gestützt auf Abs. 2 lit. f des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 20072, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
414.417.2
Kantonaler Stufenumstieg Sekundarstufe I (PHZH) 414.417.2
1.10.12 - 78
Reglement
der Pädagogischen Hochschule Zürich
zum kantonalen Stufenumstieg Sekundarstufe I
(vom 11. Juni 2012)1
Die Hochschulleitung,
gestützt auf Abs. 2 lit. f des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 20072, beschliesst:
Zweck kanton mit me Verhäl den Vo ten fü Regels Dieses Reglement regelt den Studiengang zum Erwerb eines alen Zertifikats für die Sekundarstufe I für Primarlehrpersonen hrjähriger Unterrichtserfahrung. tnis zu rschrif- r den tudien- gang
SoweitdiesesReglementkeineabweichendenBestimmungen enthält, gelten die für den Regelstudiengang Sekundarstufe I anwend- baren Vorschriften sowie das Reglement zum Erwerb eines zusätz- lichen Stufendiploms an der Pädagogischen Hochschule Zürich.
Zulassung Zum Studium zugelassen werden Bewerberinnen und Bewer- ber, die:
Die Studiengebühr richtet sich nach der Verordnung über ühren an der Zürcher Fachhochschule3. innen und Bewerber mit Wohnsitz ausserhalb des eHochschulleitungeinekostendeckendeStudiengebühr fest.
.417.2 Kantonaler Stufenumstieg Sekundarstufe I (PHZH)
Der Studiengang umfasst 42 Kreditpunkte. Das Studium leitend zu einer Lehrtätigkeit, vorzugsweise auf Sekun- solviert werden. rung der berufsintegrierten Module setzt eine gleich- ichtstätigkeit im entsprechenden Fach auf der Sekundar- . ng findet sowohl im Rahmen von einzelnen Ver- ls auch in Blockwochen statt, wobei beide Unterrichts- alb von fixen Zeitfenstern angelegt sind.
Der Studiengang setzt sich aus folgenden Fächern zusam- men:
In begründeten Ausnahmefällen können andere Fächer aus dem Fächerprofil des Regelstudiengangs Sekundarstufe I gewählt werden. Die Auswahlmöglichkeit beschränkt sich auf Fächer, die im Rahmen von Ergänzungsstudien angeboten werden.
Die Wahl eines anderen Fachs kann eine Verlängerung des Stu- diums zur Folge haben.
Jeder Ausweis über eine Lehrbefähigung für ein Fach der Sekun- darstufe I (Fachdiplom) kann ein Fach gemäss Absatz 1 ersetzen. Eignungs- verfahren
Ein Eignungsverfahren findet nicht statt. Studien- anforderungen
Der Studienplan legt die für den Studiengang erforderlichen Module fest. Mit dem Bestehen der Module sind die Studienanforde- rungen erfüllt. Abschlussprüfungen sind keine abzulegen. Abschluss- urkunde
Das Studium wird mit einem kantonalen Zertifikat abge- schlossen.
Die Zertifikatsurkunde enthält:
Kantonaler Stufenumstieg Sekundarstufe I (PHZH) 414.417.2
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ZusätzlichzumZertifikatwirdeineStudienbestätigungausgestellt. Darin werden die besuchten Module und Kreditpunkte ausgewiesen.
Inkrafttreten und wird in de Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2012 in Kraft r kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publi- ziert.
Geltungsdauer Eine Zulassung 2 Für Studiere nicht beendet 1 OS 67, 280;
Dieses Reglement gilt bis Ende Frühlingssemester 2018. erfolgt letztmals für das Herbstsemester 2016/17. nde, die ihr Studium bis zum Aufhebungszeitpunkt haben, behält es bis zum Studienabschluss Gültigkeit. Begründung siehe ABl 2012, 1251.
LS 414.10.
LS 414.20.