DieKantone Zürich,Schwyz, Obwalden, Glarus, Zug, Solo- chaffhausen,AppenzellAusserrhoden,AppenzellInnerrhoden, len, Graubünden, Aargau und Thurgau errichten und führen ge- eine Hochschule für Heilpädagogik (Heilpädagogische Hoch- HfH, nachfolgend Hochschule). ürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung mit den n Rechten und Pflichten wie die eines Trägerkantons beitreten. atur z
414.418
Beschluss des Regierungsrates über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Präambel
1 1.4.03 - 40
Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich 414.418
Beschluss des Regierungsrates
über den Beitritt
zur Interkantonalen Vereinbarung
über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
(vom 15. März 2000)1
Der Regierungsrat beschliesst:
I. DerKantonZürichtrittderInterkantonalenVereinbarungüber
dieHochschulefürHeilpädagogikZürichvom21.September1999bei.
II. Veröffentlichung der Vereinbarung und dieses Beschlusses in
der Gesetzessammlung.
1 OS 56, 205.
2 Obsolet.
3 In Kraft seit 7. Februar 2001.
414.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Interkantonale Vereinbarung
über die Hochschule für Heilpädagogik Zürich
(vom 21. September 1999)
DieKantoneZürich,Schwyz,Obwalden,Glarus,Zug,Solothurn,Schaff-
hausen, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden, St. Gallen,
Graubünden, Aargau und Thurgau
vereinbaren:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Träger thurn,S St. Gal meinsam schule 2 Das F gleiche Rechtsn und Sit
Art. 2
DieHochschuleisteineöffentlichrechtlicheAnstaltmiteige- ner Rechtspersönlichkeit und mit dem Recht auf Selbstverwaltung.
Sitz der Hochschule ist Zürich. Aufgabe der Hochschule
Art. 3
Die Hochschule dient der Aus- und Weiterbildung von heil- pädagogischenLehrkräftenundvonpädagogisch-therapeutischemFach- personal.
Die Hochschule betreibt in ihrem Tätigkeitsgebiet anwendungs- orientierte Forschungs- und Entwicklungsarbeit und erbringt für Dritte Dienstleistungen.
DieTätigkeitderHochschulerichtetsich,soweiterforderlich,nach den Vorschriften des Bundes, interkantonaler Vereinbarungen und ge- gebenenfalls der Trägerkantone über die Anerkennung der von der Hochschule erteilten Ausweise und Diplome.
Die Hochschule nimmt auf die Bedürfnisse behinderter Studie- render Rücksicht. Freiheit von Lehre und Forschung
Art. 4
Die Freiheit von Lehre und Forschung ist im Rahmen der Ausbildungsziele der Hochschule gewährleistet.
1.4.03 - 40 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich 414.418 Studien- richtungen
Art. 5
Die Hochschule bildet im Rahmen von Aus- und Weiter- bildung und unter Berücksichtigung der berufs-, fach- und funktions- spezifischen Bedürfnisse in folgenden Bereichen aus:
. Bereich Heilpädagogische Lehrberufe;
. Bereich Pädagogisch-therapeutische Berufe.
Die Hochschule kann in den genannten und in verwandten Berei- chenzudemAusbildungsgängeanbieten, diedenAnforderungeneines Hochschullehrganges nicht zu genügen brauchen.
Die Weiterbildung bezieht sich auf Probleme und Aufgaben der allgemeinen und der speziellen Heilpädagogik.
. Veränderun- gen
Art. 6
Die Regierungen der Trägerkantone können durch überein- stimmende Beschlüsse weitere Studienbereiche einführen und beste- hende aufheben. Forschung und Entwicklung
Art. 7
Die Forschung an der Hochschule dient der anwendungs- orientierten Weiterentwicklung
. der Heilpädagogik und angrenzender Gebiete;
. schwerpunktmässig der Studienbereiche, in denen die Hochschule ausbildet.
