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414.419

Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich

Präambel

Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der PHZH 414.419

1.10.19 - 106

Weisung

zuWeiterbildungsveranstaltungenderPädagogischen

Hochschule Zürich

(vom 12. Juli 2010)1

Die Hochschulleitung,

Art. 24

gestützt auf Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes vom 2.April 20072, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich veranstaltungen a. Diplomlehrgän b. Zertifikatsle c. Einzelmodule

1 Die vorliegende Weisung regelt folgende Weiterbildungs- der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH):13 ge/Diploma of Advanced Studies (DAS), hrgänge/Certificate of Advanced Studies (CAS), und Modulgruppen (Module),

  1. Kurse.

Auf weitere Weiterbildungsveranstaltungen ist sie analog anwend- bar.

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind Weiterbildungsveran- staltungen, die die PHZH gemeinsam mit Partnern oder im Auftrag Dritter anbietet und die sich nach vereinbarten und publizierten Zulas- sungs-,Abschluss-undGebührenregelungenrichten.Die entsprechende Vereinbarung kann die vorliegende Weisung als anwendbar erklären.

Für das Diplomstudium zum Master of Advanced Studies (MAS) besteht ein Diplomreglement. Ausführungs- bestimmungen

Art. 2

Das Prorektorat Weiterbildung und Dienstleistungen erlässt eine Richtlinie zu dieser Weisung. Teilnahme- und Annullations- gebühren

Art. 3

1 Die Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen und de- ren Annullation richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich3.

Die Berechnung der Gebühr für einen DAS-Lehrgang entspricht jener für einen CAS-Lehrgang.12

Art. 4

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Art. 5

Urheberrecht Werke, die im Teilnehmerin derPHZHgestüt ferin oder de mit geistigem

Erfindungen, Designs und urheberrechtlich geschützte Verlauf einer Weiterbildungsveranstaltung von einer oder einem Teilnehmer geschaffen werden, können von ztaufeineentsprechendeVereinbarungmitderSchöp- m Schöpfer verwendet werden. Die Weisung zum Umgang Eigentum an der PHZH gilt analog.

Art. 6

Vertraulichkeit mit vertrauliche Teilnehmern eine Die PHZH verpflichtet sich zu einem vertraulichen Umgang n Informationen, die sie von Teilnehmerinnen und r Weiterbildungsveranstaltung erhält.

  1. Zulassung Zulassung zu CAS und DAS

Art. 7

1 VoraussetzungfürdieordentlicheZulassungzueinemCAS undDASsindeinvonderEDKanerkanntesLehrdiplomodereinHoch- schulabschluss sowie eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Umfang von mindestens 50 Stellenprozenten. Bei ausgewählten Ange- boten kann in der Ausschreibung die Aufnahme auf eine bestimmte Zielgruppe, wie z.B. Schulleitungspersonen oder Hochschuldozierende, beschränkt werden.

Personen, die nicht über einen Hochschulabschluss oder ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom verfügen oder nicht der in der Aus- schreibung bestimmten Zielgruppe angehören, können «sur dossier» zugelassenwerden,sofernsichdieBefähigungzurTeilnahmeauseinem anderen Nachweis ergibt. Das Prorektorat Weiterbildung und Dienst- leistungen kann bei einzelnen CAS oder DAS eine anteilmässige Be- schränkung der «sur dossier»-Aufnahmen vornehmen. Ansonsten gel- ten die gleichen Voraussetzungen wie für die ordentliche Zulassung. Zudem können für die Zulassung ausreichende Deutschkenntnisse ver- langt werden.

VorbehaltenbleibtdieNichtaufnahmewegenbeschränkterPlatz-

Art. 11

zahl (vgl. 4 Der Entsc Sie kann de ). heid über die Zulassung liegt beiderAbteilungsleitung. n Entscheid delegieren. Zulassung zu Modulen, Kursen und weiteren Veranstaltungen

Art. 8

Die Teilnahme an Modulen, Kursen und Weiterbildungs-

Art. 1

veranstaltungen gemäss sierten Personen ab dem boten kann die Aufnahme Zielgruppe, wie zum Bei dozierende, beschränkt reichende Deutschkenntn Abs. 2 steht grundsätzlich allen interes- 17. Altersjahr offen. Bei ausgewählten Ange- in der Ausschreibung auf eine bestimmte spiel Schulleitungspersonen oder Hochschul- werden. Zudem können für die Zulassung aus- isse verlangt werden.9

