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414.414

Rahmenordnung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Pädagogischen Hochschule Zürich

Präambel

Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH 414.414 Rahmenordnung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 26. August 2025)1, 2

Der Fachhochschulrat gestützt auf

§ 10 Abs. 4 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April

2007 (FaHG)4, beschliesst:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1 Die Rahmenordnung regelt die Grundlagen der folgenden Gegenstand und

Bachelor- und Masterstudiengänge an der Pädagogischen Hochschule Geltungsbereich Zürich (PHZH): a. Bachelorstudiengang Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe (Schuljahre 1 bis 5), b. Bachelorstudiengang Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe (Schuljahre 1 bis 5) Quereinstieg, c. Bachelorstudiengang Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8), d. Bachelorstudiengang Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) Querein- stieg, e. Integrierter Bachelor- und Masterstudiengang Sekundarstufe I (Schul- jahre 9 bis 11), f. Integrierter Bachelor- und Masterstudiengang Sekundarstufe I (Schul- jahre 9 bis 11) Quereinstieg, g. Konsekutiver Masterstudiengang Sekundarstufe I (Schuljahre 9 bis 11) für Personen mit Fachbachelor, h. Konsekutiver Masterstudiengang Sekundarstufe I (Schuljahre 9 bis 11) für Personen mit Lehrdiplom für die Primarstufe sowie folgende Studiengänge des Instituts Unterstrass an der PHZH: i. Bachelorstudiengang Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe (Schuljahre 1 bis 5), j. Bachelorstudiengang Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8), k. Bachelorstudiengang Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) Quereinstieg.

1. 1. 26 - 131 1

414.414 Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH

2 Für Fach- und Stufenerweiterungen sowie Kooperationsstudien-

gänge gilt die Rahmenordnung sinngemäss, sofern keine spezifischen Regelungen bestehen. Studien-

§ 2 1 Pro Studiengang wird von der Hochschulleitung eine Stu-

ordnungen und dienordnung erlassen, welche die Einzelheiten des jeweiligen Studien- Studienpläne gangs regelt. 2 Die Studienordnungen legen insbesondere fest:

a. die studiengangspezifischen Zulassungsbedingungen, b. die Studienvarianten mit den Angaben zur Struktur und Organisa- tion des Studiengangs, c. die Studienbereiche und das Fächerangebot, d. die für den erfolgreichen Studienabschluss und die Erlangung eines Lehrdiploms zu erbringenden Leistungen, e. die für die Zulassung zu Modulen, Prüfungen oder Praktika zu erbringenden Leistungen sowie f. die grundsätzlichen Anforderungen an die Mitarbeit der Studie- renden. 3 Die zuständige Abteilungsleitung legt pro Studienvariante eines

jeden Studiengangs einen Studienplan fest, der insbesondere die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule sowie die Diplomprüfungen definiert. Im Studienplan kann eine verbindliche Reihenfolge der Absolvierung von Modulen festgelegt werden. Begriffe

§ 3 In dieser Rahmenordnung und ihren Ausführungserlassen

bedeuten: a. Studiengang: Ein Studiengang definiert sich über den zu erlangen- den akademischen Titel, das Lehrdiplom sowie die Zulassungs- voraussetzungen. Ein Studiengang kann verschiedene Studienvarian- ten aufweisen. b. Studienvarianten: Ein Studiengang kann nach Massgabe der Stu- dienordnung in Studienvarianten wie insbesondere im Vollzeit- oder Teilzeitstudium absolviert werden. c. Studienplan: Ein Studienplan legt für jede Studienvariante eines Studiengangs die Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlmodule sowie die Überprüfung des Studienerfolgs fest. d. Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer: Jeder Studiengang umfasst meh- rere Studienfächer. Diese können nach Massgabe der Studienordnung obligatorisch sein (Pflichtfächer) oder es muss eine bestimmte An- zahl Studienfächer aus einer Auswahl von Studienfächern gewählt werden (Wahlpflichtfächer).

2

Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH 414.414 e. ECTS: Der Umfang der Studienleistungen wird mit dem Euro- päischen Kreditpunktesystem (European Credit Transfer and Accu- mulation System, ECTS) bemessen. Ein ECTS-Punkt entspricht einem erwarteten mittleren studentischen Arbeitsaufwand von 25 bis 30 Stunden. f. Modul: Ein Modul ist eine konzeptionelle, zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheit, die sich einem bestimmten inhaltlichen Schwerpunkt widmet und mit konkret umschriebenen zu erwer- benden Kompetenzen definiert ist. Ein Modul dauert ein Semester. Mehrere Module können zu Modulgruppen (sogenannte Haupt- module) zusammengefasst werden, die auch über mehrere Semester stattfinden können. g. Kompetenznachweis: Mit einem Kompetenznachweis weisen sich die Studierenden über die in einem Modul oder einer Modulgruppe erworbenen Kompetenzen aus.

§ 4 Die Studiengänge führen in der Regel zu einem von der Kon- Ziel der

ferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) Studiengänge anerkannten Lehrdiplom sowie einem akademischen Abschluss Bache- lor oder Master of Arts. Sie befähigen die Absolvierenden, eine Klasse auf der entsprechenden Schulstufe als Klassenlehrperson zu führen und die im Lehrdiplom aufgeführten Fächer gemäss EDK zu unterrichten. Ausnahmen werden in den Studienordnungen festgehalten.

2. Abschnitt: Studium

A. Allgemeines

§ 5 1 Alle studienrelevanten Informationen werden den Studie- Informations-

renden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich. pflicht und 2 Die Studierenden sind verpflichtet, Erreichbarkeit

a. sich regelmässig über die von der PHZH zur Verfügung gestellten Informationskanäle über den Studienbetrieb sowie sämtliche stu- dienrelevanten Belange, insbesondere die für sie geltenden Erlasse, Studienpläne und Fristen, zu informieren, b. auf ihrer von der PHZH zugewiesenen elektronischen Zustell- adresse (PHZH-E-Mail-Account) und an ihrer Wohnadresse er- reichbar zu sein, c. die Posteingänge gemäss lit. b und die Web-Applikation der PHZH für Bewertungen mindestens wöchentlich zu sichten.

