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415.111.3

Organisationsreglement der Erweiterten Universitätsleitung

OrgR EUL

Präambel

OrgR EUL 415.111.3 Organisationsreglement der Erweiterten Universitätsleitung (OrgR EUL) (vom 17. Mai 2022)1

Die Erweiterte Universitätsleitung, gestützt auf

§ 60 der Universitätsordnung der Universität Zürich vom

4. Dezember 1998 (UniO)4, beschliesst:

A. Gegenstand

§ 1 1 Dieses Organisationsreglement regelt die Durchführung der

Sitzungen und die Beschlussfassung der Erweiterten Universitätsleitung (EUL). 2 Es ergänzt die Bestimmungen des Universitätsgesetzes vom 15. März

19983 und der UniO zur Organisation der EUL.

B. Sitzungen

§ 2 1 Die EUL tagt in der Regel neunmal pro Jahr, wobei wäh- Einberufung

rend der Perioden mit Lehrveranstaltungen ein monatlicher Sitzungs- rhythmus besteht. 2 Die Rektorin oder der Rektor beruft bei Bedarf oder auf Verlangen

von mindestens drei stimmberechtigten Mitgliedern weitere Sitzungen ein. 3 Sie oder er kann Sitzungen mangels Traktanden absagen.

§ 3 1 Die EUL tagt unter der Leitung der Rektorin oder des Rek- Sitzungsleitung

tors. 2 Bei Abwesenheit der Rektorin oder des Rektors wird die Sitzung

von der Vize-Rektorin oder dem Vize-Rektor geleitet. Bei Abwesen- heit beider leitet eine Prorektorin oder ein Prorektor oder die Direkto- rin oder der Direktor Universitäre Medizin die Sitzung.

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Traktandierung

§ 4 1 Die EUL berät und beschliesst anhand einer Traktanden-

liste. 2 Die Traktandenliste wird aufgrund der eingereichten Anträge er-

stellt. 3 Sie wird in der Regel mindestens zehn Kalendertage vor dem Sit-

zungstermin elektronisch versendet. 4 Die EUL kann ein dringliches Geschäft bei Beginn der Sitzung

auf die Traktandenliste aufnehmen, sofern drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zustimmen. 5 Es können ihr Geschäfte auch zur Diskussion oder zur Kenntnis-

nahme unterbreitet werden. Stellvertretung

§ 5 1 Die Dekaninnen und Dekane der Fakultäten können sich

nach Massgabe des Organisationsreglements der jeweiligen Fakultät vertreten lassen. 2 Für die Delegierten der Stände richtet sich die Stellvertretung

nach dem Wahlreglement vom 3. Dezember 20195 bzw. nach der ent- sprechenden Regelung des Verbands der Studierenden der Universität Zürich. 3 Die Stellvertreterinnen und Stellvertreter nach Abs. 1 und 2 sind

stimmberechtigt. 4 Die Stimmabgabe kann weder vorgängig erfolgen noch an eine

Sitzungsteilnehmerin oder einen Sitzungsteilnehmer delegiert werden. Gäste

§ 6 1 Neben der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär und

der Präsidentin oder dem Präsidenten der Gleichstellungskommission lädt die EUL folgende ständige Gäste mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen ein: a. die Leiterin oder den Leiter von Recht und Datenschutz, b. die Leiterin oder den Leiter der Zentralen Informatik, c. die Leiterin oder den Leiter Kommunikation, d. die Aktuarin oder den Aktuar. 2 Sie kann für einzelne Geschäfte weitere Gäste einladen.

Protokoll

§ 7 1 Über die Sitzungen der EUL wird Protokoll geführt.

2 Das Protokoll wird jeweils an der nächsten Sitzung zur Genehmi-

gung vorgelegt.

2

OrgR EUL 415.111.3 C. Beschlussfassung

§ 8 1 Die Anträge an die EUL werden von den stimmberechtig- Anträge an

ten Mitgliedern eingebracht. Besondere Regelungen, wonach Organe die EUL der Fakultäten direkt bei der EUL Antrag stellen, bleiben vorbehal- ten. 2 Die Anträge sind dem Generalsekretariat einzureichen. Sie werden

in der Regel von der Universitätsleitung vorberaten oder zur Kenntnis genommen und im Anschluss für eine Sitzung der EUL traktandiert. 3 Die Anträge sind ausreichend frühzeitig einzureichen, damit sie

von der Universitätsleitung vorberaten oder zur Kenntnis genommen werden können, sofern dies noch nicht erfolgt ist, und die ordnungs- gemässe Traktandierung gewährleistet ist.

