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414.424

Professurenreglement der Pädagogischen Hochschule Zürich

Präambel

Professurenreglement der PHZH 414.424 Professurenreglement der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 9. Juli 2024)1, 2

Der Fachhochschulrat, gestützt auf §

§ 10 Abs. 4 lit. l, 12 a, 12 b und 13 des Fachhochschul-

gesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)4 sowie

§ 2 lit. c der Personalverord-

nung der Zürcher Fachhochschulen vom 22. Juni 2022 (PVF)5, beschliesst:

A. Allgemeines

§ 1 Dieses Reglement regelt: Gegenstand

a. die Eckwerte des Professurenplans, b. das Verfahren zur Ernennung und Entlassung der Professorinnen und Professoren, c. das Genehmigungsverfahren für die Schaffung von Qualifikations- stellen für Assistenzprofessuren Tenure Track, d. die Titelführung.

§ 10 Abs. 4 lit. l FaHG inne. und Inhaber

2 Sie tragen die Hauptverantwortung für die Entwicklung ihres Fach- von Professuren und Qualifika- gebiets. tionsstellen für 3 Angehörige der ersten Führungsebene gemäss

§ 24 Abs. 1 lit. a Professuren

a. Professorin- und b FaHG können aufgrund ihrer Funktion eine Professur innehaben. nen und Profes- Sie gelten dann als Professorinnen und Professoren gemäss Abs. 1. soren

§ 3 1 Assistenzprofessorinnen und -professoren haben Qualifika- b. Assistenzpro-

tionsstellen für Professuren gemäss

§ 12 a Abs. 3 FaHG inne. fessorinnen und

2 Assistenzprofessorinnen und -professoren mit Tenure Track haben -professoren

Anspruch auf Ernennung auf eine Professur, sofern sie das durch die Hochschulleitung definierte Evaluationsverfahren erfolgreich durch- laufen haben und die personellen Kriterien gemäss

§ 11

erfüllen.

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3 Die Hochschulleitung regelt für die Assistenzprofessorinnen und

-professoren mit und ohne Tenure Track: a. die Voraussetzungen, b. die Verfahren, einschliesslich des Evaluationsverfahrens gemäss Abs. 2, c. die Anstellung, d. die allfällige Titelführung während ihrer Anstellung. c. Gastprofes-

§ 4 1 Gastprofessorinnen und -professoren sind befristet an der

sorinnen und PHZH tätig und nehmen Aufgaben im Rahmen des Leistungsauftrags -professoren einer Professur wahr. 2

§ 3

Abs. 3 gilt sinngemäss.

d. Förderungs-

§ 5 1 Förderungs- und Stiftungsprofessorinnen und -professoren

und Stiftungs- haben folgende Professuren inne: professorinnen und -professo- a. Förderungsprofessuren, die gestützt auf von der Hochschulleitung ren anerkannte Förderungsprogramme von Forschungsförderungsinstitu- tionen, insbesondere des Schweizerischen Nationalfonds und des European Research Council, finanziert werden, b. Stiftungsprofessuren, die durch andere Drittmittel finanziert wer- den. 2 Die Hochschulleitung ordnet die Förderungs- und Stiftungspro-

fessuren den Professuren gemäss

§ 3 zu.

e. Brücken-

§ 6 1 Brückenprofessorinnen und -professoren der PHZH sind

professorinnen gemeinsam mit einer anderen Hochschule konzipierte Professuren. und -professo- ren Voraussetzung bildet eine Einbindung in die Lehre oder Weiterbil- dung sowie Forschung an beiden Hochschulen. 2 Die Hochschulleitung ordnet die Brückenprofessuren zusammen

mit der anderen Hochschule den Professuren gemäss

§ 3

zu.

B. Professurenplan

Allgemeines

§ 7 Der Professurenplan umfasst die Professurenplanung und die

Professurenliste. Professuren-

§ 8 1 Die Professurenplanung erfolgt jährlich und umfasst:

planung a. die Wiederbesetzung von Professuren, b. die Neuausrichtung oder Aufhebung bestehender Professuren, c. die Schaffung neuer Professuren, d. die Schaffung neuer Assistenzprofessuren Tenure Track.

2

Professurenreglement der PHZH 414.424 2 Die Professurenplanung nach Abs. 1 stützt sich auf einen Bericht

mit folgenden Angaben: a. Bedarf, b. thematische Ausrichtung, c. Bezug zur Hochschulstrategie / zu den Positionskriterien, d. Tätigkeit in den Leistungsbereichen, e. Finanzierung. 3 Die Professurenplanung ist Teil des Entwicklungs- und Finanz-

plans (EFP) und unterliegt der Genehmigung durch den Fachhoch- schulrat. Er kann in diesem Rahmen Vorgaben beschliessen. 4 Auf Antrag der Hochschulleitung kann der Fachhochschulrat eine

unterjährige Anpassung der Professurenplanung gemäss Abs. 1 und 2 genehmigen.

