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415.113

Verordnung über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Zürich

Präambel

Fundraising UZH 415.113

1.4.19 -104

Verordnung

über die Einwerbung und Entgegennahme

von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising)

der Universität Zürich

(vom 12. November 2018)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Allgemeines

Zweck und

Gegenstand

Art. 1

Diese Verordnung bezweckt die Förderung der Forschung und Lehre an der Universität durch Fundraising.

Sie regelt die Rahmenbedingungen und das Vorgehen bei der Ein- werbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen durch die Universität. Persönlicher Geltungsbereich

Art. 2

Diese Verordnung gilt für sämtliche Organisationseinheiten, Organe und Angestellten der Universität. Sachlicher Geltungsbereich

Art. 3

Diese Verordnung gilt für Spenden und Sponsoringbeiträge zugunsten der Universität.

Sie gilt sinngemäss auch für Erbschaften und Vermächtnisse zu- gunsten der Universität.

Nicht in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen

  1. Beiträge des Schweizerischen Nationalfonds (SNF), der EU-Rah- menprogrammesowievergleichbarerInstitutionenundProgramme,
  2. Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildung. UZH Founda- tionundweitere universitätsnahe Organisationen

Art. 4

Die Universität schliesst mit der UZH Foundation und wei- teren universitätsnahen Organisationen, die für die Universität oder unterVerwendungdesNamensderUniversitätFundraisingbetreiben, Vereinbarungen über die Zusammenarbeit ab und verpflichtet diese darin, die Grundsätze dieser Verordnung einzuhalten.

Art. 5

Begriffe a. Fundra gegennahm und juris Geld-, Sa In dieser Verordnung bedeuten: ising: Aktivitäten der Universität zur Einwerbung und Ent- e von Spenden und Sponsoringbeiträgen bei natürlichen tischen Personen im In und Ausland. Es kann sich um ch- oder Dienstleistungen handeln.

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  1. Spenden: Beiträge zur Unterstützung der universitären Aufgaben, für welche die Universität keine mehrwertsteuerpflichtige Gegen-

Art. 18

leistung gemäss erbringt. Sie können zweckgebunden oder frei sein.

  1. Sponsoringbeiträge: Beiträge zur Unterstützung der universitären Aufgaben, für welche die Universität eine mehrwertsteuerpflich-

Art. 18

tige Gegenleistung gemäss d. Gestiftete Professur: P erbringt. rofessur, die substanziell aus einer Spende finanziert wird. II. Grundsätze Fundraising- aktivitäten

Art. 6

Die Organisationseinheiten, Organe und Angestellten der Universität sind grundsätzlich frei, Fundraisingaktivitäten für univer- sitäre Zwecke zu initiieren.

Bei Spenden ab Fr. 500000 informieren sie frühzeitig die UZH Foundation über ihre Aktivitäten. Freiheit von Forschung und Lehre

Art. 7

Spenden und Sponsoringbeiträge dürfen die Freiheit von For- schung und Lehre nicht beeinträchtigen. Ansehen und Glaubwürdig- keit

Art. 8

Das Ansehen und die Glaubwürdigkeit der Universität dür- fen durch das Fundraising nicht gefährdet werden.

Art. 9 Zweckbindung Aufgaben zu v 2 Die Univers Spenden und S

Spenden und Sponsoringbeiträge sind für die universitären erwenden. ität sorgt für die zweckkonforme Verwendung der ponsoringbeiträge. Prüfung der Herkunft von Spenden und Sponsoring- beiträgen

Art. 10

DieUniversitättrifftgeeigneteVorkehrungen,umdierecht- mässige Herkunft von Spenden und Sponsoringbeiträgen sicherzustel- len.

Sie nimmt keine Spenden entgegen, deren Spenderin oder Spen- derihroderderüberweisendenSchweizeroderliechtensteinischenBank unbekannt ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind Kleinspenden bis zu Fr. 1000. Ablehnung von Spenden und Sponsoring- beiträgen

Art. 11

Die Universität kann die Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen ohne Angabe von Gründen ablehnen.

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.4.19 -104 Entgegen- nahme von Geldleistungen

Art. 12

Geldleistungen über Fr. 1000 sind per Überweisung an die Universität oder die UZH Foundation zu übertragen. Das überwei- sende Finanzinstitut muss der Aufsicht der Eidgenössischen Finanz- marktaufsicht (FINMA) oder einer international vergleichbaren Be- hörde unterstehen. III. Formvorschriften

Art. 13 Schriftlichkeit von Spenden und werden. Von dies

Der Umfang sowie allfällige Bedingungen und Auflagen Sponsoringbeiträgen müssen schriftlich festgelegt er Regelung ausgenommen sind Kleinspenden bis zu Fr. 1000.