1. 1. 26 - 131 3

414.414 Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH

3 Elektronisch bereitgestellte Verfügungen und Entscheide gelten

am siebten Tag, nachdem sie in der entsprechenden Web-Applikation abrufbar sind, als verbindlich zugestellt und empfangen, wobei der Eingangstag nicht mitgezählt wird. Aktive

§ 6 1 Die Studierenden arbeiten in den Modulen mit und sind den

Mitarbeit Anforderungen entsprechend präsent. 2 Die Anforderungen an die Mitarbeit der Studierenden werden auf

Grundlage der Studienordnung für die einzelnen Module konkreti- siert. 3 Sind Studierende an der aktiven Mitarbeit verhindert, sind sie

für die nachträgliche Aufarbeitung der während der Abwesenheit ver- passten Modulinhalte und Beiträge verantwortlich. Aufnahmen

§ 7 Im Rahmen des Studiums können Aufnahmen der Studie-

mit technischen renden, insbesondere Ton- und Videoaufnahmen, gemacht oder deren Geräten Erstellung und Einreichung verlangt werden. Diese Aufnahmen dür- fen, vorbehältlich anderer Vereinbarungen, ausschliesslich zu Studien- zwecken verwendet werden. Sprache

§ 8 1 Lehrveranstaltungen werden in der Regel in der Standard-

sprache durchgeführt. 2 Einzelne Lehrveranstaltungen können gemäss Modulbeschreibung

in einer anderen Sprache durchgeführt werden. Dafür können bestimmte Sprachkenntnisse vorausgesetzt werden. 3 Die Kompetenznachweise werden grundsätzlich in derjenigen

Sprache durchgeführt und erbracht, in der die betreffenden Lehr- veranstaltungen durchgeführt werden. Ausnahmen werden in den Mo- dulbeschreibungen festgehalten.

B. Zulassung und Immatrikulation

Fachliche

§ 9 1 Die Zulassung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen

Zulassungs- setzt einen Vorbildungsausweis gemäss §

§ 6 ff. des Gesetzes über die

voraus- setzungen Pädagogische Hochschule Zürich vom 25. Oktober 1999 (PHG)9 vor- aus. 2 Die Zulassungsvoraussetzungen für die Studiengänge werden von

der Hochschulleitung in einem Reglement zum Aufnahme- und Imma- trikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich8 und in den jeweiligen Studienordnungen präzisiert und mit zusätzlichen Be- dingungen ergänzt.

4

Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH 414.414 3 Für Kandidatinnen und Kandidaten ohne genügenden Vorbildungs-

ausweis kann die PHZH eine Aufnahmeprüfung oder ein Aufnahme- verfahren «sur dossier» anbieten. Im Reglement zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren werden Inhalt, Umfang und Modalitäten geregelt.

§ 10 1 Die persönlichen Zulassungsvoraussetzungen zum Studium Persönliche

umfassen gemäss

§ 8 Abs. 1 PHG: Zulassungs-

voraus- a. die gesundheitliche Eignung zum Lehrberuf, setzungen b. die persönliche Eignung zum Lehrberuf sowie c. einen guten Leumund und die Vertrauenswürdigkeit. 2 Die gesundheitliche Eignung zum Lehrberuf wird von einer Ver-

trauensärztin oder einem Vertrauensarzt der PHZH aufgrund eines durch die Kandidatinnen und Kandidaten eingereichten Berichts ge- prüft. Die Vertrauensärztin oder der Vertrauensarzt ist von den Kandi- datinnen und Kandidaten gegenüber der Aufnahmekommission von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. 3 Treten im Rahmen des Zulassungs- und Aufnahmeverfahrens bei

einer Kandidatin oder einem Kandidaten Zweifel an der gesundheit- lichen Eignung zum Lehrberuf auf, kann eine vertrauensärztliche Unter- suchung veranlasst werden. 4 Die persönliche Eignung zum Lehrberuf wird insbesondere auf-

grund einer Standortbestimmung der Kandidatinnen und Kandidaten zu berufsrelevanten Kompetenzen und zur Berufsmotivation geprüft. 5 Die Überprüfung des Leumunds und der Vertrauenswürdigkeit

erfolgt aufgrund eines aktuellen Strafregisterauszugs sowie einer Selbst- deklaration betreffend Einträge im Sonderprivatauszug des Strafregisters. Bestehen begründete Zweifeln an der Richtigkeit der Selbstdeklaration kann ein Auszug angefordert werden. Bei Wohnsitz im Ausland ist eine gleichwertige Urkunde vorzulegen. 6 Bei Einträgen im Sonderprivatauszug gilt die Zulassungsvoraus-

setzung gemäss Abs. 1 lit. c als nicht erfüllt. 7 Die Einzelheiten zu den persönlichen Zulassungsvoraussetzungen

sowie deren Überprüfung werden im Reglement zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren geregelt.

§ 11 1 Für das Zulassungs- und Aufnahmeverfahren wird eine Aufnahme-

Aufnahmekommission eingesetzt. kommission 2 Die Aufnahmekommission entscheidet über die Zulassung.

3 Die Zusammensetzung, Wahl und Amtsdauer der Aufnahmekom-

mission werden im Reglement zum Aufnahme- und Immatrikulations- verfahren geregelt.

