Lexipedia

414.422.5

Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Universität Zürich

Präambel

Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH 414.422.5 Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Universität Zürich (vom 7. November 2023)1, 2

Der Fachhochschulrat, gestützt auf

§ 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April

20073, beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 1 Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Gegenstand und

Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an Geltungsbereich der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und an der Philosophi- schen Fakultät der Universität Zürich (PhF UZH). 2 Dieses Reglement gilt für

a. Bewerberinnen und Bewerber zu diesem Studiengang, b. Studierende dieses Studiengangs.

§ 2 1 Die PHZH und die PhF UZH sind gemeinsam Trägerinnen Trägerschaft

des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ dem Prorektorat Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH. 2 Die Organisation des Studiengangs, insbesondere Einzelheiten zu

Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperations- vereinbarung geregelt.

§ 3 Die PHZH und die PhF UZH verleihen für einen erfolgreich Akademischer

absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master Titel of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching Ethics, Religions, Community».

§ 4 1 Ergänzend zu diesem Reglement gelten die Bestimmungen Anwendbares

der PHZH. Vorbehalten bleibt Abs. 2. Recht

1. 4. 24 - 124 1

414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH

2Das Recht der UZH ist anwendbar: a. für das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Modulen an der UZH, b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH, c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infra- struktur der UZH und d. bei unredlichem Verhalten und Disziplinarverstössen, sofern diese an der UZH begangen wurden und die PHZH nicht die Disziplinar- hoheit beansprucht. 3 Die Zuständigkeit für Mitteilungen und den Erlass von Verfügun-

gen richtet sich nach den Vorgaben von Abs. 1 und 2. 4 Über Fragen, die durch die rechtlichen Grundlagen gemäss Abs. 1

und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der PHZH und die Studiendekanin oder der Studiendekan der PhF UZH gemeinsam. Daten-

§ 5 1 Die PHZH und die UZH bearbeiten Personendaten von Per-

bearbeitung sonen, die unter den Geltungsbereich dieses Reglements fallen, soweit dies für die Umsetzung dieses Reglements erforderlich ist. 2 Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über Eig-

nung, Leistung und Verhalten. 3 Hinsichtlich der Personen, die unter den Geltungsbereich dieses

Reglements fallen, arbeiten die PHZH und die UZH zusammen und geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen einschliess- lich Personendaten bekannt, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufga- ben erforderlich ist. Informations-

§ 6 1 Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter

pflicht Weise bekannt gegeben und sind verbindlich. 2 Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studien-

relevanten Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren. Rechtsschutz

§ 7 Der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richtet

sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule.

B. Zulassung Bewerbung

§ 8 1 Die Bewerbung zur Zulassung zum Studium erfolgt bei der

PHZH. 2 Die PHZH publiziert die Fristen und Anmeldeformalitäten und

legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.

2

Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH 414.422.5 3 Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle bisher

erbrachten und für das Studium relevanten Studienleistungen bei der Bewerbung auszuweisen. 4 Auf nicht frist- oder formgerecht eingereichte Bewerbungen wird

nicht eingetreten.

§ 9 1 Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schwei- Fachliche

zerischen Abschlüsse voraus: Voraus- setzungen a. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hoch- schule, b. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in einem der Fachbereiche Philosophie oder Sozialwissenschaften. 2 Eine Zulassung sur dossier ist auch mit einem den oben genannten

Abschlüssen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Ab- schluss möglich.

§ 10 Wer an der PHZH, der UZH oder an einer anderen Hoch- Zulassungs-

schule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig abge- hindernisse wiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

§ 11 1 Auf Antrag der Studiengangsleitung entscheidet der Len- Zulassungs-

kungsausschuss über Zulassung bzw. Nichtzulassung von Bewerberin- entscheid nen und Bewerbern. 2 Die Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung

der PHZH informiert die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über den Entscheid des Lenkungsausschusses. 3 Ein Nichtzulassungsentscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung

und unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

§ 12 1 Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung Widerruf der

wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Es erfolgt eine Exmatri- Zulassung kulation. 2 Bereits erworbene Kreditpunkte werden storniert.