Die Ergebnisse der Forschung fliessen in die Lehre ein. Dienst- leistungen
Art. 8
Dienstleistungen zugunsten Dritter unterstützen die gegen- seitige Durchdringung von Lehre, Forschung und Praxis. Zusammen- arbeit mit andern Institutionen
Art. 9
Die Hochschule arbeitet mit Universitäten, mit anderen päda- gogischen Hochschulen und mit weiteren Institutionen im Inland und im Ausland zusammen, insbesondere auch mit der Fachhochschulregion, der sie zugeordnet ist. Sie kann zu diesem Zweck Verträge abschliessen. Verträge mit Nichtträgerkan- tonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein und Aufnahme von Nichtträger- kantonen in die Trägerschaft
Art. 10
Die Hochschule kann mit Nichtträgerkantonen und mit dem Fürstentum Liechtenstein (nachfolgend Vertragskantone) über die Zulassung von Studierenden zu einzelnen Ausbildungsgängen Ver- träge abschliessen und Nichtträgerkantone in die Trägerschaft aufneh- men.
Beschlüsse über die Aufnahme in die Trägerschaft bedürfen der Genehmigung der Trägerkantone. Die Regierungen bezeichnen die für ihren Kanton zuständige Instanz.
Art. 11
Aufsicht Zulassung beschränk Die Hochschule unterliegt der Aufsicht der Trägerkantone. s- ungen
Art. 12
Sofern sich mehr Kandidatinnen und Kandidaten um Zu- lassung zu einem Studiengang bewerben, als unter dem Aspekt einer angemessenen Ausbildung zumutbarerweise Plätze zur Verfügung ste- hen, kann jeweils für ein Jahr die Zulassung beschränkt werden.
. Ausbildungs- stufe und -bereiche
.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Kandidatinnen und Kandidaten aus den Trägerkantonen haben im Fall von Platzmangel Vorrang vor den übrigen Bewerberinnen und Bewerbern.
Kandidatinnen und Kandidaten aus Vertragskantonen werden den Bewerberinnen und Bewerbern aus den Trägerkantonen gleichgestellt, wenn für den Bereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet worden sind, innerhalb der Schweiz keine anderen zumutbaren und vergleichbaren Ausbildungsgänge bestehen.
Die Ausbildungsplätze werden unter den Trägerkantonen und den Vertragskantonen so weit als möglich nach den Einwohnerzahlen gemäss dem Stand am 1. Januar des vorangehenden Jahres verteilt. Kantonen mit kleinen Einwohnerzahlen können vorweg feste Ausbil- dungsplätze zugesichert werden.
Mögliche Kriterien im Fall von Zulassungsbeschränkungen sind: Alter, Dauer der Berufspraxis, Eignung. II. Organisation
Art. 13
Organe 1. der 2. die 3. die Organe der Hochschule sind: Hochschulrat; Schulleitung; Rekurskommission.
Art. 14 Hochschulrat Möglichkeit a 2 Im Hochschu treterinodera den Präsident 3 Mit beraten werden zu all 1. die Leitun 2. eine Vertr
Im Hochschulrat sollen neben Bildung und Kultur nach uch andere Bereiche vertreten sein. lrat hat jeder Trägerkanton Anspruch auf eine Ver- ufeinenVertreter.DerKanton, derdiePräsidentinoder en stellt, hat Anrecht auf ein zweites Mitglied. der Stimme und mit dem Recht, Anträge zu stellen, en Sitzungen beigezogen: g der Hochschule; etung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
. Wahl und Abberufung
Art. 15
Die Regierungen bezeichnen die Vertreterinnen und Ver- treter ihres Kantons auf eine gemeinsame Amtsperiode von jeweils vier Jahren oder für deren Rest.
Die Regierungen können die Vertreterinnen und Vertreter ihres Kantons jederzeit aus wichtigen Gründen abberufen.
. Zusammen- setzung
1.4.03 - 40 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich 414.418
. Konstituie- rung
Art. 16
Der Hochschulrat konstituiert sich selbst.
