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415.111

Universitätsordnung der Universität Zürich

UniO

Präambel

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111

1.1.25 -127

Universitätsordnung

der Universität Zürich (UniO)27

(vom 4. Dezember 1998)1, 2

1. Teil: Aufgaben der Universität

Art. 1 Forschung schaftlich 2 Die Univ hörigen in

In der Forschung hat die Universität die Aufgabe, wissen- e Erkenntnis zu vermehren und zu vertiefen. ersität ermöglicht und fördert die Tätigkeit ihrer Ange- der Grundlagenforschung und in der angewandten For- schung.

Selbstständige Forschung bildet Voraussetzung und Grundlage für die Lehre.

Art. 2 Lehre denwis demisc lich w 2 Wiss verlei nisse antwor 3 Die diszip 4 Die erford gen kö 5 Die besond Dienst leistu

InderLehrehatdieUniversitätdieAufgabe, dieStudieren- senschaftlichzubilden,dieGrundlagenzurAusübungvonaka- hen Berufen zu vermitteln und die Berufstätigen wissenschaft- eiterzubilden. enschaftlicheBildungvermitteltgrundlegendeKenntnisseund ht die Fähigkeit, Probleme zu erfassen und zu lösen, Erkennt- methodisch kontrolliert zu gewinnen, kritisch zu beurteilen, ver- tungsbewusst anzuwenden und weiterzuvermitteln. Universität ermöglicht sowohl fachbezogene als auch inter- linäre Bildung und Weiterbildung. universitäre Bildung ist offen für Personen, welche die dafür erlichen Qualifikationen nachweisen. Besondere Veranstaltun- nnen auch für eine breitere Öffentlichkeit angeboten werden. Universität sorgt für die Förderung der Begabten und ins- ere des akademischen Nachwuchses. - ngen

Art. 3

Die Universität erbringt im Zusammenhang mit Forschung und Lehre wissenschaftliche Dienstleistungen zugunsten Dritter.

Dienstleistungen dürfen Forschung und Lehre nicht behindern. Sie sind in diese sinnvoll zu integrieren.

Dienstleistungen sind in der Regel mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen. Freiheit von Forschung und Lehre

Art. 4

An der Universität gilt akademische Forschungs-, Lehr- und Lernfreiheit. Sie ist sowohl gegenüber der Trägerschaft und den Orga- nen der Universität als auch gegenüber Dritten gewährleistet.

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Ethische Verantwortung

Art. 5

Die Wahrnehmung der ethischen Verantwortung in For- schung, Lehre und Dienstleistung obliegt in erster Linie den wissen- schaftlich tätigen Personen.23

Soweit ethische Problemstellungen die persönliche Verantwor- tung übersteigen, werden von den Fachgremien der betreffenden Wis- senschaftsbereiche Richtlinien zur Wahrung der ethischen Verantwor- tung erarbeitet. Qualitäts- sicherung

Art. 6

Qualitätssicherung dient dazu, auf allen Stufen der Univer- sität die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie die Erfüllung der Leitungs- und Verwaltungs- aufgaben und der Öffentlichkeitsarbeit zu erheben, zu sichern und zu verbessern.

Die Qualitätssicherung orientiert sich an bereichsspezifischen und an international anerkannten Massstäben.

Art. 7 Kommunikation

Die Universität pflegt die Kommunikation nach innen und aussen.

Die Universitätsleitung legt ein Kommunikationskonzept fest.

. Teil: Angehörige der Universität

. Abschnitt: Universitätspersonal23

  1. Professorenschaft27 Ordentliche und ausser- ordentliche Professorinnen und Professoren

Art. 8

1 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren sind verantwortlich für Forschung, Lehre und Dienstleis- tungen in ihrem Fachgebiet.

Sie sind in der Regel auf einen Lehrstuhl ernannt und unbefristet an der Universität angestellt.

Siekönnenauchadpersonamernanntwerden.IndiesemFallsind sieinderRegelbefristetanderUniversitätangestellt.ImÜbrigenhaben sie die gleiche Stellung wie die Lehrstuhlinhaberinnen und -inhaber.

Von Dritten bezahlte Professorinnen und Professoren haben die- selbe Stellung wie jene, die vom Staat entlöhnt werden.

Voraussetzung für die Professur sind ausgewiesene Forschungs- und Lehrleistungen. Diese können durch eine Habilitation ausgewie- sen werden.21

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111

.1.25 -127

Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professo- ren sind berechtigt, während der Dauer ihrer Anstellung und nach der Emeritierung den Professorentitel zu führen. Die Erweiterte Univer- sitätsleitung kann die Weiterführung des Professorentitels auf Antrag der Fakultät auch Professorinnen und Professoren gestatten, welche die Universität aus anderen Gründen verlassen.

Ein Titel,dessen WeiterführungbeiRücktrittgewährtwordenist, kann von der Erweiterten Universitätsleitung auf Antrag der Fakultät entzogen werden, wenn die Inhaberin oder der Inhaber die Interessen der Universität ernsthaft verletzt. Assistenz- professorinnen und -professoren

Art. 9

Assistenzprofessorinnenund-professorensindWissenschaft- lerinnen und Wissenschaftler, die auf eine Assistenzprofessur ernannt und befristet an der Universität angestellt sind.23

bis Die Ernennung kann mit dem Anspruch auf Prüfung einer unbe- fristeten Anstellung (Tenure Track) verbunden werden.26

Von Dritten bezahlte Assistenzprofessorinnen und -professoren haben dieselbe Stellung wie jene, die vom Staat entlöhnt werden.

VoraussetzungfürdieAssistenzprofessuristinderRegeldieHabi- litation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation.23

Zur Assistenzprofessorin oder zum Assistenzprofessor kann in der Regel nur ernannt werden, wer im Zeitpunkt der Ernennung das

.Altersjahr noch nicht überschritten hat.

Assistenzprofessorinnen und -professoren sind berechtigt, wäh- rend der Dauer ihrer Anstellung den Professorentitel zu führen. Berufungs- verfahren

Art. 10

1 Die Fakultät erstellt im Rahmen der Entwicklungs- und Finanzplanung eine Lehrstuhlplanung. Diese enthält die Begründung für die Ausrichtung der zu besetzenden Lehrstühle.

Der Universitätsrat genehmigt auf Antrag der Erweiterten Uni- versitätsleitung die Lehrstuhlplanung. Er kann in besonderen Fällen einen separaten Bericht einfordern.

Die Besetzung von Lehrstühlen ist in der Regel öffentlich auszu- schreiben. In das Berufungsverfahren können auch Personen einbezo- gen werden, die sich nicht beworben haben.

bis In begründeten Fällen kann die Universitätsleitung auf Antrag der Fakultät ein Direktberufungsverfahren ohne Evaluation mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten bewilligen.

Auf Antrag des Fakultätsvorstands setzt die Universitätsleitung eine Berufungskommission ein, der mindestens zwei externe Expertin- nen oder Experten angehören. An der Theologischen und Religions- wissenschaftlichen Fakultät kann die Fakultätsversammlung die Auf- gaben der Berufungskommission wahrnehmen.38

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

Die Berufungskommission erarbeitet einen Einer- bis Dreiervor- schlag und stellt einen begründeten Antrag an die Universitätsleitung. Für die Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten sind deren wis- senschaftliche Leistungen in Forschung und Lehre sowie deren soziale KompetenzenundFührungsqualitätenmassgebend.Fürklinischtätige Professorinnen und Professoren sind zusätzlich ausgewiesene klinische Kompetenzen erforderlich. Den Anliegen der Gleichstellung ist Rech- nung zu tragen.

Die Fakultät kann zum Antrag der Berufungskommission die Stel- lungnahme des Fakultätsausschusses vorsehen.

Die Universitätsleitung überprüft den Antrag und leitet die Beru- fungsverhandlungen ein. Will die Universitätsleitung dem Antrag nicht Folge leisten, so unterbreitet sie dies vorgängig dem Universitätsrat zur Konsultation.20

bis Die Universitätsleitung führt die Berufungsverhandlungen ge- meinsam mit der Dekanin oder dem Dekan der zuständigen Fakultät. Zusagen zulasten der Ressourcen der Fakultät bedürfen der Zustim- mung der Dekanin oder des Dekans.

Die Universitätsleitung stellt dem Universitätsrat Antrag auf Er- nennung der oder des Vorgeschlagenen.

