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415.111.7

Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen

VoRK

Präambel

Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK 415.111.7 Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (VoRK) (vom 25. März 2024)1, 2

Der Universitätsrat, gestützt auf

§ 46 Abs. 3 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

(UniG)4, beschliesst:

1. Teil: Gegenstand

§ 1 Diese Verordnung regelt die Organisation der Rekurskommis-

sion der Zürcher Hochschulen, die Organisation des Sekretariats und das Verfahren vor der Kommission.

2. Teil: Organisation

1. Abschnitt: Rekurskommission

§ 2 1 Die Rekurskommission besteht aus sieben nebenamtlichen Zusammen-

Mitgliedern. setzung 2 Sie setzt sich zusammen aus:

a. der Präsidentin oder dem Präsidenten, b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, c. fünf weiteren Mitgliedern.

§ 3 1 Der Universitätsrat wählt die Mitglieder sowie die Präsiden- Wahl,

tin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi- Amtsdauer, denten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. Entschädigung 2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder

der Vizepräsident verfügen über eine abgeschlossene juristische Aus- bildung und über praktische juristische Erfahrung. 3 Der Universitätsrat legt die Entschädigung der Mitglieder der

Rekurskommission im Wahlbeschluss fest.

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Sitz

§ 4 Der Sitz der Rekurskommission befindet sich beim Univer-

sitätsrat. Unvereinbar-

§ 5 1 Die Mitglieder der Rekurskommission dürfen nicht in ande-

keit, Unabhän- rer Stellung für die Zürcher Hochschulen tätig sein. gigkeit 2 Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit

unabhängig und nur an das Gesetz gebunden. Aufsicht,

§ 6 1 Der Universitätsrat übt die administrative Aufsicht über die

Bericht- Geschäftsführung der Rekurskommission aus. erstattung 2 Die Rekurskommission erstattet dem Universitätsrat und dem

Fachhochschulrat jährlich Bericht über die Geschäftsführung.

2. Abschnitt: Sekretariat

§ 7 Der Universitätsrat bestimmt die organisatorische Angliede-

rung des Sekretariats der Rekurskommission.

3. Teil: Verfahren

1. Abschnitt: Grundsatz

§ 8 1 Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach

den Vorschriften des 2. Abschnitts des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes vom 24. Mai 19593. 2 Angefochtene Anordnungen über das Ergebnis von Prüfungen und

Promotionen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

2. Abschnitt: Zuständigkeit

Universität

§ 9 Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Ent-

scheide der Organe der Universität, mit Ausnahme des Universitäts- rates. Fach-

§ 10 Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen

hochschulen Entscheide der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) und der Päda- gogischen Hochschule Zürich (PHZH).

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§ 11 Die Rekurskommission entscheidet im Bereich der Vorbil- Künstlerische

dung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der Berufsbildung Vorbildung über Rekurse gegen Entscheide der ZHdK.

3. Abschnitt: Besetzung und Befugnisse

§ 12 1 Die Rekurskommission entscheidet in der Besetzung von Besetzung,

drei Mitgliedern, die den Spruchkörper bilden. Spruchkörper 2 Den Vorsitz im Spruchkörper übt die Präsidentin oder der Präsi-

dent oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident aus. Eine Refe- rentin oder ein Referent sowie ein weiteres Mitglied vervollständigen den Spruchkörper.

§ 13 1 Die oder der Vorsitzende entscheidet über: Präsidial-

befugnisse a. vorsorgliche Massnahmen, b. aufschiebende Wirkung, c. unentgeltliche Rechtspflege, d. Sistierung, e. Fristwiederherstellungsgesuch. 2 Die oder der Vorsitzende ist zuständig für die Erledigung eines

Rekurses bei: a. offensichtlicher Unzulässigkeit, b. Rückzug, c. Gegenstandslosigkeit.

§ 14 Die Referentin oder der Referent stellt den Mitgliedern des Referentin

Spruchkörpers Antrag über die Entscheide, die nicht der oder dem oder Referent Vorsitzenden zustehen.

§ 15 Die Leiterin oder der Leiter des Sekretariats bestimmt für Leiterin

den Rekurs: oder Leiter Sekretariat a. den Spruchkörper, b. die zuständige juristische Sekretärin oder den zuständigen juristi- schen Sekretär.

§ 16 1 Die juristische Sekretärin oder der juristische Sekretär leitet Juristische

den Schriftenwechsel. Soweit erforderlich holt sie oder er schriftliche Sekretärin oder juristischer Berichte ein. Sekretär 2 Sie oder er arbeitet zuhanden der Referentin oder des Referenten

die schriftlichen Anträge und die Entscheidbegründungen aus.

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Unterschriften-

§ 17 Die oder der Vorsitzende sowie die juristische Sekretärin

regelung oder der juristische Sekretär unterzeichnen den Entscheid.

4. Abschnitt: Verfahrensablauf

Schriften-

§ 18 1 Kann auf den Rekurs eingetreten werden und erweist er

wechsel sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden von der Vorinstanz die Akten beigezogen. 2 Unter Benachrichtigung der Rekurrentin oder des Rekurrenten

wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Ver- nehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet wer- den. 3 Das Sekretariat kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.

Entscheid-

§ 19 1 Die Rekurskommission entscheidet an Sitzungen oder im

findung Zirkularverfahren. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. 2 Wird im Zirkularverfahren bei einem schriftlichen Antrag von

einem Mitglied eine abweichende Meinung vertreten oder Beratung verlangt, muss eine Sitzung einberufen werden. 3 Die Verhandlungen und Beratungen der Rekurskommission sowie

die Eröffnung von Entscheiden sind nicht öffentlich. 4 Die Sitzungen können in virtueller Form stattfinden.

Mitteilungen

§ 20 Entscheide und sonstige Mitteilungen sind den Verfahrens-

beteiligten schriftlich mitzuteilen. Verfahrens-

§ 21 1 Zu den Verfahrenskosten gehören die Spruchgebühr sowie

kosten die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten gemäss

§ 7 der

Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19665. 2 Die Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der

finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzel- fall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000. 3 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Spruchgebühr unter

Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 2 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden.

1 OS 79, 205; Begründung siehe ABl 2023-04-05. 2 Inkrafttreten: 1. August 2024. 3 LS 175.2.

4 LS 415.11.

5 LS 682.

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