1. 1. 26 - 131 5

414.414 Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH

Anmeldung

§ 12 Die Anmeldung, insbesondere die erforderlichen Unterlagen

und Unterlagen und deren Einreichung, werden im Reglement zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren geregelt. Immatrikulation

§ 13 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten werden mit der Imma-

trikulation zum Studium zugelassen und erlangen die Berechtigung, Leistungen der PHZH in Anspruch zu nehmen. 2 Die Immatrikulation erfolgt, wenn die Zulassungsvoraussetzungen

erfüllt und die Studiengebühren bezahlt sind. 3 Die gleichzeitige Immatrikulation an mehr als einer Hochschule

ist in der Regel nicht gestattet. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann in begründeten Fällen Ausnahmen gewähren. Legitimations-

§ 14 1 Nach erfolgter Immatrikulation erhalten die Studierenden

karte eine persönliche Legitimationskarte (Campus Card). 2 Studierende der PHZH müssen sich im Rahmen von Lehrveran-

staltungen und beim Bezug von weiteren Leistungen der PHZH zu jeder Zeit mittels Legitimationskarte ausweisen können. 3 Können sich Studierende nicht ausweisen, können sie von einer

Lehrveranstaltung oder vom Bezug von weiteren Leistungen ausge- schlossen werden. Studien-

§ 15 1 Die Studiengebühren richten sich nach der Gebührenverord-

gebühren nung der Zürcher Fachhochschulen vom 16. Juli 20086 und der Wei- und -kosten sung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 3. Juni 20157. 2 Studiennebenkosten wie Reisekosten an Praktikumsorte oder Lager-

beiträge tragen die Studierenden grundsätzlich selbst. Änderung

§ 16 1 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von per-

persönlicher sönlichen Daten, insbesondere Namen, Zivilstand, Geschlecht, Bürger- Daten recht und Bürgerort, umgehend und unter Vorlage der Legitimations- karte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich der Kanzlei zu melden. 2 Adressänderungen sind innert zehn Tagen ab Umzug auf der Platt-

form der PHZH für Studierende vorzunehmen. 3 Postzustellungen an die der PHZH angegebene Adresse gelten

als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung von den Studieren- den nicht fristgerecht vorgenommen wurde. Abmeldung

§ 17 1 Die Abmeldetermine und die Gebühren sind in der Weisung

vom Studium zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich geregelt. 2 Weitere Modalitäten zur Abmeldung werden auf geeignete Weise

bekannt gegeben.

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Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH 414.414

§ 18 1 Die Exmatrikulation erfolgt Exmatrikulation

a. automatisch bei erfolgreichem Abschluss des Studiums oder b. nach einer schriftlichen Austrittserklärung der oder des Studieren- den. 2 Eine Exmatrikulation erfolgt ferner nach einem Ausschluss durch:

a. die Rektorin oder den Rektor bei schwerwiegenden oder wieder- holten Verstössen gegen die Disziplinarordnung, b. die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung wegen definitiver Abweisung infolge ungenügender Leistungen oder negativer Eig- nungsbeurteilung während des Studiums, c. die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung wegen Nichtbezah- lens der Semestergebühr trotz Mahnung oder d. die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung wegen Studienver- zichts trotz Immatrikulation. 3 Durch die Exmatrikulation erlischt die Berechtigung, Leistungen

der PHZH in Anspruch zu nehmen.

C. Struktur und Organisation des Studiums

§ 19 1 Ein Bachelorstudiengang umfasst 180 ECTS-Punkte. Studienumfang

2 Ein Masterstudiengang umfasst 90 bis 120 ECTS-Punkte.

§ 20 1 Das Studium ist modular aufgebaut. Module

2 Es wird unterschieden zwischen Modulen, die

a. von allen Studierenden eines Studiengangs oder eines gewählten Studienfachs im Laufe des Studiums absolviert werden müssen (Pflichtmodule), b. aus einer vorgegebenen Liste in vorgegebenem Umfang auszuwählen und zu absolvieren sind (Wahlpflichtmodule) und c. frei wählbar sind (Wahlmodule). 3 Die Studienordnungen und Studienpläne regeln die Anrechen-

barkeit im jeweiligen Studiengang.

§ 21 1 Die Teilnahme an einem Modul oder einer Modulgruppe Anmeldung

kann eine fristgerechte Anmeldung erfordern. Die Modulbeschreibung für Module informiert über eine allfällige Anmeldepflicht. 2 Mit der Anmeldung zum Modul oder zur Modulgruppe erfolgt

gleichzeitig die Anmeldung zum entsprechenden Kompetenznachweis.

§ 22 1 Abmeldungen von Modulen mit Anmeldepflicht sind inner- Abmeldung

halb der Anmeldefrist ohne Begründung möglich. von Modulen

1. 1. 26 - 131 7

414.414 Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH

2 Nach Ablauf der Anmeldefrist ist eine Abmeldung bis Ende der

ersten zwei Kalenderwochen des Semesters möglich. Sie ist mit be- gründetem Gesuch an die jeweilige Geschäftsstelle zu richten. 3 Abmeldung von Modulen der berufspraktischen Ausbildung sind

nach Ablauf der Anmeldefrist grundsätzlich nicht mehr möglich. Die Studienordnungen können Ausnahmen für Praktika an eigener Klasse vorsehen. 4 Bei verspäteter oder unterlassener Abmeldung gilt das Modul bei

unentschuldigtem Fernbleiben als «nicht erfüllt» oder wird mit der Note 1 bewertet. Vorbehalten bleiben Abmeldungen aufgrund ausser- ordentlicher Umstände (insbesondere Unfall, Krankheit, Wahrnehmung nicht delegierbarer familiärer Verpflichtungen oder höhere Gewalt). Durchführung

§ 23 1 Nach Ablauf der Anmeldefrist entscheidet die zuständige

von Modulen Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter insbesondere aufgrund der Anmeldezahlen über die Durchführung der Wahlpflicht- und Wahlmodule. Die Entscheidungskompetenz kann delegiert wer- den. 2 Wird ein Modul nicht durchgeführt, können sich die Studierenden

für andere Wahlpflicht- oder Wahlmodule nachmelden. Nachmeldungen werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten berücksich- tigt. Modul-