3 Bereits ausgestellte Urkunden müssen zurückgegeben werden bzw.

werden eingezogen.

§ 13 1 Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompeten- Fachwissen-

zen in den Bezugsdisziplinen des Fachs Ethik, Religionen, Gemeinschaft schaftliche gemäss Anhang A vorausgesetzt. Diese umfassen mindestens 60 Kredit- Kompetenzen und Auflagen punkte (ECTS Credits), wobei in jedem der Bereiche Ethik, Religionen und Gemeinschaft mindestens 20 Kreditpunkte nachzuweisen sind.

1. 4. 24 - 124 3

414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH

2 Sofern die fachwissenschaftlichen Kompetenzen nicht bereits im

Rahmen der Vorbildung erworben worden sind, werden Auflagen bis zu einem Umfang von je 20 Kreditpunkten pro Bereich Ethik, Religionen und Gemeinschaft auferlegt. Diese Auflagen werden im Anschluss an den Zulassungsentscheid auf Antrag der Studiengangsleitung vom Len- kungsausschuss verfügt. 3 Die Auflagen sind zu Beginn des Studiums zu erfüllen.

C. Immatrikulation

Immatrikulation

§ 14 1 Die Studierenden werden an der PHZH immatrikuliert und

und Admini- vom Sekretariat der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats stration Ausbildung der PHZH administriert. 2 Die Studierenden, die zum Studiengang zugelassen sind, erhalten

den mit der Immatrikulation üblichen Zugang zur Infrastruktur und zu den für den Studiengang erforderlichen Leistungen der PHZH und der UZH. 3 Die Studierenden müssen während aller Semester, in denen sie

Leistungen in Anspruch nehmen, an der PHZH immatrikuliert sein. Gebühren

§ 15 Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über

die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule4 und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich5. Änderung

§ 16 1 Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen,

persönlicher Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimations- Daten karte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich zu mel- den. 2 Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekannt zu geben. Post-

zustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmässig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde. Exmatrikulation

§ 17 1 Eine Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Aus-

trittserklärung der oder des Studierenden oder einem rechtskräftigen Abweisungsentscheid der Prorektoratsleitung Ausbildung. 2 Ein Abweisungsentscheid kann insbesondere aus den folgenden

Gründen erfolgen: a. Nichtbezahlung der Semestergebühr trotz Mahnung, b. Studienverzicht trotz Immatrikulation.

4

Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH 414.422.5 D. Studium

§ 18 1 Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte. Umfang des

2 Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen Studiengangs

von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

§ 19 1 Alle Studierenden erhalten ein verbindliches, individuelles Individuelles

Studienprogramm, mit dem ihre Bestehensvoraussetzungen festgelegt Studien- programm werden. 2 Das individuelle Studienprogramm wird vom Lenkungsausschuss

auf Antrag der Studiengangsleitung verfügt. Es enthält eine Auflistung a. der für den Abschluss des Studienprogramms erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule aus dem Curriculum gemäss Anhang B, b. der für den Nachweis der fachwissenschaftlichen Kenntnisse ange- rechneten Vorleistungen und c. der (fachwissenschaftlichen) Auflagen. 3 Nach sechs Jahren ab Immatrikulation oder falls Module nicht mehr

angeboten werden können, sind Anpassungen des individuellen Studien- programms zulässig.

§ 20 1 Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen Ausbildungs-

Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft und Berufspraxis. bereiche 2 In jedem dieser Ausbildungsbereiche ist die im individuellen Stu-

dienprogramm festgehaltene Anzahl von Pflicht- und Wahlpflichtmodu- len zu absolvieren. 3 Für den Masterabschluss sind in diesen Ausbildungsbereichen fol-

gende Leistungen zu erbringen: a. Fachdidaktik: 32 Kreditpunkte, b. Erziehungswissenschaft: 18 Kreditpunkte, c. Berufspraxis: 10 Kreditpunkte.

§ 21 1 Der Ausbildungsbereich Fachdidaktik gliedert sich in die Fachdidaktik

Themenbereiche «Fachdidaktische Grundlagen» und «Fachdidaktische Forschung». 2 Das vollständige Absolvieren der Auflagen ist Voraussetzung für

die Buchung der Module des Ausbildungsbereichs Fachdidaktik.