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VorbehaltenbleibtdieNichtaufnahmewegenbeschränkterPlatz-

Art. 11

zahl (vgl. Verweigerun der Zulassu aus wichtig ). g ng en Gründen

Art. 9

AufAntragderAbteilungsleitungkanndieProrektorinoder der Prorektor Weiterbildung und Dienstleistungen die Zulassung ver- weigern,wennwichtigeGründeinderPersonderoderdesInteressierten vorliegen, namentlich wenn diese krass oder wiederholt die Interessen der PHZH verletzt hat (z.B. Missachtung von für die PHZH geltenden Vorschriften, Störung oder anderweitige Beeinträchtigung von Veran- staltungen oder des Betriebs, Belästigung oder Bedrohung von Ange- hörigen oder Gästen der PHZH, Nichtbezahlung von Rechnungen der PHZH trotz Mahnung).

  1. Aufnahmeverfahren

Art. 10 Anmeldung folgt mitt tariat inn Unterlagen 2 Sowohl s verbindlic

Die Anmeldung zu einer Weiterbildungsveranstaltung er- els Anmeldeformular oder online beim zuständigen Sekre- ert der Anmeldefrist und unter Beilage der erforderlichen . chriftliche Anmeldungen wie Online-Anmeldungen sind h.

Art. 11

Aufnahme Personena lungsleit aufgrundv der Teiln lichkeit, 2 DieAbte

1 Haben sich für eine Weiterbildungsveranstaltung mehr ngemeldet,alsPlätzezurVerfügungstehen,trifftdieAbtei- ungnachderReihenfolgedesEingangsderAnmeldungenoder oninderAusschreibungfestgelegtenKriteriendieAuswahl ehmerinnen und Teilnehmer. In der Regel besteht die Mög- sich in eine Warteliste eintragen zu lassen. ilungsleitungkanndenEntscheidgemässAbs.1delegie- ren.

Die Abteilungsleitung kann für die einzelnen Angebote das Niveau derDeutschkenntnisseunddieZertifikatefestlegen,mitdenenderNach- weis erbrachtwerdenkann.FürTeilnehmerinnen und Teilnehmer ohne deutschsprachigen Vorbildungsausweis auf Sekundarstufe II kann sie zusätzlich eine interne Deutschprüfung anordnen.

Mit der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung der Anmel- dung ist die Aufnahme definitiv. Vorbehalten bleiben Absagen wegen Nichterreichung der Mindestzahl von Teilnehmerinnen und Teilneh-

Art. 12

mern (vgl. 5 Die Aufna veranstaltu ).4 hme berechtigt zur Teilnahme an der Weiterbildungs- ng. Es erfolgt keine Immatrikulation.

.419 Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der PHZH Entscheid über die Durchführung

Art. 12

Die Abteilungsleitung kann eine Weiterbildungsveranstal- tungabsagen,wenndieMindestzahlvonTeilnehmerinnenundTeilneh- mern bis zum Anmeldeschluss nicht erreicht wird. Sie kann den Ent- scheid delegieren. Anerkennung von Leistungen

Art. 13

1 Als Teil eines CAS- oder DAS-Lehrgangs sowie für eine ModulgruppekönnenaufGesuchhinabsolvierteWeiterbildungenoder anderweitigerworbeneKompetenzenganzoderteilweiseanerkanntwer- den.

. . .14

Für Einzelmodule, Kurse, die Diplom- oder Zertifikatsarbeit und

Art. 1

an Weiterbildungsveranstaltungen gemäss Abs. 2 werden keine frü- her erbrachten Leistungen anerkannt.

Der Entscheid über die Anerkennung liegt bei der Abteilungslei- tung. Sie kann den Entscheid delegieren.

Die Richtlinie regelt den Umfang der möglichen Anerkennungen, die weiteren Anerkennungsbedingungen und das Verfahren. Auflösung des Weiterbildungs- verhältnisses

Art. 14

Auf Antrag der Abteilungsleitung kann die Prorektorin oderderProrektorWeiterbildungundDienstleistungendasWeiterbil- dungsverhältnismiteinerdreissigtägigenFristaufdasEndeeinesSemes- ters auflösen, wenn wichtige Gründe in der Person der Teilnehmerin

Art. 9

oder des Teilnehmers analog 2 Ist die Weiterführung des PHZH nicht zumutbar, kann es vorliegen.13 Weiterbildungsverhältnisses für die fristlos aufgelöst werden.

