Der dreistufige Studiengang für Lehrpersonen in der Infor- mations-undKommunikationstechnologie(IKT)wirdimRahmendes Höheren Lehramtes für Berufsschulen innerhalb des Institutes für Lehrerbildung und Berufspädagogik (ILeB) durchgeführt.
414.57
Reglement über die Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht an Berufsschulen am Höheren Lehramt für Berufsschulen
Präambel
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Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R 414.57
Reglement
über die Diplomprüfung für das Lehramt
im Informatik-Unterricht an Berufsschulen
am Höheren Lehramt für Berufsschulen
(vom 18. September 2001)1
I. Allgemeines
Art. 1
Art. 2
Die Diplomprüfung bildet den Abschluss der dreistufigen berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung zur IKT-Lehrperson an Berufsschulen. Sie ist ein Staatsexamen.
Der/die Studierende hat nach der Absolvierung zweier Stufen gemäss Studienplan das Recht, von der Studienleitung ein Zertifikat zu verlangen, das eine Anstellung als Lehrperson obA ermöglicht.
Art. 3
Das Diplom wird aufgrund des Hochschulabschlusses oder einer gleichwertigen Ausbildung, der in den berufspädagogisch-didak- tischen Lernkontrollen und der Schlussprüfung gezeigten Leistungen und den im Studienplan geforderten Ausbildungsinhalten ausgestellt. Das Diplom berechtigt zur Lehrtätigkeit im Fachunterricht an den Berufsschulen und ist vom Bundesamt für Berufsbildung und Techno- logie (BBT) anerkannt. II. Diplomkommission und Prüfungsausschuss
Art. 4
DieDiplomkommissionwirdvomFachhochschulraternannt. Sie setzt sich zusammen aus folgenden Mitgliedern der Diplomkom- mission des Höheren Lehramtes im allgemein bildenden Unterricht:
- dem Präsidenten oder der Präsidentin,
- dem Präsidenten oder der Präsidentin des Prüfungsausschusses,
- dem Vertreter oder der Vertreterin der Bildungsdirektion,
- dem Vertreter oder der Vertreterin des Amtes für Berufsbildung und Technologie.
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Sie wird ergänzt durch:
- einMitgliedderWirtschaftswissenschaftlichenFakultät(Abteilung Informatik),
- einen Vertreter oder eine Vertreterin aus der Wirtschaft,
- ein Schulleitungsmitglied mit Informatiklehrlingen,
- die Studienleitung.
Die Diplomkommission tritt nach Bedarf zusammen. Sie befasst sich mit allgemeinen Fragen des Studienganges, der Zulassung von
Art. 9
Kandidatinnen und Kandidaten gemäss der Studierenden. Sie amtet als kons sowie mit den Anliegen ultatives Organ der Bildungs- direktion und als Rekursinstanz.
Art. 5
DiePräsidentinoderderPräsidentdesPrüfungsausschusses bezeichnet die zur Durchführung der Prüfungen für jede Kandidatin oder jeden Kandidaten notwendigen Expertinnen oder Experten und Examinatorinnen und Examinatoren.
Diese bilden den Prüfungsausschuss. Er entscheidet in erster Ins- tanz über die Prüfungsergebnisse.
Art. 6
Die Studienleitung wird unterstützt durch ein Fachgremium ausIKT-Fachleutenund erfahrenenLehrpersonen(Beirat).Sietreffen sich nach Bedarf.
DieStudienleitungist verantwortlich fürdieOrganisation unddie Qualität der Ausbildung. III. Vorbereitung auf die Prüfung
Art. 7
Die Kandidatinnen und Kandidaten haben sich darüber aus-
Art. 3
zuweisen, dass sie ihre fachwissenschaftliche Ausbildung gemäss abgeschlossenhaben.SiekönnenfehlendeTeiledieserAusbildungwäh- rend der berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung nachholen, haben diese aber vor ihrer Anmeldung zur Schlussprüfung abzuschliessen. Über die Anrechnung von Studien, die nicht gemäss Studienplan er- folgt sind, entscheidet ein Ausschuss der Diplomkommission.
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Art. 8
Die Kandidatinnen und Kandidaten erwerben sich die not- wendigen pädagogisch-didaktischen Kenntnisse und Fähigkeiten in Beachtung des Studienplans durch:
- den Besuch derBlockveranstaltungen, der Ausarbeitungdergefor- derten Projekte, dem Besuch der Kolloquien und Theoriemodule und der berufspraktischen Ausbildung mit dem entsprechenden Coaching. Die Ausbildung basiert auf einer Studienvereinbarung, welche die Details regelt;
- eine berufsbegleitende Unterrichtstätigkeit an Berufsschulen als IKT-Lehrperson für die Ausbildung von Informatiklehrlingen im Umfang von mindestensdrei Stundenpro Woche während mindes- tens dreier Semester. IV. Zulassung, Anmeldung und Gebühren
Art. 9
Zur Prüfung zugelassen werden Kandidatinnen und Kandi- daten mit einem Abschluss an einer Hochschule (Fachhochschule, ETH, Universität) im Bereiche der Informatik oder einer gleichwertigen Aus- bildung.