§ 24 1 Die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Ab-

beschreibungen teilungsleiter erlässt verbindliche Modulbeschreibungen. Diese ent- halten insbesondere: a. die zu erwerbenden Kompetenzen und Ziele, b. die zu erarbeitenden Modulinhalte, c. den Modultyp, d. die Anzahl zu erlangender ECTS-Punkte, e. allfällige Teilnahmevoraussetzungen, f. allfällige Anmeldepflichten, g. allfällige An- und Abmeldetermine, h. allfällige Vorgaben zur aktiven Mitarbeit, i. die Bestehensbedingungen, die Bedingungen der Wiederholung sowie Angaben, ob beim ersten Versuch im Falle eines Nichtbestehens eine Nachbesserung möglich ist, und j. Art, Form und Umfang des zu erbringenden Kompetenznachwei- ses, k. erlaubte Hilfsmittel bei Kompetenznachweisen und deren Verwen- dung sowie l. die Art der Bewertung.

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Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH 414.414 2 Die Modulbeschreibungen werden den Studierenden zugänglich

gemacht.

§ 25 1 Vor dem Studium erbrachte formale Bildungsleistungen Anrechnung

auf vergleichbarer Ausbildungsstufe können auf Antrag angerechnet bereits erbrach- werden, wenn sie bezüglich der zu entwickelnden Kompetenzen, ihrer ter Studien- und Bildungs- Inhalte und Zielsetzungen mit den im Studiengang der PHZH gefor- leistungen derten Studienleistungen als mindestens gleichwertig erachtet wer- den. 2 Validierte Unterrichtstätigkeit vor dem Studium kann an die berufs-

praktische Ausbildung angerechnet werden. 3 Der Einbezug von Noten aus Vorleistungen ist zulässig, falls sie an

der PHZH erworben wurden. 4 Werden bereits erbrachte Studienleistungen an geforderte Studien-

leistungen des Studiengangs angerechnet, die mit einer Teilnote abge- schlossen werden, ist in der Anrechnungserklärung die Berechnung der Schlussnote zu regeln. 5 ECTS-Punkte können im Rahmen eines Studiengangs nur einmal

angerechnet werden. 6 Die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungs-

leiter entscheidet über die Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Bildungsleistungen.

§ 26 1 Bei Vorliegen einer fachärztlich oder fachpsychologisch Nachteils-

bescheinigten Beeinträchtigung können auf Antrag einer Studentin oder ausgleich eines Studenten nachteilsausgleichende Massnahmen gewährt werden. 2 Die Anträge sind grundsätzlich bei der Anmeldung zum Studium,

spätestens aber acht Wochen vor der Veranstaltung oder Prüfung bei der Studiengangleitung einzureichen. Zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gewordene Beeinträchtigungen sind umgehend zu melden und werden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten berücksich- tigt. 3 Die Studiengangleitung prüft die Anträge und verfügt darüber.

Sie kann in Zweifelsfällen interne oder externe Fachpersonen zur Be- ratung beiziehen. 4 Die Verfügung über den Nachteilsausgleich hält fest, in welcher

Form und für welche Module und Überprüfungen des Studienerfolgs der Nachteilsausgleich gilt. 5 Rückwirkende nachteilsausgleichende Massnahmen sind ausge-

schlossen.

1. 1. 26 - 131 9

414.414 Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH

Urlaub

§ 27 1 Studierenden kann auf begründeten Antrag für längstens

zwei Semester am Stück Urlaub gewährt werden. Eine einmalige Ver- längerung von längstens zwei Semestern ist auf erneuten begründeten Antrag möglich. 2 Über Urlaubsanträge entscheidet die Studiengangleitung.

3 Die zu beachtenden Fristen und Modalitäten für die Urlaubsgewäh-

rung werden publiziert. 4 Während des Urlaubs bleiben die betreffenden Studierenden imma-

trikuliert. Sie haben keine Semestergebühren zu entrichten, wenn sie während eines ganzen Semesters keine Leistungen der PHZH bezie- hen. Mobilitäts-

§ 28 1 Ein Mobilitätssemester an einer anderen Hochschule im

semester In- oder Ausland ist möglich, wenn die Studienangebote dem Studien- ziel entsprechen und die Studierenden die entsprechenden Zulassungs- voraussetzungen erfüllen. Ein Mobilitätssemester dauert in der Regel ein Semester und kann längstens auf zwei Semester ausgedehnt wer- den. 2 Die Studiengangleitung entscheidet vorgängig über die Bewilli-

gung eines Mobilitätssemesters und die Anerkennung von Studienleis- tungen. 3 Während eines Mobilitätssemesters an einer anderen Hochschule

im In- oder Ausland bleiben die Studierenden an der PHZH immatri- kuliert und entrichten die Semestergebühren. In begründeten Fällen (z.B. Selbstzahlerprogramme) können die Semestergebühren erlassen werden. Studiengang-

§ 29 1 Bei einem Wechsel des Studiengangs innerhalb der PHZH

und Fach- werden die bereits erbrachten Studienleistungen nach den Bestimmun- wechsel gen desjenigen Studiengangs angerechnet, in den gewechselt wird. 2 Bei Studiengängen mit Fächerwahl ist grundsätzlich ein Fach-

wechsel zulässig, sofern die Studienordnung keine Einschränkung vor- sieht. Weitere Fachwechsel können von der zuständigen Abteilungslei- terin oder dem zuständigen Abteilungsleiter auf begründeten Antrag bewilligt werden. Infrastruktur

§ 30 1 Die Studierenden sind selbst für die für das Studium benö-

tigten Materialien, Lehrbücher und Arbeitsgeräte verantwortlich. Sie sind verpflichtet, ein eigenes elektronisches Gerät mitzubringen. Die PHZH kann technische Mindestanforderungen an das Gerät definie- ren. 2 Die Studierenden können die Infrastruktur der PHZH mit Sorg-

falt und unter Einhaltung der entsprechenden Vorgaben benutzen, soweit die Benutzung im Zusammenhang mit dem Studium steht.

