gestützt auf Abs. 2 lit. a des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 20073, beschliesst:
- Allgemeine Bestimmungen
414.417
Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZH 414.417
1.4.21 -112
Reglement
betreffend Erweiterungsstudien
an der Pädagogischen Hochschule Zürich
(vom 5. April 2017)1, 2
Die Hochschulleitung,
gestützt auf Abs. 2 lit. a des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 20073, beschliesst:
Mit einem Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach ehrpersonen der Kindergarten-Unterstufe, der Primarstufe undarstufe I das Fächerprofil ihres Stufendiploms. Das Stu- zu einer Lehrbefähigung im gewählten Fach. Erweiterungsstudium für eine zusätzliche Klassenstufe hrpersonen der Kindergartenstufe, der Kindergarten-Un- d der Primarstufe die Lehrbefähigung für eine zusätzliche e. iterungsstudiensinddiegleichenStudienzielezuerrei- e gleichen Studienleistungen zu erbringen wie in den Regel- en. terungsstudien werden mit einem Erweiterungsdiplom en. zu iften el- e
Für Erweiterungsstudien gelten, soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft, die für die Regelstudiengänge anwendbaren Vorschriften.
Die Zulassung setzt neben den Vorgaben der § dass die für die Regelstudiengänge statuierten Gleichwertigkeit von Vorbildungsausweisen erfü und 5 voraus, Anforderungen zur llt werden.
Gebühren ren der P Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebüh- ädagogischen Hochschule Zürich4.
.417 Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZH
1 Zum Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach zuge- lassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die
AusnahmsweisekönnenStudierendederPHZH,welchedieZulas- sungsvoraussetzungennochnichterfüllen,unterVorbehaltdesErwerbs des Stufendiploms zum Erweiterungsstudium zugelassen werden. Die Prorektoratsleitung Ausbildung regelt die Einzelheiten. Erweiterungs- studium für eine zusätzlicheStufe
1 Zum Erweiterungsstudium Primarstufe (Schuljahre 1 und 2) wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) verfügt.
Zum Erweiterungsstudium Unterstufe (Schuljahre 3 bis 5) wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Kindergartenstufe verfügt.
Zum Erweiterungsstudium Primarstufe (Schuljahre 1 bis 8) wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Kindergartenstufe oder die Kindergarten-Unterstufe verfügt.
Facherweiterungen für die Kindergarten-Unterstufe sind für folgende Fächer möglich:
FacherweiterungenimStudiengangPrimarstufesindfüralleFächer des Wahlpflichtbereichs möglich.
Facherweiterungen für die Sekundarstufe I sind für alle Fächer gemäss kantonalem Lehrplan der Volksschule möglich. Erweiterungs- studium für eine zusätzlicheStufe
Erweiterungsstudien führen zu folgenden Diplomen:
Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZH 414.417
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bis 8).
Die Erweiterungsstudien können in unregelmässigen Zeit- eboten werden. Der Entscheid liegt bei der Prorekto- usbildung. ne Mindestteilnehmendenzahl festlegen.
Studienform Erweiterungsstudien werden berufsbegleitend absolviert.
Prüfungen fung entfä Die für die Regelstudiengänge vorgesehene Zwischenprü- llt. Eignungs- beurteilung
Die berufliche Eignung wird nicht geprüft.
Bei erheblichen Zweifeln an der beruflichen Eignung kann die zuständige Abteilungsleitung eine erweiterte Eignungsbeurteilung einleiten. Eine negative Beurteilung führt zumAusschluss auf demEr- weiterungsstudium. Studien- abschluss
1 Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums wird eine Diplomurkunde ausgestellt, die das ursprüngliche Lehrdip- lom ergänzt und die Lehrbefähigung für das Fach oder die zusätzliche Stufe bescheinigt.
Die Diplomurkunde enthält:
Bei Studierenden, die gemäss lautet der Vermerk gemäss Abs.2 tonale Lehrdiplom für die Sekun Abs.1 lit.b zugelassen wurden, lit.c: «Dieses Diplom ergänzt das kan- darstufe I vom … [Datum des Lehr- diploms]».
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Die absolvierten Ausbildungsmodule, die Diplomnote und die Kreditpunkte werden auf einem Beiblatt zur Diplomurkunde ausge- wiesen.
Dieses Reglement ersetzt das Reglement zum Erwerb eines zusätzlichen Stufendiploms vom 22. Mai 2006 und das Reglement be- treffend Ergänzungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 11. Juni 2007.
Das Reglement zum Zusatzdiplom Grundstufe an der Pädago- gischen Hochschule Zürich vom 11. Juni 2007 wird aufgehoben.
OS 72, 376; Begründung siehe ABl 2017-04-21.
Inkrafttreten: 1. August 2017.
LS 414.10.
LS 414.410.5.
Fassung gemäss B vom 18. November 2020 (OS 76, 37; ABl 2020-11-27). In Kraft seit 1.März 2021.