Über die Zulassung von Kandidatinnen und Kandidaten mit an- deren Abschlüssen oder einer gleichwertigen Ausbildung entscheidet die Diplomkommission.
Art. 10
Voraussetzungen für die Anmeldung sind zudem:
- der Nachweis über die fachwissenschaftliche Ausbildung gemäss Studienvereinbarung,
- die Teilnahme an der berufspädagogisch-didaktischen Ausbildung
Art. 8
gemäss c. eine mindest und dem Studienplan, entsprechende Betriebstätigkeit oder Berufserfahrung von ens einem Jahr.
Art. 11
Die Anmeldung zur Prüfung ist schriftlich an die Präsiden- tin oder den Präsidenten des Prüfungsausschusses zu richten.
Der Anmeldung sind beizulegen:
- ein Lebenslauf mit kurzer Darstellung des Bildungsganges und der bisherigen Lehrtätigkeit,
- ein Ausweis über den Hochschulabschluss oder die Bestätigung einer gleichwertigen Ausbildung,
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Art. 8
c. ein Nachweis über die in im Studienplan unter lit. B erwähnten Voraussetzungen und die aufgeführten Ausbildungsinhalte,
- die Studienvereinbarung,
- die Quittung über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Die Prüfungsanmeldung ist verbindlich und definitiv. Die Ver- schiebung wird nur bei Vorliegen zwingender Gründe bewilligt. Das Fernbleiben und das Abbrechen der Prüfung seitens der Kandidatin oder des Kandidaten gelten als Nichtbestehen.
Art. 12
Für die Prüfung wird eine Gebühr von Fr. 300 erhoben. Sie ist an das Höhere Lehramt für Berufsschulen einzuzahlen.
- Umfang und Inhalt der Prüfung
Art. 13
Der berufspädagogisch-didaktische Teil umfasst Lernkont- rollen oder Prüfungen innerhalb der Module. Letztere werden von der entsprechenden Lehrperson durchgeführt. Zudem ist eine Schlussprü- fung zu absolvieren.
Folgende Bewertungen werden vorgenommen: – Die Modullernkontrollen werden mit erfüllt/nicht erfüllt beurteilt. – Zwei mündliche berufspädagogisch-didaktische Prüfungen von je zwanzig Minuten werden benotet. Die Prüfungen werden von einerDidaktiklehrpersonalsExaminatorinoderExaminatorsowie einer Expertin oder einem Experten durchgeführt. Sie legen die Noten fest. – Eine Schlussprüfung, an der zwei benotete Lehrproben mit einer Fremdklasse durchgeführt werden. In je einer Reflexion werden die Lehrproben besprochen. Die Reflexion wird im Rahmen des Rundungsermessens in die Notengebung einbezogen. An der Lehr- probe und an der Reflexion nehmen eine Didaktiklehrperson und eine Expertin oder ein Experte teil. Sie legen die Note fest. Die Didaktiklehrperson führt die Reflexion.
Eine Lehrprobe dauert 45 Minuten. Die Reflexion dauert höchs- tens 30 Minuten.
Die Mitglieder der Diplomkommission haben zu allen Prüfungen Zutritt.
1.1. 02 - 35 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R 414.57 VI. Bewertung der Prüfungen
Art. 14
Die Prüfungsergebnisse werden durch Noten von 6 bis 1 fest- gestellt. 6 bedeutet die beste, 1 die geringste Note, wobei die Abstufung in halben Noten erfolgt.
Art. 15
Die Prüfung gilt als bestanden, wenn alle Modullernkont- rollen als erfüllt beurteilt sind und der Durchschnitt der Noten der berufspädagogisch-didaktischen Prüfungen und der Schlussprüfung mindestens 4 beträgt und keine Note unter 3 liegt.
Art. 16
Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann diese frühes- tens nach 6, spätestens nach 24 Monaten wiederholt werden. Eine wei- tere Wiederholung ist nicht zulässig.
Prüfungen,indenenmindestensdieNote4,5erreichtwurde,müs- sen nicht wiederholt werden. VII. Das Diplom
Art. 17
Das Diplom dient der Kandidatin oder dem Kandidaten als Nachweis für die Ausübung eines Fachlehramtes zur Ausbildung im Bereich Informatik an Berufsschulen. Eswird ergänzt durch ein Attest mit den Bewertungen des Prüfungserfolgs.
Art. 18
Das Diplom trägt die Unterschrift des Bildungsdirektors oder der Bildungsdirektorin und der Prüfungsleiterin oder des Prü- fungsleiters. VIII. Rechtsmittel
Art. 19
Der Entscheid des Prüfungsausschusses kann innert 30 Ta- gen seit der Mitteilung an die Diplomkommission weitergezogen wer- den.
Gegen den Entscheid der Diplomkommission ist der Rekurs an die Schulrekurskommission des Kantons Zürich zulässig; deren Ent- scheid ist endgültig.
.57 Diplomprüfung für das Lehramt im Informatik-Unterricht – R IX. Schlussbestimmung
Art. 20
DiesesReglementtrittrückwirkend aufBeginndesSommer- semesters 2001 in Kraft.
OS 57, 85.