§ 9 1 Die Professurenliste enthält alle Professuren und Assistenz- Professurenliste

professuren Tenure Track mit a. ihrer Organisationseinheit, b. ihrer Bezeichnung, c. ihrem Lehr- und Forschungsgebiet, d. dem Namen der Stelleninhaberin oder des Stelleninhabers. 2 Der Fachhochschulrat nimmt einmal jährlich die aktualisierte Pro-

fessurenliste im Rahmen der Verabschiedung des EFP zur Kenntnis.

C. Kriterien für Professuren

§ 10 1 Für Professuren gelten Positionskriterien, die auf die Ver- Positions-

hältnisse der PHZH ausgerichtet sind. kriterien 2 Eine Professorin oder ein Professor

a. ist in einem strategischen Fachgebiet der PHZH fachlich federfüh- rend und trägt die Hauptverantwortung dafür, den wissenschaftlichen Diskurs in ihrem oder seinem Fachgebiet voranzubringen, b. trägt zur nationalen und internationalen Profilierung und Vernet- zung der PHZH bei, c. initiiert Vorhaben, die auf aktueller wissenschaftlicher Basis zum hochschulinternen und -externen Fachdiskurs beitragen, und beteiligt nach Möglichkeit andere Angehörige der PHZH an diesen Aktivi- täten,

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d. ist sowohl in der Lehre oder Weiterbildung als auch in der For- schung und Entwicklung in substanziellem Umfang tätig und setzt sich für den Wissenstransfer zwischen den unterschiedlichen Leis- tungsbereichen ein, e. akquiriert substanzielle Drittmittelprojekte zur Weiterentwicklung des Fachdiskurses, f. trägt massgeblich die hochschulinterne Verantwortung für die aka- demische Nachwuchsförderung auf Doktoratsebene und kooperiert in diesem Zusammenhang mit promotionsberechtigten Hochschu- len, g. ist mit einem Pensum von mindestens 80% unbefristet angestellt. Pensenreduktionen für einen bestimmten Zeitraum aufgrund von Familien- und Care-Arbeit sind möglich. Personelle

§ 11 1 Eine Professorin oder ein Professor erfüllt folgende perso-

Kriterien nellen Kriterien: a. einen Hochschulabschluss (Master oder gleichwertiger Abschluss), b. einschlägige Promotion, c. mindestens fünf Jahre Berufserfahrung in der primären, sekundären oder tertiären Bildung oder in pädagogischen Praxisfeldern, d. in der Regel mindestens fünf Jahre Tätigkeit in Lehre oder Weiter- bildung sowie Forschung nach der Promotion, e. eine hochschuldidaktische Qualifikation (Certificate of Advanced Studies oder vergleichbare Qualifikation für die Hochschulstufe und nachgewiesener Lehrerfolg auf Hochschulstufe). 2 In Ausnahmefällen kann die Rektorin oder der Rektor gestützt

auf

§ 12 b Abs. 3 FaHG eine Ernennung beantragen, ohne dass die per-

sonellen Voraussetzungen gemäss Abs. 1 vollständig erfüllt sind: a. sofern die fachliche Eignung der Person erläutert und der Verzicht auf den Hochschulabschluss oder die Berufserfahrung gemäss Abs. 1 lit. a und c begründet ist, b. für Personen mit hohem internationalem Ansehen, die längerfristig gewonnen werden sollen.

D. Ernennung der Professorinnen und Professoren und Verfahren

Ernennung

§ 12 1 Der Fachhochschulrat ernennt die Professorinnen und Pro-

fessoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors. 2 Der Antrag zeigt die Erfüllung sämtlicher Kriterien auf.

4

Professurenreglement der PHZH 414.424 3 Der Fachhochschulrat kann im Ernennungsverfahren Einblick

in die Bewerbungsunterlagen nehmen und Rückfragen zum Verfahren stellen. 4 Die Anstellungsbedingungen werden durch das zuständige hoch-

schulinterne Organ geregelt und bilden einen integrierenden Bestandteil des Ernennungsentscheids des Fachhochschulrates.

