Die Universität ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt des eigener Rechtspersönlichkeit. rsität plant, regelt und führt ihre Angelegenheiten im Verfassung und Gesetz selbstständig. Zweck und Auftrag
415.11
Universitätsgesetz
UniG
Präambel
Universitätsgesetz (UniG) 415.11
1.7. 25 - 129
Universitätsgesetz (UniG)23
(vom 15. März 1998)1
1. Teil: Grundlagen
Art. 1 Rechtsform Kantons mit 2 Die Unive Rahmen von
Art. 2
DieUniversitätleistetwissenschaftlicheArbeitinForschung und Lehre im Interesse der Allgemeinheit. Sie erbringt in diesem Zusammenhang auch Dienstleistungen.
Die Universität vermittelt wissenschaftliche Bildung. Sie schafft damit die Grundlagen zur Ausübung von akademischen Tätigkeiten und Berufen.
Die Universität pflegt die akademische Weiterbildung und fördert den wissenschaftlichen Nachwuchs.
Art. 2
Lehrerbildung Lehrpersonen d len zusammen, tion bezeichne a.32 Die Universität bietet die Aus- und Weiterbildung für die er Maturitätsschulen an. Sie arbeitet dabei mit den Stel- die von der für das Bildungswesen zuständigen Direk- t werden. Freiheit und Verantwortung der Wissen- schaft
Art. 3
Die Freiheit von Forschung und Lehre ist gewährleistet.
Zur wissenschaftlichen Arbeit gehört die ethische Beurteilung der eingesetzten Mittel sowie der möglichen Folgen für Mensch und Umwelt.
Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherstellung der ethi- schen Verantwortung der Wissenschaft. Qualitäts- sicherung
Art. 4
Die Universität trifft Vorkehrungen zur Sicherung der Qua- lität von Forschung, Lehre und Dienstleistungen. Zusammen- arbeit und Koordination
Art. 5
Die Universität und ihre Angehörigen fördern und pflegen die Zusammenarbeit und Koordination innerhalb der Universität so- wiemitanderenUniversitäten, Fachhochschulenund weiterenschwei- zerischen und ausländischen Bildungs- und Forschungseinrichtungen.
Die Universität fördert den Austausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern sowie von Studierenden.
Der Regierungsrat kann über die Zusammenarbeit im Hochschul- bereich und über Hochschulbeiträge interkantonale Vereinbarungen abschliessen.
.11 Universitätsgesetz (UniG)
Art. 5
a.34 Zusammen- arbeit im Gesundheits- bereich
Art. 6
Die Universität schliesst mit dem Kanton und den vom Regierungsrat bezeichneten Trägerschaften Verträge ab über die For- schungs- und Lehrleistungen, welche im Gesundheitsbereich erbracht werden.
Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung28
. Gegenstand und Verfahren der Vertragsschliessung,
. Zuständigkeiten und Aufgaben der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin.
KommtzwischendenVertragspartnernkeineEinigungzuStande, entscheidet der Regierungsrat.
Art. 6
Beteiligung öffentlichen 2 Sie darf i Personen und ausgenommen 3 Eine Betei rialgüterrec ten zulässig 4 Beteiligun Wettbewerbsv 5 Sie unterl 6 Das Finanz a.21 1 Die Universität kann sich an juristischen Personen des und privaten Rechts und an Gesellschaften beteiligen. n den verantwortlichen Organen dieser juristischen Gesellschaften keine Mehrheitsposition einnehmen, bei der Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen. ligung ist insbesondere zur Verwertung von Immate- hten oder zur Umsetzung von Lehr- und Forschungsinhal- . gen dürfen gegenüber privaten Anbietern zu keinen erzerrungen führen. iegen der Genehmigung durch den Universitätsrat. reglement regelt die Einzelheiten. Beziehungen zur Öffentlichkeit
Art. 7
Die Universität pflegt die Kommunikation mit der Öffent- lichkeit und orientiert über ihre Tätigkeit sowie über ihre Anliegen und Bedürfnisse.
Die Universität kann zugunsten der Öffentlichkeit besondere wissenschaftliche und kulturelle Leistungen erbringen. Bearbeitung von Personen- daten
Art. 7
a.26 1 Die Universität bearbeitet für die Erfüllung ihrer Auf- gaben nach diesem Gesetz Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personendaten von
- Studierenden,
- TeilnehmendenanWeiterbildungsstudiengängenund-programmen,
- Auditorinnen und Auditoren,
- Studienanwärterinnen und Studienanwärtern,
- Habilitierenden und Doktorierenden.
Universitätsgesetz (UniG) 415.11
.7. 25 - 129
Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über
- Eignung,
- Leistung,
- Verhalten.
Sie werden auch bearbeitet, wenn eine Person nicht immatriku- liert ist.
Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten. Personendaten aus Berufungs- verfahren
Art. 7
b.26 1 Die Hochschulen bewahren Unterlagen aus Berufungs- verfahren nach deren Abschluss längstens 30 Jahre auf.
Nichtberücksichtigte Bewerberinnen oder Bewerber können ver- langen, dass von ihnen eingereichte Unterlagen zurückgegeben oder vernichtet werden. Aufbewah- rungsfristen
Art. 7
c.26 DerUniversitätsratkannvon§ 5Abs.2desGesetzesüber die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 20072 abwei- chendeAufbewahrungsfristenfestlegenfürPersonendatenundbeson- dere Personendaten in
- Aus- und Weiterbildungsarbeiten,
- Abschlussarbeiten. Gleichstellung der Geschlechter
Art. 7
d.32 1 Die Universität fördert die tatsächliche Gleichstellung der Geschlechter.