Art. 17 4. Aufgaben allen grunds periodisch d 2 Er ist für
. Aufgaben allen grunds periodisch d 2 Er ist für
Dem Hochschulrat obliegt die Führung der Hochschule in ätzlichen Fragen. Er erlässt ein Leitbild und umschreibt en Leistungsauftrag. die Qualitätssicherung und für das Controlling verant- wortlich.
Art. 18
b. Im Einzelnen Dem Hochschulrat obliegen im Einzelnen insbesondere fol- gende Aufgaben:
. Ererlässtfürsich ein Geschäftsreglement und regeltdenAusstand.
. Er bestimmt den Schulort, insbesondere bei dezentralisierten Aus- bildungsgängen.
. Er stellt Antrag auf Einführung neuer und auf Aufhebung beste- hender Studienbereiche.
. Er bestimmt in der Aus- und Weiterbildung die Schwerpunkte.
. Er legt die einzelnen Ausbildungsgänge fest und entscheidet im Zweifelsfall über deren Durchführung.
. Er entscheidet über die Durchführung von Ausbildungsgängen in verwandten Bereichen.
. Er schliesst Verträge mit Nichtträgerkantonen ab und nimmt diese
Art. 12
in die Trägerschaft auf. Vorbehalten bleibt Abs. 2.
. Er schliesst Kooperationsverträge ab.
. Er ordnet die Ausgestaltung der Schulleitung und setzt deren Be- fugnisse fest.
. Er ordnet das Anstellungsverhältnis, die Besoldung, das Diszipli- narwesen, soweit es nicht durch diese Vereinbarung geregelt wird, und die Versicherungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule und regelt die Mitsprache.
. Er entscheidet über die Anstellung der Mitglieder der Schulleitung und der zum unbefristeten Einsatz vorgesehenen Mitglieder des Lehrkörpers.
. Er entscheidet über die Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mit- arbeitern aus disziplinarischen und andern wichtigen Gründen. Er bestimmt die Zuständigkeit für die Anordnung anderer disziplina- rischer Massnahmen.
. Er beschliesst zuhanden der Trägerkantone den jährlichen Vor- anschlag, stellt die jährliche Rechnung fest und verabschiedet den Jahresbericht. Er erlässt Richtlinien für die Aufstellung des Vor- anschlages.
- Grund- sätzliche
.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
. Er beschliesst vorbehältlich der Genehmigung durch die Träger- kantone allfällige Nachtragskredite.
. Er entscheidet über den Abschluss und die Kündigung von Miet- verträgen von grösserer Tragweite.
. Er erlässt Vorschriften über die Aufnahme in die Hochschule, über die Promotion, über Prüfungen und über Abschlusszeugnisse und -diplome.
. Er entscheidet über Zulassungsbeschränkungen, bestimmt die für die Zulassung massgeblichen Kriterien und deren Gewichtung und bezeichnet die Bereiche, in denen keine weiteren schweizerischen vergleichbaren und zumutbaren Ausbildungsgänge bestehen.
. Er erlässt Vorschriften über die Rechte und Pflichten der Studie- renden und über die Disziplin.
. Er entscheidet über die Wegweisung von Studierenden aus diszip- linarischen Gründen.
. Er legt die Studiengelder und die Gebühren fest.
. Er entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen nachgeordneter Instanzen der Hochschule.
. Er wählt die Rekurskommission.
. Er regelt die Entschädigung der Rekurskommission und allfälliger Schiedsgerichte.
. Er erhebt Schadenersatz- und Rückgriffsansprüche namens der Hochschule.
. Er erlässt die weiteren Vorschriften, die zum unmittelbaren Voll- zug der Vereinbarung notwendig sind.
