1 Für die Anmeldung haben die Kandidatinnen und Kan-
die Anmeldung didaten folgende Unterlagen einzureichen: a. den vollständigen Nachweis des bisherigen Bildungsweges mit ent- sprechenden Ausweisen, b. den Vorbildungsausweis als PDF-Datei, sofern bereits vorhanden, c. ein Passfoto, d. einen aktuellen Privatauszug aus dem schweizerischen Strafregister und, bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, zusätzlich eine gleich- wertige ausländische Urkunde, e. Selbstdeklaration betreffend Sonderprivatauszug, f. eine persönliche Standortbestimmung in Bezug auf berufsrelevante Kompetenzen und die Berufsmotivation, g. ein aktueller und vollständiger Lebenslauf, h. weitere im Einzelfall verlangte Unterlagen. 2 Ein aktuelles Arztzeugnis muss im Rahmen der Online-Anmel-
dung gemäss Vorgaben der PHZH dem vertrauensärztlichen Dienst eingereicht werden.
4
Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH 414.412.1 3 Quereinsteigende haben zusätzlich folgende Unterlagen einzu-
reichen: a. Nachweis der verlangten Berufstätigkeit, b. im Falle einer Anmeldung mit Nachweis einer gleichwertigen Aus- bildung gemäss
§ 24 ausführliche Unterlagen zu den Aus- und Wei-
terbildungen und den berufsrelevanten Bildungsleistungen. 4 Kandidatinnen und Kandidaten, die zuvor an einer anderen Hoch-
schule immatrikuliert waren, haben die Bescheinigung der Exmatrikula- tion einzureichen. Kandidatinnen und Kandidaten, die an einer Päda- gogischen Hochschule immatrikuliert waren, haben zusätzlich eine Übersicht aller erbrachten Leistungen und erworbenen ECTS-Punkte (Transcript of Records) sowie eine Bestätigung gemäss
§ 7 der vor-
herigen Pädagogischen Hochschule einzureichen. 5 Für Anmeldungen zu einem Studiengang oder Studienangebot mit
besonderen Zulassungsvoraussetzungen richten sich die abweichend von Abs. 1 einzureichenden Unterlagen nach den Bestimmungen des jeweiligen Angebots. Diese können der Webseite der PHZH bzw. des Instituts Unterstrass entnommen werden. 6 Für Unterlagen, die nicht in deutscher, französischer, italienischer
oder englischer Sprache abgefasst sind, ist eine amtlich beglaubigte Über- setzung in einer der genannten Sprachen beizulegen. 7 Originale Vorbildungsausweise und entsprechende beglaubigte Do-
kumente werden spätestens bis zum Studienbeginn zurückgegeben.
D. Aufnahmeprüfung
§ 6 ff. Zulassung
PHG nicht erfüllt, kann eine Aufnahmeprüfung absolvieren, um zu den Studiengängen gemäss
§ 1 Abs. 1 lit. a, c, e, i und j der Rahmen-
ordnung zugelassen zu werden, sofern eine der folgenden Bedingun- gen erfüllt ist: a. Berufsmaturität, b. Fachmaturität, c. Abschluss einer Fachmittelschule oder Diplommittelschule, d. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis und zweijährige Berufserfahrung im Zeitpunkt der Anmeldung, e. Abschluss einer dreijährigen anerkannten Schule der Sekundar- stufe II.
1. 4. 26 - 132 5
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH
Anmeldung
§ 12 1 Für die Vorkurse und die Aufnahmeprüfung können sich
und Vorkurs Personen anmelden, die über einen Vorbildungsausweise gemäss
§ 11 verfügen.