Sie strebt eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter in allen Funktionen und Gremien an. Soziale, kulturelle und sportliche Einrichtungen
Art. 7
e.35 DieUniversitätkannfürihreAngehörigensozialeundkul- turelle Einrichtungen sowie Einrichtungen des Hochschulsports führen oder unterstützen.
. Teil: Die Angehörigen der Universität
- Universitätspersonal Zusammen- setzung
Art. 8
1 Das Universitätspersonal setzt sich zusammen aus der Pro- fessorenschaft, demMittelbauunddemadministrativenundtechnischen Personal.
DerUniversitätsratkannweitereKategorienvonAngehörigendes Universitätspersonals bilden oder diese wieder aufheben.
.11 Universitätsgesetz (UniG) Professoren- schaft
Art. 8
a.32 1 Die Professorenschaft setzt sich zusammen aus den or- dentlichenundausserordentlichenProfessorinnenundProfessoren,den Assistenzprofessorinnen und -professoren mit und ohne Anspruch auf PrüfungeinerunbefristetenAnstellung(TenureTrack)sowiedenFör- derungsprofessorinnen und -professoren.
Sie ist verantwortlich für Forschung, Lehre und Dienstleistungen in ihren Fachgebieten. Sie betreut den wissenschaftlichen Nachwuchs, die fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie das adminis- trative und technische Personal.
Sie wirkt bei der akademischen Selbstverwaltung mit.
Art. 9
Mittelbau
1 Der Mittelbau setzt sich zusammen aus den Angestellten, die
- hauptsächlich in der Forschung und Lehre tätig sind oder wissen- schaftliche Dienstleistungen erbringen und
- Qualifikationsstellen oder andere wissenschaftliche Stellen inne- haben.
InhaberinnenundInhabernvonQualifikationsstellenwirdimRah- men ihrer Anstellung angemessene Gelegenheit gegeben, sich durch eigene wissenschaftliche Tätigkeit zu qualifizieren. Der Mindestanteil der für die eigene Qualifikationsarbeit aufgewendeten Arbeitszeit wird in einem Reglement festgehalten.
Der Universitätsrat bezeichnet die Qualifikationsstellen und die anderen wissenschaftlichen Stellen. Administratives und technisches Personal
Art. 10
1 Das administrative und technische Personal setzt sich zu- sammen aus den Angestellten, die in der Regel nicht in der Forschung und Lehre tätig sind.
Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb der zentralen Dienste und der Fakultäten sicher. Es unterstützt damit die Forschung und Lehre sowie die Erbringung von Dienstleistungen.
Art. 11 Rechtsstellung das Staatsperso 2 Der Universit deren Bestimmun tragen.Siekönne gen abweichen. liche Anstellun
Für das Universitätspersonal gelten grundsätzlich die für nal anwendbaren Bestimmungen. ätsrat erlässt eine Personalverordnung mit beson- gen, die den universitären Verhältnissen Rechnung nvondenfürdasStaatspersonalgeltendenBestimmun- Die Personalverordnung kann insbesondere privatrecht- gen vorsehen.33
Universitätsgesetz (UniG) 415.11
.7. 25 - 129 Offenlegung von Interessen- bindungen
Art. 11
a.27 1 Jede Professorin und jeder Professor unterrichtet die Universitätsleitung schriftlich über:
- die Tätigkeit in Führungs- und Aufsichtsgremien kommunaler, kan- tonaler, schweizerischer und ausländischer Körperschaften, Anstal- ten und Stiftungen des privaten und öffentlichen Rechts,
- dauernde Leitungs- und Beratungsfunktionen für kommunale, kan- tonale, schweizerische und ausländische Interessengruppen,
- die Mitwirkung in Kommissionen und anderen Organen des Bun- des, des Kantons und der Gemeinden.
Änderungen sind zu Beginn jedes Kalenderjahres anzugeben. Das Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
DerUniversitätsratregeltdieEinzelheiten,insbesonderedieVer- öffentlichung der Angaben.
Art. 12 Nebentätigkeit33 Ausübung von Nebe Universitätsperso 2 Er regelt die A gen und Personal
Der Universitätsrat regelt die Bewilligungspflicht für die ntätigkeiten und öffentlichen Ämtern durch das nal. bgaben für die Inanspruchnahme von Einrichtun- der Universität.
. . .16
. . .16 Erfindungen und urheber- rechtlich geschützte Werke
Art. 12
a.14 1 Erfindungen, welche das Universitätspersonal in Aus- übung seiner dienstlichen Tätigkeit macht, stehen im Eigentum der Universität. Vorbehalten bleiben die in Forschungsaufträgen getrof- fenen Vereinbarungen. Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemes- sen am Gewinn zu beteiligen.
BeiComputerprogrammen,dievom UniversitätspersonalinAus- übung seiner dienstlichen Tätigkeit oder in Zusammenhang damit ge- schaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Universität. Die Urheberin oder der Urheber ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.
Erzielt das Universitätspersonal aus der Nutzung von urheber- rechtlich geschützten Werken, die es in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit geschaffen hat, einen erheblichen Gewinn, kann es verpflich- tet werden, die Universität angemessen daran zu beteiligen.
.11 Universitätsgesetz (UniG)
- Privatdozentinnen und -dozenten sowie Titularprofessorinnen und -professoren32 Privat- dozentinnen und -dozenten
Art. 12
b.32 1 Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit der Habilitation eine Lehrbefugnis (Venia Legendi) und werden zu Pri- vatdozentinnen oder -dozenten ernannt. Titular- professorinnen und -professo- ren
Art. 12
c.32 1 DieErweiterteUniversitätsleitungkannwissenschaftlich ausgewiesene Personen auf Antrag der Fakultät zu Titularprofessorin- nen oder -professoren ernennen.
