Geltungsbereich ten des Gesetzes 20065 und seiner Abweichungen vor Für die Haushaltsführung der Universität gelten die Vorschrif- über Controlling und Rechnungslegung vom 9.Januar Ausführungserlasse, soweit dieses Reglement keine sieht. Delegation von Zuständigkeiten
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Finanzreglement der Universität Zürich
Präambel
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1.1.25 -127
Finanzreglement
der Universität Zürich
(vom 16.November 2009)1
Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Art. 2
Universitätsrat und Universitätsleitung können im Rahmen des Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nach- geordnete Stellen delegieren. Ausführungs- reglement
Art. 3
1 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement mit Ausfüh- rungsvorschriften zum Finanzrecht der Universität. Dieses regelt ins- besondere:
- die Planung und Berichterstattung,
- die Finanzkompetenzen,
- die Verwertung von geistigem Eigentum,
- die Beteiligungen.
Das Ausführungsreglement untersteht der Genehmigung durch den Universitätsrat.
. Abschnitt: Rechnungswesen
- Allgemeines
Art. 4 Zuständigkeit
Die Universitätsleitung übt die Aufsicht über das Rechnungs- wesen aus.
Sie regelt die Buchführung und das interne Kontrollsystem.
Art. 5
Buchführung Kontenplan b führbar sein Die Universität kann in ihrer Buchhaltung einen eigenen ewirtschaften, der in den kantonalen Kontenplan über- muss.
.112 Finanzreglement der Universität Zürich Anlage- vermögen
Art. 6
Die Universität führt für ihre Mobilien eine Anlagenbuch- haltung und eine Investitionsrechnung.
. . .8
- Kostenrechnung
Art. 7 Kostenrechnung
Der Universitätsleitung obliegt die Organisation der Kos- tenrechnung.
Sie regelt die Erfassung von Erlösen und Kosten in den Organi- sationseinheiten hinsichtlich der Kostenarten, Kostenstellen sowie Kos- tenträger. Sie orientiert sich dabei an den geltenden gesamtschweizeri- schen Richtlinien für Kostenrechnungen an universitären Hochschulen.
Sie regelt die Umlage von Kosten und Erlösen sowie die Verrech- nung von Leistungen innerhalb der Universität.
- Revision
Art. 8
Finanzaufsicht Finanzkontrolle Die Universität untersteht der Finanzaufsicht der kantonalen . Interne Revision
Art. 9
Die Universität führt für die Kontrolle der universitären Finanzen sowie für die Prüfung des internen Steuerungs- und Kontroll- systems und des Risikomanagements eine Interne Revision.
Die Interne Revision ist fachlich unabhängig. Sie untersteht dem Universitätsrat und ist administrativ der Universitätsleitung zugeord- net.
. Abschnitt: Einnahmen
- Einnahmen der Universität
Art. 10
Einnahmearten Die Einnahmen der Universität setzen sich insbesondere zusammen aus:
- dem Staatsbeitrag des Kantons Zürich,
- den Grundbeiträgen des Bundes und den Beiträgen der übrigen Kantone,
- den Studien-, Prüfungs-, Benutzungs- sowie Verwaltungsgebühren,
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- den Einnahmen aus Beteiligungen, Lizenzen und Verkäufen,
- den Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildung gemäss
Art. 12
,
- den Forschungs- und Lehrbeiträgen, Zuwendungen und Erbschaf-
Art. 13
ten gemäss Einnahmen- ausweis
Art. 11
Die konsolidierte Rechnung der Universität weist die Ein- nahmen aller Geschäftsfälle aus. Sie umfasst die Universitätsrechnung und die separate Rechnung.
Art. 10
Die Einnahmen der Universität gemäss lit.a–d werden in der
Art. 10
Universitätsrechnung geführt. Einnahmen gemäss den teilweise in der separaten Rechnung geführt lit.e und f wer- . Hierzu gelten die in
Art. 12
und § 13 genannten Regelungen.
Für Projekte, die in der separaten Rechnung enthalten sind, wird je eine eigene Projektrechnung geführt. Dienst- leistungen und Weiterbildung
Art. 12
Die Universität erbringt Dienstleistungen aufgrund von direkten Gesetzesaufträgen und im Auftrag Dritter, wenn sie im Zu- sammenhang mit Forschung und Lehre der Universität stehen.
Die Universität bietet im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags aka- demische Weiterbildung an.
Die Einnahmen aus Weiterbildung und aus Dienstleistungen ohne direkten Gesetzesauftrag sowie aus entsprechenden Kooperationen können in der separaten Rechnung geführt werden, wenn die Entschä-
Art. 15
digung gemäss 4 Wenn Dienstl nung geführt w erbracht werde Rechnung ersta 5 Die Universi kostendeckend ist. eistungen, deren Einnahmen in der Universitätsrech- erden, mit Ressourcen zulasten der separaten Rechnung n, können die entsprechenden Kosten der separaten ttet werden. tätsleitung regelt die Einzelheiten. Forschungs-und Lehrbeiträge, Zuwendungen undErbschaften
Art. 13
Als Forschungs- und Lehrbeiträge gelten projektbezogene Einnahmen zur Förderung der universitären Forschung beziehungs- weise Lehre.
