Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Wahl der Ver- Vertreter der folgenden Stände in die Organe und wei- emien) der Universität sowie der Fakultäten und In- ationseinheiten):8 icher Nachwuchs (WNW), ene Forschende und Lehrende (FFL), es und technisches Personal (ATP). e-FakultätderUniversitätenBernund Zürichgilt r mit Bezug auf die Wahlen in Gremien der Univer- sität Zürich. Vorbehalt abweichender Zuständigkeiten
415.111.2
Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich
Wahlreglement
Präambel
Wahlreglement 415.111.2
1.1.22 -115
Reglement
für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe
und weitere Gremien der Universität Zürich
(Wahlreglement)
(vom 3. Dezember 2019)1, 2
Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst:
I. Allgemeines
Art. 1 Geltungsbereich treterinnen und tere Gremien (Gr stitute (Organis 1. Wissenschaftl 2. Fortgeschritt 3. Administrativ 2 FürdieVetsuiss das Reglement nu
Art. 2
Sieht das Universitätsgesetz4 oder ein anderer übergeordneter Erlass vor, dass ein Universitäts-, Fakultäts- oder Institutsorgan ein Gre- mium wählt oder einsetzt, bedarf die Wahl der Ständevertretungen nach dem vorliegenden Wahlreglement der Bestätigung durch das betreffende Organ. Wahlrecht und Wählbarkeit
Art. 3
1 Wahlberechtigt und wählbar in gesamtuniversitäre Gremien sind alle Angehörigen des betreffenden Standes, unabhängig von der Mitgliedschaft in der Standesorganisation.
Wahlberechtigt und wählbar in die Gremien der Fakultäten und Institute sind alle Angehörigen des betreffenden Standes der betreffen- den Fakultät oder des betreffenden Instituts, unabhängig von der Mit- gliedschaft in der Standesorganisation.
Massgebend für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist die Zugehörigkeit zu einem Stand und einer Organisationseinheit zehn Wo- chen vor dem Wahltermin.
Mit der Beendigung der Zugehörigkeit zum betreffenden Stand oder zur Organisationseinheit erlöschen das Wahlrecht und die Wähl- barkeit.
.111.2 Wahlreglement Zugehörigkeit zu einem Stand
Art. 3
a.7 Die Zugehörigkeit zu einem Stand richtet sich nach § 26 a der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4.Dezember 19985. Zugehörigkeit zu einer Organi- sationseinheit
Art. 3
b.7 1 Die Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit richtet sich
. für Personal der Universität nach der Organisationseinheit, bei der eine Person angestellt ist; bei mehrfacher Anstellung richtet sie sich nach der Anstellung mit dem höchsten Beschäftigungsgrad,
. für Personen ohne Anstellung wie Doktorierende nach der Zuge- hörigkeit der Bezugsperson an der Universität.
In Zweifelsfällen wie bei der Anstellung bei mehreren Organisa- tionseinheiten mit gleichem Beschäftigungsgrad entscheiden die infrage kommenden Organisationseinheiten auf Antrag der betroffenen Person über die Zugehörigkeit.
In begründeten Fällen kann die Zugehörigkeit durch Entscheid der betroffenen Organisationseinheiten auf Antrag der betroffenen Person geändert werden.
Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten. Anzahl Delegierter
Art. 4
1 Die Vertretung der Stände sowie die Anzahl Delegierter in den einzelnen Gremien und deren Verteilung auf die Organisations- einheiten richten sich nach den massgebenden Regelungen für die ent- sprechenden Gremien.
Ist die Anzahl Delegierter in den massgebenden Regelungen in Pro- zent angegeben, wird die Zahl mit Stichtag 1.Januar des Wahljahres durch die Leitung der zuständigen Organisationseinheit festgesetzt. Sie gilt für die ganze Amtsdauer, unabhängig von allfälligen Veränderun- gen. II. Wahlverfahren
- Allgemeine Bestimmungen Durchführung der Wahlen
Art. 5
Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt den zuständigenStandesorganisationenunterderAufsichtdesGeneralsekre- tariats der Universität.
Die Universitätsleitung schliesst mit den Standesorganisationen entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.
Bei elektronischen Wahlen kann die Abteilung Recht und Daten- schutz der Universität beigezogen werden.
