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415.114

Verordnung über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats durch die Erweiterte Universitätsleitung

Präambel

V über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats 415.114

1.1.18 - 99

Verordnung

überdieVerleihungderWürdeeinesEhrendoktorats

durch die Erweiterte Universitätsleitung

(vom 2. Oktober 2017)1, 2

Der Universitätsrat,

Art. 29

gestützt auf des Gesetzes über die Universität vom 15. März 19983

Art. 59

sowie zember beschl der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. De- 19984, iesst:

Art. 1 Anlass versitä Doktori a. durc b. durc zur Lös beitrag c. für sich un d. sich zugunst zeichne 2 Die U übergre leistun 3 Die E der Reg

Die ErweiterteUniversitätsleitungkannauf AntragderUni- tsleitung als Anerkennung die Würde eines Doktors bzw. einer n ehrenhalber (Dr. h.c. UZH) verleihen an Personen, die h bedeutende Leistungen in ihrem Beruf herausragen oder h ihre aussergewöhnliche Persönlichkeit und ihr Lebenswerk ung gesellschaftlicher Probleme beigetragen haben bzw. en oder die Universität Zürich Ausserordentliches geleistet haben und ermüdlich zugunsten der Universität einsetzen oder durch langjähriges und intensives persönliches Engagement en der Schweiz, des Kantons oder der Stadt Zürich aus- n. niversitätsleitung verfolgt bei der Nomination eine fakultäts- ifende und gesamtuniversitäre Betrachtungsweise von Spitzen- gen in Lehre, Forschung und Gesellschaft. rweiterte Universitätsleitung verleiht das Ehrendoktorat in el in einem Jahr nicht mehr als einer Persönlichkeit.

Art. 2 Antrag ten Uni lichen 2 Der A Leistun mentier gabe ve

Die Universitätsleitung beschliesst zuhanden der Erweiter- versitätsleitung über die Ehrenpromotion aufgrund eines schrift- und begründeten Antrags eines Universitätsleitungsmitglieds. ntrag ist der Rektorin oder dem Rektor zuzustellen. Die gen der zu ehrenden Person sind darin angemessen zu doku- en. Der Name der zu ehrenden Person wird bis zur Bekannt- rtraulich behandelt.

.114 V über die Verleihung der Würde eines Ehrendoktorats

Art. 3 Entscheidung Antrag der Un 2 Erklärt sic Erweiterten U Antrag abgele

Die Erweiterte Universitätsleitung entscheidet über den iversitätsleitung durch geheime Abstimmung. h mehr als ein Fünftel der anwesenden Mitglieder der niversitätsleitung gegen die Ehrenpromotion, so ist der hnt.

Art. 4

Kosten 1 OS 72 2 Inkra 3 LS 41 4 LS 41 Die Kosten der Ehrenpromotion trägt die Universitätsleitung. , 621; Begründung siehe ABl 2017-10-13. fttreten: 1. Januar 2018. 5.11. 5.111.