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Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH 414.414 D. Eignungsbeurteilung

§ 31 1 Die Eignung zum Lehrberuf setzt einen guten Leumund Berufliche

und Vertrauenswürdigkeit, die gesundheitliche und die persönliche Eignung Eignung voraus. 2 Die Vertrauenswürdigkeit und der gute Leumund sowie die ge-

sundheitliche Eignung werden im Rahmen der Zulassung überprüft. Entstehen diesbezüglich im Verlaufe des Studiums begründete Zweifel, kann die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungs- leiter neue Auskünfte und Dokumente anfordern sowie eine Vertrauens- ärztin oder ein Vertrauensarzt beigezogen werden. Die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung kann auf Antrag der Abteilungsleiterin oder des Abteilungsleiters Massnahmen gemäss

§ 8 Abs. 2 PHG erlas-

sen. 3 Die persönliche Eignung wird primär während des Studiums im

Rahmen der Beurteilung der beruflichen Eignung anhand überfach- licher Kompetenzbereiche geprüft. Diese sind in den Studienordnun- gen festgelegt.

§ 32 1 Die Studierenden werden in der Regel im ersten Studien- Beurteilung

jahr auf ihre berufliche Eignung überprüft und beurteilt. Davon aus- der beruflichen genommen sind die Studierenden, die bereits über ein Lehrdiplom ver- Eignung im ers- ten Studienjahr fügen. 2 Die Studienordnungen regeln das Verfahren und die Zuständig-

keiten.

§ 33 1 Treten während der beruflichen Eignungsbeurteilung im Erweiterte

ersten Studienjahr Auffälligkeiten oder Vorkommnisse auf, die zu Beurteilung Zweifel an der beruflichen Eignung führen, ordnet die Mentorin oder der beruflichen Eignung der Mentor eine erweiterte Beurteilung der beruflichen Eignung an. 2 Treten nach Abschluss der beruflichen Eignungsbeurteilung im

ersten Studienjahr Auffälligkeiten oder Vorkommnisse auf, die zu er- heblichem Zweifel an der beruflichen Eignung führen, beantragt nach Massgabe der Studienordnung die Mentorin oder der Mentor oder die Studiengangleitung der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zu- ständigen Abteilungsleiter die Anordnung einer erweiterten Beurtei- lung der beruflichen Eignung. 3 Die Studienordnungen regeln das Verfahren und die Zuständig-

keiten.

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414.414 Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH

3. Abschnitt: Studienleistungen

A. Allgemeine Regelungen

Überprüfung

§ 34 1 Der Studienerfolg wird mittels Kompetenznachweisen in

des Studien- den Modulen oder Modulgruppen sowie verschiedener Formen von erfolgs Beurteilungsanlässen überprüft. 2 Beurteilungsanlässe sind insbesondere:

a. Zwischenprüfungen, b. Diplomprüfungen, c. Teildiplomprüfungen und d. Diplomarbeiten. 3 Für die Überprüfung kommen insbesondere die folgenden For-

men infrage: a. schriftliche, computerbasierte und mündliche Prüfungen, b. Prüfungen mit theoretischem und/oder praktischem Anteil, c. schriftliche Arbeiten, d. Referate, Kolloquien, Präsentationen, Ausstellungen oder Auf- führungen und e. Qualifikationen der Praxisausbildung. 4 Die Überprüfung des Studienerfolgs erfolgt nach Massgabe der

Studienordnung bzw. Modulbeschreibung in Form einer Einzel-, Partner- oder Gruppenarbeit. Zwischen-

§ 35 1 Für die einzelnen Studiengänge können Zwischenprüfun-

prüfungen gen vorgesehen sein. 2 Zwischenprüfungen können zweimal wiederholt werden. Wird eine

Zwischenprüfung auch beim dritten Anlauf nicht bestanden, erfolgt ein Ausschluss von allen Studiengängen, die diese Zwischenprüfung beinhalten. 3 Details und Modalitäten werden in den Studienordnungen gere-

gelt. Beurteilung des

§ 36 1 In mündlichen und berufspraktischen Überprüfungen des

Studienerfolgs Studienerfolgs beurteilt die Examinatorin oder der Examinator unter Berücksichtigung der Einschätzung einer Expertin oder eines Exper- ten die gezeigten Leistungen. 2 Bei schriftlichen oder computerbasierten Überprüfungen des Stu-

dienerfolgs wird bei ungenügenden Leistungen eine Expertin oder ein Experte beigezogen. Ausnahmen sind in den Studienordnungen fest- gelegt.

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Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH 414.414

§ 37 1 Die Bewertung erfolgt durch die Examinatorin oder den Bewertungen

Examinator unter Berücksichtigung einer allfälligen Einschätzung einer Expertin oder eines Experten. 2 Bei Partner- oder Gruppenarbeiten erhalten alle Studierenden

die gleiche Bewertung. 3 Der Nachweis des Studienerfolgs wird mit ganzen und halben Noten

von 1 bis 6 bewertet, wobei 1 die geringste und 6 die höchste Leistung bezeichnet. Mit der Note 4 gilt der Nachweis des Studienerfolgs als be- standen. 4 Anstelle von Noten können Nachweise des Studienerfolgs mit

«erfüllt» bzw. «nicht erfüllt» oder «besucht» bewertet werden. Mit «er- füllt» oder «besucht» gilt der Nachweis des Studienerfolgs als bestan- den. 5 Diplomprüfungen sowie Diplomarbeiten werden in der Regel mit

Noten beurteilt.