§ 13 1 Die Hochschulleitung regelt das Auswahlverfahren. Auswahl-

2 Die Hochschulleitung achtet auf eine gender- und diversitygerechte verfahren

Auswahl. 3 Personen, die das Auswahlverfahren zur Professorin oder zum

Professor erfolgreich durchlaufen haben, aber noch nicht alle perso- nellen Kriterien erfüllen, werden als Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Lehr- und Forschungspersonals angestellt. Sobald die Kriterien erfüllt sind, stellt die Rektorin oder der Rektor dem Fachhochschulrat Antrag auf Ernennung zur Professorin oder zum Professor.

§ 14 1 Professuren werden in der Regel öffentlich ausgeschrie- Öffentliche

ben. Ausschreibung 2 Bei Förderungsprofessuren erfolgen die Ausschreibung und das

Auswahlverfahren über die Institution, die das Förderprogramm ver- antwortet.

E. Titel

§ 15 1 Mit der Ernennung sind Professorinnen und Professoren Titelführung

während der Dauer der Anstellung berechtigt, den Titel Professorin PHZH oder Professor PHZH zu führen. 2 Über einen Zusatz der Fachrichtung und die Ausstellung einer

Urkunde entscheidet die Hochschulleitung.

§ 16 1 Professorinnen und Professoren, die aus Altersgründen aus Weiterführung

der PHZH ausscheiden, sind berechtigt, den Titel weiterzuführen. 2 Professorinnen und Professoren, die aus anderen Gründen aus der

Hochschule ausscheiden, kann der Fachhochschulrat auf Antrag der Rektorin oder des Rektors die Weiterführung des Titels ausnahms- weise bewilligen.

§ 17 Bei schwerwiegenden Verstössen gegen die wissenschaft- Entzug

liche Integrität oder gegen Regelungen und Interessen der PHZH kann der Fachhochschulrat den Titel Professorin PHZH oder Professor PHZH auf Antrag der Rektorin oder des Rektors entziehen.

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F. Entlassung von Professorinnen und Professoren

§ 18 1 Der Fachhochschulrat entlässt die Professorinnen und Pro-

fessoren auf Antrag der Rektorin oder des Rektors. 2 Die Hochschulleitung regelt das Verfahren gemäss kantonalem

Personalrecht3 und der Personalverordnung der Zürcher Fachhoch- schulen.

G. Qualitätssicherung

§ 19 1 Professorinnen und Professoren werden gemäss den Richt-

linien über das Verfahren zur Beurteilung von Professorinnen und Professoren gemäss

§ 19 Abs. 1 PVF periodisch beurteilt.

2 Die Rektorin oder der Rektor informiert den Fachhochschulrat

periodisch in summarischer Form über die hochschulintern durchgeführ- ten Beurteilungsverfahren und die daraus abgeleiteten Massnahmen.

H. Übergangsbestimmungen

Titel

§ 20 1 Für Dozierende nach bisherigem Recht, denen vor Inkraft-

treten dieses Reglements der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist und die aus der PHZH ausgeschieden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. 2 Für Angestellte, die gemäss bisherigem Recht berechtigt sind, den

vor Inkrafttreten dieses Reglements vom Fachhochschulrat verliehenen Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH zu tragen und keine Pro- fessur innehaben, gelten die §

§ 16 und 17 sinngemäss.

3 Angestellte, die eine Professur der PHZH innehaben und denen

der Titel Professorin ZFH oder Professor ZFH verliehen worden ist, tragen ab Inkrafttreten dieses Reglements den Titel Professorin PHZH oder Professor PHZH. 4 Für Inhaberinnen und Inhaber von Professuren, deren Anstellung

vor Inkrafttreten dieses Reglements verfügt worden ist, erfolgt die Verleihung des Titels einer Professorin PHZH oder eines Professors PHZH nach bisherigem Recht.

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§ 14 Abs. 1 Verzicht auf

kann bei vorhandenen, nicht besetzten oder bis Ende 2027 frei wer- öffentliche denden Professuren verzichtet werden, sofern sie Dozierenden nach Ausschreibung bisherigem Recht in Aussicht gestellt wurden, die a. vor Inkrafttreten dieses Reglements angestellt wurden, b. sich in einer Qualifikationsphase befinden, c. nach Ablauf der Qualifikationsphase die personellen Kriterien des bisherigen Rechts erfüllen. 2 Der Antrag auf Ernennung als Professorin oder Professor muss

bis Ende 2027 dem Fachhochschulrat eingereicht werden.

1 OS 79, 341; Begründung siehe ABl 2024-07-26. 2 Inkrafttreten: 1. August 2024. 3 LS 177.10 ff.

4 LS 414.10.

5 LS 414.112.

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