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Art. 6
Wahltermin den alle zw 2 Ist ein A oder des Am oder aus äh eine Ersatz 3 Ersatz- o Semester st auf Ersatz-
1 Die ordentlichen Wahlen der Delegierten der Stände fin- ei Jahre im Juni an einem einheitlichen Wahltermin statt. mt zufolge vorzeitigen Ausscheidens der Amtsinhaberin tsinhabers oder weil keine Wahl zustande gekommen ist nlichen Gründen vakant, ist für den Rest der Amtsdauer - oder Nachwahl durchzuführen. der Nachwahlen finden bei Bedarf höchstens einmal pro att. Die nachfolgenden Regelungen finden sinngemäss auch oder Nachwahlen Anwendung.
Art. 23
Bis zur Durchführung einer Ersatz- oder Nachwahl gilt Abs.6 sinngemäss.
- Wahlen in ständige Gremien8 Wahl- ausschreibung
Art. 7
DieAusschreibung derWahlerfolgtspätestensachtWochen vordemWahlterminaufdenWebsitesderStändeunddurchE-Mailan die Wahlberechtigten.
Die zuständigen Stellen der Universität stellen den Standesorga- nisationen die Kontaktdaten der Wahlberechtigten zur Verfügung.8
Art. 8
Wahlvorschläge durch schriftli spätestens vier 2 Der Wahlvorsc 1. mindestens 3 rat und in der 2. mindestens z versitären Grem 3. mindestens f
1 Die Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt chen Vorschlag an die zuständige Standesorganisation bis Wochen vor dem Wahltermin. hlag muss unterstützt werden von 0 Wahlberechtigten für die Vertretung im Universitäts- Erweiterten Universitätsleitung, ehn Wahlberechtigten für andere Ämter in gesamtuni- ien, ünf Wahlberechtigten für Ämter in Gremien der Fakul- täten,
. mindestens zwei Wahlberechtigten für Ämter in Gremien der Insti- tute, falls es mindestens zehn Wahlberechtigte des betreffenden Stan- des gibt.
Ein Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:
. Name und Adresse der Kandidatin oder des Kandidaten,
. Standeszugehörigkeit,
. angestrebtes Amt.
Die Standesorganisationen können weitere Angaben verlangen.
Dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung beizulegen, dass die Wahl im Fall des Wahlerfolgs angenommen wird.
.111.2 Wahlreglement
Art. 9 Kandidaturen
EinegleichzeitigeKandidaturfürmehrereGremienistzuläs- sig.
DieStandesorganisationenprüfendieWählbarkeitderKandidatin- nen und Kandidaten. Bekanntgabe der Kandi- daturen
Art. 10
Die Kandidaturen werden bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin bekannt gegeben. Schriftliche, elektronische und stille Wahl
Art. 11
Das Wahlverfahren ist schriftlich oder elektronisch, sofern nicht eine stille Wahl zustande kommt.
Werden für ein Amt nur so viele Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, wie Sitze zu vergeben sind, findet keine Wahl statt. Die Liste der in stiller Wahl Gewählten wird zusammen mit den übrigen
Art. 15
Wahlergebnissen gemäss Abs.3 veröffentlicht.8 Zustellung der Wahlunterlagen
Art. 12
DieStandesorganisationenstellendenWahlberechtigtendie Wahlunterlagen mit den notwendigen Informationen spätestens zwei WochenvordemWahlterminzu.DieZustellungkannelektronischerfol- gen.
Bei schriftlichen Wahlen ist fürjedes zu besetzende Amt ein Wahl- zettelzurVerfügungzustellen.DieserenthältsovieleZeilen,wieSitze zu besetzen sind.
BeielektronischenWahlenistdasWahltoolmitdenWahlunterla- genspätestenszweiWochenvordemWahlterminzugänglichzumachen. Ausübung des Wahlrechts
Art. 13
BeischriftlichenWahlenmüssendieausgefülltenWahlzet- tel in einem Umschlag verschlossen werden. Dieser ist gemeinsam mit dem unterzeichneten Wahlausweis per Post an die Standesorganisation zurückzusenden. Ohne Wahlausweis ist die Stimme ungültig.
ZurWahrungdesWahlgeheimnissesistderUmschlagmitdenWahl- zetteln vor der Öffnung vom Wahlausweis zu trennen.
Die Wahlzettel müssen spätestens am Wahltag bei der zuständigen Standesorganisation eintreffen.
Bei elektronischen Wahlen müssen die angemessenen technischen undorganisatorischenMassnahmenzurWahrungdesWahlergebnisses getroffen werden.
Art. 14 Wahlergebnis desorganisati Generalsekret 2 Gewählt sin ten Stimmen a
Die Ermittlung der Wahlergebnisse erfolgt durch die Stan- on im Beisein von mindestens einer Vertrauensperson des ariats. d jene Kandidatinnen und Kandidaten, die am meis- uf sich vereinigt haben.