Die Titularprofessur ist befristet. Sie kann verlängert werden.
Der Universitätsrat erlässt eine Rahmenverordnung7.
DieFakultätenregelndieEinzelheitenineinerVerordnung.Diese bedarf der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung. Einbezug in die Lehre
Art. 12
d.32 1 Die Fakultäten berücksichtigen die Titularprofessorin- nen und -professoren sowie die Privatdozentinnen und -dozenten bei der Planung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studienprogram- men in angemessener Weise.
DieTitularprofessorinnenund-professorensowiediePrivatdozen- tinnen und -dozenten haben keinen Anspruch auf
- Anstellung,
- Lehrtätigkeit im Rahmen von Studienprogrammen,
- Entschädigung für Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienpro- grammen.
- Externe Lehrpersonen32
Art. 12
e.32 Externe Lehrpersonen sind Dozentinnen und Dozenten, denenhauptsächlichLehraufgabenübertragenwerdenundderenTätig- keit nicht im Rahmen einer anderweitigen Beschäftigung an der Uni- versität erfolgt. D33. Studierende
Art. 13
Immatrikulation
1 Studierende sind Personen, die an der Universität imma- trikuliert sind.
Universitätsgesetz (UniG) 415.11
.7. 25 - 129
Voraussetzung für die Immatrikulation zum Bachelorstudium ist:
. Besitz eines eidgenössischen oder eidgenössisch anerkannten gym- nasialen Maturitätsausweises,
. Ausweis über eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung oder
. eine bestandene Aufnahmeprüfung.
DieVoraussetzungenfürdieImmatrikulationzumMasterstudium, zum Doktoratsstudium, zum Studiengang Lehrdiplom für Maturitäts- schulen und zu den Weiterbildungsstudiengängen werden in den ent- sprechenden Verordnungen festgelegt.
Weitere Personen können als Auditorinnen und Auditoren ein- zelne Lehrveranstaltungen während eines oder mehrerer Semester be- suchen.
Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren. Zulassungs- beschränkungen
Art. 14
1 Der Regierungsrat kann auf Antrag des Universitätsrates für einzelne Studienprogramme Zulassungsbeschränkungen anordnen, soweitdiesmitRücksichtaufdieGewährleistungeinesordnungsgemäs- sen Studienbetriebs erforderlich ist.
Die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen setzt voraus, dass
. die Universität geeignete Massnahmen zur Vermeidung der Be- schränkungen ergriffen hat,
. die finanziellen Mittel des Kantons eine Verbesserung der Auf- nahmefähigkeit der Universität nicht zulassen,
. die Koordination mit anderen Hochschulträgern gewährleistet ist.
Die Zulassungsbeschränkungen sind für jedes Studienjahr neu anzuordnen.
Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Stu- dienanwärterinnen und -anwärter. Die Eignung wird mithilfe von Eig- nungsprüfungen abgeklärt.
Studienanwärterinnen und -anwärter können einer anderen Uni- versität zur Immatrikulation zugewiesen werden.14
Art. 42unter
AusserkantonaleStudierendesindunterVorbehaltvon den gleichen Bedingungen zuzulassen wie zürcheris 7 Der Regierungsrat kann die Zahl der ausländisch den, die zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschu weises ihren gesetzlichen Wohnsitz im Ausland hat che Studierende. en Studieren- lzulassungsaus- ten, beschränken.22
Art. 15 Studiendauer kann die Daue schränken. Fü
Der Universitätsrat legt die Normalstudiendauer fest und r des Studiums und der einzelnen Studienabschnitte be- r besondere Fälle sind Fristverlängerungen vorzusehen.
.11 Universitätsgesetz (UniG)
Die Studiengänge sind so auszugestalten, dass die Studierenden ihr Studium grundsätzlich in der Normalstudiendauer abschliessen können. Disziplinar- ordnung
Art. 16
Zur Gewährleistung des geordneten Universitätsbetriebs erlässt der Universitätsrat eine Disziplinarordnung.
Wer schwer oder wiederholt gegen die Disziplinarordnung ver- stösst, kann von der Universität ausgeschlossen werden.
Art. 17
Rechtsstellung der Studierenden
Art. 18
Der Universitätsrat regelt die Rechte und Pflichten der Studierenden sowie der Auditorinnen und Auditoren.
- Alumnae und Alumni32
Art. 18
a.32 1 Die Absolventinnen und Absolventen sowie die ehema- ligen Angestellten sind Alumnae und Alumni der Universität.
Die Universität pflegt die Verbindung mit ihren Alumnae und Alumni und gewährt ihnen bestimmte Rechte.
Es besteht keine Verpflichtung, einer Organisation der Alumnae und Alumni beizutreten.
Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten.
- Stände der Universität und Organisation der Studierenden33
Art. 19
Stände stehen a. Stan Bachelo diplom b. Stan matriku bern vo c. Stan aus den sowie d d. Stan 2 DasMi des aus
1 ZurMitbestimmung in universitärenAngelegenheitenbe- folgende Stände: d der Studierenden, bestehend aus den Studierenden in den r- und Masterstudiengängen sowie im Studiengang Lehr- für Maturitätsschulen, d des wissenschaftlichen Nachwuchses, bestehend aus den im- lierten Doktorierenden sowie den Inhaberinnen und Inha- n Qualifikationsstellen, dderfortgeschrittenenForschendenundLehrenden,bestehend Inhaberinnen und Inhabern von wissenschaftlichen Stellen en externen Lehrpersonen, d des administrativen und technischen Personals. tbestimmungsrechtdarfnurimRahmeneineseinzigenStan- geübt werden.
