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414.422.2

Reglement über den Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Universität Züric

Präambel

Fachdidaktik Schulsprache Deutsch 414.422.2 Reglement über den Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Universität Zürich (vom 12. November 2024)1, 2

Der Fachhochschulrat, gestützt auf

§ 10 Abs. 4 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April

20073, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1 Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Gegenstand und

Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Päda- Geltungsbereich gogischen Hochschule Zürich (PHZH) und an der Philosophischen Fa- kultät der Universität Zürich (PhF UZH). 2 Dieses Reglement gilt für

a. Bewerberinnen und Bewerber zu diesem Studiengang, b. Studierende dieses Studiengangs.

§ 2 1 Die PHZH und die PhF UZH sind gemeinsam Trägerinnen Trägerschaft

des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ dem Prorektorat Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH. 2 Die Organisation des Studiengangs, insbesondere Einzelheiten zu

Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperations- vereinbarung geregelt.

§ 3 Die PHZH und die PhF UZH verleihen für einen erfolgreich Akademischer

absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Titel Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Schulsprache Deutsch». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching Ger- man».

§ 4 1 Ergänzend zu diesem Reglement gelten die Bestimmungen Anwendbares

der PHZH. Vorbehalten bleibt Abs. 2. Recht

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2Das Recht der UZH ist anwendbar: a. für das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Modulen an der UZH, b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH, c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infra- struktur der UZH, d. bei unredlichem Verhalten und Disziplinarverstössen, sofern diese an der UZH begangen wurden und die PHZH nicht die Disziplinar- hoheit beansprucht. 3 Die Zuständigkeit für Mitteilungen und den Erlass von Verfügun-

gen richtet sich nach den Vorgaben von Abs. 1 und 2. 4 Über Fragen, die durch die rechtlichen Grundlagen gemäss Abs. 1

und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der PHZH und die Studiendekanin oder der Studiendekan der PhF UZH gemeinsam. Daten-

§ 5 1 Die PHZH und die UZH bearbeiten Personendaten von Per-

bearbeitung sonen, die unter den Geltungsbereich dieses Reglements fallen, soweit dies für die Umsetzung dieses Reglements erforderlich ist. 2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über Eig-

nung, Leistung und Verhalten. 3 Hinsichtlich der Personen, die unter den Geltungsbereich dieses

Reglements fallen, arbeiten die PHZH und die UZH zusammen und geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen einschliess- lich Personendaten bekannt, sofern dies für die Erfüllung ihrer Auf- gaben erforderlich ist. Informations-

§ 6 1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigne-

pflicht ter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich. 2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien-

relevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren. Rechtsschutz

§ 7 Der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richtet

sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule.

B. Zulassung

Bewerbung

§ 8 1 Die Bewerbung zur Zulassung zum Studium erfolgt bei der

PHZH.

2

Fachdidaktik Schulsprache Deutsch 414.422.2 2 Die PHZH veröffentlicht die Fristen und Anmeldeformalitäten

und legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind. 3 Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle bisher

erbrachten und für das Studium relevanten Studienleistungen bei der Bewerbung auszuweisen. 4 Auf nicht frist- oder formgerecht eingereichte Bewerbungen wird

nicht eingetreten.

§ 9 1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schwei- Fachliche

zerischen Abschlüsse voraus: Voraussetzungen a. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hoch- schule, b. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Germanis- tik. 2 Eine Zulassung «sur dossier» ist auch mit einem den in Abs. 1 ge-

nannten Abschlüssen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss möglich.

§ 10 Wer an der PHZH, der UZH oder einer anderen Hoch- Zulassungs-

schule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig abge- hindernisse wiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

§ 11 1 Auf Antrag der Studiengangsleitung entscheidet der Len- Zulassungs-

kungsausschuss über Zulassung bzw. Nichtzulassung von Bewerberin- entscheid nen und Bewerbern. 2 Die Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung

der PHZH informiert die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über den Entscheid des Lenkungsausschusses. 3 Ein Nichtzulassungsentscheid enthält eine Rechtsmittelbeleh-

rung und unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zür- cher Hochschulen.

§ 12 1 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung Widerruf der

wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Es erfolgt eine Exmatri- Zulassung kulation. 2 Bereits erworbene Kreditpunkte werden storniert.

3 Bereits ausgestellte Urkunden müssen zurückgegeben werden bzw.

werden eingezogen.

