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414.422.4

Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Künste an der Pädagogischen Hochschule Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste

Präambel

R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK 414.422.4

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Reglement

zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik

KünsteanderPädagogischenHochschuleZürichund

der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 12. Dezember 2017)1, 2

Der Fachhochschulrat,

Art. 10

gestützt auf Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2.April 20074, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Masterstudiengan schule Zürich (P (ZHdK) mit den P Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree g Fachdidaktik Künste an der Pädagogischen Hoch- HZH) und an der Zürcher Hochschule der Künste rofilen Bildnerisches Gestalten und Musik.

Art. 2 Trägerschaft diengangs, wo Fachdidaktik Leading House 2 Einzelheite samen Vereinb

Die PHZH und die ZHdK sind gemeinsam Träger des Stu- bei der Studiengang administrativ der Abteilung Master des Prorektorats Ausbildung der PHZH angegliedert ist. ist die PHZH.9 n zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemein- arung geregelt.

Art. 3

Zielsetzung richt an päd die im Berei DerStudienganghatdasZiel,dieStudierendenfürdenUnter- agogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, ch Fachdidaktik der Künste lehren und forschen, zu quali- fizieren. Akademischer Titel

Art. 4

Die PHZH und die ZHdK verleihen für einen erfolgreich ab- solvierten Studienganggemeinsamden akademischen Titel«Masterof Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Musik». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH ZHdK in Fine Arts and Design Education» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Music Edu- cation».

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Art. 5

Studienplan dienplan für den Zulassun rungen für d weise sowie Kreditpunkte Transfer and

Die PHZH und die ZHdK erlassen je einen identischen Stu- den Studiengang, worin die vorliegenden Regelungen zu gsbedingungen, dem Zulassungsverfahren, den Anforde- en Masterabschluss, den Modalitäten der Leistungsnach- der Vergabe von Kreditpunkten nach dem Europäischen transfer- und Akkumulierungssystem (European Credit Accumulation System [ECTS]) ausgeführt werden. Lenkungs- ausschuss

Art. 6

Der Lenkungsausschuss des Studiengangs setzt sich aus sie- ben Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen zusammen.

Erist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zustän- digkeit anderer Organe fallen.

Seine Aufgaben sind namentlich:

  1. Festlegung des Curriculums,
  2. strategischeAusrichtungundWeiterentwicklungdesStudiengangs,
  3. Entscheid über die Zulassung von Studieninteressierten,
  4. Festlegung der individuellen Studienprogramme,
  5. Festlegung der individuellen Auflagen auf Antrag der Prüfungs- kommissionen,
  6. Entscheid über Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen,
  7. Erwahrung von Noten. Studiengang- leitung

Art. 7

Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Aus- bildung der PHZH bezeichnet in Absprache mit der ZHdK eine Stu- diengangleitung.

Die Studiengangleitung ist verantwortlich für die operative Füh- rung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.9

Die Aufgaben der Studiengangleitung sind namentlich:

  1. UmsetzungdesvomLenkungsausschussbeschlossenenCurriculums,
  2. Regelung und Organisation des Zulassungsverfahrens,
  3. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studien- interessierten,
  4. Regelung und Organisation des Verfahrens zur Festlegung der Auf- lagen,
  5. Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden des Lenkungsausschusses,

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  1. Bearbeitung von Wiedererwägungsgesuchen betreffendLeistungs- bewertungen zuhanden des Prorektorats Ausbildung der PHZH,
  2. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und Dozenten. Studien- gebühren

Art. 8

Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule6 und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich7.

  1. Zulassung

Art. 9

Bewerbung PHZH publi kumente de Die Bewerbung zur Zulassung erfolgt bei der PHZH. Die ziert die Anmeldeformalitäten und legt fest, welche Do- r Bewerbung beizulegen sind. Fachliche Voraus- setzungen

Art. 10

1 Die Zulassung zum Studium mit dem Profil Bildnerisches Gestalten setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus:

  1. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hoch- schule mit Bildnerischem Gestalten im Profil,
  2. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Fachhochschule in einer der Studienrichtungen Bildende Kunst, Vermittlung in Kunst und Design oder Visuelle Kommunikation oder
  3. einenuniversitärenBachelor-oderMasterabschlussinErziehungs- wissenschaft.

Die Zulassung zum Studium mit dem Profil Musik setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus:

  1. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hoch- schule mit Musik im Profil,
  2. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Fachhochschule in der Studienrichtung Musik oder
  3. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Erziehungs- wissenschaft.

EineZulassung istauch miteinemden oben genanntenAbschlüs- sen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss mög- lich.

Über die Zulassung entscheidet der Lenkungsausschuss.

Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang zustande kommt. Der Entscheid über die Durch- führungdesStudiengangswirddurchdieProrektorinoderdenProrek- tor des Prorektorats Ausbildung der PHZH gefällt.