Universitätsgesetz (UniG) 415.11
.7. 25 - 129
Für Berufungen sowie die Verleihung und den Entzug von aka- demischen Titeln kann die Mitbestimmung eingeschränkt werden.
Der Universitätsrat regelt die Einzelheiten. Er kann weitere Kate- gorien von Angehörigen eines Standes vorsehen. Organisation der Studierenden
Art. 20
1 DieAngehörigendesStandesderStudierendenbildeneine öffentlich-rechtlicheKörperschaftdeskantonalenRechts.BeiderEin- schreibungkönnensiedenAustrittausderKörperschafterklären.Von der Mitgliedschaft in derKörperschaft unberührt ist der Bestand privat- rechtlicher Organisationen der Studierenden.
Die Körperschaft nimmt ohneallgemeines politisches Mandat die studentischenInteressen ihrer Mitglieder wahr und vertritt sieinhoch- schulpolitischen Angelegenheiten. Sie arbeitet mit den Fachvereinen zusammen. Diese nehmen insbesondere die Interessen der Studieren- den auf Instituts- und Fakultätsebene wahr.
Die Körperschaft regelt in den Statuten insbesondere ihre Organi- sationundAufgaben.DieStatutenunterliegenderGenehmigungdurch den Universitätsrat.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Körperschaft in den Sta- tuten Mitgliederbeiträge festlegen. Diese betragen höchstens 2% der Semestergebühren. Die Universität erhebt die Mitgliederbeiträge.
Anordnungen der Körperschaft können mit Rekurs bei der Re- kurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.
. Teil: Gliederung der Universität
Art. 22 Fakultäten sitätsordnu 2 In den Fa det werden, Institute u
Die Universität gliedert sich in Fakultäten. Die Univer- ng bezeichnet die Fakultäten. kultäten können weitere Organisationseinheiten gebil- denen Kompetenzen übertragen werden können. nd Kliniken
Art. 23
An den Fakultäten bestehen für die einzelnen Forschungs- und Lehrgebiete Institute. Die Kliniken der Universitätsspitäler sind den Instituten in universitären Belangen gleichgestellt.33
Die Institute verwalten sich im Rahmen der Institutsordnung selbst.
Die Institutsordnung legt die Bereiche fest, in welchen das Institut in eigenem Namen Rechte und Pflichten gegenüber Dritten begrün- den kann.
.11 Universitätsgesetz (UniG) Aufgaben der Fakultäten und Institute
Art. 24
1 Die Fakultäten und Institute sind verantwortlich für For- schung, Lehre und Dienstleistungen.
Die FakultätenverleihendenDoktortitelundandereakademische GradenachMassgabederPromotionsverordnungenundderRahmen- verordnungen für das Studium.
DieFakultätenerlassenStudienordnungenundregelndieWeiter- bildung.DieErlasseunterliegenderGenehmigungdurchdieErweiterte Universitätsleitung.
. Teil: Kantonale Behörden
Art. 25 Kantonsrat 2 Ihm oblie 1. Beschlus Staatsleist 2.15 Genehm 3. Genehmig weiterer Ko 4.36 Genehm der einzeln 5.39 Genehm 6.39 Kenntn Eigentümers
Der Kantonsrat übt die Oberaufsicht aus. gen: s über das Globalbudget sowie Bewilligung der weiteren ungen, igung des Rechenschaftsberichts, ung der Vereinbarungen über Hochschulbeiträge und nkordate, igung der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten und en Mitglieder des Universitätsrates, igung der Eigentümerstrategie, isnahme des jährlichen Berichts über die Umsetzung der trategie.
Art. 26 Regierungsrat die Universitä 2 Er hat zuhan 1. Verabschied weiteren Staat 2.15 Verabschi 3. Abschluss d terer Konkorda 4.36 Wahl der glieder des Un 5.39 Festlegun
Dem Regierungsrat obliegt die allgemeine Aufsicht über t. den des Kantonsrates folgende Aufgaben: ung des Globalbudgets sowie Antragstellung zu den sleistungen, edung des Rechenschaftsberichts, er Vereinbarungen über Hochschulbeiträge und wei- te, Präsidentin oder des Präsidenten und der weiteren Mit- iversitätsrates sowie Festlegung der Entschädigung, g der Eigentümerstrategie mit Vorgaben insbesondere betreffend
- wissenschaftliche Leistungen,
- universitäre Medizin und Zusammenarbeit mit den Träger-
Art. 6
schaften gemäss ,
Universitätsgesetz (UniG) 415.11
.7. 25 - 129
- Personalpolitik,
- Anstaltsorganisation,
- Infrastruktur einschliesslich Liegenschaften,
- Finanzen,
- Risikomanagement,
- Berichterstattung und Information.
- Zusammenarbeit mit anderen Hochschulen,
- Nachhaltigkeit.
Er ist in eigener Kompetenz zuständig für:37
. Erlass der Verordnung über die Zusammenarbeit im Gesundheits- bereich,
. Genehmigung der Personalverordnung und des Finanzreglements,
. Anordnung von Zulassungsbeschränkungen,
.39 Beschluss des jährlichen Berichts über die Umsetzung der Eigen- tümerstrategie,
.39 Überprüfung der Eigentümerstrategie mindestens alle vier Jahre.