2 Die Kandidatinnen und Kandidaten haben zum Zeitpunkt der
Anmeldung für die Vorkurse und der Aufnahmeprüfung zu belegen, dass sie sich in einer Ausbildung gemäss Abs. 1 befinden oder diese abgeschlossen haben. Bei Antritt eines Vorkurses muss der Vorbil- dungsausweis vorliegen. 3 Kandidatinnen und Kandidaten, die eine Berufsmittelschule oder
eine Fachmittelschule im Maturitätsjahr besuchen und eine Aufnahme- prüfung für die Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe der Primar- stufe oder Primarstufe ablegen möchten, können bereits im letzten Ausbildungsjahr zum Vorkurs zugelassen werden. Vorausgesetzt wird hierfür ein Empfehlungsschreiben der jeweiligen Schule, in dem auch die Kompatibilität von Schule und Vorkurs bestätigt wird. 4 Bei Antritt der Aufnahmeprüfung ohne Vorkurs muss die Aus-
bildung zum Vorbildungsausweis abgeschlossen sein und bei Beginn des Studiums muss der Vorbildungsausweis vorliegen. Prüfungs-
§ 13 1 Mit der Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kinder-
anforderungen garten- und Unterstufe der Primarstufe sowie Primarstufe wird der Äquivalenznachweis zur Fachmaturität für das Berufsfeld Pädagogik erbracht. 2 Mit der Aufnahmeprüfung für den Studiengang Sekundarstufe I
wird der Äquivalenznachweis zur Ergänzungsprüfung für die Zulas- sung zu den universitären Hochschulen (Passerelle) erbracht. 3 Die Aufnahmekommission legt die Prüfungsanforderungen der
einzelnen Fächer für die verschiedenen Prüfungsniveaus fest. Prüfungsfächer
§ 14 1 Im Rahmen der Aufnahmeprüfung für die Studiengänge
Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe sowie Primarstufe und der Aufnahmeprüfung für die Sekundarstufe I werden die Kandida- tinnen und Kandidaten in folgenden Fächern geprüft: a. Deutsch, b. Mathematik, c. Naturwissenschaften (Biologie, Chemie und Physik), d. Fremdsprache (Französisch oder Englisch), e. Geistes- und Sozialwissenschaften (Geschichte und Geografie), f. Musik, Gestalten oder Sport.
6
Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH 414.412.1 2 Für Kandidatinnen und Kandidaten mit einer Berufsmaturität
oder einer Fachmaturität für ein anderes Berufsfeld als Pädagogik, die eine Aufnahmeprüfung für die Studiengänge Kindergarten- und Unter- stufe der Primarstufe sowie Primarstufe ablegen, setzt die Aufnahme- kommission gestützt auf das Profil der Berufs- oder Fachmaturität fest, in denen Fächern eine Prüfung abzulegen ist. 3 Für Kandidatinnen und Kandidaten, die bei der Anmeldung über
ein Zertifikat auf Niveau B2 gemäss dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen verfügen, entfällt die Prüfung der Fremd- sprache. Akzeptiert werden folgende Zertifikate: a. Englisch: FCE und BEC Vantage, b. Französisch: DELF B2, DFP SEC B2 und DL. 4 Die Aufnahmekommission kann im Einzelfall Vorleistungen aner-
kennen und Prüfungen erlassen.
§ 15 1 In den Fächern Deutsch und Fremdsprache besteht die Prüfungsformen
Prüfung mindestens aus einer schriftlichen Prüfung. 2 In den übrigen Fächern findet eine schriftliche, mündliche oder
fachpraktische Prüfung statt. 3 Die Aufnahmekommission legt Prüfungsformen und Prüfungs-
dauer fest.
§ 16 1 Die Leistungen in den Prüfungsfächern werden mit ganzen Bewertung
und halben Noten von 6 bis 1 bewertet. 6 bis 4 sind genügende, 3,5 bis 1 ungenügende Noten. Es gelten die allgemeinen Rundungsregeln. 2 Die Noten der Prüfungsfächer setzen sich aus dem gerundeten
Mittel der ungerundeten Noten der einzelnen Teilfächer zusammen. 3 Bei schriftlicher und mündlicher Prüfung wird je eine Note gesetzt.
Als Prüfungsnote gilt das gerundete Mittel der beiden ungerundeten Teilnoten.
§ 17 1 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn das ungerundete Bestehen
Mittel der Noten der Prüfungsfächer mindestens 4 und die Summe der Notenabweichungen von 4 nach unten nicht mehr als einen Punkt be- trägt. 2 Die Aufnahmekommission erwahrt die Prüfungsnoten und ent-
scheidet über das Bestehen der Aufnahmeprüfung.