§ 22 Der Ausbildungsbereich Erziehungswissenschaft gliedert sich Erziehungs-

in die Themenbereiche «Allgemeine Erziehungswissenschaft» und «Me- wissenschaft thoden der empirischen Sozialforschung».

1. 4. 24 - 124 5

414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH

Berufspraxis

§ 23 Der Ausbildungsbereich Berufspraxis umfasst Hospitationen,

ein schulisches Praktikum und ein Praktikum auf der Tertiärstufe. Masterarbeit

§ 24 1 Das Pflichtmodul Masterarbeit wird an der PHZH erbracht

und umfasst 30 Kreditpunkte. 2 Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche, selbstständig zu ver-

fassende Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft behandelt. 3 Die Masterarbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik

Ethik, Religionen, Gemeinschaft beteiligte Dozentin oder einen Do- zenten der PHZH oder der UZH betreut. 4 Studierende können eigene Themen für die Masterarbeit sowie

eine Betreuungsperson vorschlagen. Die von den Studierenden vor- geschlagenen Masterarbeitsthemen und Betreuungspersonen müssen vom Lenkungsausschuss genehmigt werden. 5 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate.

In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss auf Antrag der Studierenden die Frist verlängern. 6 Die Masterarbeit wird benotet.

Endgültige

§ 25 Ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder kann ein

Abweisung Wahlpflichtmodul definitiv nicht mehr substituiert werden, sind die geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und erfolgt die endgültige Abweisung vom Studiengang durch die Prorektoratsleitung Ausbildung der PHZH.

E. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Modulstruktur

§ 26 1 Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusam-

menhängende Einheiten (Module) gegliedert. 2 Die Module erstrecken sich über längstens zwei Semester und

umfassen mindestens einen Leistungsnachweis. Die Vergabe von Kredit- punkten auf der Grundlage blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen. An- und

§ 27 Für jedes Modul ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmel-

Abmeldung dung bei der das Modul durchführenden Hochschule erforderlich. Die Modulbuchung bzw. -anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung zum Leistungsnachweis. Formen von

§ 28 Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen

Leistungs- oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der nachweisen berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.

6

Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH 414.422.5

§ 29 1 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leis- Bestehen

tungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenü- gend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden voll- ständig oder nicht vergeben. 2 Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche

oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte ange- rechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.

§ 30 1 Ein nicht bestandenes Pflicht- oder Wahlpflichtmodul kann Wiederholung

einmal wiederholt werden. eines Moduls 2 Ist ein Wahlpflichtmodul des individuellen Studienprogramms defi-

nitiv nicht bestanden, kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul substituiert werden.

§ 31 1 Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal wiederholt Wiederholung

werden. der Master- 2 Die Wiederholung besteht entweder aus einer Überarbeitung der arbeit

als ungenügend benoteten Masterarbeit oder aus dem Verfassen einer neuen Masterarbeit zu einem neuen Thema gemäss

§ 25 Über die Form

der Wiederholung entscheidet der Lenkungsausschuss auf Antrag der Betreuungsperson. 3 Der Lenkungsausschuss legt auf Antrag der Betreuungsperson die

Frist für die Überarbeitung fest.

§ 32 1 Tritt vor Beginn einer Prüfung oder Teilprüfung an der Unverschulde-

PHZH ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist ein schriftliches ter Hinderungs- Abmeldegesuch einzureichen. Entsprechende Gesuche sind an die Ab- grund teilungsleitung Master Fachdidaktik zu richten. Verhinderungsgründe sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen. 2 Tritt ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während einer

Prüfung bzw. Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich der Prüfungsauf- sicht zu melden. Innerhalb einer Woche nach der Prüfung ist die Mel- dung mit Begründung und Beleg des Verhinderungsgrundes bei der Abteilungsleitung Master Fachdidaktik nachzureichen. Werden medizi- nische Gründe geltend gemacht, ist der Meldung ein ärztliches Zeugnis beizulegen. 3 Die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik entscheidet über die