Art. 27
. Teil: Die Organe der Universität
- Universitätsrat Zusammen- setzung und Wahl
Art. 28
DemUniversitätsratgehörensiebenbisneunMitgliederan:
.13 von Amtes wegen: das für das Bildungswesen zuständige Mitglied des Regierungs- rates;
. durch den Regierungsrat gewählt: PersönlichkeitenausWissenschaft,Kultur,WirtschaftundPolitik.
Der Regierungsrat kann im Rahmen von Vereinbarungen den Universitätsrat durch Vertreterinnen oder Vertreter anderer Kantone erweitern.
Der Regierungsrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten des Universitätsrates.
Die Amtsdauer der gewählten Mitglieder beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.
.11 Universitätsgesetz (UniG)
An den Sitzungen des Universitätsrates nehmen eine Vertreterin oder ein Vertreter der für das Gesundheitswesen zuständigen Direk- tion und ein Mitglied des Spitalrates des Universitätsspitals Zürich sowie die Universitätsleitung mit beratender Stimme teil und haben das Antragsrecht. Die Universitätsleitung regelt den Beizug weiterer Vertreterinnen oder Vertreter der Professorenschaft und der Stände mit beratender Stimme.20 Funktion und Aufgaben
Art. 29
Der Universitätsrat ist das oberste Organ der Universität.
Dem Universitätsrat obliegen zuhanden des Regierungsrates die folgenden Aufgaben:
. Antragstellung zum Globalbudget sowie zu den weiteren Staats- leistungen,
. Antragstellung auf Genehmigung der Personalverordnung und des Finanzreglements,
. Antragstellung betreffend Zulassungsbeschränkungen,
. Verabschiedung des Rechenschaftsberichts,
.39 Verabschiedung des jährlichen Berichts über die Umsetzung der Eigentümerstrategie.
FürdieAntragstellunggiltdasOrganisationsrechtdesRegierungs- rates.
DerUniversitätsratübtdieunmittelbareAufsichtüberdieUniver- sität aus.
Er ist in eigener Kompetenz zuständig für:28, 33
. Erlass der Universitätsordnung und weiterer Verordnungen im ge- samtuniversitären Bereich, insbesondere der Rahmenverordnun- gen über die Habilitation6 und die Weiterbildung sowie der Rah- meninstitutsverordnung,
. Genehmigung des Leitbilds der Universität,
. Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans,
. Verabschiedung der Evaluationsplanung der Universität,
. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo- tionsverordnungen der Fakultäten,
. Wahl und Entlassung der Rektorin oder des Rektors, der Prorek- torinnen und Prorektoren sowie der Direktorin oder des Direk- tors Universitäre Medizin,
.31 Genehmigung der Anstellung der Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren,
Universitätsgesetz (UniG) 415.11
.7. 25 - 129
. Ernennung,BeförderungundEntlassungderordentlichenundaus- serordentlichen Professorinnen und Professoren, der Assistenz- professorinnen und -professoren mit Tenure Track sowie der Lei- terin oder des Leiters der Evaluationsstelle,
. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Fakultäten, Institu- ten und weiteren Organisationseinheiten der Universität,
. Genehmigung von Kompetenzzentren,
. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
. Wahl der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen,
. Festlegung der Kontrakte.
Vorbehalten bleibt für die Medizinische Fakultät betreffend Ziff. 9,
Art. 6
und 13 die Regelung gemäss B. Senat, Universitätsleitung,
Erweiterte Universitätsleitung
Art. 30 Senat den Ve gierte Profes 2 Er s lassun rektor
Der Senat setzt sich zusammen aus der Professorenschaft, rwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren, den Dele- n der Stände sowie – mit beratender Stimme – den emeritierten sorinnen und Professoren.33 tellt zuhanden des Universitätsrates Antrag auf Wahl und Ent- g der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorinnen und Pro- en sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medi- zin.28
Er kann zu Fragen von gesamtuniversitärer Bedeutung Stellung nehmen. Universitäts- leitung
Art. 31
Die Universitätsleitung setzt sich zusammen aus:
. der Rektorin oder dem Rektor,
.28 den Prorektorinnen und Prorektoren sowie der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin,
.31 den Verwaltungsdirektorinnen und Verwaltungsdirektoren.
Die Universitätsleitung ist das operative Leitungsorgan der Uni- versität für den gesamtuniversitären Bereich.
Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
. Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen,
. Beschlussfassung über die Organisation, soweit die Universitäts- gesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht,
. Führung des Finanzhaushalts,
.33 Erlass der Institutsordnungen,
.11 Universitätsgesetz (UniG)
. Führung der Berufungsverhandlungen und Antragstellung auf Ernennung und Beförderung von Professorinnen und Professo- ren zuhanden des Universitätsrates,
.33 Ernennung und Entlassung von Assistenzprofessorinnen und -pro- fessorenohneTenureTracksowieVerlängerungdieserAssistenz- professuren,
.15 Erstellung des Rechenschaftsberichts zuhanden des Universitäts- rates,
.38 Sicherstellung der Zusammenarbeit mit den Universitätsspitälern im Bereich der Medizin.
Sie ist für alle universitären Angelegenheiten zuständig, die kei- nem anderen Organ übertragen sind.
Die Rektorin oder der Rektor führt den Vorsitz in der Univer- sitätsleitung und in der Erweiterten Universitätsleitung. Sie oder er vertritt die Universität gegen aussen. Erweiterte Universitäts- leitung
Art. 32
1 Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen aus:
. der Universitätsleitung,
. den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten,
. den Delegierten der Stände.
