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414.55

Reglement zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen im Haupt- und Nebenberuf an der Pädagogischen Hochschule Zürich

Präambel

Berufsbildungsverantwortliche im Haupt- und Nebenberuf PHZH 414.55

1.4.22 -116

Reglement

zur Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen

im Haupt- und Nebenberuf an der Pädagogischen

Hochschule Zürich

(vom 1.Oktober 2019)1, 2

Der Fachhochschulrat,

Art. 10

gestützt auf Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2.April 20073, beschliesst:

. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Studien- abschlüsse

Art. 1

Die Pädagogische Hochschule Zürich (PHZH) verleiht Lehr- diplome für Berufsbildungsverantwortliche im Haupt-undNebenberuf.

Art. 40

Sie bestätigen den Abschluss der Studiengänge gemäss und 41 der eidgenössischen Berufsbildungsverordnung (BBV)5.

Art. 2

Zielsetzung berufsbeglei Inhaltlichor des, namentl wortliche. D der Ausbildu DieStudiengängesollendieAbsolventinnenundAbsolventen tendfürdenUnterrichtinderBerufsbildungqualifizieren. ientierensichdieStudiengängeandenVorgabendesBun- ich an den Rahmenlehrplänen für Berufsbildungsverant- ie Verbindung von Theorie und Praxis stellt sicher, dass in ng berufspädagogische Handlungskompetenz erworben wird.

Art. 3

Gebühren die Studi Anwendung Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über engebühren an der Zürcher Fachhochschule4. s- bereich

Art. 4

Soweit diesesReglementkeinebesonderenVorschriften ent- hält,kommendiefürdieAusbildungsstudiengängeanderPHZHgelten- den Rechtserlasse analog zur Anwendung.

.55 Berufsbildungsverantwortliche im Haupt- und Nebenberuf PHZH

. Abschnitt: Studiengänge

  1. Zulassung Voraus- setzungen

Art. 5

Die Zulassung richtet sich nach Art. 45 und Art. 46 BBV5

Art. 11

sowie Wirtsc fürdie höhere zelhei 2 Stud unterr Prakti men be 3 Über Aufnah Ergänz leistu der Verordnung des Eidgenössischen Departements für haft, Bildung und Forschung (WBF) über Mindestvorschriften Anerkennung vonBildungsgängenund Nachdiplomstudiender n Fachschulen (MiVo-HF)6. Die Studienpläne regeln die Ein- ten. ierende, die während des Studiums nicht das Berufsprofil ichten, wofür sie ein Lehrdiplom erwerben wollen, absolvieren ka. In begründeten Fällen kann die Abteilungsleitung Ausnah- willigen. die Gleichwertigkeit von Studienabschlüssen entscheidet die mekommission. ungs- ngen

Art. 6

Die Studienpläne legen die allgemeinbildenden und/oder fach- wissenschaftlichen Ergänzungsleistungen und den Zeitpunkt von deren Nachweisen fest.

Art. 7

Immatrikulation DasStudiumsetzteineImmatrikulationanderPHZHvoraus.

  1. Studium

Art. 8

Grundlagen Prüfungsanf a. Richtlin b. Richtlin c. Richtlin DieLeitungdesProrektoratsAusbildungerlässtStudienpläne, orderungen sowie folgende Richtlinien: ie zur berufspraktischen Ausbildung, ie zur Eignungsbeurteilung, ie zur betrieblichen Erfahrung. Eignungs- beurteilung

Art. 9

Die Eignungsbeurteilung beruht auf einer Standortbestim- mung, die vor Studienbeginn stattfindet.

TretenwährenddesStudiumsZweifelanderberuflichenEignung auf, wird eine erweiterte Eignungsbeurteilung eingeleitet.

Die Richtlinie zur Eignungsbeurteilung regelt das Verfahren. Ausbildungs- bereiche

Art. 10

DieAusbildungumfasstdieBereicheErziehungswissenschaft, Berufspädagogik, Fachdidaktik und berufspraktische Ausbildung.

Berufsbildungsverantwortliche im Haupt- und Nebenberuf PHZH 414.55

.4.22 -116 Studienumfang und Studien- dauer

Art. 11

Die berufspädagogischeAusbildung zur diplomierten Lehr- person im Hauptberuf umfasst 60 ECTS-Punkte (European Credit Transfer- and Accumulationsystem, ECTS), jene für eine nebenberuf- liche Tätigkeit 10 ECTS-Punkte nach dem Europäischen Kreditpunkte- transfer-undAkkumulierungssystem.EinECTS-Punktentsprichteiner studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden.

Art. 12

Studienaufbau regeln die Ein nenfalls Wahlp die erforderli Die Studiengänge sind modular aufgebaut. Die Studienpläne zelheiten. Namentlich legen sie die Pflicht- und gegebe- flichtmodule mitden dazugehörigen ECTS-Punkten und chen Präsenzen fest.

Art. 13

Portfolio führen die Sammlungvo schritte i reits über dieser Pfl In den Studiengängen für hauptberufliche Lehrpersonen Studierenden studienbegleitend ein Portfolio. Dies ist eine nArbeiten,mitderAspektedesLernprozessessowieFort- m Leistungsstand dokumentiert werden. Studierende, die be- ein Lehrdiplom für die Sekundarstufe II verfügen, sind von icht befreit. Anrechnung von früheren Leistungen

Art. 14

AneinerHochschuleoderimRahmeneinerAusbildungfür ein anderes Lehrdiplom früher erbrachte Leistungen können anerkannt und die ECTS-Punkte angerechnet werden, sofern die Leistungen äqui- valent sind. Über die Äquivalenz entscheidet die Abteilungsleitung.