1. 4. 26 - 132 7
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH
Nichterschei-
§ 18 1 Die Aufnahmeprüfung gilt als nicht bestanden, wenn die
nen und Prü- Kandidatin oder der Kandidat ohne rechtzeitige Mitteilung unverschul- fungsabbruch deter Verhinderungsgründe: a. Eingaben unvollständig oder nicht fristgerecht einreicht, b. einem Termin fernbleibt oder zu spät erscheint, c. die Aufnahmeprüfung oder eine Teilprüfung abbricht. 2 Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist umgehend ein
ärztliches Zeugnis einzureichen. 3 Gründe, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen,
können nicht geltend gemacht werden. 4 Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des
Verhinderungsgrunds. Unerlaubte
§ 19 Werden unerlaubte Hilfsmittel oder erlaubte Hilfsmittel in
Hilfsmittel unerlaubter Weise verwendet, gilt die gesamte Aufnahmeprüfung als nicht bestanden. Ein allenfalls ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht. Prüfungs-
§ 20 1 Die Bewerbenden haben nach Bekanntgabe des Prüfungs-
einsicht ergebnisses das Recht auf Einsicht in die eigenen Prüfungsunterla- gen. 2 Die Prüfungsunterlagen dürfen nicht mitgenommen, fotografiert
oder kopiert und die Prüfungsfragen nicht abgeschrieben werden. Wiederholung
§ 21 1 Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.
Die Wiederholung beschränkt sich auf die nicht bestandenen Fächer und hat innerhalb eines Jahres zu erfolgen. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen um höchstens ein Jahr erstreckt werden. Im Übrigen finden die §
§ 13 ff. Anwendung.
2 Für die Bewertung zählen die Noten der bestandenen Prüfungs-
fächer aus dem ersten Durchgang zusammen mit den neuen Noten der wiederholten Prüfungsfächer. 3 Wer die Prüfung beim zweiten Mal nicht besteht, wird definitiv
nicht zum Studium über die Aufnahmeprüfung zugelassen. Gültigkeits-
§ 22 Die Zulassung zum Studium ist während zweier Jahre nach
dauer der Bekanntgabe der Prüfungsnoten möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
8
Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH 414.412.1 E. Aufnahmeverfahren «sur dossier»
§ 23 1 Die PHZH bietet ein Aufnahmeverfahren «sur dossier» Durchführung
an. 2 Die Prorektoratsleitung Ausbildung kann das zeitweise Ausset- zen des Verfahrens beschliessen.
§ 6 ff. Zulassung
PHG nicht erfüllt, kann mit dem Aufnahmeverfahren «sur dossier» zu den Studiengängen gemäss
§ 1 Abs. 1 lit. a, c, e, i und j der Rahmen-
ordnung zugelassen werden, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind a. vollendetes 27. Altersjahr, b. Abschluss einer mindestens dreijährigen Ausbildung der Sekun- darstufe II und c. nachgewiesene Berufstätigkeit im Umfang von 300 Stellenprozen- ten in einem Zeitraum von längstens acht Jahren bei der Anmel- dung.
§ 25 1 Im Aufnahmeverfahren «sur dossier» wird die Studier- Ablauf und
fähigkeit der Kandidatinnen und Kandidaten geprüft. Inhalt 2 Das Zulassungsverfahren gliedert sich wie folgt:
a. Anmeldung und Zulassung zum Aufnahmeverfahren, b. vorbereitende Aufgaben zum Aufnahmeverfahren und c. Aufnahmeverfahren. 3 Das Aufnahmeverfahren besteht aus einem schriftlichen und einem
mündlichen Prüfungsteil, die jeweils aus mehreren Teilprüfungen be- stehen können. Um einen Prüfungsteil zu bestehen, müssen alle Teil- prüfungen als genügend beurteilt werden. 4 Zum mündlichen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schrift-
lichen Prüfungsteil bestanden hat. 5 Für die Zulassung zum Studium müssen beide Prüfungsteile als
genügend beurteilt werden. 6 Die Aufnahmekommission legt die einzelnen Inhalte der Über-
prüfung der Studierfähigkeit fest. Diese werden in den Informations- unterlagen kommuniziert.
§ 26 1 Tritt während des Aufnahmeverfahrens ein unverschuldeter Nichterscheinen
Verhinderungsgrund ein, ist dieser unverzüglich zu melden und zu be- und Abbruch legen. 2 Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist umgehend ein
ärztliches Zeugnis einzureichen.