An den Sitzungen der Erweiterten Universitätsleitung nehmen die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Universität und die Präsidentin oder der Präsident der Gleichstellungskommission mit beratender Stimme teil. Die Erweiterte Universitätsleitung kann wei- tere Personen als ständige Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit bera- tender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.33
Die Erweiterte Universitätsleitung ist das oberste Organ im aka- demischen Bereich.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:33
. Verabschiedung des Leitbilds der Universität unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat,
. Verabschiedung des Entwicklungs- und Finanzplans mit Ausnahme des Jahresbudgets zuhanden des Universitätsrates,
. Verabschiedung der Rahmenverordnungen über die Habilitation, die Titularprofessur und die Weiterbildung sowie der Rahmeninsti- tutsverordnung zuhanden des Universitätsrates,
. VerabschiedungderRahmenverordnungenfürdasStudiumundder Promotionsverordnungen zuhanden des Universitätsrates,
Universitätsgesetz (UniG) 415.11
.7. 25 - 129
. Genehmigung der Studienordnungen, der Verordnungen über Wei- terbildungsstudiengänge und über die Titularprofessur sowie der Habilitationsordnungen der Fakultäten,
. Erlass des Reglements für die Wahl der Delegierten der Stände5 des wissenschaftlichenNachwuchses,derfortgeschrittenenForschenden und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Perso- nals in Organe der Universität,
. Genehmigung der Organisationsreglemente der Fakultäten,
. Erteilung und Entzug der Venia Legendi, Verleihung, Verlängerung und Entzug des Titels einer Titularprofessorin oder eines Titular- professors sowie weiterer vom Universitätsrat bezeichneter akade- mischer Titel,
. Wahl der Mitglieder der ständigen Kommissionen der Universität.
- Fakultäts- und Institutsorgane
Art. 33
Fakultätsorgane nin oder der Dek oder der Direkto 2 Die Fakultäten
1 FakultätsorganesinddieFakultätsversammlung,dieDeka- an sowie in der Medizinischen Fakultät die Direktorin r Universitäre Medizin. können weitere Organe einsetzen. Fakultäts- versammlung
Art. 34
1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus den Professo- rinnen und Professoren sowie den Delegierten der Stände zusammen. Für einzelne Geschäfte können weitere Personen beigezogen werden.
Die Fakultätsversammlung ist das oberste Organ der Fakultät.
Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
. Antragstellung auf Erlass der Rahmenverordnungen für das Stu- dium sowie der Promotionsverordnungen zuhanden der Erweiter- ten Universitätsleitung,
. Antragstellung auf Genehmigung der Studienordnungen, der Ver- ordnungen über Weiterbildungsstudiengänge und über die Titular- professur sowie der Habilitationsordnung zuhanden der Erweiter- ten Universitätsleitung,
. Verabschiedung des Organisationsreglements der Fakultät unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätslei- tung,
. Wahl der Dekanin oder des Dekans,
.11 Universitätsgesetz (UniG)
. Antragstellung auf Erteilung und Entzug der Venia Legendi, auf Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofessur sowie aufVerleihung undEntzug von akademischenTitelnzuhandender Erweiterten Universitätsleitung,
. Verleihung des Doktortitels und anderer akademischer Grade.
Das Organisationsreglement regelt die Organisation der Fakultät und die Vertretung der Stände. Fakultäts- kommission
Art. 34
a.18 Die Antragstellung auf Berufung und Beförderung von Professorinnen und Professoren zuhanden der Universitätsleitung er- folgtdurcheineKommissionderFakultät.BeiBerufungengehörenihr mindestens zwei externe Expertinnen und Experten an. Dekanin oder Dekan
Art. 35
Die Dekanin oder der Dekan leitet die Fakultät und ver- tritt sie gegen aussen.
Die Dekanin oder der Dekan ist für alle Angelegenheiten der Fakultät zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.
InderMedizinischenFakultätübernimmtdieDirektorinoderder Direktor Universitäre Medizin die Aufgaben der Dekanin oder des De- kans,soweitderUniversitätsratkeineabweichendeRegelungvorsieht.32
Art. 36
Institutsorgane steherin oder de InstitutsorganesinddieInstitutsversammlungsowiedieVor- r Vorsteher des Instituts. Instituts- versammlung
Art. 37
Die Institutsversammlung stellt Antrag auf Erlass der Insti- tutsordnung zuhanden der Universitätsleitung.
Die Institutsordnung regelt die OrganisationdesInstituts, die Zu- sammensetzung der Institutsversammlung sowie die Vertretung der Stände.33
. Teil: Planung und Finanzen
- Planung Entwicklungs- und Finanzplan
Art. 38
Die Universität erstellt einen Entwicklungs- und Finanz- plan mit den Zielen und Schwerpunkten von Forschung, Lehre und Dienstleistungen. Sie ist dabei an die Vorgaben des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) des Regierungsrates gebunden.
Universitätsgesetz (UniG) 415.11
.7. 25 - 129
- Mittel der Universität
Art. 39
Staatsmittel tenbeiträge f 2 Der Kanton
1 Der Kanton bewilligt mit einem Globalbudget die Kos- ür den Betrieb der Universität. haftet subsidiär für die Verbindlichkeiten der Uni- versität.
Art. 39
Bauten rechnun 2 Der R über di barung b. Plan Erstell a.29 1 Der Kanton stelltderUniversität die Bauten gegenVer- g der Kapitalkosten zur Verfügung. egierungsrat schliesst mit der Universität eine Vereinbarung e Anforderungen an die universitären Bauten ab. Die Verein- bedarf der Genehmigung des Kantonsrates. ung und ung
Art. 39
b.29 1 Die Universität erstellt eine langfristige Investitionspla- nung.