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In begründeten Ausnahmefällen kann nach positivem Zulassungs- entscheid der Studienbeginn für das dem Zulassungsverfahren folgende Jahr vereinbart werden. Zulassungs- hindernisse

Art. 11

Wer an der PHZH, der ZHdK oder an einer anderen Hoch- schule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig ab- gewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

Art. 12

Auflagen Umfang vo Auflagen 2 Art und lassung z

1 Je nach Vorbildung sind ergänzende Studienleistungen im n bis zu 60 Kreditpunkten zu erbringen. Diese werden als im individuellen Studienprogramm festgelegt. Umfang allfälliger Auflagen werden nach erfolgter Zu- um Studium im Rahmen eines gesonderten Verfahrens fest- gelegt.

Durch Auflagen entstehende Kosten gehen zulasten der Studen- tin oder des Studenten und sind gesondert nach Massgabe der für die beanspruchten Angebote geltenden Gebührenregelung abzugelten.

Mit den Modulen des Masterstudiums darf erst begonnen werden, wenn mindestens 45 Kreditpunkte an künstlerisch-gestalterischen bzw. musikalischen Grundlagen nachgewiesen werden können. Die restlichen Auflagen können parallel zum Masterstudium erarbeitet werden.

Die Auflagen müssen vor Beginn der Masterarbeit vollständig er- füllt sein. Verfahren zur Festlegung der Auflagen

Art. 13

1 Die Studiengangleitung bestimmt für jedes Profil eine zwei- köpfige Prüfungskommission für das Verfahren zur Festlegung der Auf- lagen, bestehend aus Mitgliedern des Lenkungsausschusses.

Das Verfahren zur Festlegung der Auflagen für das Profil Bildne- risches Gestalten besteht aus den folgenden Schritten:

  1. Die Prüfungskommission beurteilt gestalterische Arbeiten der Kan- didatin oder des Kandidaten.
  2. Auf der Grundlage dieser Beurteilung formuliert die Prüfungskom- mission einen Vorschlag zuhanden des Lenkungsausschusses für die Art und den Umfang der individuellen künstlerisch-gestalterischen Auflagen.
  3. Der Lenkungsausschuss legt auf der Grundlage des Vorschlags der Prüfungskommission die Art und den Umfang der individuellen künstlerisch-gestalterischen Auflagen fest.

Das Verfahren zur Festlegung der Auflagen für das Profil Musik besteht aus den folgenden Schritten:

  1. Die Prüfungskommission beurteilt eine musikalische Performance der Kandidatin oder des Kandidaten.

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  1. Auf der Grundlage dieser Beurteilung formuliert die Prüfungskom- mission einen Vorschlag zuhanden des Lenkungsausschusses für die Art und den Umfang der individuellen musikalisch-künstlerischen Auflagen.
  2. Der Lenkungsausschuss legt auf der Grundlage des Vorschlags der Prüfungskommission die Art und den Umfang der individuellen musikalisch-künstlerischen Auflagen fest.

Die Beurteilung erfolgt insbesondere nach Massgabe folgender Kriterien:

  1. künstlerisches Potenzial,
  2. konzeptionelle Fähigkeiten,
  3. Kommunikationskompetenz.
  4. Studium

Art. 14

Immatrikulation an der PHZH imma Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müssen trikuliert sein. Umfang des Studiums

Art. 15

Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.

Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbrin- gen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt ent- spricht einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden. Ausbildungs- bereiche

Art. 16

Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft und Berufspraxis.

. . .10

Art. 17 Masterarbeit von 30 Kredit tin oder den der Fachdidak

Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang punkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studen- Studenten selbstständig abzufassende Arbeit, die ein Thema tik Bildnerisches Gestalten bzw. Fachdidaktik Musik be- handelt.9

Die Masterarbeit wird durch eine Dozentin oder einen Dozenten der ZHdK, der PHZH oder einer anderen Pädagogischen Hochschule betreut.9

Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Mo- nate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist ver- längern.

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Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt wer- den. Bei der Wiederholung ist ein neues Thema zu bearbeiten. Eine erneute Überarbeitung ist ausgeschlossen. Erwahrung von Noten

Art. 18

Noten werden einmal im Semester erwahrt. Endgültige Abweisung

Art. 19

Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als unge- nügend bewertet, ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder konnte ein Wahlpflichtmodul nicht erfolgreich ersetzt werden, hat die betreffende Studentin oder der betreffende Student die geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.

Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung von Terminen und Fristen führen. Unredliches Verhalten

Art. 20

Unredlich sind insbesondere: das Mitbringen unerlaubter Hilfsmittel,derenVerwendung,unzulässigesKommunizierenwährend der Durchführung eines Leistungsnachweises, Einreichung eines Pla- giats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken derZulassungzum Studium aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben.

Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird durchdenLenkungsausschusswiderrufen.ErentscheidetüberdieFol- gen für die erworbenen Kreditpunkte.

Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnach- weis oder die Masterarbeit für ungültig. Damit gilt der entsprechende Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden. Gleich- zeitigentscheidetdieRektorinoderderRektoraufgrundderAngaben des Lenkungsausschusses über die Einleitung eines Disziplinarverfah- rens. Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschul- gesetz5.

Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens bereits erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschuss für ungültig erklärt. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

Art. 21 Rechtsschutz Studiengang e die Prorektor diengangleitu 2 Sie können bei der Rekur

Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem rgehen durch die Rektorin oder den Rektor der PHZH, in oder den Prorektor Ausbildung der PHZH, die Stu- ng oder den Lenkungsausschuss. nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes3 skommission der Zürcher Hochschulen angefochten wer- den.

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  1. Module (Lerneinheiten), Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Art. 22

Modultypen Der Studienplan bezeichnet Pflichtmodule und Wahlpflicht- module.

Art. 23

Modulstruktur hängende Einhe in der Regel ü Die Vergabe vo heit ist ausge Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammen- iten (Module) gegliedert. Die Module erstrecken sich ber ein Semester und umfassen einen Leistungsnachweis. n Kreditpunkten auf der Grundlage blosser Anwesen- schlossen. Formen von Leistungs- nachweisen

Art. 24

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der be- rufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten, gestalterischen und performativen Arbeiten. Anrechnung von Kredit- punkten

Art. 25

Im Rahmen der Mobilitätkönnen für den Masterabschluss vorgängigerbrachteStudienleistungenimUmfangvonmaximal30Kre- ditpunkten vollständig oder teilweise angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet der Lenkungsaus- schuss.

Zwischen dem letzten Tag des Semesters, in dem die anzurech- nendenKreditpunkte erworbenwurden, und demTagder Anmeldung zum Masterabschluss dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. In be- gründetenFällenkannderLenkungsausschussdieFristderAnrechen- barkeit verlängern.

Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Masterarbeit ist aus- geschlossen.

Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestan- denen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang auszuweisen. Zuständigkeit der Hoch- schulen

Art. 26

Form und Inhalt von Modulen und Leistungsnachweisen sowie die Anforderungen für deren Bestehen werden von derjenigen Hochschule geregelt, welche die betreffenden Module anbietet. An- und Abmeldung

Art. 27

Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.

Die An- und Abmeldemodalitäten richten sich nach den Bestim- mungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet. Zulassung zu Modulen

Art. 28

DieStudierendenwerdenzueinemModulzugelassen,sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die im Stu- dienplan genannt sind.

.422.4 R – Fachdidaktik Künste an der PHZH und an der ZHdK Bestehen und Wiederholung

Art. 29

Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis- tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenü- gend. Halbe Noten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.9

Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch ein anderes Modul er- setzt werden.

Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange- rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss. Verhinderung und Fernbleiben

Art. 30

TrittvoroderwährendderErbringungeinesLeistungsnach- weiseseinzwingender,unvorhersehbarerundunabwendbarerVerhinde- rungsgrund ein, ist der zuständigen Abteilungsleitung der PHZH unver- züglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist bei Krankheit oder Unfall innert zweier Tage ein ärztliches Zeugnis einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangleitung eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs desLeistungsnachweisesentscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

  1. Masterabschluss

Art. 31

Titelvergabe Bildnerisches didaktik Musi gungen erfüll Der Titel «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Gestalten» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Fach- k» wird verliehen, wenn alle reglementarischen Bedin- t sind.

Art. 33

Datenabschrift Masterabschluss

1 Die Datenabschrift gilt als Ausweis über den bestandenen .

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In der Datenabschrift werden die Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss angerechneten Module aufgeführt. Ferner werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der PHZH und der ZHdK be- standenen, aber nicht für den Masterabschluss angerechneten Module ausgewiesen.

Die Datenabschrift wird in deutscher und englischer Sprache aus- gestellt.

Art. 34 Diplomurkunde a. die Persona b. den akademi «MasterofArtsP ten» bzw. «Mas c. die Namen d d. die Untersc Unterschrift d 2 Die Diplomur Gesuch wird mi

Die Diplomurkunde enthält lien der Absolventin oder des Absolventen, schen Titel: HZHZHdKinFachdidaktikBildnerischesGestal- ter of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Musik», er beiden beteiligten Hochschulen mit Logo, hrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH, die er Rektorin oder des Rektors der ZHdK. kunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf t der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehän- digt.

Art. 35 Diplomzusatz plement») aus terung des Ma 2 Der Diplomz

Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Sup- gestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläu- sterabschlusses. usatz wird in deutscher und englischer Sprache aus- gestellt. Übergangs- bestimmung zur Änderung vom

.Mai 2022

Art. 36

Für Studierende, die das Studium vor dem Herbstsemester 2022/2023 aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht.

OS 73, 101; Begründung siehe ABl 2017-12-29.

Inkrafttreten: 1. Februar 2018.

LS 175.2.

LS 414.10.

LS 414.101.

LS 414.20.

LS 414.410.5.

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Eingefügt durch B vom 31.Mai 2022 (OS 77, 357; ABl 2022-06-24). In Kraft seit 1.September 2022.

Fassung gemäss B vom 31.Mai 2022 (OS 77, 357; ABl 2022-06-24). In Kraft seit 1.September 2022.

Aufgehoben durch B vom 31.Mai 2022 (OS 77, 357; ABl 2022-06-24). In Kraft seit 1.September 2022.