IndenBerufungsverfahrenfürProfessurenadpersonamundAssis- tenzprofessurenohneTenureTrackfindenAbs.1–8eineentsprechend den Besonderheiten dieser Professurenkategorien angepasste Anwen- dung. Förderungs- professorinnen und -professoren

Art. 10

a.23 1 Förderungsprofessorinnenund-professorensindWissen- schaftlerinnen und Wissenschaftler, die gestütztauf ein von der Univer- sitätsleitung anerkanntes Förderungsprogramm von Forschungsförde- rungsinstitutionen, insbesondere des Schweizerischen Nationalfonds, an der Universität angestellt sind.

DieUniversitätsleitungentscheidetüberdie Anstellung von För- derungsprofessorinnen und -professoren auf gemeinsamen Antrag des gastgebenden Instituts und der Fakultät.27

Förderungsprofessorinnenund -professoren sind berechtigt,wäh- rend der Dauer ihrer Anstellung den Professorentitel zu führen.

Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie Assistenzprofes- sorinnen und -professoren.

Die Fakultät entscheidet über die Befugnis zur Abnahme von Prüfungen.

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.1.25 -127

  1. Mittelbau22 Angehörige des Mittelbaus

Art. 10

b.22 1 Voraussetzung für eine Anstellung im Mittelbau bildet eine der Aufgabe angemessene wissenschaftliche Qualifikation.

Bei der Auswahl ist der Förderung des akademischen Nachwuch- ses unter Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter Rech- nung zu tragen.27

Die Aufgaben vonMittelbauangehörigenwerden in einemindivi- duellen Pflichtenheft festgehalten. Qualifikations- stellen

Art. 10

c.27 1 DieStellenvonOberassistierenden,vonPostdoktorieren- den, von Assistierenden sowie von Doktorierenden dienen der wissen- schaftlichenQualifikationinForschungundLehre(Qualifikationsstel- len).Sie umfassendie MitarbeitinForschung, LehreundDienstleistung sowiebeiadministrativenAufgaben.Postdoktorierende,Doktorierende undAssistierendewidmensichindiesemRahmenhauptsächlichderFor- schung und Lehre.

DieStellenvonOberassistierendenundPostdoktorierendendienen der wissenschaftlichen Qualifikation mit dem Ziel der Berufbarkeit auf eineProfessurodereineäquivalentewissenschaftlichePosition.DieStel- len von Assistierenden und Doktorierenden dienen der wissenschaft- lichen Qualifikation mit dem Ziel der Promotion.

Die Anstellung ist zeitlich beschränkt. Stellen in Forschung und Lehre

Art. 10

d.27 1 Die Stellen von wissenschaftlichen Abteilungsleiterin- nen und -leitern sowie von wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und MitarbeiterndienenhauptsächlichderErfüllungvonAufgabeninFor- schung, Lehre und Dienstleistung.

Wissenschaftlichen Abteilungsleiterinnen und -leitern soll die selbstständige Betreuung eines Aufgabenbereichs übertragen werden.

Die Anstellung ist in der Regel unbefristet.

Befristete Anstellungen können insbesondere für die Durchfüh- rung zeitlich begrenzter Projekte vorgenommen werden.

  1. Administratives und technisches Personal22 Aufgaben und Rechtsstellung

Art. 10

e. 1 DasadministrativeundtechnischePersonalsetztsichaus den Personen zusammen, die an der Universität angestellt und in der Regel nicht in Forschung und Lehre tätig sind.27

Das administrative und technische Personal stellt den Betrieb in den zentralen Diensten sowie in den Fakultäten sicher und unterstützt damit Forschung und Lehre.

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

Die Anstellung ist in der Regel unbefristet. Die Anstellungsbedin- gungen richten sich nach der Personalverordnung der Universität8.

Den Angehörigen des administrativen und technischen Personals wird im Rahmen ihrer Anstellung die Möglichkeit zur Weiterbildung gegeben.

. Abschnitt: Übrige Dozentinnen und Dozenten23

  1. Privatdozentinnen und Privatdozenten23

Art. 11

Habilitation Habilitation dozentinnen o 2 Die Venia L 3 Voraussetzu derEntzugderV über die Habi

1 Wissenschaftlich ausgewiesene Personen erhalten mit der eineLehrbefugnis(VeniaLegendi)undwerdenzuPrivat- der -dozenten ernannt. egendi wird auf Dauer erteilt. ngen,VerfahrenundWirkungenderHabilitationsowie eniaLegendirichtensichnachderRahmenverordnung litation an der Universität Zürich10. Lehrtätigkeit im Rahmen von Studien- programmen

Art. 12

Die Privatdozentinnen und -dozenten werden bei der Pla- nung und Zuteilung von Lehrveranstaltungen im Rahmen von Studien- programmen angemessen berücksichtigt. Sofern sie Lehrveranstaltun- gen durchführen, sind sie im Rahmen der Regelungen der Fakultät befugt, Prüfungen abzunehmen. Lehrtätigkeit ausserhalb von Studien- programmen27

Art. 12

a.22 1 Privatdozentinnen und -dozenten können in dem Fach- gebiet, für das ihnen die Venia Legendi erteilt worden ist, Lehrveran- staltungen ausserhalb von Studienprogrammen durchführen.

Lehrveranstaltungen ausserhalb von Studienprogrammen wer- den nicht entschädigt.

Art. 13

  1. Titularprofessorinnen und Titularprofessoren22

Art. 14

Ernennung trag der F professori 2 Sie erha eines Prof

1 WissenschaftlichausgewiesenePersonenkönnenaufAn- akultät durch die Erweiterte Universitätsleitung zur Titular- n oder zum Titularprofessor ernannt werden. lten damit das Recht, den Titel einer Professorin oder essors zu führen.

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.1.25 -127

Voraussetzungen, Verfahren und Wirkungen der Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor sowie Verlängerung und Entzug der Titularprofessur richten sich nach der Rahmenverordnung über die Titularprofessur an der Universität Zürich11.26

Art. 14

§ a–14 c.28

Art. 15

§ C E L und 16.24 . Weitere Dozentinnen und Dozenten23 xterne ehrpersonen

Art. 17

1 Externe Lehrpersonen sind Dozentinnen und Dozenten, denenhauptsächlichLehraufgabenübertragenwerdenundderenTätig- keit nicht im Rahmen einer anderweitigen Beschäftigung an der Uni- versität erfolgt.

Sie werden in der Regel mit einem Arbeitsvertrag nach Obligatio- nenrecht16 angestellt, wenn nichts anderes vereinbart wird.

DasReglementüberdieLehranstellungenvonexternenLehrper- sonen an der Universität Zürich9 regelt die Einzelheiten. Klinische Dozentinnen und Dozenten

Art. 17

a. 1 Qualifizierten Dozentinnen und Dozenten der Medizi- nischen Fakultät kann nach mindestens fünfjähriger Lehrtätigkeit und Überprüfung ihrer didaktischen Fähigkeiten sowie ihrer Publikations- tätigkeit auf Antrag der Fakultät durch die Erweiterte Universitätslei- tung der Titel einer klinischen Dozentin oder eines klinischen Dozen- tenverliehenwerden.DasRecht,diesenTitelzuführen,erlischtmitdem Rücktritt von der Lehrtätigkeit oder durch Entzug durch die Erweiterte Universitätsleitung.27

Die Medizinische Fakultät regelt das weitere Verfahren und legt den Erlass der Erweiterten Universitätsleitung zur Genehmigung vor. Gastprofesso- rinnen und -professoren

Art. 18

Die Fakultäten können Gastprofessuren bewilligen.

Art. 19

§ 3 R d S –21.24 . Abschnitt: Studierende echtsstellung er tudierenden

Art. 22

Die rechtliche Stellung der Studierenden richtet sich nach der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich (VZS)12.

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

Art. 23

VSUZH (VSUZH sitäts sche u 2 Der durch 3 Jede gierte 4 Der nenund mien, 5 Der migung 4. Abs

1 Der Verband der Studierenden der Universität Zürich ) vertritt den Stand der Studierenden gegenüber den Univer- organen und der Öffentlichkeit und informiert sie über studenti- nd hochschulpolitische Angelegenheiten. VSUZH-Rat besteht aus mindestens 70 Mitgliedern. Er wird die Standesangehörigen im Proporzwahlverfahren gewählt. Fakultät muss nach Möglichkeit durch mindestens drei Dele- vertreten sein. VSUZH-Rat regelt die Wahl der studentischen Vertreterin- VertreterindiegesamtuniversitärenOrganeundweitereGre- in denen sie ein Einsitzrecht haben. VSUZH-Rat erlässt Statuten14. Diese unterliegen der Geneh- durch den Universitätsrat. chnitt: Alumnae und Alumni26

Art. 23

Zugehörigkeit solventen sowi 2 DieUniversit Zugang zu Info a.26 1 Alumnae und Alumni sind die Absolventinnen und Ab- e die ehemaligen Angestellten der Universität Zürich. ätgewährtihnenbestimmteRechte,insbesondereden rmationen der Universität und zu besonderen Anlässen. Organisationen der Alumnae und Alumni

Art. 23

b.26 1 Die Universität kann die Organisationen der Alumnae und Alumni bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Die Rechte und Pflichten dieser Organisationen werden in einer Vereinbarung geregelt.