§ 38 1 Die Bewertungen von Nachweisen des Studienerfolgs wer- Mitteilung der

den in der Web-Applikation der PHZH gemäss

§ 5 eingetragen. Die Bewertung

Studierenden werden auf der ihnen zugewiesenen PHZH-E-Mail- Adresse über den Eintrag informiert. Für die Berechnung von Fristen ist das Datum des Eintrags massgebend. 2 Die neuen Einträge der Bewertungen in der Web-Applikation

sind mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

§ 39 1 Die Studierenden haben das Recht auf eine Einsichtnahme Akteneinsicht

in Nachweise des Studienerfolgs. 2 Die Studienordnungen können die Einsichtnahme genauer regeln

und insbesondere für begründete Fälle Einschränkungen der Prüfungs- einsicht im Interesse der Hochschule festlegen.

§ 40 1 Zur Verhinderung von unlauterem Verhalten können die Unlauteres

Studiengangleitungen vorgängig geeignete Massnahmen ergreifen. Verhalten 2 Der Einsatz unerlaubter Hilfsmittel sowie der Gebrauch erlaubter

Hilfsmittel in unerlaubter Weise während der Überprüfung des Studien- erfolgs gelten als unredliches Verhalten und stellen Disziplinarverstösse im Sinne der Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April 2009 (VFaHG)5 dar. 3 Die erlaubten Hilfsmittel werden in der Modulbeschreibung fest-

gelegt. 4 Disziplinarverfahren richten sich nach der VFaHG.

1. 1. 26 - 131 13

414.414 Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH

Selbstständig-

§ 41 1 Mit der Abgabe eines Nachweises des Studienerfolgs be-

keitserklärung stätigt die Verfasserin oder der Verfasser, die Arbeit selbst verfasst, keine unerlaubten Hilfsmittel verwendet, die erlaubten Hilfsmittel nur in erlaubter Weise verwendet sowie die verwendeten Hilfsmittel gemäss Vorgaben angegeben zu haben. 2 Es kann eine schriftliche Selbstständigkeitserklärung oder eine

entsprechende elektronische Bestätigung verlangt werden. 3 Bei begründeten Zweifeln daran, dass ein Nachweis des Studien-

erfolgs selbstständig verfasst wurde, kann die Studiengangleitung auf Antrag der oder des Zuständigen des entsprechenden Nachweises Mass- nahmen zur Überprüfung der Selbstständigkeit, insbesondere ein Kollo- quium, anordnen. Begründet

§ 42 1 Wer aus einem anerkannten Verhinderungsgrund einer

versäumte Überprüfung des Studienerfolgs fernbleibt, muss diese nachholen. Überprüfung 2 Tritt vor Beginn einer Überprüfung des Studienerfolgs ein unver- des Studien- erfolgs schuldeter Verhinderungsgrund ein, ist ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Tritt ein solcher Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während der Veranstaltung ein, ist dies umgehend zu melden und das entsprechende schriftliche Gesuch innerhalb einer Woche nach der Überprüfung des Studienerfolgs nachzureichen. 3 Entsprechende Meldungen und Gesuche sind an die Zuständigen

der betreffenden Überprüfung des Studienerfolgs zu richten. Verhinde- rungsgründe sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis einzureichen. 4 Die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungs-

leiter entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrunds. 5 Eine rückwirkende Geltendmachung von Verhinderungsgründen,

die sich auf eine bereits abgelegte Überprüfung des Studienerfolgs be- ziehen, ist ausgeschlossen. Unbegründet

§ 43 1 Bei einer Abmeldung ohne anerkannten Verhinderungs-

versäumte grund, bei unentschuldigtem Nichterscheinen oder bei unbegründetem Überprüfung des Studien- Abbruch gilt die Überprüfung des Studienerfolgs als absolviert und erfolgs wird mit «nicht erfüllt» oder der Note 1 bewertet. 2 Wird eine schriftliche Arbeit nicht fristgerecht eingereicht, wird

die Überprüfung des Studienerfolgs mit «nicht erfüllt» oder der Note 1 bewertet. 3 Wer ohne Anmeldung zu einer Überprüfung des Studienerfolgs

antritt, für die eine Anmeldepflicht besteht, wird nicht zugelassen.

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Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH 414.414

§ 35 Abs. 2 oder 55 Abs. 2 können unge- Wiederholung

nügend bewertete Nachweise des Studienerfolgs grundsätzlich einmal von Nachweisen wiederholt werden. Die Studienordnungen können weitere Ausnah- des Studien- erfolgs men vorsehen. 2 Die Wiederholung von als genügend bewerteten Nachweisen des

Studienerfolgs ist ausgeschlossen.

§ 45 1 Eine Vergabe von ECTS-Punkten erfolgt nach der Erfül- Vergabe von

lung der in der Studienordnung und der Modulbeschreibung festge- ECTS-Punkten legten Anforderungen bzw. nach dem erfolgreichen Erbringen des ent- sprechenden Kompetenznachweises. 2 Die Studienordnung kann für extracurriculare Leistungen, wie

die Mitwirkung in der studentischen Selbstorganisation, die Vergabe von ECTS-Punkten vorsehen.

§ 46 1 Die an der PHZH in einem Bachelor- oder Masterstudien- Gültigkeit von

gang erworbenen ECTS-Punkte sind bis sechs Jahre nach Erwerb für ECTS-Punkten das Bachelordiplom oder das Masterdiplom anrechenbar. 2 In begründeten Fällen, insbesondere nach einem Urlaub, kann

diese Frist durch die zuständige Abteilungsleiterin oder den zustän- digen Abteilungsleiter verlängert werden.

