gestützt auf Abs. 2 des Gesetzes über die Universität Zürich vom
415.111.411
Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich
Präambel
Allgemeine Hausordnung der Universität Zürich 415.111.411
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Allgemeine Hausordnung
der Universität Zürich
(vom 25. Februar 2010)1
Die Universitätsleitung,
Art. 31
Art. 56
. März 19982 und tät Zürich vom 4. D Abs. 3 der Universitätsordnung der Universi- ezember 19983, beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich sämtliche Gebäud 2 Für die einzel zudem Hausordnun die in Ergänzung enthalten. Dabei nung enthaltenen
Die allgemeine Hausordnung der Universität Zürich gilt für e und das gesamte Areal der Universität Zürich. nen Gebäude und Areale der Universität können gen oder andere Bestimmungen erlassen werden, zur allgemeinen Hausordnung weitere Vorschriften sind die in der vorliegenden allgemeinen Hausord- Grundsätze zu beachten.
Art. 2
Zweck sitätZ und Di men we nung s gewähr Publik Öffnun der öf Bereic Die allgemeine Hausordnung bezweckt, dass die der Univer- ürichobliegendenAufgabenindenBereichenForschung,Lehre enstleistung sowie bei Veranstaltungen störungsfrei wahrgenom- rden können. Dazu sind insbesondere die Sicherheit und Ord- owie die Bewahrung vor Schäden an der Universität Zürich zu leisten. ation der gszeiten fentlichen he
Art. 3
Die Öffnungszeiten der öffentlichen Bereiche werden auf den Webseiten der Universität Zürich publiziert. Verhaltens- regeln
Art. 4
Innerhalb des Geltungsbereichs gemäss § 1 Abs. 1 sind alle Personen verpflichtet:
- Sicherheitsvorschriften und Notfallanweisungen zu beachten und einzuhalten,
- Ein-undAusgänge,NotausgängeundFluchtwege,Korridore,Trep- penhäuser sowie Liftzugänge jederzeit freizuhalten,
- mit Strom, Wärme, Wasser und anderen Ressourcen sparsam um- zugehen,
- Lärm und sonstige Störungen jeder Art zu unterlassen,
- sämtliche Installationen und Einrichtungen sorgfältig zu behandeln und Schaden bestmöglich abzuwenden,
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- übermässige Verunreinigungen selbst zu beseitigen,
- die Entsorgungsrichtlinien der Universität Zürich einzuhalten,
- Mängel undSchädenanGebäuden, Leitungen, Einrichtungen,Ge- räten usw. sowieDiebstählevonUniversitätseigentumdemzustän- digen ServiceCenter zu melden. Bewilligungs- pflicht
Art. 5
Einer Bewilligung bedürfen:
- Veranstaltungen gemäss dem Reglement über die Benutzung von Räumen und Aussenflächen der Universität Zürich,
- Fahrnisbauten4 oder andere Stände,
- das AufhängenvonPlakaten, Transparenten, Bannern undanderen Informationen ausserhalb der dafür vorgesehenen Aushangflächen,
- das Verteilen oder Auflegen von Flugblättern, Zeitungen und an- deren Drucksachen sowie von sonstigem Werbematerial,
- Akquisitionen,
- Foto-, Video- oder Filmaufnahmen,
- Spendensammlungen,
- Unterschriftensammlungen und Personenbefragungen.
Bewilligungen werden durch die Delegierte oder den Delegierten der Rektorin oder des Rektors erteilt. Die Bewilligung kann mit Auf- lagen verbunden oder von der Erfüllung von Bedingungen abhängig gemacht werden.
Art. 6 Verbote a. das B b. das u lichen o c.5 jegl rassisti Ausnahme genehmig dung ode 2 Unzulä a. das R cherzone b. das E *Unter K oder Wei lungen i gen vers
Unzulässig ist allgemein: etteln und Hausieren, nbewilligte Mitführen oder Lagern von verbotenen, gefähr- der übelriechenden Stoffen und Gegenständen, iche Form des Konsums von rechtswidrigen, pornografischen, schen, sexistischen oder Gewalt verherrlichenden Inhalten.* n können im begründeten Einzelfall bei nachweislich ten Zwecken, z.B. für Forschung, Lehre, Kunst, Ausbil- r offizielle Aufgaben, gemacht werden. ssig im Innern von universitären Gebäuden ist zudem: auchen ausserhalb der dafür speziell gekennzeichneten Rau- n, ssen an Orten, wo entsprechende Verbote angebracht sind, onsum wird Nutzung, Verarbeitung, Speicherung, Übermittlung und/ terverbreitung insbesondere von Internetangeboten, E-Mails, Mittei- n Nachrichtendiensten, Bild-/Tonaufnahmen oder sonstigen Abbildun- tanden.
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- das Mitbringen von Haustieren. Vorbehalten bleibt das Mitführen von Assistenz- und Diensthunden sowie die Tierhaltung für For- schung und Lehre sowie in Dienstwohnungen,
- das Mitführen oder Abstellen von Fahrrädern,
- dasBenutzenvonallenübrigenFortbewegungsmittelnaufRädern, mitAusnahmevonHilfsmittelnfürMenschenmitMobilitätsbehin- derung,
- dasMitbringenvonzusätzlichemMobiliarinHörsäleundSeminar- räume.
Art. 7 Sanktionen meinen Haus tären Stell Hausverbot oder zu ein 2 Die für d personen od erscheint, zeichnet we 3 Die Telef bäuden in g
Bei Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser allge- ordnung können Personen von den zuständigen universi- en aus den Gebäuden und vom Areal verwiesen, mit einem belegt, disziplinarisch belangt, strafrechtlich verfolgt und/ er finanziellen Entschädigung verpflichtet werden. ie Einhaltung der Hausordnung zuständigen Ansprech- er -stellen können, wo dies notwendig und zweckmässig in den einzelnen Räumlichkeiten in geeigneter Weise be- rden.5 onnummer des Service Centers muss in sämtlichen Ge- eeigneter Weise ausgehängt werden.5
Art. 8
Inkrafttreten Sieersetzt die Diese allgemeine Hausordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. HausordnungfürdieUniversitätZürich vom26. August 1914.
OS 65, 156.
LS 415.11.
LS 415.111.
Unter Fahrnisbauten versteht man Bauten, die nicht als Dauereinrichtung erstellt wurden (Zelte, Verpflegungs- und Verkaufsstätten, Service-Stationen für Sport- und Freizeitgeräte, Hütten, Buden, Baracken usw.).
Eingefügt durch B vom 5. April 2017 (OS 72, 483; ABl 2017-09-29). In Kraft seit 1. Dezember 2017.