1. 4. 26 - 132 9
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH
3 Gründe, die sich auf bereits abgelegte Teile des Aufnahmeverfah-
rens beziehen, können nicht geltend gemacht werden. 4 Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung des
Verhinderungsgrunds. 5 Das Aufnahmeverfahren gilt als nicht bestanden, wenn die Kandi-
datin oder der Kandidat ohne rechtzeitige Mitteilung unverschuldeter Verhinderungsgründe a. Eingaben unvollständig oder nicht fristgerecht einreicht, b. einem Termin fernbleibt oder zu spät erscheint, c. das Aufnahmeverfahren abbricht. Unerlaubte
§ 27 1 Die erlaubten Hilfsmittel im Aufnahmeverfahren werden
Mittel in den Informationsunterlagen festgelegt. 2 Werden unerlaubte Hilfsmittel oder erlaubte Hilfsmittel in uner-
laubter Weise verwendet, gilt das gesamte Aufnahmeverfahren als nicht bestanden. Ein allenfalls ausgestellter Zulassungsausweis wird entzogen und als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht. Beurteilung und
§ 28 1 Die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten im
Zulassungs- Aufnahmeverfahren werden von Fachpersonen beurteilt. entscheid 2 Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der Ergebnisse
im Aufnahmeverfahren über die Zulassung zum Studium. 3 Bei ungenügender Beurteilung haben die Kandidatinnen und Kan-
didaten das Recht auf eine Begründung im Rahmen eines mündlichen Gesprächs. Wiederholung
§ 29 1 Das Aufnahmeverfahren «sur dossier» kann einmal wieder-
holt werden. 2 Für die Wiederholung des Aufnahmeverfahrens muss ein schrift-
liches Gesuch eingereicht werden. Aus diesem muss eine Weiterentwick- lung der Studierfähigkeit hervorgehen. Die Aufnahmekommission ent- scheidet über die Zulassung zur Wiederholung des Aufnahmeverfah- rens. 3 Ein bestandener schriftlicher Prüfungsteil muss nicht wiederholt
werden, sofern die Wiederholung des Aufnahmeverfahrens innert zweier Jahre erfolgt. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt werden. 4 Wer das Aufnahmeverfahren beim zweiten Mal nicht besteht,
wird definitiv nicht mehr zum Studium über das Aufnahmeverfahren «sur dossier» zugelassen.
10
Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH 414.412.1
§ 30 Die Zulassung zum Studium ist während zweier Jahre nach Gültigkeits-
dem Zulassungsentscheid der Aufnahmekommission möglich. Die Frist dauer kann durch die Leitung des Bereichs Zulassung und Studieninforma- tion aus wichtigen Gründen erstreckt werden.
F. Aufnahmeverfahren zu den berufsintegrierten Studiengängen für Quereinsteigende mit Hochschulabschluss (Studiengänge Quereinstieg)
§ 31 1 Voraussetzungen für die Zulassung zu den Studiengängen Zulassung
Quereinstieg sind: a. vollendetes 27. Altersjahr bei Studienbeginn, b. Bachelorabschluss auf Hochschulstufe oder gleichwertige Ausbil- dung, c. nachgewiesene Berufserfahrung im Umfang von 300 Stellenpro- zenten in einem Zeitraum von längstens acht Jahren bei der An- meldung, d. erfolgreich abgeschlossenes Aufnahmeverfahren. 2 Voraussetzungen für eine Zulassung mit Nachweis einer gleich-
wertigen Ausbildung zu einem Bachelorabschluss auf Hochschulstufe gemäss Abs. 1 lit. b sind: a. gymnasiale Maturität, Berufsmaturität, Abschluss einer Fachmittel- schule oder bestandene Aufnahmeprüfung bzw. Aufnahmeverfahren «sur dossier», b. abgeschlossene tertiäre Aus- und Weiterbildungen im Umfang eines Bachelorstudiums auf Hochschulstufe und c. davon studienrelevante tertiäre formale Bildungsleistungen im Um- fang von 60 ECTS-Punkten.
§ 32 1 Das Zulassungsverfahren gliedert sich wie folgt: Ablauf und
Inhalt a. Anmeldung und Zulassung zum Aufnahmeverfahren, b. vorbereitende Aufgaben zum Aufnahmeverfahren, c. Aufnahmeverfahren. 2 Das Aufnahmeverfahren gilt als erster Teil des Verfahrens zur
Beurteilung der beruflichen Eignung. Es werden überfachliche und berufsrelevante Kompetenzen überprüft. 3 Die Aufgaben können schriftliche und mündliche Teile aufwei-
sen.