  1. Leistungsnachweise Umfang der Weiterbildungs- veranstaltungen

Art. 15

Weiterbildungsveranstaltungen sind inhaltlich und zeitlich abgeschlossene Lehr- und Lerneinheiten. Der Umfang von DAS, CAS und Modulen wird in Arbeitsleistung und ECTS-Punkten bemessen. Dabei gilt:

  1. ein DAS umfasst mindestens 900 Stunden Arbeitsleistung,
  2. ein CAS umfasst mindestens 300 Stunden Arbeitsleistung,
  3. ein Modul verlangt pro erwerbbarem ECTS-Punkt eine Arbeitsleis- tung von 30 Stunden. Beschreibungen der Weiter- bildungs- veranstaltungen

Art. 16

DieInhaltederWeiterbildungsveranstaltungenwerdenvon der Abteilungsleitung festgelegt. Sie kann diese Aufgabe delegieren.

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.10.19 - 106 Formen der Leistungs- nachweise

Art. 17

1 EinLeistungsnachweisisteinNachweisüberdasErreichen von gesetzten Lernzielen in einem DAS, CAS oder einem Modul. Er orientiert sich an wissenschaftlichen Standards.

LeistungsnachweisewerdeninderRegelalsEinzel-oderGruppen- arbeiten erbracht, namentlich als

  1. schriftliche, mündliche oder computerbasierte Prüfungen,
  2. schriftlicheArbeiten,Übungen,Fallstudien,RezensionenoderBe- richte,
  3. Projektarbeiten,
  4. Referate,
  5. Diplom- oder Zertifikatsarbeit. Bewertung und Bestehen

Art. 18

Ein Leistungsnachweis wird mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

Die Abteilungsleitung legt die Anforderungen für das Bestehen eines Leistungsnachweises fest und publiziert sie in geeigneter Form, wobei sie diese Aufgabe delegieren kann.13

Nicht bestandene Leistungsnachweise können einmal wiederholt oder überarbeitet werden. Die Wiederholung oder Überarbeitung hat innert Frist zu erfolgen. Diese wird durch die den Leistungsnachweis beurteilendePersonfestgelegt.Leistungsnachweise,diebeiderWieder- holungodernachderÜberarbeitungdenAnforderungennichtgenügen, werden mit «definitiv nicht bestanden» beurteilt.13

Nicht erbrachte oder verspätet abgegebene Leistungsnachweise geltenalsnicht bestanden. Sie sindinnert einer Nachfristeinzureichen. Diese wird durch die den Leistungsnachweis beurteilende Person fest- gelegt. Die nachgereichten Leistungsnachweise werden mit «bestan- den» oder «definitiv nicht bestanden» bewertet. Eine Wiederholungs- oder Überarbeitungsmöglichkeit besteht nicht. Vorbehalten bleiben unverschuldeteundrechtzeitigbekanntgemachte Verhinderungsgründe

Art. 20

(vgl. 5 DieG zu den Defini bestan Leistu nachwe ). ebührenfürWiederholungenrichtensichnachderWeisung Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich3.10 tiv nicht dene ngs- ise

Art. 19

1 WerineinemCASoderDASeinenLeistungsnachweisfür dievorgegebenenModuledefinitivnichtbesteht,erhältkeinZertifikat oderDiplom,sondernlediglicheineBestätigungdertatsächlicherbrach- ten Leistungen.

Ein individuell wählbares Modul eines CAS oder DAS oder ein Modul, das ausserhalb eines CAS oder DAS besucht wird, kann bei definitivem Nichtbestehen ganz wiederholt oder durch ein anderes Mo- dul substituiert werden.

.419 Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der PHZH Verhinderungs- grund

Art. 20

Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungs- nachweises ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist unmittel- bar nach dessen Kenntnis ein schriftliches Verschiebungs- oder Frist- erstreckungsgesuch bei der den Leistungsnachweis beurteilenden Person einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbeson- dere ist bei Krankheit oder Unfall ein ärztliches Zeugnis einzureichen.

Das Geltendmachen von Verhinderungsgründen, die sich auf bereits erbrachte und bewertete Leistungsnachweise beziehen, ist aus- geschlossen. Abschluss- arbeiten

Art. 21

1 Für die Erstellung einer Zertifikats- oder Diplomarbeit sinddieallgemeinenVorgabendesLeitfadensfürschriftlicheArbeiten sowie die spezifischen Vorgaben der Abteilungsleitung zu beachten.