.27 Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen Rechtsstellung des Universitäts- personals

Art. 24

Anstellung sowie Rechte und Pflichten des Universitäts- personalsrichtensichnachdenfürdasStaatspersonalgeltendenBestim- mungen sowie der Personalverordnung der Universität.

Die Personalverordnung kann, soweit es die universitären Ver- hältnisse erfordern, von den für das Staatspersonal geltenden Bestim- mungen abweichen. Gleichstellung der Geschlechter

Art. 25

Die Universität, die Fakultäten und Institute fördern durch geeigneteMassnahmendietatsächlicheGleichstellungderGeschlechter.

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.1.25 -127

SiestrebeneineausgewogeneVertretungderGeschlechterinallen Funktionen und in allen Gremien an. Insbesondere in Habilitations- und Berufungskommissionen soll in der Regel eine Professorin Einsitz nehmen.27

Beim Erlass und bei der Anwendung von Regelungen, insbeson- dere bezüglich Habilitation, Berufungs- und Beförderungskommissio- nen, ist der Gleichstellung der Geschlechter Rechnung zu tragen.23

Die Universitätsleitung ernennt eine Gleichstellungsbeauftragte oder einen Gleichstellungsbeauftragten. Sie oder er berät und unter- stützt die Angehörigen und Organe der Universität sowie der Fakul- täten und Institute in Gleichstellungsfragen. Gleichstellung der Menschen mit Behinderun- gen

Art. 25

a.22 1 Die Universität, die Fakultäten und Institute fördern durchgeeigneteMassnahmendietatsächlicheGleichstellungderMen- schen mit Behinderungen.

Die Universitätsleitung setzt eine Fachstelle Studium und Behin- derung ein. Diese berät die Universitätsangehörigen und Organe der Universität.35

Art. 26

Mitbestimmung sowie in den O täten und der

1 Die Delegierten der Stände wirken im Universitätsrat rganen und weiterenGremien der Universität, der Fakul- Institute nach Massgabe der entsprechenden Bestimmun- gen mit.

Die Mitbestimmungsrechte können nur im Rahmen eines einzi- gen Standes ausgeübt werden.

Die Organisationsreglemente der Fakultäten können vorsehen, dass die Delegierten der Stände bei der Verleihung und dem Entzug von akademischen Titeln und Graden nur dann stimmberechtigt sind, wenn sie den entsprechenden Titel oder Grad führen.40

Delegierte des Standes des administrativen und technischen Per- sonalshabenkeinEinsitz-undStimmrechtinBerufungs-undBeförde- rungskommissionen. Standes- zugehörigkeit

Art. 26

a.26 1 Studierende im Bachelor-, Master- oder Lehrdiplomstu- diumgehörendemStandderStudierendenan,auchwennsieanderUni- versität angestellt sind.

Für alle anderen Standesangehörigen wird der Stand bei der An- stellung bestimmt.

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

Wenn die Zugehörigkeit zu mehr als einem Stand möglich ist, gel- ten folgende Grundsätze:

. Der Stand des wissenschaftlichen Nachwuchses geht dem Stand der fortgeschrittenen ForschendenundLehrenden sowie dem Stand des administrativen und technischen Personals vor.

. Der Stand der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden geht dem Stand des administrativen und technischen Personals vor.

. Oberärztinnen und Oberärzte gehören dem Stand der fortgeschrit- tenen Forschenden und Lehrenden an.

Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.

Art. 26

Standeswechsel können, haben d 2 In begründete tiger Standeszu Fällen ist die b.26 1 Standesangehörige, die mehreren Ständen angehören as Recht, einen Standeswechsel zu beantragen. n Fällen können auch Standesangehörige mit eindeu- gehörigkeit einen Standeswechsel beantragen. In diesen Zustimmung des Generalsekretariats erforderlich. Wahl der Delegierten der Stände

Art. 26

c.26 Die Wahl der Delegierten mit Ausnahme jener des Stan- des der Studierenden richtet sich nach dem Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Uni- versität Zürich (Wahlreglement)4. Standes- organisationen

Art. 26

d.26 1 Die Angehörigen der Stände des wissenschaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Personals können sich in einer

Art. 27zusammenschliessen

StandesorganisationalsVereinigunggemäss 2 DieUniversitätkanndieStandesorganisat ihrer Aufgaben unterstützen und Leistun ionenbeiderErfüllung gsvereinbarungen mit ihnen abschliessen.

Art. 27

Vereinswesen einen im univ zerischen Ziv 2 DieUniversi tätig sind, a Aktivmitglied gegebenenfall der Eidgenöss kann und die 3 Anerkannte sowie das Ver leitung zu hi

1 FürdieGründung,OrganisationundAuflösungvonVer- ersitären Bereich gelten die Bestimmungen des Schwei- ilgesetzbuches. tätsleitungkannVereine,dieimuniversitärenBereich ls «Verein an der Universität Zürich» anerkennen, wenn die schaft nur von Angehörigen derUniversität Zürichund s einer Hochschule der Zürcher Fachhochschule sowie ischen Technischen Hochschule Zürich erworben werden Organe durch die Aktivmitglieder bestellt werden. Vereine haben die Statuten und deren Änderungen zeichnis der Vorstandsmitglieder bei der Universitäts- nterlegen.

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.1.25 -127

Die anerkannten Vereine haben folgende Rechte:

.23 Sie werden mit ihrer Kontaktadresse auf der Webseite der Uni- versität aufgeführt,

. sie können den Zusatz «Verein an der Universität Zürich» ver- wenden,

. sie werden, sofern sie es ausdrücklich wünschen, von den Univer- sitätsorganen angemessen informiert,

. siehabenVorrangbeiderBenutzungvonRäumenderUniversität.

DieUniversitätsleitungkanndenVereinigungenvonAngehörigen der Universität zur Pflege wissenschaftlicher und gemeinnütziger Be- strebungen, der Kultur und des Sports finanzielle Beiträge bewilligen oder Räume zur Benutzung zur Verfügung stellen. Benutzung von wissen- schaftlichen Einrichtungen

Art. 28

Die Einrichtungen der Universität stehen den Angehöri- gen der Universität nach Massgabe der Benutzungsregelungen offen. Soziale und kulturelle Einrichtungen

Art. 29

Die Universität unterhält eine Psychologische Beratungs- stelle für Studierende.

Die Universität erleichtert durch Einrichtungen zur Kinder- betreuung Studierenden sowie dem Universitätspersonal die Erfül- lung von Betreuungspflichten.

Die Universität kann für ihre Angehörigen weitere soziale und kulturelleEinrichtungenführenoderentsprechendeInstitutionenfinan- ziell unterstützen.

Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Hoch- schulen geführt werden.

Die Universität kann Wohnangebote für Studierende fördern.34 Akademischer Sportverband

Art. 30

Die Universität ist Mitglied des Akademischen Sport- verbandes Zürich (ASVZ). Sie unterstützt die Aktivitäten des ASVZ.

Die Angehörigen der Universität sind berechtigt, das Angebot des ASVZ gegen Entrichtung einer Gebühr zu nutzen.

Der Beitrag der Studierenden wird mit der Semestergebühr erho- ben.

. Teil: Forschung Allgemeine Mittel für die Forschung

Art. 31

Die InstituteerhaltenmitihrenBetriebsmitteln eine Grund- finanzierung für die Forschung.

Deren Höhe wird periodisch überprüft.

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Universitäre Forschungs- förderung

Art. 32

1 Die Universität führt ein Finanzgefäss für die universitäre Forschungsförderung (UFO), aus dem ausgewählte Forschungsprojekte finanziert werden.

Der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses ist Rechnung zu tragen.

Die Mittel können sowohl für die Grundlagenforschung als auch für die anwendungsorientierte Forschung eingesetzt werden.

Die Verteilung der Mittel aus dem UFO erfolgt auf der Grundlage der Qualität des bisher erzielten sowie des zu erwartenden Outputs der Beitragsempfängerinnen und -empfänger.

DieBeurteilungderGesucheerfolgtineinemKonkurrenzverfah- ren, allenfalls unter Beizug externer Expertisen. Externe Forschungs- mittel

Art. 33

DieUniversitätunterstütztdieFörderungvonForschungs- vorhaben ihrer Angehörigen durch externe Institutionen.

DieBeanspruchungexternerFörderungsprogrammesetztvoraus, dass deren Vergaberichtlinien mit den an der Universität Zürich gel- tenden Grundsätzen vereinbar sind.