1. 4. 26 - 132 11
414.412.1 Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH
4 Die Aufnahmekommission legt die zu prüfenden Kompetenzen
und die einzelnen Inhalte des Aufnahmeverfahrens fest. Diese werden in den Informationsunterlagen kommuniziert. Nichterscheinen
§ 33 1 Das Aufnahmeverfahren gilt als nicht bestanden, wenn die
und Abbruch Kandidatin oder der Kandidat ohne rechtzeitige Angabe unverschul- deter Verhinderungsgründe a. Eingaben unvollständig oder nicht fristgerecht einreicht, b. einem Termin fernbleibt oder zu spät erscheint, c. das Aufnahmeverfahren abbricht. 2 Tritt während des Aufnahmeverfahrens ein unverschuldeter Ver-
hinderungsgrund ein, ist dieser unverzüglich zu melden und zu bele- gen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist umgehend ein ärztliches Zeugnis einzureichen. 3 Die Aufnahmekommission entscheidet über die Anerkennung
des Verhinderungsgrunds. Unerlaubte
§ 34 Werden unerlaubte Mittel verwendet, gilt das gesamte Auf-
Mittel nahmeverfahren als nicht bestanden. Ein allenfalls ausgestellter Ausweis wird als ungültig erklärt, eine allfällige Immatrikulation rückgängig gemacht. Beurteilung und
§ 35 1 Die Leistungen der Kandidatinnen und Kandidaten im Auf-
Zulassungs- nahmeverfahren werden von Fachpersonen beurteilt. Die Beurteilung entscheid erfolgt aufgrund konkreter Beobachtungen und mittels strukturierter Kriterien. 2 Die Aufnahmekommission entscheidet aufgrund der Ergebnisse
im Aufnahmeverfahren über die Zulassung zu den Studiengängen Quer- einstieg. 3 Bei ungenügender Beurteilung haben die Kandidatinnen und Kan-
didaten das Recht auf eine Begründung im Rahmen eines mündlichen Gesprächs. Wiederholung
§ 36 1 Das Aufnahmeverfahren kann einmal wiederholt werden.
2 Mit der Anmeldung für die Wiederholung des Aufnahmeverfahrens
muss ein schriftliches Gesuch eingereicht werden. Aus diesem muss eine Weiterentwicklung in den überfachlichen Kompetenzen hervor- gehen. Die Aufnahmekommission entscheidet über die Zulassung zur Wiederholung des Aufnahmeverfahrens. 3 Wer das Aufnahmeverfahren beim zweiten Mal nicht besteht,
wird definitiv nicht über das Aufnahmeverfahren zu den Studiengängen Quereinstieg zugelassen.
12
Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der PHZH 414.412.1
§ 37 Die Zulassung zu den Studiengängen Quereinstieg ist wäh- Gültigkeits-
rend zweier Jahre nach dem Zulassungsentscheid der Aufnahmekom- dauer mission möglich. Die Frist kann durch die Leitung des Bereichs Zu- lassung und Studieninformation aus wichtigen Gründen erstreckt wer- den.
G. Immatrikulation und Exmatrikulation
§ 10 eingereichten Anmeldeunterlagen folgende Dokumente eingereicht für die Imma-
trikulation werden: a. Original des Vorbildungsausweises oder dessen amtlich beglaubigte Kopie, falls noch keine schweizerische Matrikelnummer vorhan- den ist, b. Personalienblatt gemäss Vorgaben der PHZH zur Ermittlung des zahlungspflichtigen Kantons und c. Wohnsitzbestätigung oder Wohnsitzbestätigungen gemäss Ergebnis des ausgefüllten Personalienblatts gemäss lit. b.
§ 39 1 Durch die Exmatrikulation erlischt die Berechtigung, Leis- Exmatrikulation
tungen in Anspruch zu nehmen. 2 Die Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austrittserklä-
rung der oder des Studierenden oder durch einen Ausschluss durch a. die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung wegen Nichtbezahlens der Semes- tergebühr trotz Mahnung und b. die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung auf Antrag der zuständigen Abteilungsleitung wegen Studienverzichts.
§ 40 Das Reglement zum Aufnahme- und Immatrikulationsver- Schluss-
fahren tritt am 1. November 2025 in Kraft und ersetzt die Weisung zum bestimmung Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren vom 11. Juli 2024.
1 OS 81, 15; Begründung siehe ABl 2025-12-19. 2 LS 414.101. 3 LS 414.41.
4 LS 414.414.
1. 4. 26 - 132 13