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415.111.42

Verordnung über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel

Präambel

V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel 415.111.42

1.4.00 - 28

Verordnung

über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel

(vom 9. Dezember 1987)1

Der Regierungsrat beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich DieVerordnunggiltfürdieParkanlagederUniversitätZürich- Irchel. Zweck der Parkanlage

Art. 2

Die Parkanlage dient der Bevölkerung und den Universitäts- angehörigen als Erholungsgebiet. Bewilligungs- pflicht

Art. 3

Veranstaltungen und Tätigkeiten, die der Zweckbestimmung des Parks widersprechen oder dessen Benützung durch andere erheb- lich erschweren, bedürfen einer Bewilligung.

Art. 4

Verweigerung a. Verkaufsst bewilligten F b. dieVerteil veranstaltung c. Veranstalt Bewilligungen werden insbesondere nicht erteilt für: ände und -wagen, ausser im Zusammenhang mit einer estveranstaltung, ungvonWerbematerialunddieDurchführungvonWerbe- en, ungen mit überwiegend kommerziellem Charakter.

Art. 5 Gebühren

Für die bewilligungspflichtige Benützung wird eine Gebühr erhoben.

Diesebemisst sich nach der in Anspruch genommenen Flächeund der Lage im Park. Sie beträgt je m2 und für jeden Tag Fr. 0.50 bis Fr. 3.

Die Gebühr kann auf Gesuch hin reduziert oder erlassen werden, wenn die Benützung einen Bezug zu den umliegenden Quartieren oder zur Universität oder gemeinnützigen Charakter hat.

Art. 6

Zuständigkeit Das Rektorat entscheidet über die Bewilligung. Benützungs- beschränkung

Art. 7

Das Rektorat kann einzelne nichtbewilligungspflichtige Tätigkeiten, welche den Park schädigen oder die Benützung durch an- dere beeinträchtigen, einschränken oder verbieten.

Das Rektorat kann eine Parkordnung erlassen.

Art. 8

Unterhalt arbeit mit ben Verträ Die Parkanlage wird von der Baudirektion in Zusammen- der Universitätsverwaltung unterhalten. Vorbehalten blei- ge mit der Stadt Zürich.

.111.42 V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel Straf- bestimmung

Art. 9

Wer eine bewilligungspflichtige Benützung ohne Bewilligung vornimmt oder Benützungsbeschränkungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

Art. 10

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

OS 50, 265.