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415.111.4

Organisationsreglement des Senats der Universität Zürich

OrgR Senat

Präambel

OrgR Senat 415.111.4 Organisationsreglement des Senats der Universität Zürich (OrgR Senat) (vom 25. November 2024)1, 2

Der Senat, gestützt auf

§ 52 b der Universitätsordnung der Universität Zürich vom

4. Dezember 1998 (UniO)3, beschliesst:

A. Gegenstand

§ 1 Dieses Reglement legt im Rahmen des übergeordneten Rechts

die Organisation des Senats und seine Verfahren fest.

B. Zusammensetzung der Geschäftsleitung

§ 2 1 Der Senat verfügt über eine Geschäftsleitung. Die Rektorin

oder der Rektor steht dieser vor (

§ 49 a Abs. 1 und 2 UniO).

2 Neben der Rektorin oder dem Rektor gehören der Geschäfts-

leitung an: a. die Vertreterin oder der Vertreter der Professorenschaft im Uni- versitätsrat nach

§ 47 Abs. 1 Ziff. 2 UniO,

b. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Vertretung nach lit. a. 3 Der Senat kann auf Antrag der Geschäftsleitung bis zu zwei wei-

tere stimmberechtigte Mitglieder des Senats in die Geschäftsleitung entsenden. Er wählt die betreffenden Personen. 4 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gehört der Ge-

schäftsleitung mit beratender Stimme an (

§ 49

a Abs. 3 UniO).

C. Vorbereitung der Geschäfte

§ 3 1 Die Universitätsleitung kann bei der Geschäftsleitung Ge- Einbringen von

schäfte zur Behandlung im Senat anmelden. Geschäften 2 Die Geschäftsleitung kann in eigener Kompetenz Geschäfte zur

Behandlung im Senat einbringen.

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Einbringen

§ 4 1 Stimmberechtigte Mitglieder des Senats, deren Anzahl min-

durch stimm- destens 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, berechtigte Mitglieder können dem Senat gemeinsam beantragen, dass er des Senats a. zu einer Frage von gesamtuniversitärer Bedeutung Stellung nimmt a. Allgemeines (

§ 50 Abs. 1 UniO),

b. die Universitätsleitung oder die Erweiterte Universitätsleitung be- auftragt, in ihrem Zuständigkeitsbereich bestimmte Massnahmen zu prüfen und ihm über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten (Postulat;

§ 50 Abs. 2 UniO),

c. anderweitig einen Beschluss fasst, für den er zuständig ist. 2 Sie stellen der Geschäftsleitung ein Begehren um Traktandierung

des entsprechenden Geschäfts. 3 Das Einholen von Auskünften im Sinne von

§ 50 Abs. 4 UniO

richtet sich nach

§ 5 1 Das Begehren um Traktandierung eines Geschäfts ist der

Geschäftsleitung schriftlich einzureichen und muss den Antrag und des- sen Begründung enthalten. Die Unterschriften sämtlicher stimmberech- tigten Mitglieder, die das Begehren stellen, sind in geeigneter Form bei- zubringen. 2 Im Begehren sind ein stimmberechtigtes Mitglied, das der Ge-

schäftsleitung als Ansprechperson dient und den Antrag im Senat ver- tritt (Initiantin oder Initiant), sowie dessen Stellvertretung zu bezeich- nen. 3 Die Initiantin oder der Initiant kann das Geschäft jederzeit zurück-

ziehen. Vorbereitung

§ 6 1 Die Geschäftsleitung bereitet die Geschäfte zuhanden des

Senats vor. 2 Sie kann zur Vorbereitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen ein-

setzen, die sich aus Mitgliedern des Senats zusammensetzen. 3 Die Geschäftsleitung und die Arbeitsgruppen können Expertinnen

und Experten beiziehen, die nicht Mitglieder des Senats sein müssen. Wahlgeschäfte

§ 7 Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Wahl-

geschäfte.

D. Traktandierung und Ankündigung der Geschäfte

Traktandierung

§ 8 1 Die Geschäftsleitung traktandiert die Geschäfte entsprechend

ihrer Planung (

§ 51

a Abs. 1 UniO).

2

OrgR Senat 415.111.4 2 Geschäfte, die von stimmberechtigten Mitgliedern mindestens drei

Monate vor einer Sitzung eingebracht wurden, traktandiert sie an der betreffenden Sitzung. 3 Wahlgeschäfte traktandiert sie gemäss Anordnung des Univer-

sitätsrates oder der Universitätsleitung. 4 Vorbehalten bleibt die direkte Traktandierung eines Geschäfts

durch die Universitätsleitung gestützt auf

§ 51

a Abs. 3 UniO.

§ 9 Die Traktandenliste wird den Mitgliedern des Senats mindes- Mitteilung der

tens 15 Arbeitstage vor der Sitzung auf elektronischem Weg oder per Traktanden Post zugestellt.

§ 10 1 Das Recht, zu einem traktandierten Geschäft Gegen- und Gegen- und

Änderungsanträge sowie Anträge auf Rückweisung (vgl.

