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415.111.1

Organisationsreglement des Universitätsrats

Präambel

1 1.4.00 - 28

Organisationsreglement des Universitätsrats 415.111.1

Organisationsreglement

des Universitätsrats

(vom 19. Oktober 1998)1, 2

Art. 1

Sitzungen dentin ode Der Univer Sitzung ab Ausserorde den Präsid eines Mitg tors einbe Der Universitätsrat tagt auf schriftliche Einladung der Präsi- r des Präsidenten. sitätsrat hält in der Regel monatlich eine ordentliche . ntliche Sitzungen können durch die Präsidentin oder enten einberufen werden. Sie können ferner auf Antrag liedes des Universitätsrats oder der Rektorin oder des Rek- rufen werden.

Art. 2

Traktandenliste der Sitzung vers durch Mehrheitsb der Sitzung trak Die Traktandenli träge der Mitgli tors sowie der ü Der Universitätsrat berät und beschliesst aufgrund einer vor andten Traktandenliste. Dringliche Geschäfte können eschluss der anwesenden Mitglieder zusätzlich an tandiert werden. ste wird aufgrund der schriftlich gestellten An- eder des Universitätsrats, der Rektorin oder des Rek- brigen antragsberechtigten Organe der Universität zu- sammengestellt. Die Sitzungsakten werden den Teilnehmerinnen und Teilnehmern der Sitzungen des Universitätsrats zusammen mit der Traktandenliste in der Regel zehn Tage vor der Sitzung zugestellt. Sitzungs- teilnehmerinnen und -teilnehmer

Art. 3

An den Sitzungen des Universitätsrats nehmen nebst den Mitgliedern die Rektorin oder der Rektor und weitere Mitglieder der Universitätsleitung, die Vertretung der Professorenschaft und der Stände gemäss Universitätsordnung sowie die Aktuarin oder der Ak- tuar des Universitätsrats teil. Die von Amtes wegen im Universitätsrat vertretenen Mitglieder desRegierungsrates könnensich imFalleder Verhinderungdurch eine Mitarbeiterinodereinen Mitarbeiter vertreten lassen.Diese haben be- ratende Stimme. Der Universitätsrat kann für einzelne Geschäfte Vertretungen von Institutionen und Organisationen sowie Fachleute von innerhalb und ausserhalb der Universität beiziehen. Die Präsidentin oder der Präsident sowie die Rektorin oder der Rektor können sich bei der Behandlung einzelner Geschäfte begleiten lassen.

.111.1 Organisationsreglement des Universitätsrats Antrags- und Stimmrecht

Art. 4

Die Mitglieder des Universitätsrats haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die übrigen Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer haben bera- tende Stimme. Beschluss- fähigkeit

Art. 5

Der Universitätsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. In Ausnahmefällen können drei Mitglieder gültig über ein Ge- schäft beschliessen, sofern sie einstimmig dessen Erledigung für dring- lich erklären.

Art. 6

Beschlüsse Mehr der ab dentin oder Die Präside schlussfass kommen von der Mitglie Der Universitätsrat fasst seine Beschlüsse mit dem einfachen gegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsi- der Präsident den Stichentscheid. ntin oder der Präsident kann ausnahmsweise die Be- ung auf dem Zirkularweg anordnen. Für das Zustande- Zirkularbeschlüssen ist die Zustimmung der Mehrheit der des Universitätsrats erforderlich.

Art. 7

Ausstand wenn sie Ist der A unter Aus Die Mitglieder des Universitätsrats treten in den Ausstand, in der Sache persönlich befangen erscheinen. usstand streitig, entscheidet darüber der Universitätsrat, schluss des betroffenen Mitglieds.

Art. 8

Protokoll geführt, d Eine Minde abgabe unt Protokoll Über die Sitzungen des Universitätsrats wird ein Protokoll as die Beschlüsse festhält. rheit des Universitätsrats ist berechtigt, ihre Stimm- er Anführung der von ihr geltend gemachten Gründe im vermerken zu lassen.

Art. 9

Amtsgeheimnis Universitätsra der Ausübung i heit zu bewahr Die Mitglieder sowie die Teilnehmer an den Sitzungen des ts sind verpflichtet, über die Gegenstände, die ihnen bei hrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegen- en.

Art. 10

Präsidium fest und l Die Präsid nach ausse Die Präsidentin oder der Präsident legt die Traktandenliste eitet die Sitzungen. entin oder der Präsident vertritt den Universitätsrat n. Präsidial- verfügung

Art. 11

Die Präsidentin oder der Präsident entscheidet über dring- liche Geschäfte zwischen den Sitzungen durch präsidiale Verfügung. Die Präsidialverfügung ist in der folgenden Sitzung dem Universi- tätsrat zur Kenntnis zu bringen.

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Art. 12

Vizepräsidium präsidentin od Die Vizepräsid der Präsidenti Der Universitätsrat wählt aus seinen Mitgliedern eine Vize- er einen Vizepräsidenten. entin oder der Vizepräsident leitet bei Abwesenheit n oder des Präsidenten die Sitzungen des Universitäts- rats.

Art. 13

Ausschüsse schäfte Aus können, die Der Universitätsrat kann zur Vorbereitung besonderer Ge- schüsse einsetzen, in die auch Personen gewählt werden nicht dem Universitätsrat angehören.

Art. 14

Aktuariat tiven Mass des Univer Universitä Die Präsid den Aktuar Die Aktena hält jedes Sitzungsak Informatio Öffentlich Das Aktuariat trifft die organisatorischen und administra- nahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte sitätsrats. Es ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des tsrats unterstellt. entin oder der Präsident bestimmt die Aktuarin oder . blage erfolgt am Sitz des Aktuariats. Auf Verlangen er- Mitglied des Universitätsrats Einblick in alle Protokolle und ten. n der keit

Art. 15

DerUniversitätsratbeschliesstanjederSitzung,überwelche GeschäftedieMedieninformiertwerden.ErlegtdenInhaltderMedien- orientierung fest.

OS 54, 739.

Vom Universitätsrat erlassen.