Aufgaben tungen zu
1 DieFakultätensindfür Forschung, Lehre undDienstleis- ständig. Sie sorgen insbesondere für die erforderliche Koor- dination.
Sie sind zuständig für die Lehrstuhlplanung, für die Berufungs- und Habilitationsverfahren sowie für die Nachwuchsförderung.
Sie verleihen den Doktortitel aufgrund eines entsprechenden Leis- tungsnachweises oder ehrenhalber sowie den Bachelor- und den Mas- tergrad. Sie können nach Massgabe der entsprechenden Bestimmun- gen weitere Titel verleihen, besondere Prüfungsausweise ausstellen und dievonihnenverliehenenTitelundGradeentziehenbzw.aberkennen.
Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) 415.111
.1.25 -127
Den Fakultäten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zu- handen der Universitätsleitung insbesondere in folgenden Bereichen:
. Fakultätsbudget, konsolidiert aus den Budgets der Institute und weiterer Organisationseinheiten,
. Entwicklungs- und Finanzplanung der Fakultät,
. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Lehrstühlen,
. Schaffung, Umwandlung und Aufhebung von Instituten und wei- teren Organisationseinheiten,
bis. Erlass der Institutsordnungen,
.20 Einsetzung der Berufungs- und Beförderungskommissionen.
Den Fakultäten obliegt die Vorbereitung und Antragstellung zu- handenderErweitertenUniversitätsleitung insbesondereinfolgenden Bereichen:
. Erlass der Rahmenverordnungen für das Studium und der Promo- tionsverordnungen,
. Genehmigung der Studienordnungen und Habilitationsordnung sowie der Verordnungen über die Titularprofessur und über Wei- terbildungsstudiengänge,
. Erteilung, Änderung und Entzug der Venia Legendi,
. Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor und zur klinischen Dozentin oder zum klinischen Dozenten sowie Ver- längerung und Entzug der Titularprofessur,
. Genehmigung des Organisationsreglements der Fakultät.
Den Fakultäten obliegt unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Universitätsleitung die Umbenennung von Instituten.
Den Fakultäten obliegen in abschliessender Kompetenz
. die Bewilligung von Gastprofessuren,
. die Anstellung von externen Lehrpersonen,
. dieVerteilungderRessourcenaufdieInstituteundweitereOrga- nisationseinheiten.
Den Fakultäten obliegen überdies
. die Auswahl und die Führung des Personals für ihren Bereich,
. die Zuweisung von Ressourcen aus den Fakultäts-Pools an die Institute und weiteren Organisationseinheiten,
bis. die kontinuierliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung ih- rerStudienprogrammeunterMitwirkungderjeweiligenProgramm- direktion,
. die Vorbereitung des Vorlesungsverzeichnisses für ihren Bereich,
. die Information nach innen und aussen über die Arbeit und Ent- wicklung in der Fakultät.
.111 Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Berufungs- und Beförderungs- kommissionen