  1. Diplomprüfung

Art. 15 Inhalt mitAusn Teilprü a. eine b. eine c. eine 2 In de die Dip 3 In de mit gym standen

In den Studiengängen für hauptberufliche Lehrpersonen ahmejenergemässAbs.3umfasstdieDiplomprüfungfolgende fungen: mündliche Prüfung in Berufspädagogik, mündliche Prüfung in Fachdidaktik, berufspraktische Prüfung (Lehrprobe und Kolloquium). n Studiengängen für nebenberufliche Lehrpersonen besteht lomprüfung aus einer mündlichen Prüfung in Fachdidaktik. r berufspädagogischen Nachqualifikation für Lehrpersonen nasialer Lehrbefähigung wird das Lehrdiplom aufgrund der be- en Leistungsnachweise ohne zusätzliche Diplomprüfung verge- ben.

Die Prüfungsanforderungen regeln die Einzelheiten.

.55 Berufsbildungsverantwortliche im Haupt- und Nebenberuf PHZH

Art. 16

Bestehen Lehrperso gen mit e nebenberu einer gen Die Diplomprüfung ist in Studiengängen für hauptberufliche nenbestanden,wennjededervorgeschriebenenTeilprüfun- iner genügenden Note bewertet ist. In den Studiengängen für fliche Studiengänge muss die Prüfung in Fachdidaktik mit ügenden Note bewertet sein.

Art. 17 Wiederholung hestens nach werden. Ein e gang zur Folg 2 AnallenWied derAbteilungs sonsten gelte führung der P D. Diplomverl

Eine nicht bestandene Prüfung oder Teilprüfung kann frü- sechs Monaten, spätestens nach zwei Jahren wiederholt rneutes Nichtbestehen hat den Ausschluss vom Studien- e. erholungsprüfungennimmteineFachperson,dievon leitungbestimmtwird,alsExpertinoderExperteteil.An- n die gleichen Bedingungen für Organisation und Durch- rüfung wie bei der ersten Durchführung. eihung

Art. 18 Lehrdiplom gemässRegle 2 Die Lehrd a. Lehrdipl

Das Lehrdiplom wird verliehen, wenn alle Bedingungen ment,StudienplanundPrüfungsanforderungenerfülltsind. iplome werden wie folgt bezeichnet: om für den allgemeinbildenden Unterricht an Berufsfach- schulen,

  1. Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschu- len (Hauptberuf),
  2. Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfachschu- len (Nebenberuf), d.8 Lehrdiplom für den Unterricht an kaufmännischen Berufsfachschu- len – Wirtschaft und Gesellschaft (Hauptberuf), e.8 Lehrdiplom für den Unterricht an kaufmännischen Berufsfachschu- len – Information, Kommunikation und Administration (Haupt- beruf), f.8 Lehrdiplom für den Unterricht an kaufmännischen Berufsfachschu- len – Information, Kommunikation und Administration (Neben- beruf),
  3. Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen einschliess- lich Berufsmaturität – mit dem entsprechenden Fach,
  4. DiplomfürdasUnterrichtenanhöherenFachschulen(Hauptberuf),
  5. Diplom für das Unterrichten an höheren Fachschulen (Nebenbe- ruf),
  6. Diplom Berufsbildner/in in überbetrieblichen Kursen und Lehr- werkstätten (Nebenberuf).

Berufsbildungsverantwortliche im Haupt- und Nebenberuf PHZH 414.55

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Art. 19

Diplomurkunde a. die Persona b. die genaue c. die Untersc Die Diplomurkunde enthält: lien der oder des Diplomierten, Bezeichnung des Lehrdiploms, hrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Abtei- lungsleitung,

  1. gegebenenfalls den Vermerk, dass das Lehrdiplom vom zuständi- gen Bundesamt anerkannt ist. Transcript of Records

Art. 20

Im Transcript of Records werden die Leistungen mit den zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt. Diploma Supplement

Art. 21

Zu jedem Lehrdiplom wird ein «Diploma Supplement» in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

  1. Übergangsbestimmungen7 Lehrdiplome mit alt- rechtlicher Bezeichnung

Art. 22

1 Das Lehrdiplom für den Unterricht an Berufsfachschulen in Wirtschaft und Gesellschaft kann auf Antrag bis 31.Dezember 2024 verliehen werden.

Das Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufs- fachschulen im Fach Information, Kommunikation und Administration (Hauptberuf) kann auf Antrag bis 31.Dezember 2023 verliehen wer- den.

Lehrdiplom für den berufskundlichen Unterricht an Berufsfach- schulen im Fach Information, Kommunikation und Administration (Nebenberuf) kann auf Antrag bis 31.Dezember 2022 verliehen wer- den.

OS 75, 56; Begründung siehe ABl 2019-11-01.

Inkrafttreten: 1. März 2020.

LS 414.10.

LS 414.20.

SR 412.101.

SR 414.101.61.

Eingefügt durch B vom 12.Januar 2022 (OS 77, 146; ABl 2022-01-28). In Kraft seit 1.April 2022.

Fassung gemäss B vom 12.Januar 2022 (OS 77, 146; ABl 2022-01-28). In Kraft seit 1.April 2022.