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Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird von der Standesorganisation unter Aufsicht einer Vertrauensperson gemäss Abs. 1 gezogen.
Art. 15
Wahlprotokoll Standesorganis 2 Die zuständi durch ihre Mit führung der Wa 3 Das Wahlprot didatinnen und der betroffene C. Besonderhei
1 Spätestens eine Woche nach dem Wahltermin verfasst die ation ein Protokoll über die Wahlresultate. ge Vertrauensperson des Generalsekretariats bestätigt unterzeichnung des Wahlprotokolls die korrekte Durch- hl und die korrekte Ermittlung des Wahlresultats. okoll wird im Internet veröffentlicht und den Kan- Kandidaten, dem Generalsekretariat sowie der Leitung n Organisationseinheit zugestellt. ten bei Wahlen an den Instituten8 Zulässigkeit von Wahl- versammlungen
Art. 16
1 In den Instituten können die Wahlen an einer Wahlver- sammlung durchgeführt werden. Dabei finden die nachfolgenden Be- stimmungen Anwendung.
Werden die Wahlen schriftlich oder elektronisch durchgeführt, gel-
Art. 7
ten § –15. Wahl- ausschreibung
Art. 17
Die Ausschreibung der Wahl sowie die Bekanntgabe des Termins für die Wahlversammlung erfolgen spätestens vier Wochen vor der Wahlversammlung.
Art. 18 Wahlvorschläge Wahlversammlung
WahlvorschlägekönnenbisspätestenszweiWochenvorder gemacht werden.
Art. 8
Im Übrigen gelten § Abs. 2–5 und 9.8 Bekanntgabe der Kandi- daturen
Art. 19
Die Kandidaturen werden spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung bekannt gegeben. Wahl- versammlung
Art. 20
Teilnahme- und wahlberechtigt sind alle Angehörigen des Standes der entsprechenden Organisationseinheit.
Die Wahl erfolgt offen, sofernnicht ein Viertel der Teilnehmerin- nen und Teilnehmer geheime Wahl verlangt.
Art. 11
Im Übrigen gelten Abs. 2 sowie §§ 14 und 15 analog.
.111.2 Wahlreglement
- Wahlen in nichtständige Gremien7
Art. 20
Grundsatz Berufungsk deren Vert a.7 1 Delegierte für nichtständige Gremien wie Findungs- oder ommissionen werden von den Standesorganisationen oder retung in der zuständigen Organisationseinheit vorgeschla- gen.
Die Wahl erfolgt durch das zuständige Organ der Organisations- einheit zusammen mit den anderen Mitgliedern des Gremiums. Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten
Art. 20
b.7 1 Die Leitungen der Organisationseinheiten informieren die zuständigen Standesorganisationen oder deren Vertretung in der Organisationseinheit so früh wie möglich über die Einsetzung eines nichtständigen Gremiums.
Die Standesorganisationen oder deren Vertretung in der Organi- sationseinheit informieren die Standesangehörigen in geeigneter Form über die zu besetzenden Ämter und laden sie zur Kandidatur ein.
Die Auswahl der Kandidierenden erfolgt durch die Standesorga- nisationen oder deren Vertretung in der Organisationseinheit in einem transparenten Verfahren nach objektiven Kriterien. Weitere Vorschriften
Art. 20
c.7 1 §§ 3–4 gelten auch für die Wahlen in nichtständige Gre- mien.
Die Organisationseinheiten können weitere Vorschriften erlassen. III. Ausübung des Mandats
Art. 21
Amtsdauer trägt zwei lungen ein 2 Die Amts 3 Bei Ersa Amt soglei 4 Wiederwa nicht auss
1 Die Amtsdauer der Delegierten in ständigen Gremien be- Jahre, sofern nicht die für ein Gremium massgebenden Rege- e andere Amtsdauer vorsehen. dauer beginnt am 1.August des Wahljahres. tz- und Nachwahlen treten die gewählten Personen ihr ch nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse an. hl ist möglich, sofern dies die massgebende Regelung chliesst.
Art. 22
Stellvertretung treterinnen und daten können sow
1 Für die Delegierten werden höchstens gleich viele Stellver- Stellvertreter gewählt. Die Kandidatinnen und Kandi- ohl für ein Amt als auch für die Stellvertretung kan- didieren.
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Ist eine Delegierte oder ein Delegierter an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, bestimmt sie oder er aus dem Kreis der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Massgabe der erreichten Stimmenzahlen den Ersatz.