Die Benutzung der Infrastruktur der Universität erfolgt ohne Rechtsanspruch nach Massgabe der Möglichkeiten.

Art. 34 Publikation und Ergebnis 2 In Veröffe mitgearbeite

Die Angehörigen der Universität haben die Erkenntnisse se ihrer Forschung in angemessener Form zu publizieren. ntlichungen müssen alle Personen, die wissenschaftlich t haben, nach Massgabe des Urheberrechts aufgeführt werden.

Die Angehörigen der Universität sind verpflichtet, von jedem selbstständigen wissenschaftlichen Werk, das sie während ihrer Tätigkeit an der Universität veröffentlichen, der Zentralbibliothek und der Uni- versitätsbibliothek je ein Exemplar abzugeben.40

Die Fakultäten bestimmen die Anzahl und die Form von Pflicht- exemplaren, die von Dissertationen und Habilitationsschriften abzu- geben sind.

. Teil: Lehre

. Abschnitt: Studium27 Studien- gestaltung

Art. 35

1 Aufbau und Gestaltung des Studiums werden in den Rah- menverordnungen für das Studium und in den Studienordnungen gere- gelt.

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.1.25 -127

Die Universität und die Fakultäten beraten die Studierenden in Fragen der Studiengestaltung.35

Bei Einführung einer Studienzeitbeschränkung erlässt der Uni- versitätsrat besondere Regelungen für Teilzeitstudierende. Bachelor- studium

Art. 36

1 Das Bachelorstudium vermittelt grundlegende fachliche Kenntnisse sowie die Fähigkeit zu methodisch-wissenschaftlichem Den- ken. Es bildet die Voraussetzung für das Masterstudium.

Der Umfang des Bachelorstudiums beträgt 180 ECTS Credits.

Die Fakultät verleiht bei erfolgreicher Absolvierung des Bache- lorstudiums den Bachelorgrad.

Art. 36

Masterstudium nisse und die ten sowie prof 2 Der Umfang d Rahmenverordnu 3 Die Fakultät studiums den M a.27 1 Das Masterstudium vermittelt vertiefte fachliche Kennt- Fähigkeit zum selbstständigen wissenschaftlichen Arbei- essionelle Kompetenz. es Masterstudiums beträgt je nach massgebender ng für das Studium 90, 120 oder 180 ECTS Credits. verleiht bei erfolgreicher Absolvierung des Master- astergrad. Studium an der Vetsuisse- Fakultät

Art. 36

b.34 Das Bachelor- und das Masterstudium an der Vetsuisse- Fakultät richtet sich nach dem «Reglement über das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Vetsuisse-Fakultät der Uni- versitäten Bern und Zürich» des Vetsuisse-Rates*. Lehrdiplom für Maturitäts- schulen

Art. 37

Der Studiengang Lehrdiplom fürMaturitätsschulenvermit- telteinepädagogisch-didaktische Ausbildung für eineLehrtätigkeit an Maturitätsschulen als Zusatz zu einem universitären fachwissenschaft- lichen Masterabschluss oder einem äquivalenten Abschluss. Doktorats- studium

Art. 38

Das Doktoratsstudium dient der wissenschaftlichen Ver- tiefung und der eigenen Forschung durch die Ausarbeitung einer Dis- sertation.23

Die Dissertation ist zu veröffentlichen oder öffentlich zugänglich zu machen. Besondere Programme

Art. 39

, 34 1 Die Universität kann besondere Programme anbieten. Diese führen nicht zu einem universitären Abschluss.

Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt die entsprechenden Pro- grammordnungen und regelt darin insbesondere, ob ECTS Credits oder Zertifikate erlangt werden können. *vetsuisse.ch/dokumente

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

Art. 40

§ 2 und 41.24 . Abschnitt: Lehrangebot27

Art. 42

Ziele Kenntn werden 2 Das Bachel Regels

1 In den Lehrveranstaltungen werden wissenschaftliche isseundKompetenzenvermitteltundvertieft.DieStudierenden mit wissenschaftlichen Arbeitsweisen vertraut gemacht. Lehrangebot soll den Studierenden ermöglichen, die für den or- und Masterabschluss erforderlichen ECTS Credits innert der tudienzeit zu erlangen.

Art. 43

Module legen d 2 Im Ra tungen Vorlesu verzeic

1 Die Fakultäten gliedern das Lehrangebot in Module und eren Anforderungen fest. hmen eines Moduls werden eine oder mehrere Studienleis- erbracht. ngs- hnis

Art. 44

Das Lehrangebot eines Semesters wird im Vorlesungsver- zeichnis angekündigt, das vor Ende des vorangehenden Semesters von der Universität in geeigneter Form herausgegeben wird.

Art. 45 Semester schweizer 2 Blockku freien Ze 3. Abschn

Die Semesterdauer ist in Koordination mit den anderen ischen Hochschulen festzusetzen. rse und Exkursionen können auch in der vorlesungs- it durchgeführt werden. itt: Weiterbildung und lebenslanges Lernen22

Art. 45

Ziele organi zu ver erwerb des ur Weiter progra a.35 Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme sierten Lernens. Sie dient dazu, Kenntnisse in einem Fachbereich tiefen, eine Zusatzqualifikation in einem anderen Fachbereich zu en oder sich eine den Fachbereich übergreifende Erweiterung sprünglichen Abschlusses anzueignen. bildungs- mme

Art. 45

b.35 Die Universität bietet Weiterbildungsprogramme in Form von Weiterbildungsstudiengängen sowie Weiter- und Fortbildungskur- sen an.

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.1.25 -127 Didaktische Weiterbildung

Art. 45

c.35 Die Universität bietet hochschuldidaktische Weiterbil- dungsangebote für die in der Lehre tätigen Angehörigen der Universi- tät an. Weiterbildung für Lehr- personen der Maturitäts- schulen

Art. 45

d.27, 37 Die Universität bietet Weiterbildungsmöglichkeiten für Lehrpersonen der Maturitätsschulen an. Weitere Angebote des lebenslangen Lernens

Art. 45

e.34 Die Universität kann weitere Angebote des lebenslangen Lernens anbieten.

. Abschnitt: Qualitätssicherung34 Qualitäts- management Studium und Lehre

Art. 45

f.34 1 Die Universität sorgt für die Qualitätssicherung und -ent- wicklung von Lehre und Studium.

Sie stellt die dafür erforderliche Datengrundlage zentral zur Ver- fügung.

Die Fakultäten treffen geeignete Massnahmen zur Qualitätssiche- rung und -entwicklung in Lehre und Studium.

. Teil: Gliederung und Organisation der Universität

. Abschnitt: Gliederung der Universität

Art. 46

Fakultäten 1.38 Theolo 2. Rechtswi 3. Wirtscha 4. Medizini 5. Vetsuiss 6. Philosop 7. Mathemat

Die Universität gliedert sich in folgende Fakultäten: gische und Religionswissenschaftliche Fakultät, ssenschaftliche Fakultät, ftswissenschaftliche Fakultät, sche Fakultät, e-Fakultät, hische Fakultät, isch-naturwissenschaftliche Fakultät.

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der gesamtuniversitären Organe und Gremien

  1. Universitätsrat27 Vertretung der Universität

Art. 47

1 An den Sitzungen des Universitätsrates nehmen mit bera- tender Stimme teil:

. die Mitglieder der Universitätsleitung,

. eineVertreterinodereinVertreterderProfessorinnenundProfesso- ren, die oder der durch die im Senat versammelte Professorenschaft gewählt wird,

. je eine Delegierte oder ein Delegierter der Stände.

Der Universitätsrat kann einzelne Geschäfte aus wichtigen Grün- den, insbesondere aus solchen des Persönlichkeitsschutzes, ohne die Delegierten der Professorenschaft und der Stände behandeln.

Die Amtsdauer der oder des Delegierten der Professorenschaft be- trägt vier, jene der Delegierten der Stände zwei Jahre. Wiederwahl ist höchstens zweimal möglich.

Art. 48

Organisation Der Universitätsrat erlässt ein Organisationsreglement3.

  1. Senat27 Zusammen- setzung

Art. 49

1 DerSenatsetztsichausderProfessorenschaftunddenMit- gliedern der Universitätsleitung zusammen.

Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 3% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht. Die Dele- gierten verteilen sich angemessen auf die Fakultäten.

Die emeritierten Professorinnen und Professoren sowie die Gene- ralsekretärin oder der Generalsekretär nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen des Senats teil.