. Delegation von Aufgaben
Art. 19
Der Hochschulrat kann nach Bedarf aus seiner Mitte stän- dige oder befristete Ausschüsse einsetzen und ihnen wie auch seiner Präsidentin oder seinem Präsidenten selbstständig zu erledigende Auf-
Art. 18
gaben zuweisen. Die Befugnisse nach können nicht delegiert wer- den. Leitung der Hochschule
Art. 20
Der Leitung der Hochschule obliegt die Führung der Ins- titution, soweit sie nicht durch diese Vereinbarung dem Hochschulrat vorbehaltenist.DieSchulleitungistfürdieseAufgabedemHochschul- rat verantwortlich.
Die Schulleitung hat für die Erfüllung des Leistungsauftrages und für die zweckmässige Verwendung der bewilligten Kredite zu sorgen.
Art. 21
. Befugnisse stehen alle Be zugewiesen noc Der Schulleitung und den ihr nachgeordneten Instanzen fugnisse zu, die dem Hochschulrat weder ausdrücklich h nach dem Sachzusammenhang zuzuordnen sind.
. Auftrag
1.4.03 - 40 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich 414.418 Rekurs- kommission
Art. 22
Die Rekurskommission umfasst drei Mitglieder, die jeweils auf eine gemeinsame Amtsdauer von vier Jahren oder für deren Rest gewählt werden.
Die Mitglieder dürfen nicht in anderer Weise für die Hochschule tätig sein.
Die Rekurskommission konstituiert sich selbst.
Art. 23
. Zuständigkeit fügungen und Ents Die Rekurskommission behandelt Beschwerden gegen Ver- cheide des Hochschulrates.
Art. 24
. Verfahren einschlägigen III. Angehöri Mitarbeiterin Beschwerdebefugnis und Verfahren richten sich nach den Vorschriften des Sitzkantons. ge der Hochschule - nen und Mitarbeiter
Art. 25
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschule wer- den öffentlichrechtlich angestellt. In besonderen Fällen ist eine privat- rechtliche Anstellung möglich.
Art. 26
. Mitsprache eine angemesse Vertretung im Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Hochschule ist ne Mitsprache zugesichert, insbesondere durch eine Hochschulrat.
Art. 27 Studierende nach den ein 2 Den Studie
Die Rechte und Pflichten der Studierenden richten sich schlägigen Reglementen. renden wird eine angemessene Mitwirkung eingeräumt. IV. Finanzen
Art. 28
Voranschlag rechtzeitig Der Voranschlag ist zusammen mit dem Kostenverteiler den Trägerkantonen zur Beschlussfassung zuzuleiten. Übertragung von Budget- mitteln und Defiziten
Art. 29
Überschüsse und Defizite dürfen bis höchstens 10% des durchschnittlichen VoranschlagesderletztendreiJahreaufdienächste Rechnung übertragen werden.
Die Anrechnung auf die Trägerkantone richtet sich nach dem Jahr, in dem der Überschuss erzielt wurde oder das Defizit entstand. Nachtrags- kredite
Art. 30
Nachtragskredite dienen der Deckung notwendiger, nicht voraussehbarer und nicht aufschiebbarer Aufwendungen, die nicht an- ders bestritten werden können.
. Zusammen- setzung und Konstituierung
. Anstellung
.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich
Die Genehmigung durch die Trägerkantone ist so rasch als mög- lich einzuholen.
Nachtragskredite werden den Trägerkantonen nach den Regeln über die Aufteilung der Aufwendungen belastet. Rechnungs- ablage
Art. 31
Die Jahresrechnung ist den Trägerkantonen zur Genehmi- gung einzureichen.
Art. 32 Finanzkontrolle
Die Finanzkontrolle wird nach den Vorschriften des Sitz- kantons tätig.