Stehen keine gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zur Verfügung, erfolgt die Stellvertretung durch die nicht gewählten Kandi- datinnen und Kandidaten (Ersatzpersonen) nach Massgabe der erreich- ten Stimmenzahlen.
Stehen weder gewählte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter noch
Art. 23
Ersatzpersonen zur Verfügung, gilt 5 In jedem Fall orientiert die oder Vorsitzende oder den Vorsitzenden d Abs.6 sinngemäss. der verhinderte Delegierte die es betroffenen Gremiums über die Stellvertretung.
Die Organisationseinheiten können die Einzelheiten regeln. Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt
Art. 23
1 Mit der Beendigung der Zugehörigkeit zum betreffenden Stand oder zur Organisationseinheit, für die jemand als Delegierte oder Delegierter gewählt wurde, scheidet sie oder er aus dem Amt.
Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus dem Amt, orientiert sie oder er die Leitung der Organisationseinheit und der Standesorganisation über den Rücktritt.
In diesem Fall rückt die nachfolgende Kandidatin oder der nach- folgende Kandidat (Ersatzperson) nach Massgabe der erreichten Stim- menzahlen nach.
Sind keine Ersatzpersonen mehr vorhanden, ist eine Ersatzwahl
Art. 6
gemäss 5 Tritt dauer e 6 Bis z einer E eine in fene Gr darüber IV. Auf Abs.2 und 3 durchzuführen. die Vakanz weniger als ein halbes Jahr vor Ablauf der Amts- in, erfolgt keine Ersatzwahl. ur Bestimmung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in rsatz- oder Neuwahl kann der Vorstand der Standesorganisation terimistische Vertretung bestimmen. Er informiert das betrof- emium, die Standesangehörigen sowie das Generalsekretariat . sicht und Rechtsschutz
Art. 24 Aufsicht rung der Massnahme 2 DieStan die einze
Das Generalsekretariat überprüft die korrekte Durchfüh- Wahlen und ordnet nötigenfalls rechtzeitig die erforderlichen n zur Behebung von Mängeln an. desorganisationenorientierendasGeneralsekretariatüber lnen Verfahrensschritte.
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Art. 25 Rechtsschutz kann innert f gerKenntnisna Zürcher Hochs 2 Das Verfahr
Gegen Verfahrensfehler und die Ergebnisse der Wahlen ünf Tagen ab Empfang einer Mitteilung oder anderweiti- hmeStimmrechtsrekursbeiderRekurskommissionder chulen erhoben werden. en richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflege- gesetz3.
- Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 26 Inkrafttreten tretens der Än (Angehörige de 2 Zum Zeitpunk reglemente der
DasvorliegendeReglementtrittzumZeitpunktdesInkraft- derung vom 2.September 2019 des Universitätsgesetzes r Universität) in Kraft2. t des Inkrafttretens werden die bisherigen Wahl- einzelnen Stände aufgehoben. Erste ordent- liche Wahl
Art. 27
1 Die erste ordentliche Wahl nach dem vorliegenden Reg- lement erfolgt im Juni 2020.
InAbweichungvonAbs.1werdenimJuni2021erstmalsnachdie- sem Reglement gewählt:
- dieVertreterinnenundVertreterdesStandesderfortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden in die Organe und Gremien der Insti- tute,
- dieVertreterinnenundVertreterallerStändeindieOrganeundGre- mien der Fachbereiche der Medizinischen Fakultät.
BisdahinbleibendiebisherigenAmtsinhaberinnenundAmtsinha- ber im Amt. Ersatzwahlen erfolgen nach bisherigem Recht.
Bis zur ersten ordentlichen Wahl nach diesem Reglement sind die bisherigen Delegierten des administrativen und technischen Personals wie Ständevertreterinnen und -vertreter zur Mitbestimmung berechtigt, wennsieineinemOrganoderGremiumbereitsvorhervertretenwaren.
OS 75, 148; Begründung siehe ABl 2020-01-17.
Inkrafttreten: 1.April 2020.
LS 175.2.
LS 415.11.
LS 415.111.
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Fassung gemäss B vom 18.Mai 2020 (OS 75, 275; ABl 2020-05-22). In Kraft seit
.Mai 2020.
Eingefügt durch B vom 13.Juli 2021 (OS 76, 474; ABl 2021-07-30). In Kraft seit
.Januar 2022.
Fassung gemäss B vom 13.Juli 2021 (OS 76, 474; ABl 2021-07-30). In Kraft seit
.Januar 2022.