Sie beauftragt in der Regel den Kanton mit der Erstellung von Neu-,Um-undErweiterungsbauten.SieschliesstmitdemKantoneine Vereinbarung über die Zusammenarbeit ab.
Art. 39
c. Verordnung GrundzügederIn das Verfahren. c.29 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die vestitionsplanungundderVereinbarungensowieüber Die Verordnung bedarf der Genehmigung des Kantons- rates. Drittmittel und Dienst- leistungen
Art. 40
Die finanzielle Unterstützung der Universität durch Dritte sowie die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter dürfen die Freiheit von Forschung und Lehre nicht beeinträchtigen.
Das Finanzreglement regelt die Grundsätze für den Einsatz von Drittmitteln und für die Erbringung von Dienstleistungen zugunsten Dritter.
Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen. Studien- und Prüfungs- gebühren
Art. 41
Der Universitätsrat setzt Immatrikulations-, Semester- und Prüfungsgebühren fest. Diese tragen zur Deckung der Kosten bei. Sie sind unter Berücksichtigung der an den anderen schweizerischen Universitäten geltenden Ansätze und unter der Wahrung des gleichen Zugangs aller Personen mit der nötigen Vorbildung zur Universität zu bemessen.
Für Studierende, welche die durch den Universitätsrat fest- gesetzte Studiendauer ohne wichtigen Grund überschreiten, können die Studiengebühren höchstens bis zu den anrechenbaren Nettokosten erhöht werden.
- Grundsatz
.11 Universitätsgesetz (UniG)
Für besondere Kurse und Veranstaltungen können von den Stu- dierenden spezielle Gebühren erhoben werden.
Die Universitätsleitung kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise erlassen. Gebühren für ausserkanto- nale Studie- rende
Art. 42
DerRegierungsratkannvonStudierendenmitmassgeben- dem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich eine zusätzliche Gebühr als Beitrag an die Deckung der Nettokosten der Universität erheben. BeiderErmittlungderanrechenbarenNettokostensinddieKostenfür bauliche Investitionen sowie ein Anteil für Forschung und Standort- vorteile abzuziehen.
Massgebender Wohnsitz ist in der Regel der Ort, an welchem die Studierenden zum Zeitpunkt der Erlangung des Hochschulzulassungs- ausweises ihren gesetzlichen Wohnsitz hatten. Im Rahmen einer Ver- einbarung über Hochschulbeiträge kann ein anderer massgebender Wohnsitz bestimmt werden.
Die zusätzliche Gebühr wird ganz oder teilweise erlassen, wenn der entsprechende Wohnsitzkanton, der Bund oder ein ausländischer Staat direkt oder im Rahmen einer allgemeinen Vereinbarung einen Beitrag leistet, der die anteilmässigen Nettokosten deckt.
In Bezug auf Studierende mit massgebendem Wohnsitz im Aus- land kann berücksichtigt werden, wie der Zugang von Schweizer Stu- dierenden an Universitäten des betreffenden Staates geregelt ist. Gebühren für Weiterbildungs- veranstaltungen
Art. 42
a.14 Nachdiplomstudien und berufsbegleitende Weiterbil- dungsveranstaltungensindkostendeckendinRechnungzustellen.Der Universitätsrat regelt die Ausnahmen. Gebühren für soziale, kulturelle und sportliche Einrichtungen
Art. 42
b.14 1 Für Dienstleistungen sozialer und kultureller Einrich- tungen sowie von Einrichtungen des Hochschulsports, welche die Uni- versität oder in ihrem Auftrag Dritte für Universitätsangehörige erbrin- gen, kann die Universitätsleitung angemessene Gebühren festsetzen.
Die Gebühren dürfen die anrechenbaren Nettokosten nicht über- steigen. Benutzungs- gebühren
Art. 43
Die Universitätsleitung setzt angemessene Gebühren für dieBenutzung vonEinrichtungen und Räumlichkeiten der Universität fest.
Die Höhe der Gebühren kann nach dem Benutzungszweck abge- stuft werden. Für wissenschaftliche, kulturelle und ähnliche Veranstal- tungen ist eine Reduktion oder ein Erlass der Gebühren vorzusehen.
Universitätsgesetz (UniG) 415.11
.7. 25 - 129
- Finanzhaushalt und Rechnungsführung Finanzhaushalt und Rechnungs- führung
Art. 44
1 Die Universität ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
Der Universitätsrat erlässt ein Finanzreglement. Dieses kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es die universitären Verhält- nisse erfordern.
Art. 45
Kostenrechnung 7. Teil: Rechts Die Universität führt eine Kostenrechnung. pflege und Titelschutz
Art. 46 Rechtspflege waltungsrecht Verwaltungsge 2 Anordnungen Rekurs bei de fochtenwerden sischen Mediz 3 Der Univers Rekurskommiss 4 Angefochten und Promotion von Verfahren heit ist ausg 5 Die Entsche Verwaltungsre
Anordnungen des Universitätsrates können gemäss Ver- spflegegesetz vom 24. Mai 19593 mit Beschwerde beim richt angefochten werden.23 der übrigen Organe der Universität können mit r Rekurskommission der Zürcher Hochschulen ange- .VorbehaltenbleibendieBestimmungendereidgenös- inalgesetzgebung.23 itätsrat regelt Zusammensetzung und Verfahren der ion. e Verfügungen über das Ergebnis von Prüfungen en werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen svorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessen- eschlossen. ide der Rekurskommission sind nach Massgabe des chtspflegegesetzes3 an das Verwaltungsgericht weiter- ziehbar.