Kontrollen der übrigen Trägerkantone bleiben vorbehalten. Deckung der Aufwendungen
Art. 33
Die Aufwendungen der Hochschule werden insbesondere bestritten
. durch die jährlichen Beiträge der Trägerkantone, die leistungs- bezogen, aufgrund des Voranschlages, in der Regel pauschalisiert, nach der Anzahl der Studierenden und unter Berücksichtigung all- fälliger Bundesbeiträge erbracht werden;
. durch einen angemessenen Standortbeitrag des Kantons Zürich als Sitzkanton;
. durch die Leistungen von Vertragskantonen, die die Aufwendun- gen decken müssen;
. durch Studiengelder und Gebühren;
. durch die Abgeltung von Leistungen zugunsten Dritter und durch weitere Eigenleistungen. Leistungen der Studierenden
Art. 34
Es werden Studiengelder, Einschreibe- und Prüfungsgebüh- ren erhoben. Sie sind unter Berücksichtigung der an vergleichbaren schweizerischen Hochschulen geltenden Ansätze festzulegen.
Für spezielle Kurse, Veranstaltungen und Leistungen können be- sondere Gebühren erhoben werden.
Studierende, die nicht einem Trägerkanton angehören oder ihm zugerechnet werden, haben grundsätzlich ein kostendeckendes Stu- diengeld zu bezahlen, soweit dieses nicht aufgrund einer Vereinbarung mit der Hochschule von ihrem Kanton übernommen oder aufgrund internationaler Abkommen abgegolten wird.
Für Nachdiplomstudien und -kurse sind in der Regel kosten- deckende Studiengelder zu erheben. Dienst- leistungen
Art. 35
Dienstleistungen zugunsten Dritter sind in der Regel kos- tendeckend in Rechnung zu stellen.
1.4.03 - 40 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich 414.418 Berechnung der Leistungen der einzelnen Trägerkantone
Art. 36
Die Leistungen der einzelnen Trägerkantone werden nach Abzug aller übrigen Einnahmen der Hochschule nach folgenden Kri- terien berechnet:
. Zahl der den einzelnen Kantonen zugerechneten Studierenden;
. Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen;
. Kosten der einzelnen Studiengänge. Die Gesamtkosten werden wie folgt verteilt:
. zu einem Drittel nach der Gesamtzahl der Studierenden;
. zu zwei Dritteln nach der Zahl der Studierenden in den einzelnen Studiengängen und deren Kosten.
Die Beitragsquoten werden jeweils für drei Jahre fix bestimmt. Massgebend sind die Zahlen der fünf unmittelbar vorangehenden Stu- dienjahre.
Art. 37
Bauten den Auf Trägerk Überwei der Bet beiträg Für allfällige Bauten und für die Aufteilung der entsprechen- wendungen bleiben besondere Vereinbarungen zwischen den antonen vorbehalten. sung riebs- e
Art. 38
Die Trägerkantone überweisen ihre Beiträge gemäss Vor- anschlag in vierteljährlichen Raten jeweils zu Beginn eines Quartals.
- Haftung und Verantwortlichkeit
Art. 39 Haftung beiterin Tätigkei 2 Die od arbeiter 2. Der M terin od Mitarbei
Die Hochschule haftet für den Schaden, den eine Mitar- oder ein Mitarbeiter in Ausübung ihrer oder seiner amtlichen t, widerrechtlich, ob mit oder ohne Verschulden, Dritten zufügt. er der Geschädigte kann die Mitarbeiterin oder den Mit- nicht unmittelbar belangen. itarbei- er des ters
Art. 40
Der Hochschule, die aufgrund dieser Vereinbarung oder nach anderen Vorschriften Ersatz geleistet hat, steht der Rückgriff auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu, die den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben.
Gegenüber obligationenrechtlich angestellten oder beauftragten Personen richtet sich der Rückgriff nach Privatrecht.
. Übrige Vorschriften
Art. 41
Ansprüche gegenüber Mitgliedern des Hochschulrates gel- tend zu machen, bleibt den einzelnen Trägerkantonen vorbehalten. Zuständig zum Entscheid sind die Gerichte des Sitzkantons.
Im Übrigen gelten für die Haftung die Vorschriften des Sitz- kantons.
. Der Hoch- schule
.418 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Heilpädagogik Zürich Disziplinar- massnahmen
Art. 42
Gegen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorsätzlich oder fahrlässig ihre Dienstpflichten verletzen, werden disziplinarische Massnahmen ergriffen.