Anerkennung des Verhinderungsgrundes als unverschuldeter Verhinde- rungsgrund. 4 Die Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen

bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

1. 4. 24 - 124 7

414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH

Nichterschei-

§ 33 1 Bei Abmeldungen ohne anerkannte unverschuldete Ver-

nen oder Nicht- hinderungsgründe sowie bei Nichterscheinen an einer Prüfung oder einreichen Teilprüfung an der PHZH gilt diese als absolviert und wird mit «nicht bestanden» bewertet. 2 Besteht die Prüfung oder Teilprüfung aus einer schriftlichen Arbeit

und wird diese nicht fristgerecht eingereicht, wird diese mit «nicht be- standen» bewertet. Leistungs-

§ 34 1 Die Studierenden können jederzeit über eine Web-Applika-

übersicht tion der PHZH einen Leistungsüberblick einsehen, der eine Aufstel- lung über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kreditpunkte und die Leistungsbewertungen enthält. Es werden sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Leistungen ausgewiesen. 2 Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der semesterweise neu aus-

gewiesenen Leistungen sind dem Prorektorat Ausbildung der PHZH innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen. Informations-

§ 35 1 Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Stu-

zugang und dienleistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betref- Akteneinsicht fende Modul durchgeführt hat. 2 Alle übrigen Informationszugangsgesuche sind an die PHZH zu

richten. 3 Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können

die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer der Ein- sichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der das Modul durchführenden Hochschule. Anrechnung

§ 36 1 Vorgängig oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Stu-

von Kredit- dienleistungen im Umfang von höchstens 30 Kreditpunkten können für punkten den Masterabschluss angerechnet werden falls a. die Studienleistungen äquivalent sind zu Inhalten des individuellen Studienprogramms, b. die vorgängig erbrachten Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang ausgewiesen wurden und c. es sich nicht um die Masterarbeit handelt. 2 Über die Anrechnung entscheidet der Lenkungsausschuss auf

schriftlichen Antrag der Studierenden. Die Studierenden sind verpflich- tet, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Studien- gangsleitung einzureichen. 3 Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung des individuellen Studienpro-

gramms.

8

Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH 414.422.5

§ 37 1 Die in diesem Studiengang erworbenen Kreditpunkte sind Gültigkeit von

bis sechs Jahre nach Erwerb für das Masterdiplom gültig und damit Kreditpunkten anrechenbar. 2 In begründeten Fällen kann die Gültigkeit der Kreditpunkte durch

den Lenkungsausschuss verlängert werden.

§ 38 1 Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den Urheberrecht

Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der PHZH. 2 In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen mög-

lich.

F. Masterabschluss

§ 39 1 Der Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Titelvergabe

Ethik, Religionen, Gemeinschaft» wird verliehen, wenn alle erforder- und Entzug lichen Voraussetzungen erfüllt sind. 2 Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens erteilt,

wird dieser durch die PHZH und die PhF UZH entzogen. Bereits aus- gestellte Urkunden werden eingezogen.

§ 40 1 Der Notenausweis (Datenabschrift) gilt als Ausweis über Notenausweis

den bestandenen Masterabschluss. 2 Im Notenausweis werden die Ergebnisse sämtlicher für den Master-

abschluss angerechneten Module sowie die Lehranteile der beteiligten Hochschulen inhaltlich und umfangmässig in Kreditpunkten aufge- führt. 3 Der Notenausweis wird in deutscher und englischer Sprache aus-

gestellt.

§ 41 1 Die Diplomurkunde enthält: Diplomurkunde

a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen, b. den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH UZH in Fach- didaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft», c. die Namen der beiden beteiligten Hochschulen mit Logo, d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH, e. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH. 2 Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf Ge-

such wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.

1. 4. 24 - 124 9

414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH

Diplomzusatz

§ 42 1 Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supple-

ment) ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Masterabschlusses. 2 Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache aus-

gestellt.