§ 13 1 Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen Fachwissen-

in Germanistik gemäss Anhang A vorausgesetzt. Diese umfassen min- schaftliche destens 45 Kreditpunkte (ECTS Credits), wobei im Bereich Literatur- Kompetenzen und Auflagen wissenschaft mindestens 24 Kreditpunkte und im Bereich Linguistik mindestens 21 Kreditpunkte nachzuweisen sind.

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2 Sofern die fachwissenschaftlichen Kompetenzen nicht bereits im

Rahmen der Vorbildung erworben worden sind, werden Auflagen bis zu einem Umfang von 24 Kreditpunkten im Bereich Literaturwissenschaft und 21 Kreditpunkten im Bereich Linguistik auferlegt. Diese Auflagen werden im Anschluss an den Zulassungsentscheid auf Antrag der Stu- diengangsleitung vom Lenkungsausschuss verfügt. 3 Die Auflagen sind zu Beginn des Studiums zu erfüllen.

C. Immatrikulation

Immatriku-

§ 14 1 Die Studierenden werden an der PHZH immatrikuliert und

lation und vom Sekretariat der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Administration Ausbildung der PHZH administriert. 2 Die Studierenden, die zum Studiengang zugelassen sind, erhalten

den mit der Immatrikulation üblichen Zugang zur Infrastruktur und zu den für den Studiengang erforderlichen Leistungen der PHZH und der UZH. 3 Die Studierenden müssen während der Semester, in denen sie

Leistungen in Anspruch nehmen, an der PHZH immatrikuliert sein. Gebühren

§ 15 Die Studiengebühren richten sich nach der Gebührenver-

ordnung der Zürcher Fachhochschulen5 und der Weisung zu den Gebüh- ren der Pädagogischen Hochschule Zürich4. Änderung

§ 16 1 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen,

persönlicher Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimations- Daten karte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich zu melden. 2 Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekannt zu geben. Post-

zustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde. Exmatrikulation

§ 17 1 Eine Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Aus-

trittserklärung des oder der Studierenden oder einem rechtskräftigen Abweisungsentscheid der Prorektoratsleitung Ausbildung der PHZH. 2 Ein Abweisungsentscheid kann insbesondere aus den folgenden

Gründen erfolgen: a. Nichtbezahlung der Semestergebühr trotz Mahnung, b. Studienverzicht trotz Immatrikulation.

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Fachdidaktik Schulsprache Deutsch 414.422.2 D. Studium

§ 18 1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte. Umfang des

2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen Studiengangs

von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

§ 19 1 Alle Studierenden erhalten ein verbindliches, individuelles Individuelles

Studienprogramm, mit dem ihre Bestehensvoraussetzungen festgelegt Studienpro- gramm werden. 2 Das individuelle Studienprogramm wird vom Lenkungsausschuss

auf Antrag der Studiengangsleitung verfügt. Es enthält eine Auflistung a. der für den Abschluss des Studienprogramms erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule aus dem Curriculum gemäss Anhang B, b. der für den Nachweis der fachwissenschaftlichen Kenntnisse ange- rechneten Vorleistungen, c. der (fachwissenschaftlichen) Auflagen. 3 Nach sechs Jahren ab Immatrikulation oder falls Module nicht mehr

angeboten werden können, sind Anpassungen des individuellen Stu- dienprogramms zulässig.

§ 20 1 Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen Ausbildungs-

Fachdidaktik, Forschungsmethoden, Berufspraxis, Fachwissenschaft- bereiche liche Spezialisierung und Fachliche Vertiefung. 2 In jedem dieser Ausbildungsbereiche ist die im individuellen Stu-

dienprogramm festgehaltene Anzahl von Pflicht- und Wahlpflichtmo- dulen zu absolvieren. 3 Für den Masterabschluss sind in diesen Ausbildungsbereichen

folgende Leistungen zu erbringen: a. Fachdidaktik: 28 Kreditpunkte, b. Forschungsmethoden: 9 Kreditpunkte, c. Berufspraxis: 8 Kreditpunkte, d. Fachwissenschaftliche Spezialisierung: 4 Kreditpunkte, e. Fachliche Vertiefung: 11 Kreditpunkte. 4 Der Ausbildungsbereich Fachliche Vertiefung umfasst folgende

zwei Vertiefungen, die den Studierenden abhängig von der Vorbildung zugeteilt werden: a. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium über eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren die fachliche Vertiefung im Bereich Fachwissenschaft.