§ 47 1 Definitiv von den Studiengängen der gleichen Zielstufe Ausschluss vom

ausgeschlossen wird, wer Studium, vom Studiengang a. einen Kompetenznachweis in einem Pflichtmodul endgültig nicht oder von einem besteht, Fach b. ein Praktikum in der berufspraktischen Ausbildung endgültig nicht besteht, c. eine Diplomprüfung in einem obligatorischen Fach oder Studien- bereich endgültig nicht besteht, d. die Diplomarbeit endgültig nicht besteht. 2 Wer ein Pflichtmodul oder eine Diplomprüfung in einem frei

wählbaren oder Wahlpflichtfach nicht bestanden hat, wird vom ent- sprechenden Fach abgewiesen und muss einen Fachwechsel vorneh- men. 3 Definitiv vom Studium an der PHZH abgewiesen wird, wessen

Eignungsbeurteilung negativ ausfällt.

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414.414 Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH

B. Kompetenznachweise

Wiederholung

§ 48 1 Wenn die für den Kompetenznachweis eines Moduls fest-

und Nicht- gelegten Anforderungen nicht erfüllt sind, gilt das Modul als nicht be- bestehen eines Kompetenz- standen. nachweises 2 Module oder Modulgruppen können einmal wiederholt werden.

Wahlpflicht- oder Wahlmodule können nur wiederholt werden, wenn das Modul wieder angeboten wird, sonst muss ein anderes Wahlpflicht- oder Wahlmodul gewählt werden. 3 In der Modulbeschreibung ist geregelt, ob bei einem nicht bestan-

denen Kompetenznachweis das gesamte Modul, die Modulgruppe oder nur der Kompetenznachweis zu wiederholen ist. Auch wenn nur der Kompetenznachweis wiederholt werden muss, haben die Studierenden das Recht, das Modul oder die Modulgruppe zu wiederholen. 4 Wird ein Modul auch bei der Wiederholung nicht bestanden, kann

ein Wahlmodul oder ein Wahlpflichtmodul durch ein anderes Wahl- modul bzw. Wahlpflichtmodul ersetzt werden. 5 Wird ein Pflichtmodul bei Wiederholung nicht bestanden, kann

das betreffende Fach bzw. der betreffende Studiengang an der PHZH nicht mehr studiert werden. Handelt es sich um ein studiengangüber- greifendes Pflichtmodul, können alle Fächer und Studiengänge, die dieses Pflichtmodul vorsehen, an der PHZH nicht mehr studiert wer- den. Nachbesserung

§ 49 1 Bei der ersten Modulteilnahme kann ein Kompetenznach-

eines Kompe- weis, der mit einer ungenügenden Note oder als «nicht erfüllt» bewertet tenznachweises wurde, mit dem Vermerk «Nachbesserung einmal möglich» versehen werden, sofern dies in der entsprechenden Modulbeschreibung vor- gesehen ist. 2 Eine Nachbesserung gilt nicht als Wiederholung.

3 Es gilt ausschliesslich die Bewertung nach der Nachbesserung.

4 Nachbesserungen sind nicht möglich bei Zwischenprüfungen, Teil-

diplomprüfungen, Diplomprüfungen, bei Bachelor- und Masterarbeiten sowie bei der zweiten Modulteilnahme bzw. zweiten Versuch. 5 Die für die Lehrveranstaltung zuständige Person legt fest, bis

wann die Nachbesserung einzureichen ist, wobei die Nachbesserungs- frist längstens vier Wochen ab Bekanntgabe der ersten Bewertung be- tragen darf. 6 Im Übrigen gelten für Nachbesserungen dieselben Bestimmun-

gen wie für Kompetenznachweise. 7 Ist die Bewertung des Kompetenznachweises auch nach der Nach-

besserung ungenügend, wird dies mit entsprechender Note festgehal- ten oder gilt der Kompetenznachweis als «nicht erfüllt».

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Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH 414.414

§ 50 Wird ein Praktikum nicht bestanden, kann dieses einmal Praktika

wiederholt werden. in der berufs- praktischen Ausbildung

C. Diplomprüfungen

§ 51 1 Mit den Diplomprüfungen wird das Erreichen der für den Diplom-

akademischen Titel und das Lehrdiplom vorausgesetzten Ausbildungs- prüfungen ziele in den folgenden Studienbereichen überprüft: a. Bildung und Erziehung, b. fachwissenschaftliche und fachdidaktische Ausbildung sowie c. berufspraktische Ausbildung. 2 In der fachwissenschaftlichen und fachdidaktischen Ausbildung ist

für jedes Fach, für das die Lehrbefähigung erteilt wird, eine Diplom- prüfung abzulegen. 3 Die Diplomprüfungen können aus mehreren Teildiplomprüfun-

gen bestehen.

§ 52 Für Teildiplom- und Diplomprüfungen kann eine Anmel- Anmeldung

dung erforderlich sein. für Teildiplom- und Diplom- prüfungen

§ 53 1 Die Prüfungsanforderungen für Teildiplomprüfungen und Prüfungs-

Diplomprüfungen werden schriftlich bekannt gegeben, entweder in den anforderungen Unterlagen zum Modul oder im Dokument Prüfungsanforderungen. 2 Die Prüfungsanforderungen werden von der zuständigen Abtei-

lungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter erlassen. 3 Bekannt gegeben werden insbesondere:

a. Modalitäten der Prüfung (Form und Dauer), b. zu prüfender Inhalt, c. Beurteilungskriterien und Bestehensnorm sowie d. allfällige Zulassungsbedingungen.

§ 54 1 Die Studienordnungen legen die Gewichtung der einzel- Berechnung der

nen Teildiplomprüfungen für die Berechnung der Diplomnote fest. Diplomnoten 2 Für Notenberechnungen gelten die allgemeinen Rundungsregeln.

3 Für die Erteilung von akademischem Titel und Lehrdiplom müssen

alle Teildiplom- und Diplomprüfungen als bestanden bewertet sein.