1 OS 79, 29; Begründung siehe ABl 2023-12-01. 2 Inkrafttreten: 1. März 2024. 3 LS 414.10.

4 LS 414.20.

5 LS 414.410.5.

10

Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH 414.422.5 Anhang A: Fachwissenschaftliche Kompetenzen Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen in den Bezugsdisziplinen des Fachs Ethik, Religionen, Gemeinschaft im Umfang von mindestens 60 Kreditpunkten (ECTS Credits) vorausgesetzt, wobei in jedem der Bereiche Ethik, Religionen und Gemeinschaft mindes- tens 20 Kreditpunkte nachzuweisen sind.

A. Bereich Ethik Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Ethik sind Grundkenntnisse in der Logik und Argumentationstheorie, der Praktischen Philosophie und der Geschichte der Philosophie im Um- fang von mindestens 20 Kreditpunkten, die z.B. in den folgenden Modu- len des Philosophischen Seminars der UZH erworben werden können: – Einführung in die formale Logik 1 (6 Kreditpunkte) – Einführung in die praktische Philosophie (6 Kreditpunkte) – Einführung in die Geschichte der Philosophie (6 Kreditpunkte)

B. Bereich Religionen Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Reli- gionen sind Grundkenntnisse in der wissenschaftlichen Erforschung von Religion im Umfang von mindestens 20 Kreditpunkten, die z.B. in Modulen der Theologischen Fakultät der UZH zu den folgenden The- men erworben werden können: – Historische und vergleichende Religionswissenschaft (6 Kredit- punkte) – Sozialwissenschaftlich orientierte Religionswissenschaft (6 Kredit- punkte) – Systematisch-theoretische Religionswissenschaft (6 Kreditpunkte)

C. Bereich Gemeinschaft Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Ge- meinschaft sind Grundkenntnisse im Umfang von insgesamt mindestens 20 Kreditpunkten in den Themengebieten Beziehung und Sexualität, Partizipation und Politische Bildung, Integrität und Gesundheit sowie Zusammenleben und Konflikte. Die entsprechenden Grundkenntnisse können insbesondere in Modulen der folgenden Institute der UZH er- worben werden: – Psychologisches Institut – Soziologisches Institut – Institut für Sozialanthropologie und Empirische Kulturwissenschaft – Institut für Politikwissenschaft

1. 4. 24 - 124 11

414.422.5 Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH

– Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung – Asien-Orient-Institut – Institut für Erziehungswissenschaft Die Auswahl geeigneter Module erfolgt in Absprache mit der Pro- grammkoordination der betreffenden Institute.

12

Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH / UZH 414.422.5 Anhang B: Curriculum (90 Kreditpunkte)

Ausbildungs- Modul- Modulbezeichnung ECTS bereich Nr. FDE 100 Fachdidaktische Grundlagen 3 Fachdidaktik FDE 200 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG: 2 1. Zyklus FDE 210 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG: 2 2. Zyklus FDE 220 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG: 2 3. Zyklus FDE 230 Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG: 2 Sekundarstufe II FDE 300 Grundlagen und Bildungsanliegen des Fachs ERG 2 FDE 310 Grundlagen und Bildungsanliegen im Bereich 2 Ethik FDE 320 Grundlagen und Bildungsanliegen im Bereich 2 Religionen FDE 330 Grundlagen und Bildungsanliegen im Bereich 2 Gemeinschaft FDE 340 Fachdidaktische Kernanliegen des Fachs ERG 2 FDE 350 Fachdidaktische Kernanliegen im Bereich Ethik 2 FDE 360 Fachdidaktische Kernanliegen im Bereich 2 Religionen FDE 370 Fachdidaktische Kernanliegen im Bereich 2 Gemeinschaft FDE 400 Mentorierte Forschungsarbeit 2 FDE 410 Fachdidaktisches Forschungsseminar 2 Berufspraktische FDE 700 Hospitationen 2 Ausbildung FDE 710 Schulisches Praktikum 4 FDE 720 Praktikum auf tertiärer Stufe 4 Erziehungs- FDE 800 Allgemeine Erziehungswissenschaft 9 wissenschaft (Wahlpflichtbereich) FDE 810 Methoden der empirischen Sozialforschung 9 (Wahlpflichtbereich) Masterarbeit FDE 900 Masterarbeit 30

1. 4. 24 - 124 13