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b. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium nicht über eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren die fachliche Vertiefung im Bereich Erziehungswissenschaft und Pädagogik. Fachdidaktik

§ 21 1 Der Ausbildungsbereich Fachdidaktik gliedert sich in die

drei Modulgruppen «Deutschdidaktik und Gesellschaft (Makroebene)», «Sprachlernprozesse (Mikroebene)» und «Sprachlernen und das System Schule (Mesoebene)». 2 Das vollständige Absolvieren der Auflagen gemäss

§ 13 ist Voraus-

setzung für die Buchung der Module des Ausbildungsbereichs Fach- didaktik. Forschungs-

§ 22 Der Ausbildungsbereich Forschungsmethoden besteht aus

methoden dem Wahlpflichtbereich «Methoden der empirischen Sozialforschung». Berufspraxis

§ 23 Der Ausbildungsbereich Berufspraxis umfasst Hospitationen,

ein Praktikum auf der Tertiärstufe und ein begleitendes Seminar mit Ausrichtung auf die Praktika. Fachwissen-

§ 24 Der Ausbildungsbereich Fachwissenschaftliche Spezialisierung

schaftliche besteht aus einem Modul zum Thema Fachwissenschaft Kinder- und Spezialisierung Jugendmedien. Fachliche

§ 25 Die fachliche Vertiefung im Bereich Fachwissenschaft besteht

Vertiefung im aus den Thermenbereichen «germanistische Linguistik» und «Kinder- Bereich Fach- wissenschaft und Jugendliteratur».

Fachliche

§ 26 Die fachliche Vertiefung im Bereich Erziehungswissenschaft

Vertiefung und Pädagogik besteht aus dem Wahlpflichtbereich Erziehungswissen- im Bereich Erziehungs- schaft und einem schulischen Praktikum. wissenschaft und Pädagogik

Masterarbeit

§ 27 1 Das Pflichtmodul Masterarbeit wird an der PHZH erbracht

und umfasst 30 Kreditpunkte. 2 Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche, selbstständig zu verfas-

sende Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Schulsprache Deutsch behandelt. 3 Die Masterarbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik

Schulsprache Deutsch beteiligte Dozentin oder einen beteiligten Do- zenten der PHZH oder der UZH betreut.

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Fachdidaktik Schulsprache Deutsch 414.422.2 4 Studierende können eigene Themen für die Masterarbeit sowie

eine Betreuungsperson vorschlagen. Die von den Studierenden vorge- schlagenen Masterarbeitsthemen und Betreuungspersonen müssen vom Lenkungsausschuss genehmigt werden. 5 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Mo-

nate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss auf Antrag der Studierenden die Frist verlängern. 6 Die Masterarbeit wird benotet.

§ 28 Ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder kann ein Endgültige

Wahlpflichtmodul definitiv nicht mehr substituiert werden, sind die Abweisung geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und erfolgt die endgültige Abweisung vom Studiengang durch die Prorektoratsleitung Ausbildung der PHZH.

E. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

§ 29 1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusam- Modulstruktur

menhängende Einheiten (Module) gegliedert. 2 Die Module erstrecken sich über längstens zwei Semester und um-

fassen mindestens einen Leistungsnachweis. Die Vergabe von Kredit- punkten auf der Grundlage blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

§ 30 Für jedes Modul ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmel- An- und Abmel-

dung bei der das Modul durchführenden Hochschule erforderlich. Die dung Modulbuchung bzw. -anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung zum Leistungsnachweis.

§ 31 Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen Formen von

oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der Leistungs- berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen nachweisen Arbeiten.

§ 32 1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis- Bestehen

tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenü- gend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden voll- ständig oder nicht vergeben. 2 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche

oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte an- gerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.