Die Lehrgangsleitung beauftragt eine Gutachterin oder einen Gut- achterausdemKreisderDozierendenoderwissenschaftlichenMitarbei- tenden oder eine externe Fachperson mit der Betreuung und Beurtei- lung der Abschlussarbeit. Die Lehrgangsleitung kann auch selbst die Gutachtertätigkeit übernehmen. Die Gutachterin oder der Gutachter muss über vertiefte Fachkenntnisse im entsprechenden Themenbereich verfügen.DieTeilnehmerinoderderTeilnehmererhälteineschriftliche Rückmeldung.

Die Abschlussarbeit wird beurteilt mit «bestanden» oder einmalig mit einer festgesetzten Frist mit Auflagen «zur Überarbeitung zurück- gewiesen».GenügtdieAbschlussarbeitnachderÜberarbeitungdenAn- forderungennicht,wirdsiemit«definitivnichtbestanden»beurteilt.Die Teilnehmerin oder derTeilnehmererhältkein Diplom oder Zertifikat.

Die Abschlussarbeit muss innertdervonder Lehrgangsleitung fest- gelegten Frist, spätestens aber innert 6 Monaten nach dem letzten Prä- senztageinesCASoderDAS(=letztesvorgegebenesModul)eingereicht werden. Wird diese Frist nicht eingehalten, legt die Lehrgangsleitung einmal eine Nachfrist fest. Die verspätet abgegebene Abschlussarbeit kann nicht überarbeitet werden. Sie wird mit «bestanden» oder «defi- nitiv nicht bestanden» bewertet. Die Arbeit ist in physischer und iden- tischer elektronischer Fassung einzureichen.

Art. 18

Im Übrigen gilt

Art. 22

Präsenzpflicht oder einer Modu Präsenzunterric Absenzen sind d werden mitzutei

1 Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines DAS, CAS lgruppe sind grundsätzlich verpflichtet, vollständig am htteilzunehmen(face-to-faceund online). Begründete em zuständigen Sekretariat umgehend nach Bekannt- len. Längere Abwesenheiten sind nachzuweisen.

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Verpasste Inhalte sind selbstständig nachzuholen. Die Lehrgangs- oder Modulleitung kann Ersatzleistungen im zeitlichen Umfang der ver- passtenSequenzenverlangen.ÜberschreitendieAbsenzen20%desPrä- senzunterrichtsodermehralseinenTagineinemModul,entscheidetdie Lehrgangs-oderModulleitung,obderDAS,CASoderdieModulgruppe dennoch als besucht gilt.

DerPräsenzunterrichteinesEinzelmodulssowieeinesKursesmuss vollständig besucht werden, damit sie als absolviert gelten.

Die Abs. 1 und 2 gelten auch für Weiterbildungsveranstaltungen

Art. 1

Abs gemäss vorsie Urhebe erklär

,soferndie Ausschreibung keineandere Präsenzpflicht ht.6 rrechts- ung

Art. 23

DieDiplom-oderZertifikatsarbeitsowieeinandererschrift- licherLeistungsnachweis,dereinenLehrgangabschliesst,mussamEnde eine unterzeichnete Urheberrechtserklärung der Autorin oder des Au- torsenthalten.DerWortlautdieserErklärungwirddurchdieAbteilungs- leitung festgelegt. Unlauteres Verhalten

Art. 24

Bei unlauterem Verhalten, insbesondere wenn jemand unerlaubteHilfsmittelverwendet,sichdesPlagiatsschuldigmachtoder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvollständige Angaben er- schlichen hat, erklärt die Abteilungsleitung die Aufnahme als widerru- fen, den Leistungsnachweis als nicht bestanden oder den ausgestellten Ausweis als ungültig. Ausgestellte Urkunden werden eingezogen.13

Art. 14

DieAuflösungdesWeiterbildungsverhältnisses(vgl. Einleitung eines Strafverfahrens bleiben vorbehal )unddie ten.

