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414.421.1

Diplomreglement zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsmanagement sowie zum Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation

Präambel

MAS PHZH in Bildungsmanagement und in Bildungsinnovation 414.421.1

1.10.19 - 106

Diplomreglement

zum Master of Advanced Studies Pädagogische

Hochschule Zürich in Bildungsmanagement sowie

zum Master of Advanced Studies Pädagogische

Hochschule Zürich in Bildungsinnovation

(vom 19. Dezember 2012)1

Die Hochschulleitung,

gestütztaufdieRichtlinienfürWeiterbildungsmaster(MAS)inderLeh-

rerinnen-undLehrerbildungderSchweizerischenKonferenzderkanto-

nalen Erziehungsdirektorenvom15. Dezember 2005 und die Rahmen-

studienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge der Zürcher

Fachhochschule vom 19. April 20163,8

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Advanc ment» Zürich Anwend

Dieses Diplomreglement regelt die Studiengänge «Master of edStudiesPädagogischeHochschuleZürichinBildungsmanage- sowie «Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule in Bildungsinnovation» (MAS-Studiengänge). bares Recht

Art. 2

1 DasProrektoratWeiterbildungundDienstleistungenerlässt für die MAS-Studiengänge einen Studienplan.

WodiesesReglementsowiederStudienplankeinebesonderenRe- gelungen treffen, kommen die Vorschriften zu den Diplomlehrgängen/ Diploma of Advanced Studies (DAS) und Zertifikatslehrgängen/Cer- tificate of Advanced Studies (CAS) der Weisung zu Weiterbildungs- veranstaltungen der Pädagogischen Hochschule Zürich6 in ihrer jeweils geltenden Fassung zur Anwendung. Rechtsstellung der Studierenden

Art. 3

Die Teilnehmenden der MAS-Studiengänge werden für das Diplomstudium immatrikuliert und gelten als Studierende in der Wei- terbildung gemäss der Verordnung zum Fachhochschulgesetz2.

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Art. 4 Urheberrechte geschützte Wer Designs), die schaffen werde tum bei der Pä ren Fällen sin 2 Die Weisung gogischen Hoch

FürsämtlicheWerkegeistigenEigentums(urheberrechtlich ke einschliesslich Computerprogramme, Erfindungen, von Studierenden im Rahmen des Diplomstudiums ge- n, liegen die Verwendungsbefugnisse bzw. das Eigen- dagogischen Hochschule Zürich (PHZH). In besonde- d abweichende Vereinbarungen möglich. zum Umgang mit geistigem Eigentum an der Päda- schule Zürich4 gilt analog.

  1. Studiengang Umfang und Struktur

Art. 5

1 Jeder MAS-Studiengang umfasst mindestens 60 Kredit- punktenachdemEuropeanCreditTransferandAccumulationSystem (ECTS-Punkte).

Er setztsichausdemPflichtlehrgang undverschiedenenModulen und/oder CAS- und/oder DAS-Lehrgängen und dem erfolgreich absol- vierten MAS-Diplomstudium zusammen. Die Abteilungsleitung legt in Rücksprache mit der Prorektoratsleitung einen CAS oder DAS als Pflichtlehrgang des jeweiligen Studiengangs fest.

Das MAS-Diplomstudium kann begonnen werden, wenn der Pflichtlehrgang erfolgreich abgeschlossen und insgesamt mindestens

ECTS-Punkte erreicht wurden.

Das MAS-Diplomstudium umfasst zwei Diplommodule, die Mas- terarbeit sowie das Prüfungskolloquium und ist mit 18 ECTS-Punkten dotiert. An der PHZH zu erbringende Leistungen

Art. 6

Für den Abschluss des MAS-Studiengangs müssen die Studie- renden an der PHZH mindestens a.8 einen CAS oder DAS und das MAS-Diplomstudium absolvieren

  1. sowie insgesamt 30 ECTS-Punkte erwerben. Maximale Studiendauer

Art. 7

1 Die Dauer des MAS-Studiengangs ist auf maximal zehn Jahre beschränkt. Die MAS-Studiengangsleitung kann auf Gesuch der oder des Studierenden hin eine Verlängerung aus triftigen und beleg- ten Gründen zulassen. Sie kann den Entscheid delegieren.

Für die Berechnung der maximalen Studiendauer gemäss Abs. 1 fälltderBeginndesMAS-StudiengangsaufdasDatumdesDiplomsoder Zertifikats, das als Abschluss des ersten anrechenbaren CAS oder DAS erworben wurde.

