Gestiftete Professuren können wie folgt benannt werden:
- natürliche Personen und Stiftungen als Spenderin oder Spender: Spenderin- oder Spender-Professur für Lehrumschreibung,
- übrige juristische Personen als Spenderin oder Spender: Professur für Lehrumschreibung, gestiftet von Spenderin oder Spender,
- Benennung zu Ehren verstorbener Personen: Personenname-Pro- fessur für Lehrumschreibung.
Über andere Benennungen entscheidet die Universitätsleitung.
Die Professorin oder der Professor wird nicht nach der Spenderin oder dem Spender benannt.
In offiziellen Dokumenten, Publikationen und Datenbanken ist die Benennung der Professur gemäss Abs. 1 zu verwenden.
Diese Bestimmungen gelten analog für die Benennung von Insti- tuten und anderen Einrichtungen der Universität. VI. Anerkennung und Gegenleistung