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Wiederholung

§ 33 1 Ein nicht bestandenes Pflicht- oder Wahlpflichtmodul kann

eines Moduls einmal wiederholt werden. 2 Ist ein Wahlpflichtmodul des individuellen Studienprogramms

definitiv nicht bestanden, kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul substituiert werden. Wiederholung

§ 34 1 Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal wiederholt

der Master- werden. arbeit 2 Die Wiederholung besteht entweder aus einer Überarbeitung der

als ungenügend benoteten Masterarbeit oder aus dem Verfassen einer neuen Masterarbeit zu einem neuen Thema gemäss

§ 27 Über die Form

der Wiederholung entscheidet der Lenkungsausschuss auf Antrag der Betreuungsperson. 3 Der Lenkungsausschuss legt auf Antrag der Betreuungsperson

die Frist für die Überarbeitung fest. Unverschuldeter

§ 35 1 Tritt vor Beginn einer Prüfung oder Teilprüfung an der

Verhinderungs- PHZH ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist ein schriftliches grund Abmeldegesuch einzureichen. Entsprechende Gesuche sind an die Ab- teilungsleitung Master Fachdidaktik zu richten. Verhinderungsgründe sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen. 2 Tritt ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während einer

Prüfung bzw. Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich der Prüfungsaufsicht zu melden. Innerhalb einer Woche nach der Prüfung ist die Meldung mit Begründung und Beleg des Verhinderungsgrunds bei der Abtei- lungsleitung Master Fachdidaktik nachzureichen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist der Meldung ein ärztliches Zeugnis bei- zulegen. 3 Die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik entscheidet über die

Anerkennung des Verhinderungsgrunds als unverschuldeter Verhin- derungsgrund. 4 Die Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen

bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen. Nichterscheinen

§ 36 1 Bei Abmeldungen ohne anerkannte unverschuldete Ver-

oder Nicht- hinderungsgründe sowie bei Nichterscheinen an einer Prüfung oder einreichen Teilprüfung an der PHZH gilt diese als absolviert und wird mit «nicht bestanden» bewertet. 2 Besteht die Prüfung oder Teilprüfung aus einer schriftlichen Arbeit

und wird diese nicht fristgerecht eingereicht, wird diese mit «nicht be- standen» bewertet.

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§ 37 1 Die Studierenden können jederzeit über eine Web-Applika- Leistungs-

tion der PHZH einen Leistungsüberblick einsehen, der eine Aufstel- übersicht lung über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kreditpunkte und die Leistungsbewertungen enthält. Es werden sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Leistungen ausgewiesen. 2 Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der semesterweise neu aus-

gewiesenen Leistungen sind dem Prorektorat Ausbildung der PHZH innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.

§ 38 1 Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Stu- Informations-

dienleistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betref- zugang und Akteneinsicht fende Modul durchgeführt hat. 2 Alle übrigen Informationszugangsgesuche sind an die PHZH zu

richten. 3 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen kön-

nen die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der das Modul durchführenden Hochschule.

§ 39 1 Vorgängig oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Stu- Anrechnung

dienleistungen im Umfang von höchstens 30 Kreditpunkten können für von Kredit- punkten den Masterabschluss angerechnet werden, falls a. die Studienleistungen äquivalent sind zu Inhalten des individuellen Studienprogramms, b. die vorgängig erbrachten Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang ausgewiesen wurden, c. es sich nicht um die Masterarbeit handelt. 2 Über die Anrechnung entscheidet der Lenkungsausschuss auf

schriftlichen Antrag der Studierenden. Die Studierenden sind verpflich- tet, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Studien- gangsleitung einzureichen. 3 Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung des individuellen Studienpro-

gramms.

§ 40 1 Die in diesem Studiengang erworbenen Kreditpunkte sind Gültigkeit von

bis sechs Jahre nach Erwerb für das Masterdiplom gültig und damit Kreditpunkten anrechenbar. 2 In begründeten Fällen kann die Gültigkeit der Kreditpunkte durch

den Lenkungsausschuss verlängert werden.

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Urheberrechte

§ 41 1 Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den

Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der PHZH. 2 In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen möglich.

F. Masterabschluss

Titelvergabe

§ 42 1 Der Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik

und Entzug Schulsprache Deutsch» wird verliehen, wenn alle erforderlichen Vo- raussetzungen erfüllt sind. 2 Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens erteilt,

wird dieser durch die PHZH und die PhF UZH entzogen. Bereits aus- gestellte Urkunden werden eingezogen. Notenausweis

§ 43 1 Der Notenausweis (Datenabschrift) gilt als Ausweis über

den bestandenen Masterabschluss. 2 Im Notenausweis werden die Ergebnisse sämtlicher für den Master-

abschluss angerechneten Module sowie die Lehranteile der beteiligten Hochschulen inhaltlich und umfangmässig in Kreditpunkten aufge- führt. 3 Der Notenausweis wird in deutscher und englischer Sprache aus-

gestellt. Diplomurkunde

§ 44 1 Die Diplomurkunde enthält:

a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen, b. den akademischen Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fach- didaktik Schulsprache Deutsch», c. die Namen der beiden beteiligten Hochschulen mit Logo, d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH, e. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH. 2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf

Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän- digt. Diplomzusatz

§ 45 1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supple-

ment) ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläute- rung des Masterabschlusses. 2 Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache aus-

gestellt.

