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414.417

Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich

Präambel

Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZH 414.417

1.4.21 -112

Reglement

betreffend Erweiterungsstudien

an der Pädagogischen Hochschule Zürich

(vom 5. April 2017)1, 2

Die Hochschulleitung,

Art. 24

gestützt auf Abs. 2 lit. a des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 20073, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Definition erweitern L und der Sek dium führt 2 Mit einem erwerben Le terstufe un Klassenstuf 3 IndenErwe chen und di studiengäng 4 Die Erwei abgeschloss Verhältnis den Vorschr für die Reg studiengäng

Mit einem Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach ehrpersonen der Kindergarten-Unterstufe, der Primarstufe undarstufe I das Fächerprofil ihres Stufendiploms. Das Stu- zu einer Lehrbefähigung im gewählten Fach. Erweiterungsstudium für eine zusätzliche Klassenstufe hrpersonen der Kindergartenstufe, der Kindergarten-Un- d der Primarstufe die Lehrbefähigung für eine zusätzliche e. iterungsstudiensinddiegleichenStudienzielezuerrei- e gleichen Studienleistungen zu erbringen wie in den Regel- en. terungsstudien werden mit einem Erweiterungsdiplom en. zu iften el- e

Art. 2

Für Erweiterungsstudien gelten, soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft, die für die Regelstudiengänge anwendbaren Vorschriften.

Art. 4

Die Zulassung setzt neben den Vorgaben der § dass die für die Regelstudiengänge statuierten Gleichwertigkeit von Vorbildungsausweisen erfü und 5 voraus, Anforderungen zur llt werden.

Art. 3

Gebühren ren der P Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebüh- ädagogischen Hochschule Zürich4.

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  1. Zulassung Erweiterungs- studium für ein zusätzliches Fach

Art. 4

1 Zum Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach zuge- lassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die

  1. über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erzie- hungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom der betreffenden Stufe verfügen oder
  2. an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) ein kantonales Stufendiplom Sekundarstufe I erworben haben.

AusnahmsweisekönnenStudierendederPHZH,welchedieZulas- sungsvoraussetzungennochnichterfüllen,unterVorbehaltdesErwerbs des Stufendiploms zum Erweiterungsstudium zugelassen werden. Die Prorektoratsleitung Ausbildung regelt die Einzelheiten. Erweiterungs- studium für eine zusätzlicheStufe

Art. 5

1 Zum Erweiterungsstudium Primarstufe (Schuljahre 1 und 2) wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) verfügt.

Zum Erweiterungsstudium Unterstufe (Schuljahre 3 bis 5) wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Kindergartenstufe verfügt.

Zum Erweiterungsstudium Primarstufe (Schuljahre 1 bis 8) wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Kindergartenstufe oder die Kindergarten-Unterstufe verfügt.

  1. Studienangebote und Studienstruktur Erweiterungs- studium für ein zusätzliches Fach

Art. 6

Facherweiterungen für die Kindergarten-Unterstufe sind für folgende Fächer möglich:

  1. Englisch,
  2. Religionen, Kulturen, Ethik.

FacherweiterungenimStudiengangPrimarstufesindfüralleFächer des Wahlpflichtbereichs möglich.

Facherweiterungen für die Sekundarstufe I sind für alle Fächer gemäss kantonalem Lehrplan der Volksschule möglich. Erweiterungs- studium für eine zusätzlicheStufe

Art. 7

Erweiterungsstudien führen zu folgenden Diplomen:

  1. für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdip- lom für die Primarstufe: Erweiterungsdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 1 und 2),

Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZH 414.417

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  1. für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdip- lom für die Kindergartenstufe: Erweiterungsdiplom für die Primar- stufe (Schuljahre 3 bis 5),
  2. für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdip- lom für die Kindergartenstufe oder die Kindergarten-Unterstufe: Erweiterungsdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8 bzw.

bis 8).

Art. 8 Durchführung abständen ang ratsleitung A 2 Sie kann ei

Die Erweiterungsstudien können in unregelmässigen Zeit- eboten werden. Der Entscheid liegt bei der Prorekto- usbildung. ne Mindestteilnehmendenzahl festlegen.

Art. 9

Studienform Erweiterungsstudien werden berufsbegleitend absolviert.

Art. 10

Prüfungen fung entfä Die für die Regelstudiengänge vorgesehene Zwischenprü- llt. Eignungs- beurteilung

Art. 11

Die berufliche Eignung wird nicht geprüft.

Bei erheblichen Zweifeln an der beruflichen Eignung kann die zuständige Abteilungsleitung eine erweiterte Eignungsbeurteilung einleiten. Eine negative Beurteilung führt zumAusschluss auf demEr- weiterungsstudium. Studien- abschluss

Art. 12

1 Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums wird eine Diplomurkunde ausgestellt, die das ursprüngliche Lehrdip- lom ergänzt und die Lehrbefähigung für das Fach oder die zusätzliche Stufe bescheinigt.

Die Diplomurkunde enthält:

  1. die Personalien der/des Diplomierten,
  2. den Vermerk «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für … [Fach oder Schuljahre x bis y der Primarstufe]»,
  3. den Vermerk: «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren anerkannte Lehr- diplom für … [Stufe, Schuljahre x bis y vom (Datum des Lehrdip- loms)]»,
  4. die Unterschrift der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung und der zuständigen Abteilungsleitung.

Art. 4

Bei Studierenden, die gemäss lautet der Vermerk gemäss Abs.2 tonale Lehrdiplom für die Sekun Abs.1 lit.b zugelassen wurden, lit.c: «Dieses Diplom ergänzt das kan- darstufe I vom … [Datum des Lehr- diploms]».

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Die absolvierten Ausbildungsmodule, die Diplomnote und die Kreditpunkte werden auf einem Beiblatt zur Diplomurkunde ausge- wiesen.

  1. Schlussbestimmung Aufhebung bis- herigen Rechts

Art. 13

Dieses Reglement ersetzt das Reglement zum Erwerb eines zusätzlichen Stufendiploms vom 22. Mai 2006 und das Reglement be- treffend Ergänzungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 11. Juni 2007.

Das Reglement zum Zusatzdiplom Grundstufe an der Pädago- gischen Hochschule Zürich vom 11. Juni 2007 wird aufgehoben.

OS 72, 376; Begründung siehe ABl 2017-04-21.

Inkrafttreten: 1. August 2017.

LS 414.10.

LS 414.410.5.

Fassung gemäss B vom 18. November 2020 (OS 76, 37; ABl 2020-11-27). In Kraft seit 1.März 2021.