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Art. 8

Gebühren ben. Dane DieGebühr gogischen Gebühr fü Rechnung 2 Die Ber einen CAS 3 Die Nic Diplomstu C. Immatr

1 Für jeden CAS und DAS wird eine Lehrgangsgebühr erho- ben entrichten die Studierenden eine Diplomstudiengebühr. enrichtensichnachderWeisungzudenGebührenderPäda- Hochschule Zürich5 in ihrer jeweils geltenden Fassung; die r das MAS-Diplomstudium wird bei der Immatrikulation in gestellt. echnung der Gebühr für einen DAS entspricht jener für . htzahlung der Gebühr hat den Ausschluss aus dem MAS- dium zur Folge. ikulation zum MAS-Diplomstudium8

Art. 9

Anmeldung im Herbsts CAS oder D Studiengan

Die Anmeldung zum MAS-Diplomstudium erfolgt jeweils emester während oder nach Abschluss des letzten besuchten AS. Sie bedeutet gleichzeitig die Anmeldung zum MAS- g.

Art. 10

Immatrikulation sendieAbschlüsse 2 Ein Abschluss, worben wurde, mu tig zu einem DAS 3 Die Immatrikul Anmeldung durch

1 Für die Immatrikulation zum MAS-Diplomstudium müs- ausmindestenszweiCASodereinemDASvorliegen. der an einer anderen Institution als der PHZH er- ss von der MAS-Studiengangsleitung als gleichwer- oder CAS der PHZH anerkannt werden. ation erfolgt mit der schriftlichen Bestätigung der die PHZH. Bezug von Leistungen

Art. 11

Der Bezug von Leistungen der PHZH in Zusammenhang mit dem MAS-Diplomstudium setzt die Immatrikulation voraus. Studien- unterbruch

Art. 11

a.8 1 Studierenden, die aus wichtigen Gründen wie unvorher- sehbare Belastung aus gesundheitlichen Gründen oder aufgrund be- ruflicher oder familiärer Veränderungen das MAS-Diplomstudium un- terbrechen müssen, kann im Rahmen der maximalen Studiendauer während längstens zwei Semestern Urlaub gewährt werden.

Das Gesuch ist schriftlich und unter Nachweis des Urlaubsgrun- dessofrühalsmöglicheinzureichen.DieMAS-Studiengangsleitungent- scheidet über Urlaubsgesuche. Sie kann den Entscheid delegieren.

Während des Studienunterbruchs bleiben die betreffenden Studie- renden immatrikuliert. Leistungen der PHZH in Zusammenhang mit dem MAS-Diplomstudium dürfen nicht bezogen werden.

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  1. Diplomprüfung

Art. 12

Inhalt dem Prü Die Diplomprüfung besteht aus einer Masterarbeit und fungskolloquium.

Art. 13

Masterarbeit vorausundhati DieMasterarbe erteilung ein Die Studienga physischer un 2 Die MAS-Stu einen Gutacht Mitarbeitende Beurteilung d keit übernehm tiefte Fachke

1 Der Beginn der Masterarbeit setzt die Immatrikulation mRahmen des erstenMAS-Diplommoduls zuerfolgen. itmussinnerhalbvonzwölfMonatennachderAuftrags- gereicht werden, vorbehältlich eines Studienunterbruchs. ngsleitung legt den Abgabetermin fest. Die Arbeit ist in d identischer elektronischer Fassung einzureichen. diengangsleitung beauftragt eine Gutachterin oder er aus dem Kreis der Dozierenden und wissenschaftlichen n oder eine externe Fachperson mit der Betreuung und er Masterarbeit. Sie kann auch selbst die Gutachtertätig- en. Die Gutachterin oder der Gutachter muss über ver- nntnisse im entsprechenden Themenbereich verfügen. Prüfungs- kolloquium

Art. 14

Die Teilnahme am Prüfungskolloquium setzt eine als genü- gend beurteilte Masterarbeit voraus.

DiePrüfungwirdvoneinerodereinemDozierendenoderwissen- schaftlichen Mitarbeitenden des Studiengangs geleitet und zusammen mit der Gutachterin oder dem Gutachter der Masterarbeit abgenom- men. In der halbstündigen mündlichen Prüfung wird überprüft, ob die KandidatinoderderKandidatüberdasinderMasterarbeiterarbeitete Wissen verfügt und die Inhalte des gesamten Studiengangs miteinan- der in Beziehung setzen kann. Kommt in der Bewertung keine Eini- gung zustande, hat die Leiterin oder der Leiter der Prüfung den Stich- entscheid.

Art. 15 Bewertung mit einer niedrigste 4 stehen f 2 Die Dipl arbeit als worden sin

DieMasterarbeitsowiedasPrüfungskolloquiumwerdenje Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und 1 die Leistung bezeichnet. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter ür ungenügende Leistungen. omprüfung gilt als bestanden, wenn sowohl die Master- auch das Kolloquium als genügende Leistungen beurteilt d.

Art. 16 Wiederholung ten nach der

Eine ungenügende Masterarbeit kann innert sechs Mona- Rückweisung einmal überarbeitet und wieder eingereicht werden.