§ 11 ) zu stel- Änderungs-

anträge len, haben: a. die stimmberechtigten Mitglieder des Senats und die Mitglieder mit beratender Stimme (Mitglieder des Senats), b. die Geschäftsleitung, sofern das Geschäft von stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht wurde. 2 Sofern den Mitgliedern des Senats mit der Traktandenliste bereits

ein begründeter Antrag zu einem Geschäft zugestellt wird, kann die Sitzungsleitung anordnen, dass Gegen- und Änderungsanträge sowie Anträge auf Rückweisung bereits vor der Sitzung anzumelden sind. 3 Die Anordnung nach Abs. 2 wird den Mitgliedern des Senats ge-

gebenenfalls mit der Traktandenliste mitgeteilt. Für die Einreichung der Anträge wird ihnen eine Frist von mindestens zehn Arbeitstagen ab Versand der Traktandenliste gesetzt. 4 In den übrigen Fällen können die Mitglieder des Senats Gegen-

und Änderungsanträge noch während der Behandlung des Geschäfts an der Sitzung stellen.

§ 11 1 Der Senat kann vorläufig darauf verzichten, zu einem Ge- Rückweisung

schäft einen materiellen Beschluss zu fassen. Er weist das Geschäft in durch den Senat diesem Fall zur weiteren Vorbereitung an die Geschäftsleitung zurück. Er kann die Geschäftsleitung verpflichten, hierzu eine Arbeitsgruppe nach

§ 6 Abs. 2 einzusetzen.

2 Die Geschäftsleitung traktandiert das Geschäft nach Erfüllung des

Auftrags erneut.

§ 12 1 Dem Senat können Geschäfte auch zur Diskussion oder Diskussions-

zur Information unterbreitet werden. und Informa- 2 §

§ 10 und 11 sind in diesem Fall nicht anwendbar.

tionstraktanden

§ 10 und 11 gelten nicht für Wahlgeschäfte. Wahlgeschäfte

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E. Durchführung der Sitzungen und Beschlussfassung

Sitzungsleitung

§ 14 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Sitzungen des Senats

(

§ 52 Abs. 3 UniO).

Form der

§ 15 1 Die Mitglieder des Senats können vor Ort an den Sitzungen

Durchführung teilnehmen oder sich online zuschalten (hybride Durchführung). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann die Senatssitzung ausnahmsweise vollständig online durchgeführt werden. 2 Das Äusserungsrecht und die Stimmabgabe werden auch im Fall

der Online-Teilnahme gewährleistet. Die online teilnehmenden stimm- berechtigten Mitglieder gelten im Sinne von

§ 52 Abs. 1 UniO als an-

wesend. 3 Können online teilnehmende Mitglieder ihre Rechte nach Abs. 2

aufgrund technischer Pannen nicht ausüben, wird die Gültigkeit der Beschlüsse des Senats davon nicht berührt. 4 Stellt die Sitzungsleitung während einer Sitzung fest, dass ein er-

heblicher Teil der online teilnehmenden Mitglieder von einer Panne betroffen ist, vertagt sie nach Möglichkeit die noch offenen Geschäfte. Sitzungssprache

§ 16 1 Die Mitglieder des Senats sind gehalten, sich entweder auf

Deutsch oder auf Englisch zu äussern. Erfolgt gleichzeitig eine Präsen- tation, ist dafür nach Möglichkeit die jeweils andere Sprache zu ver- wenden. 2 Die Beschlüsse des Senats werden in deutscher Sprache protokol-

liert. 3 Die Berichte der Universitätsleitung und der Erweiterten Uni-

versitätsleitung im Sinne von

§ 50 Abs. 2 UniO erfolgen in deutscher

Sprache. Zu Informationszwecken wird eine englischsprachige Zusam- menfassung erstellt. Äusserungs-

§ 17 1 Den Mitgliedern des Senats ist an der Sitzung die Möglich-

recht der keit zu geben, sich zu äussern. Mitglieder 2 Die Redezeit kann angemessen beschränkt werden. des Senats

Beschluss-

§ 52 Abs. 1–3 UniO.

fassung 2 Eine Abstimmung erfolgt auch, wenn zu einem Geschäft kein Ge-

genantrag vorliegt. 3 Die Sitzungsleitung kann zudem über eine Rückweisung abstim-

men lassen, ohne dass ein entsprechender Antrag vorliegt.

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OrgR Senat 415.111.4 F. Auskünfte

§ 19 1 Stimmberechtigte Mitglieder des Senats, deren Anzahl min- Begehren

destens 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, können von der Universitätsleitung oder der Erweiterten Universitäts- leitung gemeinsam Auskünfte über bestimmte Aspekte ihrer Tätigkeit verlangen (

§ 50 Abs. 4 UniO).

2 Das Begehren ist der Geschäftsleitung schriftlich einzureichen.

Die Unterschriften sämtlicher Personen, die das Begehren stellen, sind in geeigneter Form beizubringen. 3 Die Geschäftsleitung leitet das Begehren direkt an die Universi-

tätsleitung bzw. die Erweiterte Universitätsleitung weiter.

§ 20 1 Die Auskunft kann schriftlich zuhanden des Senats oder Erteilung

mündlich an einer Sitzung des Senats erteilt werden. 2 Sie erfolgt nach Möglichkeit in der Sprache der Anfrage.

1 OS 80, 55; Begründung siehe ABl 2025-01-17. 2 Inkrafttreten: 1. April 2025. 3 LS 415.111.

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