  1. ECTS-Punkte und Urkunden13 Vergabe von ECTS-Punkten

Art. 25

1 DererfolgreicheAbschlusseinesDASoderCASführtzu einem Diplom oder Zertifikat mit der entsprechenden Anzahl ECTS- Punkte.Eswirdausgestellt,wenndieTeilnehmerinoderderTeilnehmer allenotwendigenLeistungsnachweisebestandenund diePräsenzpflich- tenerfüllthat.SinddieseVoraussetzungennichterfüllt,wirdeineschrift- licheBestätigungfürdietatsächlicherbrachtenLeistungenunddiedamit erworbenen ECTS-Punkte abgegeben.

DererfolgreicheAbschlusseinesModulswirdmitderentsprechen- den Anzahl ECTS-Punkte bestätigt.

Der vollständige Besuch eines Kurses oder einer Weiterbildungs-

Art. 1

veranstaltung gemäss Abs. 2 wird bestätigt. Es werden keine ECTS- Punkte vergeben.

.419 Weisung zu Weiterbildungsveranstaltungen der PHZH Abschluss- urkunde und Bestätigungen

Art. 26

1 Das Diplom oder Zertifikat enthält folgende Angaben:

  1. «PädagogischeHochschuleZürich»unddieBezeichnungderzustän- digen Abteilung oder des zuständigen Zentrums,
  2. diePersonalienderTeilnehmerinoderdesTeilnehmers(Name,Vor- name, Wohnort),
  3. den DAS oder CAS und die Module, für die es ausgestellt ist, den Titel des abschliessenden Leistungsnachweises,
  4. die Anzahl erworbener ECTS-Punkte,
  5. die Unterschrift der Lehrgangsleitung,
  6. den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde.

Die Bestätigung enthält folgende Angaben:

  1. «PädagogischeHochschuleZürich»unddieBezeichnungderzustän- digen Abteilung,
  2. diePersonalienderTeilnehmerinoderdesTeilnehmers(Name,Vor- name, Wohnort),
  3. die Weiterbildungsleistung, für die sie ausgestellt ist, allenfalls den Titel eines Leistungsnachweises,
  4. die Anzahl allenfalls erworbener Kreditpunkte,
  5. die Unterschrift der für die Weiterbildungsveranstaltung verant- wortlichen Person,
  6. den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde.

Duplikate der Abschlussurkunden und Bestätigungen von an der PHZH absolvierten Weiterbildungsveranstaltungen können von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer verlangt werden, solange die ent- sprechenden Informationen bei der PHZH archiviert sind. Für die Er- stellung von Duplikaten wird eine in der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich3 festgelegte Gebühr erhoben.

  1. Schlussbestimmungen

Art. 27

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Art. 28

Inkrafttreten der kantonalen liziert. Sie e bildungsmodule Diese Weisung tritt auf den 1. Juli 2010 in Kraft und wird in Gesetzessammlung sowie im Internet der PHZH pub- rsetzt die Weisung zu Zertifikatslehrgängen und Weiter- n der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 18. Mai 2009.

OS 65, 602; Begründung siehe ABl 2010, 1746.

LS 414.10.

LS 414.410.5.

Fassung gemäss B vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 114; ABl 2013-01-18). In Kraft seit 1. April 2013.

Aufgehoben durch B vom 19. Dezember 2012 (OS 68, 114; ABl 2013-01-18). In Kraft seit 1. April 2013.

Eingefügt durch B vom 17. September 2014 (OS 69, 510; ABl 2014-09-26). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Fassung gemäss B vom 17. September 2014 (OS 69, 510; ABl 2014-09-26). In Kraft seit 1. Januar 2015.

Eingefügt durch B vom 25. März 2015 (OS 70, 177; ABl 2015-04-10). In Kraft seit 1. Juli 2015.

Fassung gemäss B vom 25. März 2015 (OS 70, 177; ABl 2015-04-10). In Kraft seit 1. Juli 2015.

Fassung gemäss B vom 17. September 2014 (OS 69, 510; ABl 2014-09-26). In Kraft seit 1. Oktober 2015 (OS 70, 273).

Aufgehoben durch B vom 17. September 2014 (OS 69, 510; ABl 2014-09-26). In Kraft seit 1. Oktober 2015 (OS 70, 273).

EingefügtdurchBvom29.Mai2019(OS74,467;ABl 2019-06-14).InKraftseit

. September 2019.

FassunggemässBvom 29. Mai 2019(OS 74,467; ABl 2019-06-14). In Kraftseit

. September 2019.

Aufgehoben durch B vom 29. Mai 2019 (OS74,467; ABl 2019-06-14). In Kraft seit 1. September 2019.