Die Geschäftsleitung des Senats kann weitere Personen mit bera- tender Stimme zu den Sitzungen einladen.44 Geschäfts- leitung

Art. 49

a.43 1 Der Senat verfügt über eine Geschäftsleitung. Dieser ob- liegt insbesondere die Planung der Sitzungen und die Vorbereitung der Geschäfte.

Die Rektorin oder der Rektor steht der Geschäftsleitung vor. Das Organisationsreglement bezeichnet die weiteren stimmberechtigten Mit- glieder des Senats, die dieser angehören.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär gehört der Ge- schäftsleitung mit beratender Stimme an.

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111

.1.25 -127 Aufgaben und Informations- rechte

Art. 50

1 Der Senat kann zu Fragen von gesamtuniversitärer Bedeu- tung Stellung nehmen.

Er kann die Universitätsleitung oder die Erweiterte Universitäts- leitung beauftragen, in ihrem Zuständigkeitsbereich bestimmte Mass- nahmen zu prüfen und ihm über das Ergebnis der Prüfung Bericht zu erstatten.

Ihm steht ein Antragsrecht im Zusammenhang mit der Wahl der

Art. 54

Universitätsleitung gemäss 4 Die Universitätsleitung u geben dem Senat über bestim wenn eine Anzahl stimmberec Anzahl der Professorinnen u Abs. 5 zu. nd die Erweiterte Universitätsleitung mte Aspekte ihrer Tätigkeit Auskunft, htigter Mitglieder, die mindestens 5% der nd Professoren entspricht, dies verlangt.

Art. 51

Einberufung einmal pro S 2 Im Übrigen schäftsleitu Universitäts 3 Die Teilna Traktandieru von Geschäft

1 Die ordentlichen Sitzungen des Senats finden in der Regel emester statt. versammelt sich der Senat auf Anordnung der Ge- ng oder in ausserordentlichen Fällen auf Anordnung der leitung. hme an den Senatssitzungen ist Amtspflicht. ng en

Art. 51

a.43 1 Die Geschäftsleitung traktandiert die Geschäfte entspre- chend ihrer Planung.

Sie traktandiert Geschäfte ausserdem:

  1. auf Begehren einer Anzahl stimmberechtigter Mitglieder, die min- destens 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren ent- spricht,
  2. im Fall von Wahlgeschäften auf Anordnung des Universitätsrates oder der Universitätsleitung.

In ausserordentlichen Fällen kann die Universitätsleitung ein Ge- schäft direkt traktandieren. Verhandlung und Beschluss- fassung

Art. 52

Der Senat ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimm- berechtigten Mitglieder anwesend ist.

MitAusnahmevonWahlgeschäftenkönnenordnungsgemässange- kündigte Geschäfte von einer geringeren Zahl von Senatsmitgliedern behandelt werden, wenn sie von mindestens vier Fünfteln der anwesen- den Stimmberechtigten als dringlich anerkannt werden.

Die Rektorin oder der Rektor leitet die Senatssitzung. Bei Stim- mengleichheit gibt sie oder er den Stichentscheid.

Der Senat kann bestimmte Geschäfte der Schweigepflicht unter- stellen.

Über die Verhandlungen des Senats führt das Generalsekretariat Protokoll.23

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Form der Sitzungen

Art. 52

a.44 Das Organisationsreglement kann die Durchführung von Sitzungen des Senats in elektronischer oder teilweise elektronischer Form vorsehen. Organisations- reglement

Art. 52

b.43 Der Senat erlässt ein Organisationsreglement.

  1. Universitätsleitung27 Zusammen- setzung

Art. 53

1 Die Universitätsleitung setzt sich zusammen aus:

. der Rektorin oder dem Rektor,

. den Prorektorinnen und Prorektoren,

. der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medizin,

. den Verwaltungsdirektorinnen und -direktoren.

bis Die Universitätsleitung wählt aus dem Kreis der Prorektorinnen und Prorektoren eine Vize-Rektorin oder einen Vize-Rektor.

ter Die Zusammensetzung der Universitätsleitung trägt den unter- schiedlichen Wissenschaftskulturen angemessen Rechnung.

Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär führt das Ak- tuariat und nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen der Uni- versitätsleitung teil.

Gewählte Nachfolgerinnen und Nachfolger von Mitgliedern der Universitätsleitung nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Wahl der Rektorin oder des Rektors, der Prorektorin- nen und Prorek- toren sowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin

Art. 54

1 Der Universitätsrat leitet das Verfahren zur Wahl der RektorinoderdesRektors,derProrektorinnenundProrektorensowie der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin. Er setzt die Findungskommission ein.

Der Universitätsrat legt die Anzahl der Mitglieder der Findungs- kommission fest und wählt höchstens die Hälfte ihrer Mitglieder.

bis Der Findungskommission gehören mindestens ein Mitglied des Universitätsrates und mindestens eine externe Persönlichkeit an. Sie werden vom Universitätsrat gewählt.

ter Die übrigen Mitglieder der Findungskommission werden von der Erweiterten Universitätsleitung gewählt. In die Findungskommis- sionfürdieDirektorinoderdenDirektorUniversitäreMedizinisteine Vertretung der Vertragsspitäler des Netzwerks Universitäre Medizin Zürich (UMZH) zu wählen.

quater DieFindungskommissionwirdvoneinemMitglieddesUniver- sitätsrates präsidiert.

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111

.1.25 -127

Der Universitätsrat kann auf die Einsetzung einer Findungskom- mission verzichten, wenn sich die bisherige Amtsinhaberin oder der bisherige Amtsinhaber für eine Wiederwahl zur Verfügung stellt. Er holt dazu die Stellungnahme der Erweiterten Universitätsleitung ein. Bei der Wiederwahl der Direktorin oder des Direktors Universitäre MedizinistzusätzlicheineStellungnahmederVertragsspitälerUMZH einzuholen.

Die FindungskommissionerarbeiteteineListe mit einer odermeh- reren Kandidaturen. Bei mehreren Kandidierenden kann die Findungs- kommission eine Rangierung vornehmen.

bis DieNominationslisteunterliegtderGenehmigungdurchdenUni- versitätsrat.DerUniversitätsratkanneinzelneKandidatinnenoderKan- didaten streichen, die Rangierung der Kandidaturen ändern oder die Findungskommission auffordern, weitere Kandidaturen zu prüfen.

Der Senat stellt auf der Grundlage der Nominationsliste und der persönlichen Vorstellung der Kandidierenden bei Fakultäten und Stän- den zuhanden des Universitätsrates Antrag auf Wahl. Er kann den Uni- versitätsrat auffordern, weitere Kandidaturen zu prüfen.

DieAmtsdauerderRektorinoderdesRektors,derProrektorinnen undProrektoren sowiederDirektorinoderdesDirektorsUniversitäre Medizin beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Im Fall des Rücktritts oder der Entlassung vor Ablauf der Amts- zeit und im Fall der dauernden Verhinderung eines Mitglieds der Uni- versitätsleitung an der Amtsführung erfolgt für den Rest der Amts- dauer eine Ersatzwahl.

Erfolgt der Rücktritt oder die Entlassung der Rektorin oder des Rektors im Verlaufe des letzten Jahres der Amtsdauer, kann der Uni- versitätsrat die bereits gewählte Nachfolgerin oder den bereits gewähl- ten Nachfolger oder eine Prorektorin oder einen Prorektor mit der interimistischen Geschäftsführung betrauen. Ernennung der Verwaltungs- direktorinnen und -direktoren27

Art. 54

a. 1 Der Universitätsrat leitet das Verfahren zur Ernennung der Verwaltungsdirektorinnen und -direktoren. Er setzt die Findungs-

Art. 54

kommission gemäss 2 Die Findungskomm einer oder mehrere 3 EsfindeteineAnhö die Erweiterte Uni 4 Die Universitäts tionslisteundderAn Abs. 2–2quater ein.27 ission erarbeitet eine Nominationsliste mit n Kandidaturen. rungderKandidatinnenundKandidatendurch versitätsleitung statt. leitung ernennt auf der Grundlage der Nomina- hörungdieVerwaltungsdirektorinnenund-direk- toren.27

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

Die Ernennung unterliegt der Genehmigung durch den Universi- tätsrat.

Art. 55

Freistellung Prorektoren s zin in angeme Lehre und Die

Während ihrer Amtsdauer werden die Prorektorinnen und owie die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medi- ssenem Rahmen von den Verpflichtungen in Forschung, nstleistung freigestellt.

Art. 56

Aufgaben tragstell

1 Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und An- ung an den Universitätsrat insbesondere in folgenden Berei- chen:

. FestsetzungdesBudgetsderUniversität,konsolidiertausdenBud- gets der Fakultäten, der Universitätsleitung und der Universitäts- verwaltung,

. Erlass der Rahmeninstitutsordnung,

. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten und weite- ren Organisationseinheiten der Fakultäten,

. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,

. Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren,

. Festlegung der Studiengebühren im Einvernehmen mit der Erwei- terten Universitätsleitung.

