(UniG)4, beschliesst:
1. Teil: Gegenstand
415.111.7
Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK 415.111.7 Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen (VoRK) (vom 25. März 2024)1, 2
Der Universitätsrat, gestützt auf
(UniG)4, beschliesst:
1. Teil: Gegenstand
sion der Zürcher Hochschulen, die Organisation des Sekretariats und das Verfahren vor der Kommission.
2. Teil: Organisation
1. Abschnitt: Rekurskommission
Mitgliedern. setzung 2 Sie setzt sich zusammen aus:
a. der Präsidentin oder dem Präsidenten, b. der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, c. fünf weiteren Mitgliedern.
tin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi- Amtsdauer, denten auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich. Entschädigung 2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Vizepräsidentin oder
der Vizepräsident verfügen über eine abgeschlossene juristische Aus- bildung und über praktische juristische Erfahrung. 3 Der Universitätsrat legt die Entschädigung der Mitglieder der
Rekurskommission im Wahlbeschluss fest.
1. 7. 24 - 125 1
415.111.7 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK
Sitz
sitätsrat. Unvereinbar-
keit, Unabhän- rer Stellung für die Zürcher Hochschulen tätig sein. gigkeit 2 Die Rekurskommission ist in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit
unabhängig und nur an das Gesetz gebunden. Aufsicht,
Bericht- Geschäftsführung der Rekurskommission aus. erstattung 2 Die Rekurskommission erstattet dem Universitätsrat und dem
Fachhochschulrat jährlich Bericht über die Geschäftsführung.
2. Abschnitt: Sekretariat
rung des Sekretariats der Rekurskommission.
3. Teil: Verfahren
1. Abschnitt: Grundsatz
den Vorschriften des 2. Abschnitts des Verwaltungsrechtspflegegeset- zes vom 24. Mai 19593. 2 Angefochtene Anordnungen über das Ergebnis von Prüfungen und
Promotionen werden auf Rechtsverletzungen und Verletzungen von Verfahrensvorschriften überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.
2. Abschnitt: Zuständigkeit
Universität
scheide der Organe der Universität, mit Ausnahme des Universitäts- rates. Fach-
hochschulen Entscheide der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW), der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) und der Päda- gogischen Hochschule Zürich (PHZH).
2
Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK 415.111.7
dung für Gestaltung und Musik sowie für Tanz in der Berufsbildung Vorbildung über Rekurse gegen Entscheide der ZHdK.
3. Abschnitt: Besetzung und Befugnisse
drei Mitgliedern, die den Spruchkörper bilden. Spruchkörper 2 Den Vorsitz im Spruchkörper übt die Präsidentin oder der Präsi-
dent oder die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident aus. Eine Refe- rentin oder ein Referent sowie ein weiteres Mitglied vervollständigen den Spruchkörper.
befugnisse a. vorsorgliche Massnahmen, b. aufschiebende Wirkung, c. unentgeltliche Rechtspflege, d. Sistierung, e. Fristwiederherstellungsgesuch. 2 Die oder der Vorsitzende ist zuständig für die Erledigung eines
Rekurses bei: a. offensichtlicher Unzulässigkeit, b. Rückzug, c. Gegenstandslosigkeit.
Spruchkörpers Antrag über die Entscheide, die nicht der oder dem oder Referent Vorsitzenden zustehen.
den Rekurs: oder Leiter Sekretariat a. den Spruchkörper, b. die zuständige juristische Sekretärin oder den zuständigen juristi- schen Sekretär.
den Schriftenwechsel. Soweit erforderlich holt sie oder er schriftliche Sekretärin oder juristischer Berichte ein. Sekretär 2 Sie oder er arbeitet zuhanden der Referentin oder des Referenten
die schriftlichen Anträge und die Entscheidbegründungen aus.
1. 7. 24 - 125 3
415.111.7 Organisation und Verfahren der Rekurskommission – VoRK
Unterschriften-
regelung oder der juristische Sekretär unterzeichnen den Entscheid.
4. Abschnitt: Verfahrensablauf
Schriften-
wechsel sich nicht als offensichtlich unbegründet, werden von der Vorinstanz die Akten beigezogen. 2 Unter Benachrichtigung der Rekurrentin oder des Rekurrenten
wird den am Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Ver- nehmlassung gegeben. Die Vorinstanz kann hierzu verpflichtet wer- den. 3 Das Sekretariat kann einen weiteren Schriftenwechsel anordnen.
Entscheid-
findung Zirkularverfahren. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. 2 Wird im Zirkularverfahren bei einem schriftlichen Antrag von
einem Mitglied eine abweichende Meinung vertreten oder Beratung verlangt, muss eine Sitzung einberufen werden. 3 Die Verhandlungen und Beratungen der Rekurskommission sowie
die Eröffnung von Entscheiden sind nicht öffentlich. 4 Die Sitzungen können in virtueller Form stattfinden.
Mitteilungen
beteiligten schriftlich mitzuteilen. Verfahrens-
kosten die Schreibgebühren, Barauslagen und Zustellungskosten gemäss
Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 19665. 2 Die Spruchgebühr beträgt je nach dem Zeitaufwand sowie der
finanziellen und rechtlichen Tragweite, die dem Entscheid im Einzel- fall zukommt, Fr. 200 bis Fr. 1000. 3 In besonders aufwendigen Verfahren kann die Spruchgebühr unter
Angabe der Gründe bis auf das Doppelte des in Abs. 2 vorgesehenen Höchstansatzes erhöht werden.
1 OS 79, 205; Begründung siehe ABl 2023-04-05. 2 Inkrafttreten: 1. August 2024. 3 LS 175.2.
4 LS 415.11.
5 LS 682.
4