§ 55 1 Eine nicht bestandene Diplomprüfung kann einmal wieder- Wiederholung

holt werden. Besteht die Diplomprüfung aus Teildiplomprüfungen, kann von Teildiplom- und Diplom- jede Teildiplomprüfung einmal wiederholt werden. prüfungen

1. 1. 26 - 131 17

414.414 Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH

2 Für eine einzelne Diplomprüfung oder Teildiplomprüfung wird

insgesamt einmal eine zweite Wiederholung gewährt. 3 Die Studienordnung kann Vorgaben zum Zeitpunkt der Wieder-

holung von Prüfungen machen. 4 Bei einem Wahlfach oder einem Wahlpflichtfach kann nach Mass-

gabe von

§ 29 Abs. 2 hiervor anstelle der Wiederholungsprüfung ein

Fachwechsel vorgenommen werden.

D. Diplomarbeit

Bachelor- und

§ 56 1 Mit der Bachelor- oder Masterarbeit weisen die Studieren-

Masterarbeit den nach, dass sie eine berufsrelevante Fragestellung aus wissenschaft- licher Sicht bearbeiten können. 2 Die Studierenden der Studiengänge Kindergarten- und Unterstufe

der Primarstufe sowie der Primarstufe verfassen eine Bachelorarbeit. Die Studierenden der Studiengänge Sekundarstufe I verfassen eine Mas- terarbeit. 3 Die Diplomarbeit kann auch weitere Veranstaltungen wie Pflicht-

veranstaltungen, Kolloquien oder mündliche Prüfungen umfassen. 4 Der Titel der Diplomarbeit wird im Diplom eingetragen.

5 Die jeweilige Studienordnung legt Inhalt, Umfang sowie Modali-

täten der Diplomarbeit fest. Wiederholung

§ 57 1 Eine ungenügende Diplomarbeit kann einmal wiederholt

werden. 2 Im Fall einer ungenügenden Bewertung entscheidet die betreu-

ende Person, ob die Wiederholung in Form einer Überarbeitung der ungenügenden Arbeit erfolgen kann oder ob ein neues Thema gewählt werden muss. Urheberrecht-

§ 58 Diplomarbeiten, die im Rahmen des Studiums an der PHZH

lich geschützte entstehen, sind als urheberrechtlich geschützte Werke anzusehen. Ge- Werke mäss §

§ 16 a und 22 Abs. 2 FaHG steht die ausschliessliche Verwen-

dungsbefugnis der PHZH zu, vorbehalten sind abweichende Verein- barungen.

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Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH 414.414 4. Abschnitt: Studienabschluss und Diplome

§ 59 1 Das Studium wird erfolgreich abgeschlossen, wenn die fol- Voraussetzung

genden Bedingungen erfüllt sind: für den Studien- abschluss a. bestandene Bachelor- bzw. Masterarbeit, b. bestandene Diplomprüfungen, c. Nachweis der erforderlichen Studienleistungen und ECTS-Punkte gemäss Studienordnung. 2 Für die Diplomierung ist ein fristgerechter Antrag erforderlich.

Die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter legt den Termin fest.

§ 60 1 Die Studiengänge schliessen mit einem Lehrdiplom und Akademischer

einem akademischen Titel wie folgt ab: Titel und Lehr- diplom a. Lehrdiplom für die Primarstufe der Schuljahre 1 bis 5 bzw. 3 bis 8 und Bachelor of Arts PH Zürich in Primary Education, b. Lehrdiplom für die Sekundarstufe I und Master of Arts PH Zürich in Secondary Education. 2 Das Lehrdiplom gibt an, für welche Fächer die Lehrbefähigung

gilt. 3 Der Bachelortitel des Studiengangs Sekundarstufe I führt zu keiner

Lehrberechtigung und damit zu keinem Lehrdiplom. 4 Das Lehrdiplom enthält die Diplomnoten.

5 Diplomurkunde und Lehrdiplom werden von der Rektorin oder

dem Rektor sowie der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zu- ständigen Abteilungsleiter unterzeichnet.

§ 61 1 Note und Thema der Diplomarbeit werden im Transcript Transcript of

of Records aufgeführt. Records 2 Es werden grundsätzlich keine Noten von Prüfungen, die an ande-

ren Hochschulen abgelegt wurden, übernommen. Im Rahmen von Verträgen mit anderen Hochschulen kann von dieser Regelung ab- gewichen werden. 3 Das Transcript of Records wird von der Prorektorin oder dem

Prorektor Ausbildung sowie der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter unterzeichnet.

§ 62 1 Das Diploma Supplement enthält standardisierte Angaben Diploma

zum absolvierten Studiengang, zu dessen Lernergebnissen sowie Anga- Supplement ben zur Funktion der erlangten Qualifikation. 2 Es wird von der Prorektorin oder dem Prorektor Ausbildung sowie

der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungs- leiter unterzeichnet.

1. 1. 26 - 131 19

414.414 Rahmenordnung – Studiengänge an der PHZH

5. Abschnitt: Rechtsschutz und Schlussbestimmungen

Rechtsschutz

§ 63 Die Anfechtbarkeit von Verfügungen der PHZH richtet sich

nach dem FaHG und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 19593. Schluss-

§ 64 1 Die Rahmenordnung tritt am 1. September 2025 in Kraft.

bestimmung 2 Die Rahmenordnung ersetzt das Prüfungsreglement der Pädagogi-

schen Hochschule Zürich vom 27. Oktober 2009 sowie das Reglement über die Zulassung zum Studium an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 1. Juli 2014. Übergangs-

§ 65 Studierenden, die ihr Studium vor Inkrafttreten dieser Rah-

bestimmung menordnung begonnen haben, werden per Herbstsemester 2026/2027 dieser Rahmenordnung unterstellt.

1 OS 80, 253; Begründung siehe ABl 2025-09-12. 2 Inkrafttreten: 1. September 2025. 3 LS 175.2.

4 LS 414.10.

5 LS 414.101.

6 LS 414.20.

7 LS 414.410.5.

8 LS 414.412.1.

9 LS 414.41.

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