Der Universitätsleitung obliegt die Vorbereitung und Antragstel- lung betreffend Entwicklungs- und Finanzplan zuhanden der Erwei- terten Universitätsleitung.

Der Universitätsleitung obliegen in abschliessender Kompetenz insbesondere folgende Aufgaben:

. Koordination von Forschung, Lehre und Dienstleistungen,

. Beschlussfassung über die Organisation, soweit die Universitäts- gesetzgebung keine anderen Zuständigkeiten vorsieht,

. Aufsicht über die Fakultäten,

. Aufsicht über die Universitätsverwaltung,

bis. Zuweisung von Finanzen, Räumen und sonstigen Infrastrukturein- richtungenandieFakultätenundweiterenOrganisationseinheiten,

. Zuweisung von Ressourcen aus gesamtuniversitären Pools,

. Durchführung der Berufungsverhandlungen gemeinsam mit der Dekanin oder dem Dekan der zuständigen Fakultät,

bis. Ernennung und Entlassung von Assistenzprofessorinnen und -pro- fessoren ohne Tenure Track sowie Verlängerung dieser Assistenz- professuren,

. Genehmigung der Umbenennung von Instituten,

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111

.1.25 -127

bis. Erlass der Institutsordnungen,

. Verabschiedung des Vorlesungsverzeichnisses,

. Durchführung von Verhandlungen im Namen der Gesamtuniver- sität,

. Genehmigung von Verträgen von Angehörigen und unterstellten Organen der Universität mit Dritten,

. Berichterstattung an den Universitätsrat.

Die Universitätsleitung ist für alle universitären Angelegenheiten zuständig, die keinem anderen Organ übertragen sind.

Art. 57 Organisation Dieses regelt ihrerMitglied Abteilungen a 2 Sie kann Ko D. Erweiterte

Die Universitätsleitungerlässt ein Organisationsreglement3. insbesondere die Führungs- und Bereichsverantwortung ersowiedieAufgabenunddieOrganisationderStäbeund uf gesamtuniversitärer Ebene.27 mmissionen einsetzen. Universitätsleitung27 Zusammen- setzung

Art. 58

1 Die Erweiterte Universitätsleitung setzt sich zusammen aus der Universitätsleitung, aus den Dekaninnen und Dekanen der Fakultäten sowie aus je zwei Delegierten der Stände.

Die PräsidentinoderderPräsidentderGleichstellungskommission sowie die Generalsekretärin oder der Generalsekretär nehmen an den Sitzungen der Erweiterten Universitätsleitung mit beratender Stimme teil.

DieErweiterteUniversitätsleitungkannweiterePersonenalsstän- dige Gäste mit beratender Stimme zu ihren Sitzungen einladen.

Art. 59

Aufgaben tung und den Berei 1. Verabs des Jahre 1bis. Gen 2. Erlass 3. Erlass die Titul menverord gen im ge 4. Erlass tionsvero

1 Der Erweiterten Universitätsleitung obliegt die Vorberei- Antragstellung an den Universitätsrat insbesondere in folgen- chen: chiedungdesEntwicklungs-undFinanzplans,mitAusnahme sbudgets, ehmigung des Leitbilds der Universität, der Universitätsordnung, der Rahmenverordnungen über die Habilitation10 und über arprofessur11, der Rahmeninstitutsverordnung, der Rah- nungüberdieWeiterbildungsowieweitererVerordnun- samtuniversitären Bereich, der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo- rdnungen der Fakultäten.

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

Der Erweiterten Universitätsleitung obliegen in abschliessender Kompetenz insbesondere die folgenden Aufgaben:35

. . . .28

. ErlassdesReglementsfürdieWahlderDelegiertenderStändedes wissenschaftlichenNachwuchses,derfortgeschrittenenForschen- denundLehrendensowiedesadministrativenundtechnischenPer- sonals in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich,

. Genehmigung der Organisationsreglemente der Fakultäten,

. GenehmigungderStudienordnungenundderHabilitationsordnun- gensowiederVerordnungenüberdieTitularprofessur11 undüber die Weiterbildungsstudiengänge der Fakultäten,

.23 Erteilung und Entzug der Venia Legendi sowie Verleihung, Ver- längerung und Entzug der Titularprofessur und weiterer vom Uni- versitätsrat bezeichneter akademischer Titel,

. Bewilligung zur Weiterführung sowie Entzug des Professoren- titels bei vorzeitigem Rücktritt.

.41

Art. 60

Organisation Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt ein Organisations- reglement.

Art. 61 Sitzungen odervomRek einberufen 2 Sie ist destens di 3 Die Mitg gleichheit 4 Die Erwe der Schwei Durchführu

Die Erweiterte Universitätsleitung wird von der Rektorin tornachBedarfoderaufVerlangenvondreiMitgliedern . ausser in dringenden Fällen nur beschlussfähig, wenn min- e Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.23 lieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen- gibt die Rektorin oder der Rektor den Stichentscheid. iterte Universitätsleitung kann bestimmte Geschäfte gepflicht unterstellen. ngs- vorbehalt

Art. 61

a.31 Für die Durchführung der Sitzungen der Erweiterten Uni- versitätsleitung auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form gilt

Art. 82

b.

  1. Universitätsanwältin oder Universitätsanwalt27

Art. 62

Aufgaben tätsanwal

DieAufgabenderUniversitätsanwältin oderdesUniversi- ts richten sich nach der Disziplinarverordnung13.

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111

.1.25 -127

  1. Kommissionen23 Ständige Kommissionen40

Art. 62

a.27 1 Die Universitätsleitung und die Erweiterte Universitäts- leitung verfügen je über ständige Kommissionen. Die Kommissionen sind gegenüber dem jeweiligen Gremium rechenschaftspflichtig. Das Generalsekretariat publiziert die ständigen Kommissionen der Uni- versitätsleitung und der Erweiterten Universitätsleitung.

In den Kommissionen sind im Grundsatz alle Fakultäten und Stände vertreten.

Vertreterinnen und Vertreter der Stände sind gegenüber ihrem Stand rechenschaftspflichtig. Vertreterinnen und Vertreter der Fakultä- ten sind gegenüber ihrer Dekanin oder ihrem Dekan berichterstattungs- pflichtig.

. . .41

Art. 65

b. Einsetzung leitung setzen gaben delegier 2 Sie erlassen

1 Die Universitätsleitung und die Erweiterte Universitäts- die ständigen Kommissionen ein. Sie können diesen Auf- en. für die einzelnen Kommissionen jeweils eine Geschäfts- ordnung.

Die Erweiterte Universitätsleitung setzt eine Gleichstellungskom- mission ein. Diese unterstützt die Universitäts-, Fakultäts- und Instituts- organe in ihren Bestrebungen zur Verwirklichung der Gleichstellung.

Art. 65

§ P k a–69.41 ersonal- ommission

Art. 70

Wahl,ZusammensetzungundAufgabenderPersonalkom- missionwerden in der Personalverordnung der Universität Zürich8 gere- gelt. Disziplinar- kommission

Art. 71

, 39 Wahl, Zusammensetzung und Aufgaben der Disziplinar- kommission werden in der Disziplinarverordnung13 geregelt.

  1. Universitätsverwaltung27

Art. 73 Allgemeines40 versitätsleitu sowie für die

Die Universitätsverwaltung erbringt im Auftrag der Uni- ng zentrale Dienstleistungen für die Gesamtuniversität Fakultäten und Institute.

  1. Allgemeines

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

Sie stellt den Führungsinstanzen der Universität die Informatio- nen, Instrumente und Dienstleistungen, die für die Führung und Ent- wicklungderUniversitäterforderlichsind,stufengerechtzurVerfügung.

SiestelltdasInstrumentariumfür dieBewirtschaftung derRessour- cen zur Verfügung. Zu den wichtigsten Bereichen gehören das Rech- nungswesen, das Personalwesen, die Informatik, die Entwicklungs- und Finanzplanung sowie die Planung, Erstellung und Bewirtschaftung der räumlichen Infrastruktur.27 Universitäts- bibliothek

Art. 73

a.39 1 Die Universitätsbibliothek gewährleistet gemeinsam mit der Zentralbibliothek Zürich die bibliothekarische Versorgung der Uni- versität.

Sie kann sich Bibliotheksverbünden anschliessen und in diesem Rahmen Daten, die sich auf ihre Benutzerinnen und Benutzer beziehen, anderen Bibliotheken bekannt geben oder gemeinsam mit anderen Bibliotheken in einer zentralen Benutzerdatenbank des Bibliotheks- verbunds bearbeiten.

Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten in einem Benut- zungsreglement.

  1. Evaluationsstelle39 Evaluations- stelle

Art. 73

b.27, 42 1 Die Evaluationsstelle unterstützt die Universitätsorgane bei der Sicherung der Qualität der Aufgabenerfüllung durch regelmäs- sige Evaluationen von Forschung, Lehre und Dienstleistungen, der Nach- wuchsförderung sowie der Leitungs- und Verwaltungstätigkeit. Die Evaluationsresultate sind bei der Entscheidungsfindung zu berücksich- tigen.

Die Leitung der Evaluationsstelle obliegt einer oder mehreren wis- senschaftlich qualifizierten Personen.

ZusammensetzungundAufgabenderEvaluationsstellerichtensich nach dem Evaluationsreglement der Universität Zürich6.

. Abschnitt: Organisation und Aufgaben der Fakultäten und Institute

  1. Fakultäten Fakultäts- versammlung

Art. 74

1 Die Fakultätsversammlung setzt sich aus der Professoren- schaft zusammen.

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111

.1.25 -127

Dazu kommt eine Anzahl von Delegierten jedes Standes, die 5% der Anzahl der Professorinnen und Professoren entspricht, mindes- tens aber je zwei Delegierte.

Bei Abstimmungen in der Fakultätsversammlung über Prüfungs- leistungen steht den Privatdozentinnen und -dozenten sowie den Titu- larprofessorinnen und -professoren das Stimmrecht zu. Dekanin oder Dekan

Art. 75

1 Die Dekanin oder der Dekan wird durch die Fakultäts- versammlung auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Dekanin oder dem Dekan obliegen die Leitung der Fakultät und die Aufsicht über die Institute. Sie oder er verfügt über ein ent- sprechendes Weisungsrecht.

Ihr oder ihm obliegen insbesondere:

. Vertretung der Interessen der Fakultät in der Erweiterten Univer- sitätsleitung sowie gegenüber der Universitätsleitung,

. Mitwirkung bei Berufungsverhandlungen,

. Verantwortung für das Budget der Fakultät,

. Zuteilung der fakultären Räume und der sonstigen fakultären Infra- struktur,

. Führungsverantwortunggegenüber ProfessorinnenundProfessoren im Rahmen der universitären Vorgaben,

. Entwicklung und Umsetzung der fakultären Strategie.

. Leitung der Fakultätsversammlung sowie des allfälligen Fakultäts- ausschusses und des Fakultätsvorstands.

FürdieMedizinische FakultätübernimmtdieDirektorin oderder DirektorUniversitäreMedizindieAufgabengemässAbs.2und3.Vor-

Art. 80

behalten bleiben die Sonderregelungen gemäss § 5 Die Universitätsleitung regelt die Führungsv kaninnen und Dekane gegenüber den Professorinn Sie bestimmt namentlich deren Zuständigkeit un Professur im Rahmen der fakultären Strategie- lung. Diese Regelung unterliegt der Genehmigun b–80 f. erantwortung der De- en und Professoren. d Aufgaben auf Stufe und Qualitätsentwick- g durch den Univer- sitätsrat. Vorbereitung der Wahl der Dekanin oder des Dekans

Art. 75

a.26 1 Für die Vorbereitung der Wahl setzt die Fakultät eine Findungskommission ein. Diese besteht aus mindestens zwei Vertre- terinnen oder Vertretern der Professorenschaft, die von der Fakultäts- versammlung gewählt werden, mindestens einer Vertretung der Stände sowie einem Mitglied der Universitätsleitung. Den Vorsitz führt das Mitglied der Universitätsleitung.

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

Bei einer Wiederwahl kann die Fakultät im Einvernehmen mit der Universitätsleitung auf die Einsetzung einer Findungskommission ver- zichten. Weitere Fakultätsorgane

Art. 76

Die Fakultäten können einen Fakultätsvorstand und einen Fakultätsausschuss einrichten und ihnen einzelne Befugnisse über- tragen.

bis Mindestens ein Mitglied des Fakultätsvorstands ist zuständig für die Belange von Lehre und Studium. Die Fakultäten können Programm- direktionen einrichten.34

Im Fakultätsausschuss ist die Vertretung der Stände zu gewähr- leisten.

Die Organisationsreglemente der Fakultäten regeln die Einzelhei- ten.27 Freistellung und weitere Rahmen- bedingungen

Art. 77

1 Während ihrer Amtsdauer werden die Dekanin oder der Dekan und allenfalls Angehörige von weiteren Fakultätsorganen in an- gemessenem Rahmen von Verpflichtungen in Forschung, Lehre und Dienstleistung freigestellt.

DieUniversitätsleitungregeltinAbsprachemitderDekaninoder dem Dekan die jeweiligen Rahmenbedingungen zur Aufrechterhaltung ihres bzw. seines Forschungs- und Lehrbetriebs an der Universität. Organisations- reglement

Art. 79

Die Fakultäten erlassen ein Organisationsreglement, das der Genehmigung durch die Erweiterte Universitätsleitung unterliegt.

Das Organisationsreglement3 bestimmt, welche Aufgaben den Or- ganen und weiteren Gremien der Fakultät obliegen.27

Im Organisationsreglement sind die Geschäfte zu bezeichnen, welche der Schweigepflicht unterstehen.

Art. 80

Aufgaben tungen zu

1 DieFakultätensindfür Forschung, Lehre undDienstleis- ständig. Sie sorgen insbesondere für die erforderliche Koor- dination.

Sie sind zuständig für die Lehrstuhlplanung, für die Berufungs- und Habilitationsverfahren sowie für die Nachwuchsförderung.

Sie verleihen den Doktortitel aufgrund eines entsprechenden Leis- tungsnachweises oder ehrenhalber sowie den Bachelor- und den Mas- tergrad. Sie können nach Massgabe der entsprechenden Bestimmun- gen weitere Titel verleihen, besondere Prüfungsausweise ausstellen und dievonihnenverliehenenTitelundGradeentziehenbzw.aberkennen.

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111

.1.25 -127

Den Fakultäten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zu- handen der Universitätsleitung insbesondere in folgenden Bereichen:

. Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiterer Organisationseinheiten,

. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,

. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,

. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten und wei- teren Organisationseinheiten,

bis. Erlass der Institutsordnungen,

.20 Einsetzung der Berufungs- und Beförderungskommissionen.

Den Fakultäten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zu- handenderErweitertenUniversitätsleitung insbesondereinfolgenden Bereichen:

. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo- tionsverordnungen,

. Genehmigung der Studienordnungen und Habilitationsordnung sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über Wei- terbildungsstudiengänge,

. Erteilung, Änderung und Entzug der Venia Legendi,

. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und zur klinischen Dozentin oder zum klinischen Dozenten sowie Ver- längerung und Entzug der Titularprofessur,

. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.

Den Fakultäten obliegt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Universitätsleitung die Umbenennung von Instituten.

Den Fakultäten obliegen in abschliessender Kompetenz

. die Bewilligung von Gastprofessuren,

. die Anstellung von externen Lehrpersonen,

. dieVerteilungderRessourcenaufdieInstituteundweitereOrga- nisationseinheiten.

Den Fakultäten obliegen überdies

. die Auswahl und die Führung des Personals für ihren Bereich,

. die Zuweisung von Ressourcen aus den Fakultäts-Pools an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,

bis. die kontinuierliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung ih- rerStudienprogrammeunterMitwirkungderjeweiligenProgramm- direktion,

. die Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für ihren Bereich,

. die Information nach innen und aussen über die Arbeit und Ent- wicklung in der Fakultät.

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Berufungs- und Beförderungs- kommissionen

Art. 80

a.19 Die Berufungs- und Beförderungskommissionen der Fakultäten stellen zuhanden der Universitätsleitung Antrag auf Beru- fung und Beförderung von Professorinnen und Professoren.

