einführung der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule: a. Fachbegleitung am Arbeitsort, b. mehrwöchige Weiterbildung (Kompaktweiterbildung), c. weitere Weiterbildungs- und Beratungsangebote.
414.416.3
Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule
BLVV
Präambel
V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule 414.416.3 Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule (BLVV) (vom 1. März 2023)1, 2
Der Regierungsrat beschliesst:
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Diese Verordnung regelt die folgenden Angebote der Berufs- Gegenstand
§ 2 1 Lehrpersonen sind zur Berufseinführung zugelassen, wenn Berufs-
sie bei deren Beginn mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 35% einführung an einer Regelschule im Rahmen der Lektionentafeln oder an einer a. Zulassung Sonderschule unterrichten und einer der folgenden Kategorien ange- hören: a. berufseinsteigende Lehrpersonen einschliesslich Studierender mit praxisintegrierter Ausbildung, b. diplomierte berufseinsteigende Vikarinnen und Vikare, c. diplomierte wiedereinsteigende Lehrpersonen, die länger als acht Jahre nicht unterrichtet haben. 2 Über die Zulassung weiterer Lehrpersonen zur Berufseinführung
entscheidet das Volksschulamt. 3 Zur Berufseinführung nicht zugelassen sind:
a. Lehrpersonen, die bereits eine kantonale oder ausserkantonale Be- rufseinführung abgeschlossen haben, ausser Lehrpersonen gemäss Abs. 1 lit. c, b. Lehrpersonen, die auf der Grundlage von
§ 7 Abs. 4 des Lehrper-
sonalgesetzes vom 10. Mai 19994 ohne Zulassung zum Schuldienst angestellt wurden. 4 Zur Kompaktweiterbildung nicht zugelassen sind Lehrpersonen
ohne Lehrdiplom und Lehrpersonen gemäss Abs. 1 lit. c.
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b. Dauer
§ 3 Die Berufseinführung dauert
a. zwei Jahre für Lehrpersonen gemäss
§ 2 Abs. 1 lit. a und b,
b. ein Jahr für Lehrpersonen gemäss
§ 2 Abs. 1 lit. c.
c. Beginn
§ 4 1 Die Berufseinführung kann spätestens fünf Jahre nach Erhalt
des Lehrdiploms begonnen werden. 2 Sie beginnt für
a. Lehrpersonen gemäss
§ 2 Abs. 1 lit. a mit der ersten Aufnahme der
Lehrtätigkeit in einer Festanstellung, b. Vikarinnen und Vikare gemäss
§ 2 Abs. 1 lit. b bei Antritt eines Vika-
riats, das mindestens zwei Monate dauert. 3 Lehrpersonen gemäss
§ 2 Abs. 1 lit. c beginnen die Berufseinfüh-
rung mit der Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit. 4 Bei Aufnahme der Lehrtätigkeit während eines Schulsemesters
gilt die Berufseinführung als am Semesteranfang begonnen. d. Unterbruch
§ 5 Beenden Lehrpersonen ihre Unterrichtstätigkeit während der
Berufseinführung, gilt das laufende Berufseinführungsjahr als abgeschlos- sen. Ist die Berufseinführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlos- sen, gelten bei einer erneuten Aufnahme der Unterrichtstätigkeit §
§ 2 –4
sinngemäss. Zuständigkeit
§ 6 Die Pädagogische Hochschule ist zuständig für
a. Pädagogische a. die Ausbildung der Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter, Hochschule b. die Durchführung und Auswertung der Kompaktweiterbildung sowie weiterer Weiterbildungs- und Beratungsangebote, c. weitere Belange der Berufseinführung, für die keine andere Stelle zuständig ist. b. Volksschul-
§ 7 1 Das Volksschulamt erfasst diejenigen Daten der zur Berufs-
amt einführung zugelassenen Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung erforderlich sind. 2 Es gibt der Pädagogischen Hochschule diejenigen Personendaten
bekannt, die diese zur Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verord- nung benötigt. Zusammen-
§ 8 1 Die Pädagogische Hochschule, das Volksschulamt, die Schul-
arbeit leitung und die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter arbeiten im Rah- men ihrer Verantwortlichkeiten zusammen. 2 Die Pädagogische Hochschule und das Volksschulamt legen die
administrativen Abläufe, insbesondere betreffend die Datenbekannt- gabe gemäss
§ 7
Abs. 2, in gegenseitiger Absprache fest.
2
V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule 414.416.3 B. Fachbegleitung am Arbeitsort
§ 2 Abs. 1 sind verpflichtet, sich Pflicht
durch eine Fachbegleitung unterstützen zu lassen.
§ 10 Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter unterstützen die Aufgaben
Lehrpersonen in der Berufseinführung insbesondere der Fach- begleiterinnen a. bei der Bewältigung des Schulalltags, und Fach- b. bei der Zusammenarbeit mit Eltern, begleiter c. mit Anregungen für die weitere Kompetenzentwicklung, d. bei der Reflexion des berufsspezifischen Handelns.
§ 11 1 Die Fachbegleitung umfasst höchstens Umfang
a. 42 Stunden für Lehrpersonen gemäss
§ 2 Abs. 1 lit. a und b,
b. 25 Stunden für Lehrpersonen gemäss
§ 2 Abs. 1 lit. c.