Als Zuwendungen gelten insbesondere Schenkungen und Ver- mächtnisse.
Erbschaften können von der Universität als eingesetzter Erbin angenommen werden.
.112 Finanzreglement der Universität Zürich
Forschungs- und Lehrbeiträge, Zuwendungen und Erbschaften sowie Einnahmen aus Forschungskooperationen werden in der separa-
Art. 28
ten Rechnung geführt. Eine allfällige Verzinsung erfolgt gemäss der Finanzcontrollingverordnung vom 5.März 2008 (FCV)6 oder ge- stützt auf eine Vereinbarung zwischen Universität und Finanzdirektion des Kantons Zürich.
Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.
- Zuständigkeiten, Kalkulation und Eigentumsverhältnisse Genehmigungs- und Melde- pflicht
Art. 14
1 Der Universitätsrat genehmigt Rechtsgeschäfte
- mit Einnahmen von insgesamt mehr als Fr.3000000,
- mit besonderen Bedingungen und Auflagen.
Die Universitätsleitung genehmigt die übrigen Rechtsgeschäfte,
Art. 10
die den Einnahmen gemäss 3 Forschungsbeiträge von die vom Universitätsrat a schungsergebnissen beansp pflicht. Sie sind bei Ein dem Universitätsrat zur K 4 Betrifft die Zuwendung die Universität vor deren lit.d–f zugrunde liegen. Institutionen der Forschungsförderung, nerkannt sind und keine Rechte an den For- ruchen, unterstehen nicht der Genehmigungs- nahmen von insgesamt mehr als Fr.3000000 enntnisnahme zu unterbreiten. oder Erbschaft eine Liegenschaft, so holt Annahme eine Stellungnahme der Finanz- direktion ein.
Art. 15 Kalkulation terbildung z tens kostend
Die von Dritten im Rahmen von Dienstleistungen und Wei- u leistende Entschädigung ist marktkonform und mindes- eckend anzusetzen. Dabei sind insbesondere zu berück- sichtigen:
- alle direkten Kosten, wie
. Lohn- und Sozialversicherungskosten des beteiligten Personals,
. Sachkosten,
. Mehrwertsteuer,
. Abgeltung besonderer Risiken;
- indirekte Kosten (Overhead), wie
. Raum und Infrastrukturkosten,
. Administrationskosten.
Sofern die Interessen von Forschung und Lehre dies erfordern, kann die Universitätsleitung Abweichungen genehmigen. Die Einnah- men sind in diesen Fällen in der Universitätsrechnung auszuweisen.
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.1.25 -127 Eigentums- verhältnisse
Art. 16
Güter, die durch Einnahmen gemäss § 10 lit.a–f finanziert werden, sind Eigentum der Universität, soweit gesetzlich oder vertrag- lich nichts anderes vorgesehen ist.
Für Erfindungen und urheberrechtlich geschützte Werke gelten die Bestimmungen der Personalverordnung der Universität vom 5.Novem- ber 19994.
. Abschnitt: Ausgaben
- Ausgabenkompetenzen Ausgaben- kompetenzen
Art. 17
Die Ausgabenkompetenz des Universitätsrates entspricht jener des Regierungsrates, die der Universitätsleitung jener der Direk- tionen.
Die Ausgabenkompetenz der Universitätsleitung richtet sich nach
Art. 39
FCV6.
- Beteiligungen
Art. 18
Arten Beteiligungen der Universität an juristischen Personen des
Art. 6
öffentlichen und privaten Rechts und an Gesellschaften gemäss des Universitätsgesetzes vom 15.März 1998 (UniG)3 können unmit bar am Eigenkapital oder mittelbar durch Optionsrechte auf Ant a tel- eile am Eigenkapital erfolgen.
Art. 19 Zuständigkeit Abschluss der 2 Die Universi gen und orient C. Versicherun
Der Universitätsrat entscheidet über Beteiligungen, die bei entsprechenden Vereinbarung Fr.500000 übersteigen. tätsleitung entscheidet über alle anderen Beteiligun- iert den Universitätsrat jährlich darüber. g
Art. 20 Versicherung Projekte sepa 2 Die Univers
Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechenden rat zu versichern. itätsleitung regelt die Einzelheiten.