  1. Sonderregelungen für die Medizinische Fakultät25

Art. 80

Grundsatz behältlich schung und ril 20037 b.25 Für die Medizinische Fakultät gelten die §§ 74–80 a, vor- abweichender Regelungen in der Verordnung über die For- Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16.Ap- sowie in den nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 80

Direktorium Direktorium. 2 Das Direkt dem Direktor und der stel der Medizini 3 DieDirekto Direktoriumv Einigkeit er Universitäre 4 Das Direkt 1. Umsetzung 2. Entwicklu 3. Vorbereit Fakultätsvor 4. Festsetzu sourcen an d c.33 1 Die Leitung der Medizinischen Fakultät obliegt dem Dieses verfügt über ein Weisungsrecht. orium setzt sich zusammen aus der Direktorin oder Universitäre Medizin, der Dekanin oder dem Dekan lvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan schen Fakultät. rinoder derDirektorUniversitäreMedizinstehtdem or.DasDirektoriumentscheidetimKonsens.Kannkeine zielt werden, entscheidet die Direktorin oder der Direktor Medizin. orium ist insbesondere zuständig für die der Dachstrategie Universitäre Medizin, ng und Umsetzung der fakultären Strategie, ung der Entwicklungs- und Finanzplanung zuhanden des stands, ng des Budgets der Fakultät sowie Zuweisung der Res- ie Institute und weiteren Organisationseinheiten der Fakultät. Direktorin oder Direktor Universitäre Medizin

Art. 80

d.25 1 Der Direktorin oder dem Direktor Universitäre Medi- zin obliegt die Koordination und operative Leitung des Netzwerks Universitäre Medizin Zürich nach Massgabe der Verordnung über die Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich7.

Sie oder er ist ferner insbesondere zuständig für die33

. Vertretung der Medizinischen Fakultät sowie der die Medizinische Fakultät betreffenden Geschäfte der Universitätsleitung nach aus- sen,

. Koordination der Forschung und Lehre unter Berücksichtigung der Gesundheitsversorgung mit den Partnerinstitutionen,

. Verwaltung der finanziellen Mittel und Sicherstellung der Einhal- tung des Budgets,

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111

.1.25 -127

. Weiterleitung der Anträge zur Zusammensetzung der Berufungs- kommissionen sowie auf Ernennung, Beförderung und Entlassung von Professorinnen und Professoren an die Universitätsleitung. Fakultäts- vorstand

Art. 80

e.33 1 Der Fakultätsvorstand setzt sich unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin zusammen aus:

. der Dekanin oder dem Dekan,

. der stellvertretenden Dekanin oder dem stellvertretenden Dekan,

. mehreren Vizedekaninnen und Vizedekanen.

Der Fakultätsvorstand ist insbesondere zuständig für die

. Anträge zur Entwicklungs- und Finanzplanung,

. Anträge betreffend Zusammensetzung der Berufungskommissio- nen,

. Anträge betreffend Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,

. Zuweisung der Aufgabenbereiche an die Vizedekaninnen und Vize- dekane.

Die Mitglieder des Fakultätsvorstands sind insbesondere zustän- dig für die

. Leitung der Fakultätsversammlung, des Fakultätsausschusses und fakultärer Kommissionen,

. Führungsverantwortung gegenüber Professorinnen und Professo- ren,

. Mitwirkung an Berufungsverhandlungen gemeinsam mit dem zu- ständigen Mitglied der Universitätsleitung,

. Planung des Raumbedarfs und Verwaltung der fakultären Infra- struktur,

. Aufsicht über die Institute,

. Anträge auf Erlass der Institutsordnungen,

. Förderung von Lehre und Forschung,

. Forschungsplanung,

. Förderung des akademischen Nachwuchses und der Chancengleich- heit,

. akademische Berichterstattung,

. Qualitätssicherung und Evaluation. Organisations- reglement

Art. 80

f.33 Das Organisationsreglement der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich15 regelt die Einzelheiten betreffend Zuständig- keiten und Aufgaben der fakultären Organe und Gremien sowie ihrer Mitglieder.

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

  1. Institute und weitere Organisationseinheiten27

Art. 81 Institutsorgane liegt die Instit

Der Institutsvorsteherin oder dem Institutsvorsteher ob- utsleitung. Sie oder er verfügt über ein entsprechendes Weisungsrecht.

Der Mitbestimmung der Stände ist in der Institutsversammlung angemessen Rechnung zu tragen. Die Institutsordnung regelt die Ein- zelheiten.27

Art. 82 Aufgaben lung zuha 1. Instit 2. Entwic 3. Umbene 4. Schaff 5. Schaff 6. Bewill 7. . . .2 2 Den Ins und bei d 3 Den Ins 1. die Au 2. dieVer 3. die Be

Den Instituten obliegt die Vorbereitung und Antragstel- nden der Fakultät insbesondere in folgenden Bereichen: utsbudget, klungs- und Finanzplanung des Instituts, nnung des Instituts, ung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen, ung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten, igung von Gastprofessuren. 4 tituten obliegt die Mitwirkung bei der Lehrstuhlplanung er Vorbereitung von Berufungsverhandlungen. tituten obliegt überdies swahl und die Führung des Personals für ihren Bereich, teilungderzugewiesenenRessourceninnerhalbdesInstituts, richterstattung für ihren Bereich. Weitere Organisations- einheiten

Art. 82

a.29 1 Die Fakultäten können weitere Organisationseinheiten bilden und ihnen Kompetenzen übertragen.

Es können auch fakultätsübergreifende Organisationseinheiten gebildet werden.

Für die weiteren Organisationseinheiten können analoge Organe wie für die Fakultäten geschaffen werden.

. Abschnitt: Durchführung von Versammlungen und Sitzungen31 Auf schrift- lichem Weg oder in elektro- nischer Form

Art. 82

b.31 1 Bei Versammlungen und Sitzungen von Organen und Gremien der Universität, der Fakultäten und der Institute kann die Leitung in begründeten Fällen anordnen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer ihre Rechte auf schriftlichem Weg oder in elektroni- scher Form ausüben.

Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111

.1.25 -127

Anwesenheitsquoren und Teilnahmepflichten gelten unter den Be- dingungen von Abs. 1 sinngemäss.

Die Leitung muss die Durchführung der Versammlung oder Sit- zung auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form spätestens beim Versand der Traktanden schriftlich mitteilen oder elektronisch veröf- fentlichen.

. Teil: Schluss- und Übergangsbestimmungen18

Art. 83 Inkrafttreten 2 Auf den Zeit nung vom 11. M

DieUniversitätsordnungtrittaufden1.Januar1999inKraft. punkt des Inkrafttretens wird die Universitätsord- ärz 1920 aufgehoben.

Art. 84

Bisherige Privat- dozentinnen und -dozenten sowie bisherige Titularprofes- sorinnen und -professoren

Art. 84

a.27 1 Privatdozierende, denen die Venia Legendi vor Inkraft-

Art. 12

tretenvon Inkrafttr Entschädi leistunge einerande rend dies tungen im aerteiltwordenist,habenbishöchstensdreiJahrenach eten dieser Bestimmung das Recht auf den Erhalt der PD- gung,sofernsieindiesemZeitraumfürdieUniversitätLehr- n erbringen und sofern die Entschädigung nicht im Rahmen renAnstellunganderUniversitätgeregeltist.Esbestehtwäh- er Zeit kein Anspruch auf Durchführung von Lehrveranstal- Rahmen von Studienprogrammen.

Art. 11

Abs 2 vo 3 er te Gr

giltauchfürPrivatdozierende, denendieVeniaLegendi r Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt worden ist. Titularprofessorinnenund-professoren,dievordem1.August2017 nannt worden sind, haben das Recht, den Titel bis 31.Juli 2023 wei- rzuführen. Vorbehalten bleibt der Entzug des Titels aus wichtigen ünden. Lehrleistungen und Entschädigung richten sich nach Abs. 1.

Art. 85

OS 55, 12.

Vom Universitätsrat erlassen.

LS 415.111.1.

LS 415.111.2.

LS 415.111.7.

LS 415.115.

.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO)

LS 415.16.

LS 415.21.

LS 415.211.

LS 415.23.

LS 415.24.

LS 415.31.

LS 415.33.

LS 415.34.

LS 415.431.

SR 220.

SR 818.101.24.

FassunggemässURBvom 7. Juli 2003(OS 58,187). InKraft seit 1. September 2003.

Eingefügt durch URB vom 27. Juni 2005 (OS 60, 448). In Kraft seit 1. Januar 2006.

Fassung gemäss URB vom 27. Juni 2005 (OS 60, 448). In Kraft seit 1. Januar 2006.

Fassung gemäss URB vom 29. Juni 2015 (OS 70, 307; ABl 2015-07-24). In Kraft seit 1. Oktober 2015.

Eingefügt durch URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. August 2017.

Fassung gemäss URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. August 2017.

Aufgehoben durch URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. August 2017.

Eingefügt durch URB vom 30. Januar 2017 (OS 72, 339; ABl 2017-03-03). In Kraft seit 1. August 2018.

Eingefügt durch URB vom 16. Dezember 2019 (OS 75, 131; ABl 2020-01-31). In Kraft seit 1.April 2020.

Fassung gemäss URB vom 16. Dezember 2019 (OS 75, 131; ABl 2020-01-31). In Kraft seit 1.April 2020.

Aufgehoben durch URB vom 16. Dezember 2019 (OS 75, 131; ABl 2020-01-