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414.417.2

Reglement der Pädagogischen Hochschule Zürich zum kantonalen Stufenumstieg Sekundarstufe I

Präambel

Kantonaler Stufenumstieg Sekundarstufe I (PHZH) 414.417.2

1.10.12 - 78

Reglement

der Pädagogischen Hochschule Zürich

zum kantonalen Stufenumstieg Sekundarstufe I

(vom 11. Juni 2012)1

Die Hochschulleitung,

Art. 24

gestützt auf Abs. 2 lit. f des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 20072, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck kanton mit me Verhäl den Vo ten fü Regels Dieses Reglement regelt den Studiengang zum Erwerb eines alen Zertifikats für die Sekundarstufe I für Primarlehrpersonen hrjähriger Unterrichtserfahrung. tnis zu rschrif- r den tudien- gang

Art. 2

SoweitdiesesReglementkeineabweichendenBestimmungen enthält, gelten die für den Regelstudiengang Sekundarstufe I anwend- baren Vorschriften sowie das Reglement zum Erwerb eines zusätz- lichen Stufendiploms an der Pädagogischen Hochschule Zürich.

  1. Studium

Art. 3

Zulassung Zum Studium zugelassen werden Bewerberinnen und Bewer- ber, die:

  1. über ein altrechtliches Diplom als Primarlehrerin oder Primarleh- rer verfügen,
  2. während mindestens sechs Jahren an der Volksschule unterrichte- ten und
  3. einen qualifizierten Nachweis erfolgreicher Unterrichtstätigkeit vorweisen können.

Art. 4 Studiengebühr die Studiengeb 2 Für Bewerber Kantons legtdi

Die Studiengebühr richtet sich nach der Verordnung über ühren an der Zürcher Fachhochschule3. innen und Bewerber mit Wohnsitz ausserhalb des eHochschulleitungeinekostendeckendeStudiengebühr fest.

.417.2 Kantonaler Stufenumstieg Sekundarstufe I (PHZH)

Art. 5 Studienaufbau kann berufsbeg darstufe I, ab 2 Die Absolvie zeitige Unterr stufe I voraus 3 Die Ausbildu anstaltungen a formate innerh

Der Studiengang umfasst 42 Kreditpunkte. Das Studium leitend zu einer Lehrtätigkeit, vorzugsweise auf Sekun- solviert werden. rung der berufsintegrierten Module setzt eine gleich- ichtstätigkeit im entsprechenden Fach auf der Sekundar- . ng findet sowohl im Rahmen von einzelnen Ver- ls auch in Blockwochen statt, wobei beide Unterrichts- alb von fixen Zeitfenstern angelegt sind.

Art. 6 Fächer

Der Studiengang setzt sich aus folgenden Fächern zusam- men:

  1. Deutsch,
  2. Mathematik,
  3. Geschichte,
  4. Geografie,
  5. Bildnerisches Gestalten.

In begründeten Ausnahmefällen können andere Fächer aus dem Fächerprofil des Regelstudiengangs Sekundarstufe I gewählt werden. Die Auswahlmöglichkeit beschränkt sich auf Fächer, die im Rahmen von Ergänzungsstudien angeboten werden.

Die Wahl eines anderen Fachs kann eine Verlängerung des Stu- diums zur Folge haben.

Jeder Ausweis über eine Lehrbefähigung für ein Fach der Sekun- darstufe I (Fachdiplom) kann ein Fach gemäss Absatz 1 ersetzen. Eignungs- verfahren

Art. 7

Ein Eignungsverfahren findet nicht statt. Studien- anforderungen

Art. 8

Der Studienplan legt die für den Studiengang erforderlichen Module fest. Mit dem Bestehen der Module sind die Studienanforde- rungen erfüllt. Abschlussprüfungen sind keine abzulegen. Abschluss- urkunde

Art. 9

Das Studium wird mit einem kantonalen Zertifikat abge- schlossen.

Die Zertifikatsurkunde enthält:

  1. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
  2. die Überschrift: «Zertifikat für die Sekundarstufe I des Kantons Zürich»,
  3. die Liste der absolvierten Fächer,
  4. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Abtei- lungsleitung.

Kantonaler Stufenumstieg Sekundarstufe I (PHZH) 414.417.2

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ZusätzlichzumZertifikatwirdeineStudienbestätigungausgestellt. Darin werden die besuchten Module und Kreditpunkte ausgewiesen.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 10

Inkrafttreten und wird in de Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2012 in Kraft r kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publi- ziert.

Art. 11

Geltungsdauer Eine Zulassung 2 Für Studiere nicht beendet 1 OS 67, 280;

Dieses Reglement gilt bis Ende Frühlingssemester 2018. erfolgt letztmals für das Herbstsemester 2016/17. nde, die ihr Studium bis zum Aufhebungszeitpunkt haben, behält es bis zum Studienabschluss Gültigkeit. Begründung siehe ABl 2012, 1251.

LS 414.10.

LS 414.20.