.112 Finanzreglement der Universität Zürich
. Abschnitt: Gewinnverwendung und Verlustdeckung
- Zuständigkeit
Art. 21 Zuständigkeit schäftsbericht Deckung des Ve 2 Der Gewinn o Reserven der U 3 Als zweckgeb Projekte oder 4 Als freie Re
Der Universitätsrat legt dem Kantonsrat mit dem Ge- einen Antrag auf Verwendung des Gewinns oder zur rlustes der konsolidierten Rechnung vor. der Verlust beeinflusst zweckgebundene und freie niversität. undene Reserven gelten Mittel, die nur für bestimmte Ziele ausgegeben werden können. serven gelten Mittel, die für Ausgaben zu universi-
Art. 2
tären Zwecken im Sinne von UniG3 oder zur Verlustdeckung ein- gesetzt werden können. B.Gewinnverwendung und Verlustdeckung im Bereich der strate- gischen Forschungsförderung und der separaten Rechnung Strategische Forschungs- förderung
Art. 22
Die Universität stellt zur Förderung der Forschung zweck- gebundene Mittel zur Verfügung.
Die Projektleitung entscheidet über die im Rechnungsjahr bewil- ligten Mittel. Diese sind zweckgebunden zu verwenden. Eine Über- tragung auf das folgende Rechnungsjahr ist unter Einhaltung des Pro- jektbudgets möglich. Sie erfolgt über zweckgebundene Reserven im
Art. 21
Rahmen der Gewinnverwendung oder Verlustdeckung gemäss 3 Ein darüber hinausgehender Budgetüberschuss wird von versität, vorbehaltlich eines entsprechenden Gewinns od sprechenden allgemeinen Reserve, als zweckgebundene Res rückgestellt. Diese wird für künftige Forschungsförderu der Uni- er einer ent- erve zu- ngsvorhaben oder zur Deckung genehmigter Projektverluste verwendet.
Die Projektrechnung darf nur in Ausnahmefällen zum Projekt- abschluss einen negativen Saldo aufweisen. Dieser bedarf der Geneh- migung durch die Universitätsleitung. Separate Rechnung
Art. 23
Verbleibt bei Projekten der separaten Rechnung nach deren Beendigung ein Überschuss, wird dieser zur Deckung allfälliger Ver- luste anderer Vorhaben der Projektleitung verwendet. Vorbehalten bleiben anderslautende vertragliche Vereinbarungen.
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Ein darüber hinaus verbleibender Überschuss kann von der Pro- jektleitung im Rahmen der Gewinnverwendung oder Verlustdeckung
Art. 21
gemäss det ode Univers Übersch 3 Die P fällen jektlei tung ei Antrag 6. Absc für universitäre Zwecke im Sinne von § 2 UniG3 verwen- r als Reserve für zukünftige Projekte zugewiesen werden. Die itätsleitung legt fest, ab welcher Höhe die Verwendung des usses ihrer Genehmigung bedarf. rojektrechnung darf zum Projektabschluss nur in Ausnahme- einen negativen Saldo aufweisen. Wenn dieser nicht von der Pro- tung gedeckt werden kann, unterbreitet sie der Universitätslei- nen mit den zuständigen Organisationseinheiten ausgearbeiteten zur Verlustdeckung zur Genehmigung. hnitt: Zahlungsverkehr
Art. 24
Konti Schlie 7. Abs A. Übe Bisher Weisun Die Universitätsleitung entscheidet über die Eröffnung und ssung von Bank- und Postkonti. chnitt: Schlussbestimmungen rgangsbestimmungen ige gen
Art. 25
Bis zum Erlass neuer Regelungen gelten die bisherigen Wei- sungen für die Haushaltsführung der Universität weiter. Nicht kosten- deckende Dienstleistun- gen und Weiter- bildungsange- bote in der separaten Rech- nung
Art. 26
Einnahmen sowie allfällige Überschüsse und Verluste aus lau- fenden Dienstleistungen und Weiterbildungsangeboten, die in der sepa- raten Rechnung geführt, aber nicht kostendeckend entschädigt werden, können bis zum vertraglich festgelegten Projektende oder bis Ende 2011
Art. 11
von der Projektleitung analog zu den Regelungen gemäss Abs.3
Art. 23
und Univ gehandhabt werden. Ab 2012 sind diese Einnahmen in der ersitätsrechnung abzubilden.
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- Inkrafttreten
Art. 27
Inkrafttreten Regierungsrat2 Dieses Reglement tritt nach der Genehmigung durch den auf den 1.Januar 2010 in Kraft.
OS 64, 875.
Vom Regierungsrat genehmigt am 9.Dezember 2009.
LS 415.11.
LS 415.21.
LS 611.
LS 611.2.
Fassung gemäss URB vom 21.Januar 2021 (OS 76, 174; ABl 2021-03-05). In Kraft seit 1.Mai 2021.
Aufgehoben durch URB vom 26.August 2024 (OS 79, 456; ABl 2024-11-01). In Kraft seit 1.Januar 2025.