Auf Personen, die obligationenrechtlich angestellt sind, können nur die Vorschriften des Privatrechts angewendet werden.
. Die einzelnen Disziplinar- massnahmen
Art. 43
Disziplinarmassnahmen sind
. Verweis;
. Geldleistung bis Fr. 5000;
. vorübergehende Einstellung in der Funktion mit oder ohne Entzug der Besoldung;
. Versetzung ins provisorische Anstellungsverhältnis;
. disziplinarische Entlassung.
. Verfahren, Entscheid, Verjährung
Art. 44
Für das Verfahren, für den Entscheid und für die Verjährung gelten die einschlägigen Bestimmungen der Hochschule. VI.AnständezwischenTrägerkantonenundzwischenTrägerkantonen und Hochschule
Art. 45 Schiedsgericht den Trägerkanto so werden sie n 2 Jede Streitpa ingegenseitigem sich in jedem F 3 Das Schiedsge glieder bei der einigen, so bez waltungsgericht 4 Im Übrigen is vom 27. März
Entstehen aus dieser Vereinbarung Anstände zwischen nen oder zwischen Trägerkantonen und Hochschule, ötigenfalls durch ein Schiedsgericht geregelt. rtei bestimmt ein Mitglied. Die Parteien bezeichnen EinvernehmeneinbiszweiweitereMitglieder,sodass all eine ungerade Gesamtzahl ergibt. richt konstituiert sich selbst. Können sich die Mit- Bezeichnung der Obmännin oder des Obmannes nicht eichnet ihn die Präsidentin oder der Präsident des Ver- es des Sitzkantons. t das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit 69 massgebend. VII. Kündigung
Art. 46
Kündigung achtungein jahres kün 1. Grundsa Die Trägerkantone können ihre Mitgliedschaft unter Be- erdreijährigen MitteilungsfristaufdasEndeeinesStudien- digen. tz
1.4.03 - 40 Interk. Vereinbarung, Hochschule für Pädagogik Zürich 414.418 VIII. Schlussbestimmungen Vollstreckung vonBeschlüssen und Entscheiden
Art. 47
Die auf Geldzahlung oder auf Sicherheitsleistung gerichte- ten rechtskräftigen Verfügungen oder Entscheide der Hochschule ste- hen hinsichtlich der Rechtsöffnung vollstreckbaren gerichtlichen Urtei- len gleich. Übergangs- regelung
Art. 48
Der Hochschulrat trifft die für einen reibungslosen Über- gang zweckmässigen Anordnungen. Er ist befugt, zu diesem Zweck nötigenfallsvoneinzelnenBestimmungendieserVereinbarungvorüber- gehend abzuweichen. Insbesondere ist er bei der Festsetzung des Ver- teilungsschlüssels unter den Trägerkantonen für die erste dreijährige Beitragsperiode nicht an die Vorschriften dieser Vereinbarung gebun- den. Aufhebung geltenden Rechts
Art. 49
Die Interkantonale Vereinbarung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 wird aufgehoben. Weiterbestand geltenden Rechts
Art. 50
Vorschriften, die gestützt auf die Interkantonale Verein- barung über das Heilpädagogische Seminar Zürich vom 19. März 1984 erlassen worden sind, gelten weiter, sofern sie der vorliegenden Ver- einbarung nicht widersprechen. Andernfalls sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung anzupassen. Erfolgt dies nicht, so treten sie nach Ablauf des Jahres ausser Kraft.
Studierende, die nach den Vorschriften des Heilpädagogischen Seminars Zürich ihre Ausbildung begonnen haben, können diese in al- len Fällen innerhalb einer angemessenen Frist nach bisherigem Recht abschliessen.
Art. 51
Inkrafttreten gen Instanzen auf einen von DieseVereinbarungtritt nachAnnahme durch die zuständi- der Trägerkantone und nach Wahl des Hochschulrates diesem festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft3.