§ 10 Die EUL ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Beschluss-

stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. fähigkeit

§ 11 1 Die EUL fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Beschluss-

abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Leiterin oder fassung der Leiter der Sitzung den Stichentscheid. 2 Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Sie werden ge-

heim durchgeführt, wenn ein Viertel der anwesenden stimmberechtig- ten Mitglieder dies verlangt. 3 Die Bestimmungen der Verordnung über die Verleihung der

Würde eines Ehrendoktorats durch die Erweiterte Universitätsleitung vom 2. Oktober 20176 bleiben vorbehalten.

§ 12 1 Die Rektorin oder der Rektor kann der EUL Beschlüsse Zirkular-

im Zirkularverfahren unterbreiten. Dieses wird per E-Mail geführt. verfahren 2 Die Beschlussfassung über die Erteilung der Venia Legendi sowie

über Verleihung und Verlängerung der Titularprofessur und der weite- ren vom Universitätsrat bezeichneten akademischen Titel erfolgt in der Regel im Zirkularverfahren. 3 Der Beschluss kommt zustande, wenn keines der stimmberechtig-

ten Mitglieder innerhalb der von der Rektorin oder dem Rektor ange- setzten Frist mitteilt, dass es die Beratung des Geschäfts an einer Sit- zung verlangt. 4 Die Frist nach Abs. 3 beträgt mindestens fünf Arbeitstage.

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Ausstand

§ 13 Die Mitglieder der EUL treten in den Ausstand, wenn sie in

der Sache persönlich befangen erscheinen. Es gilt

§ 5 a des Verwal-

tungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19592. Informations-

§ 14 1 Die Dekaninnen und Dekane der Fakultäten und die Dele-

recht gierten der Stände sowie ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter ha- ben das Recht, die Angehörigen ihrer Fakultät bzw. die Angehörigen ihres Standes über die Traktanden und Beschlüsse der EUL zu infor- mieren, sofern die betreffenden Geschäfte nicht der Schweigepflicht nach

§ 15 unterstehen.

2 Die Stellungnahmen von Sitzungsteilnehmenden und das Abstim-

mungsverhalten der Mitglieder der EUL sind geheim zu halten. Schweigepflicht

§ 15 1 Die Mitglieder der EUL, die ständigen Gäste mit beraten-

der Stimme und sämtliche Sitzungsteilnehmende unterstehen der Schwei- gepflicht in Bezug auf: a. Geschäfte betreffend Erteilung und Entzug der Venia Legendi so- wie über Verleihung, Verlängerung und Entzug der Titularprofes- sur und der weiteren vom Universitätsrat bezeichneten akademi- schen Titel, b. Geschäfte betreffend Bewilligung zur Weiterführung und zum Ent- zug des Professorinnen- oder Professorentitels bei vorzeitigem Rück- tritt, c. Geschäfte, die von der Rektorin oder dem Rektor oder von der EUL der Schweigepflicht unterstellt werden. 2 Die Bindung an die Schweigepflicht besteht auch nach dem Aus-

scheiden aus der EUL bzw. nach der Beendigung des Arbeitsverhält- nisses mit der Universität fort.

D. Aktuariat

§ 16 1 Die Aktuarin oder der Aktuar trifft die organisatorischen

und administrativen Massnahmen zur Vorbereitung und Erledigung der Geschäfte der EUL. 2 Die Rektorin oder der Rektor bestimmt die Aktuarin oder den

Aktuar.

4

OrgR EUL 415.111.3 E. Inkrafttreten

§ 17 Dieses Organisationsreglement tritt am 1. August 2022 in

Kraft.

1 OS 77, 344; Begründung siehe ABl 2022-06-03. 2 LS 175.2. 3 LS 415.11.

4 LS 415.111.

5 LS 415.111.2.

6 LS 415.114.

7 Aufgehoben durch die Erweiterte Universitätsleitung mit Beschluss vom 25. Juni

2024 (OS 79, 287; ABl 2024-07-05). In Kraft seit 1. August 2024.

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