Art. 47 Titelschutz entzogen, di 2 Vorbehalte unbefugte Fü 8. Teil: Sch
EinunrechtmässigerworbenerTitelwirddurchdieInstanz e ihn verliehen hat. n bleiben die strafrechtlichen Bestimmungen über die hrung akademischer Titel. luss- und Übergangsbestimmungen
Art. 48
Übergangs- bestimmungen
Art. 49
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Verordnungen und Reglemente weiter.
.11 Universitätsgesetz (UniG)
Verfahren, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset- zes bei einer nach neuem Recht unzuständigen Behörde hängig sind, werden noch von dieser erledigt. Der Rechtsmittelweg richtet sich nach neuem Recht.
Art. 50
Liegenschaften bäudeundLiegens Hirschengraben rastrasse 30 so 25,5 Mio. Frank Die von der Universität in der Stadt Zürich belegten Ge- chaften anderBlümlisalpstrasse10,Freiestrasse15, 56, Mühlegasse 21, Plattenstrasse 22 und 24, Sumat- wie die Baulandreserve am Häldeliweg 4 im Betrag von en werden vom Finanz- ins Verwaltungsvermögen übertragen. Aufhebung bis- herigen Rechts
Art. 51
MitdemInkrafttretendiesesGesetzeswerdendie§§ 124bis
des Unterrichtsgesetzes vom 23. Dezember 18594 aufgehoben. Änderung bis- herigen Rechts
Art. 52
Die nachfolgenden Gesetze werden wie folgt geändert: . . .9
Art. 53
DiesesGesetzunterstehtderVolksabstimmung.DerRegie- rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens10. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. April 2007 (OS 62, 202) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Controlling und Rech- nungslegung vom 9. Januar 2006 gelten die Vorschriften des Finanz- haushaltsgesetzes vom 2. September 1979 und die Ausführungserlasse des Regierungsrates zu diesem Gesetz.
OS 54, 502.
LS 170.4.
LS 175.2.
LS 410.1.
LS 415.111.2.
LS 415.23.
LS 415.24.
Teilinkraftsetzung vom 6. Mai 1998 auf den 8. Mai 1998 (OS 54, 555).
Text siehe OS 54, 502.
In Kraft seit 1. Oktober 1998 (OS 54, 672).
Universitätsgesetz (UniG) 415.11
.7. 25 - 129
Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).
Aufgehoben durch Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 153).
Fassung gemäss G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. Juli 2003 (OS 58, 166).
Eingefügt durch G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. September 2003 (OS 58, 192).
Fassung gemäss G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. September 2003 (OS 58, 192).
Aufgehoben durch G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. September 2003 (OS 58, 192).
Fassung gemäss Bildungsgesetz vom 1. Juli 2002 (OS 58, 3; ABl 2001, 885). In Kraft seit 1. Januar 2004 (OS 58, 271).
Eingefügt durch G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 447).
Fassung gemäss G vom 24. März 2003 (OS 58, 161; ABl 2002, 1100). In Kraft seit 1. Januar 2006 (OS 60, 447).
Fassung gemäss G über das Universitätsspital Zürich (USZG) vom 19. Sep- tember 2005 (OS 61, 426; ABl 2003, 126). In Kraft seit 1. Januar 2007.
Eingefügt durch Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (OS 62, 189; ABl 2006, 268). In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).
Fassung gemäss Fachhochschulgesetz vom 2. April 2007 (OS 62, 189; ABl 2006, 268). In Kraft seit 1. August 2007 (OS 62, 271).
Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah- rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
Fassunggemäss Gvom29. August 2011(OS67,478; ABl 2011, 1418).In Kraft seit 1. Oktober 2012.
Eingefügt durch G vom 22. September 2014 (OS 70, 148; ABl 2014-04-25). In Kraft seit 1. Juli 2015.
Eingefügt durch G über die Anpassung der Gesetzgebung im Bereich der Bil- dungsdirektion an das Gesetz über die Information und den Datenschutz vom
. August 2015 (OS 71, 9; ABl 2014-11-14). In Kraft seit 1. Januar 2017 (OS
, 463; ABl 2016-10-14).
Eingefügt durch G vom 16. November 2015 (OS 71, 441; ABl 2015-02-13). In Kraft seit 1. Januar 2017.
Fassung gemäss G vom 16. November 2015 (OS 73, 131; ABl 2015-04-17). In Kraft seit 1. August 2018.
Eingefügt durch G vom 14. September 2015 (OS 74, 96; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2019 (ABl 2019-02-01).
Fassung gemäss G vom 14. September 2015 (OS 74, 96; ABl 2014-09-19). In Kraft seit 1. Januar 2019 (ABl 2019-02-01).
Fassung gemäss G vom 26. November 2018 (OS 74, 377; ABl 2018-06-01). In Kraft seit 1. August 2019.
.11 Universitätsgesetz (UniG)
Eingefügt durch G vom 2. September 2019 (OS 75, 122; ABl 2018-06-15). In Kraft seit 1.April 2020.
Fassung gemäss G vom 2. September 2019 (OS 75, 122; ABl 2018-06-15). In Kraft seit 1.April 2020.
Aufgehoben durch G vom 2. September 2019 (OS 75, 122; ABl 2018-06-15). In Kraft seit 1.April 2020.
Nummerierung gemäss G vom 2. September 2019 (OS 75, 122; ABl 2018-06-