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Fachdidaktik Schulsprache Deutsch 414.422.2 G. Übergangsbestimmung

§ 46 Für Studierende, die vor Herbstsemester 2025/2026 mit den

Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des Masterstudiengangs begonnen haben, gilt das Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fach- didaktik Schulsprache Deutsch an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 22. Mai 2012.

1 OS 80, 19; Begründung siehe ABl 2024-11-29. 2 Inkrafttreten: 1. Juni 2025. 3 LS 414.10.

4 LS 414.410.5.

5 LS 414.20.

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Anhang A: Fachwissenschaftliche Kompetenzen Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen in Germa- nistik im Umfang von mindestens 45 Kreditpunkten (ECTS Credits) vorausgesetzt, wobei im Bereich Literaturwissenschaft mindestens 24 Kre- ditpunkte und im Bereich Linguistik mindestens 21 Kreditpunkte nach- zuweisen sind.

A. Bereich Literaturwissenschaft Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Literaturwissenschaft sind Grundkenntnisse in der germanistischen Literaturwissenschaft im Umfang von mindestens 24 Kreditpunkten, die z.B. in den folgenden Modulen aus dem Bachelorstudienprogramm Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaft des Deutschen Seminars der UZH erworben werden können: – Einführung in die Neuere deutsche Literaturwissenschaft (9 Kredit- punkte) – Neuere deutsche Literatur – systematisch (9 Kreditpunkte) – Ältere deutsche Literatur – Grundlagen und Methoden (6 Kredit- punkte)

B. Bereich Linguistik Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Linguistik sind Grundkenntnisse in der germanistischen Linguistik im Umfang von mindestens 21 Kreditpunkten, die z.B. in den folgenden Modulen aus dem Bachelorstudienprogramm Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaft des Deutschen Seminars der UZH erworben werden können: – Empirische Sprachanalysen – Gegenwartssprache (6 Kreditpunkte) – Empirische Sprachanalysen – historisch (6 Kreditpunkte) – Sprachliche Strukturen und Funktionen (9 Kreditpunkte)

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Fachdidaktik Schulsprache Deutsch 414.422.2 Anhang B: Curriculum (90 Kreditpunkte)

Ausbildungsbereich Modulbezeichnung ECTS Fachdidaktik Modulgruppe 1 – Makroperspektive, Teil 1/3: 2 Steuerung und Schulsprachdidaktik Modulgruppe 1 – Makroperspektive, Teil 2/3: 2 Die Entwicklung der Schulsprachdidaktik Modulgruppe 1 – Makroperspektive, Teil 3/3: 3 Schulsprachdidaktik in aktuellen Bildungsdiskursen Modulgruppe 2 – Mikroperspektive: Sprachlernprozesse 4 Modulgruppe 3 – Mesoperspektive, Teil 1/3: 4 Literatur im Fokus, Sprache im Fokus Modulgruppe 3 – Mesoperspektive, Teil 2/3: 4 Lesen und Schreiben Modulgruppe 3 – Mesoperspektive, Teil 3/3: 3 Mündlichkeit Leistungsnachweis zu Modulgruppe 2 – Mikroperspektive: 2 Sprachlernprozesse Mentorierte Forschungsarbeit 4 Forschungsmethoden Methoden der empirischen Sozialforschung 9 Berufspraxis Hospitationen 2 Praktikum auf tertiärer Stufe 4 Begleitendes Seminar mit Ausrichtung auf die Praktika 2 Fachwissenschaft- Fachwissenschaft Kinder- und Jugendmedien 4 liche Spezialisierung Fachliche Vertiefung Angemessenheit und Richtigkeit – Norm(en) im Sprach- 3 im Bereich Fach- gebrauch wissenschaft Einführung in die Germanistische Linguistik 6 Kinder- und Jugendliteratur 2 Fachliche Vertiefung Wahlpflichtbereich Erziehungswissenschaft 9 im Bereich Erzie- Schulisches Praktikum 2 hungswissenschaft und Pädagogik Masterarbeit Masterarbeit 30

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