Die Formvorschriften richten sich nach dem Finanzreglement der Universität Zürich vom 16. November 20094 und seinen Ausführungs- erlassen. IV. Zuständigkeit

Art. 14

Grundsatz Die Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen

Art. 15

erfolgt unter Vorbehalt von Abs. 1 durch die Universität. Entgegen- nahme von Spenden durch die UZH Foun- dation

Art. 15

DieEntgegennahmeeinerSpendeerfolgtinderRegeldurch die UZH Foundation, wenn

  1. die Spende insgesamt Fr. 500000 oder mehr beträgt,
  2. eine Rahmenvereinbarung die Annahme durch die UZH Founda- tion vorsieht,
  3. zwischen der Spenderin oder dem Spender und der UZH Founda- tion bereits eine Geschäftsbeziehung besteht,
  4. die Spende direkt der UZH Foundation angeboten wird oder
  5. ein entsprechender Auftrag der Universitätsleitung an die UZH Foundation vorliegt.

Ausgenommen von Abs. 1 sind insbesondere Spenden, bei denen die Spenderin oder der Spender eine Entgegennahme durch eine an- dere universitätsnahe Organisation oder die Universität wünscht.

Die UZH Foundation nimmt keine Sponsoringbeiträge zuguns- ten der Universität entgegen.

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  1. Gestiftete Professuren Benennung von gestifteten Professuren

Art. 16

Gestiftete Professuren können wie folgt benannt werden:

  1. natürliche Personen und Stiftungen als Spenderin oder Spender: Spenderin- oder Spender-Professur für Lehrumschreibung,
  2. übrige juristische Personen als Spenderin oder Spender: Professur für Lehrumschreibung, gestiftet von Spenderin oder Spender,
  3. Benennung zu Ehren verstorbener Personen: Personenname-Pro- fessur für Lehrumschreibung.

Über andere Benennungen entscheidet die Universitätsleitung.

Die Professorin oder der Professor wird nicht nach der Spenderin oder dem Spender benannt.

In offiziellen Dokumenten, Publikationen und Datenbanken ist die Benennung der Professur gemäss Abs. 1 zu verwenden.

Diese Bestimmungen gelten analog für die Benennung von Insti- tuten und anderen Einrichtungen der Universität. VI. Anerkennung und Gegenleistung

Art. 17 Anerkennung die Universi a. Namensnen des Spenders nen und auf b. Ehrentafe c. Benennung Spenderin od

Fürden ErhaltvonSpendenundSponsoringbeiträgenkann tät als Anerkennung unter anderem Folgendes vorsehen: nung und Verwendung des Logos der Spenderin oder bzw. der Sponsorin oder des Sponsors in Publikatio- der Website, l, von Infrastruktur und universitären Einheiten nach der er dem Spender bzw. der Sponsorin oder dem Spon- sor,

  1. Einladung zu besonderen Anlässen.

Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt.

Art. 18 Gegenleistung

Für den Erhalt von Sponsoringbeiträgen kann die Univer-

Art. 17

sität zusätzlich zu den unter als Gegenleistung im mehrwerts folgende Werbeleistungen vorse a. Zurverfügungstellung von We genannten Anerkennungsleistungen teuerrechtlichen Sinne unter anderem hen: rbeflächen und Standplätzen für die Sponsorin oder den Sponsor,

  1. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, Werbematerial ab- zugeben,

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  1. Berechtigung der Sponsorin oder des Sponsors, das Engagement in der Werbung zu nennen.

Einzelheiten regelt die Universitätsleitung in einem Merkblatt. VII. Transparenz

Art. 19 Transparenz träge über 1 Weitergehend behaltenblei die Informat tons Zürich 2 Die Univer Spendern, ni die gesetzli VIII. Schlus Aufhebung bi herigen Rech

Die gestützt auf diese Verordnung abgeschlossenen Ver- Mio. Franken werden von der Universität veröffentlicht. e Veröffentlichungen regelt die Universitätsleitung. Vor- benAbs.2sowiedieEinschränkungengemässGesetzüber ion und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 des Kan- (IDG)3. sität respektiert den Wunsch von Spenderinnen und cht namentlich genannt zu werden. Vorbehalten bleiben chen Offenlegungspflichten. sbestimmungen s- ts

Art. 20

Die Verordnung über die Einwerbung und die Verwendung zusätzlicher Mittel (Fundraising) der Universität Zürich vom 2. März 2015wirdmitInkrafttretendervorliegendenVerordnungaufgehoben.

OS 74, 42; Begründung siehe ABl 2018-11-30.

Inkrafttreten: 1.Februar 2019.

LS 170.4.

LS 415.112.