2 Über die Gewährung zusätzlicher Stunden entscheidet die Päda-
gogische Hochschule auf Antrag der Schulleitung.
§ 12 Die Schulleitung Aufgaben der
a. sorgt für eine bedarfsgerechte Anzahl von Fachbegleiterinnen und Schulleitung Fachbegleitern, b. teilt den Lehrpersonen in der Berufseinführung eine Fachbegleiterin oder einen Fachbegleiter zu und meldet die Zuteilung der Pädago- gischen Hochschule.
§ 13 Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter Anforderungen
a. verfügen über die Ausbildung zur Fachbegleiterin oder zum Fach- begleiter oder haben sich dafür angemeldet, b. verfügen in der Regel über ein Lehrdiplom der entsprechenden Schulstufe, c. üben ihre Lehrtätigkeit seit mindestens drei Jahren auf der entspre- chenden Schulstufe aus, d. unterrichten mindestens zehn Wochenlektionen.
§ 14 1 Die Ausbildung zur Fachbegleiterin oder zum Fachbegleiter Ausbildung
an der Pädagogischen Hochschule findet in der unterrichtsfreien Zeit statt. 2 Die Anmeldung für die Ausbildung bedarf der Zustimmung der
Schulleitung.
§ 15 1 Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter werden für ihre Entlöhnung
Tätigkeit gemäss Lohnklasse 22, Lohnstufe 3, entlöhnt.
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2 Sie werden durch jene Stelle entlöhnt, die den Lohn für ihre Unter-
richtstätigkeit ausrichtet. 3 Bei Lehrpersonen, die dem Lehrpersonalgesetz unterstehen, leistet
der Kanton an die Entlöhnung einen Anteil gemäss
§ 61 Abs. 1 des
Volksschulgesetzes vom 7. Februar 20053.
C. Kompaktweiterbildung
Angebot
§ 16 1 Die Kompaktweiterbildung
und Dauer a. fördert die berufliche Professionalisierung, b. ermöglicht den Austausch zwischen Studium und Berufstätigkeit, c. vertieft den Erfahrungsaustausch. 2 Die Kompaktweiterbildung dauert drei aufeinanderfolgende Wo-
chen. Sie findet in der Regel während der Unterrichtszeit statt. Über den Zeitpunkt der Durchführung entscheidet die Pädagogische Hoch- schule in Absprache mit dem Volksschulamt. Anmeldung
§ 17 1 Der Besuch der Kompaktweiterbildung erfolgt
a. in der Regel im zweiten Jahr der Berufseinführung, b. in Ausnahmefällen spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Berufs- einführung. 2 Die Lehrpersonen melden sich für die Kompaktweiterbildung an.
Die Anmeldung bedarf der Zustimmung der Schulleitung. 3 Die Aufnahme in die Kompaktweiterbildung setzt voraus, dass
genügend Weiterbildungsplätze zur Verfügung stehen. Stellvertretung
§ 18 1 Für den Besuch der Kompaktweiterbildung wird der Lehr-
und Entlöhnung person bezahlter Urlaub gewährt. Der Unterricht wird von Studieren- den der Pädagogischen Hochschule oder von Vikarinnen und Vikaren übernommen. 2 Vikarinnen und Vikare werden durch jene Stelle entlöhnt, die den
Lohn für die Unterrichtstätigkeit der Lehrperson in der Berufseinfüh- rung ausrichtet.
D. Weitere Weiterbildungs- und Beratungsangebote
Kurse
§ 19 Die Pädagogische Hochschule bietet den Lehrpersonen Kurse
an, in denen das Ausbildungswissen vertieft und Erkenntnisse für den Schulalltag gewonnen werden können.
4
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§ 2 Abs. 1 können sich an der Beratung
Pädagogischen Hochschule zu berufsspezifischen Fragen und Anliegen beraten lassen. 2 Das Angebot umfasst höchstens
a. 16 Stunden für die Einzelberatung, b. 20 Stunden pro Gruppe für die Gruppenberatung. 3 Über die Gewährung von zusätzlichen Stunden entscheidet die
Pädagogische Hochschule.
§ 21 1 Kurse und Beratung finden in der unterrichtsfreien Zeit Durchführung
statt. 2 Studierende mit praxisintegrierter Ausbildung können Kurse und
Beratung spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Berufseinführung in Anspruch nehmen.
§ 22 Das Volksschulamt kann die Pädagogische Hochschule beauf- Besondere
tragen, für bestimmte Gruppen von Lehrpersonen in der Berufseinfüh- Weiterbildungs- rung besondere Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen. Diese veranstaltungen finden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.
E. Finanzierung
§ 23 Die Berufseinführung ist für die Lehrpersonen unentgelt- Unentgeltlich-
lich. keit
§ 24 1 Das Volksschulamt trägt zwei Drittel der Kosten der Durch- Finanzierung
führung der Ausbildung der Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter sowie die Kosten der besonderen Weiterbildungsveranstaltungen. Die Ein- zelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt. 2 Die Pädagogische Hochschule trägt die Kosten der Angebote der
Berufseinführung, soweit diese Verordnung keine andere Zuständig- keit vorsieht.
1 OS 78, 159; Begründung siehe ABl 2023-03-10. 2 Inkrafttreten: 1. August 2023. 3 LS 412.100.
4 LS 412.31.
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