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Das Prüfungskolloquium kann nach einer ungenügenden Leis- tung innerhalb eines Monats einmal wiederholt werden. An der Wie- derholungsprüfung nimmt eine weitere Expertin oder ein weiterer Experte aus dem Kreis der Dozierenden oder wissenschaftlichen Mit- arbeitenden des Studiengangs teil. Kommt in der Bewertung keine Einigung zustande, hat die Leiterin oder der Leiter der Prüfung den Stichentscheid. Ansonsten kommen die gleichen Bedingungen für die Organisation und Durchführung wie beim ersten Versuch zur Anwen- dung.

Bei Missachtung der Fristen oder wiederholt ungenügender Leis- tung in beiden oder einem der beiden Teile der Diplomprüfung erfolgt der Ausschluss vom Studiengang.

Die Wiederholung der Masterarbeit oder des Kolloquiums ist kos- tenpflichtig. Die Gebühr richtet sich nach der Weisung zu den Gebüh- ren der Pädagogischen Hochschule Zürich5 in ihrer jeweils geltenden Fassung und wird bei der Anmeldung zur Wiederholung in Rechnung gestellt.7

  1. Titel und Diplomurkunde

Art. 17 Titel Hochsc ced St wird v erfüll 2 Stud nitiv ten Le

Der Titel «Master of Advanced Studies Pädagogische hule Zürich in Bildungsmanagement» oder «Master of Advan- udies Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation» erliehen, wenn alle Bedingungen gemäss diesem Reglement t sind. ierende, die einen oder beide Teile der Diplomprüfung defi- nicht bestanden haben, erhalten einen Nachweis über die erziel- istungen.

Art. 18

Diplomurkunde a. dieBezeichn Weiterbildung b. die Persona c. den Titel « Zürich in Bild dies Pädagogis d. die CAS und Titel der Mast fungskolloquiu e. die Untersc torin oder des Pädagogischen Die Diplomurkunde enthält die folgenden Angaben:8 ung«PädagogischeHochschuleZürich»und«Abteilung und Beratung», lien der oder des Diplomierten, Master of Advanced Studies Pädagogische Hochschule ungsmanagement» oder «Master of Advanced Stu- che Hochschule Zürich in Bildungsinnovation», DAS und Diplommodule,fürdiesieausgestellt ist, den erarbeit sowie die mit der Masterarbeit und im Prü- m erzielten Noten, hrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Prorek- Prorektors Weiterbildung und Dienstleistungen der Hochschule Zürich,

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  1. den Ort und das Datum der Erstellung der Urkunde,
  2. den Vermerk:«DasDiplom istschweizerischanerkannt(Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren vom 17. Juni 2008)». Diploma Supplement

Art. 19

Im Diploma Supplement wird Status und Funktion der Ab- teilung Weiterbildung und Beratung der PHZH mit folgendem Text erklärt:«DieAbteilungWeiterbildungundBeratunggehörtzumProrek- torat Weiterbildung und Dienstleistungen der Pädagogischen Hoch- schule Zürich (Zürcher Fachhochschule). Sie ist verantwortlich für die Konzeption und Durchführung von Weiterbildungsstudiengängen und -kursen. Diese richten sich an Lehrpersonen, Führungspersonen von Bildungsorganisationen, Behördenmitglieder und andere Personen, die beruflichmitderGestaltungvonLehrenundLernen, Bildungsowie der Führung und Gestaltung von Bildungsinstitutionen befasst sind. Der Rektor oder die Rektorin der Pädagogischen Hochschule Zürich ist die oberste Leitung der Abteilung Weiterbildung und Beratung.»

  1. Schlussbestimmung

Art. 20

Inkrafttreten ersetzt das Di Pädagogische H vember 2010 so Studies (MAS) tion vom 1. No Dieses Reglement tritt auf den 1. April 2013 in Kraft. Es plomreglement zum Master of Advanced Studies (MAS) ochschule Zürich in Bildungsmanagement vom 1. No- wie das Diplomreglement zum Master of Advanced Pädagogische Hochschule Zürich in Bildungsinnova- vember 2010. Übergangs- bestimmung

Art. 21

Für Studierende, die das Diplomstudium vor dem 1. Januar 2013 begonnen haben, bleiben die Bestimmungen des Diplomregle- ments zum Master of Advanced Studies (MAS) Pädagogische Hoch- schuleZürichinBildungsmanagementvom1.November2010bzw.des Diplomreglements zum Master of Advanced Studies (MAS) Päda- gogische Hochschule Zürich in Bildungsinnovation vom 1. November 2010 weiterhin anwendbar.

OS 68, 117; Begründung siehe ABl 2013-01-18.

LS 414.101.

LS 414.221.

LS 414.410.2.

LS 414.410.5.

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LS 414.419.

Fassung gemäss B vom 17. September 2014 (OS 69, 513; ABl 2014-09-26). In Kraft seit 1. Oktober 2015 (OS 70, 273).

FassunggemässBvom 29. Mai 2019(OS 74,474; ABl 2019-06-14). In Kraftseit

. September 2019.