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415.115

Evaluationsreglement der Universität Zürich

Präambel

Evaluationsreglement der Universität Zürich 415.115

1.10.18 - 102

Evaluationsreglement

der Universität Zürich

(vom 15. Mai 2018)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Evaluations-

konzept

Art. 1

Das Evaluationsverfahren bildet zusammen mit den Berei- chen Akademische Führung und Lehrevaluation ein integriertes Eva- luationskonzept. Dieses ist Teil des Systems zur Strategie- und Quali- tätsentwicklung der Universität.

Die Universitätsleitung ist für die Bereiche Akademische Füh- rung und Lehrevaluation zuständig und gewährleistet die Koordina- tion mit dem Evaluationsverfahren.

Der Universitätsrat ist für die Evaluation der Universitätsleitung zuständig. Zweck der Evaluation

Art. 2

Die Zwecke der Evaluation sind:

. Entscheidungshilfen für die mittel- und langfristige Planung zu erar- beiten,

. die Qualität der wissenschaftlichen Arbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie die Qualität der Arbeit in der Leitung und der Verwaltung zu erheben und weiter zu entwickeln,

. Rechenschaft abzulegen gegenüber der Öffentlichkeit.

  1. Organisation Evaluations- stelle

Art. 3

Die Evaluationsstelle organisiert und begleitet die Evalua- tionen. Sie kann zuhanden der zuständigen Stellen Empfehlungen ge-

Art. 16

mäss abgeben. Für die Belange der Medizinischen Fakultät bleibt

Art. 6

des Universitätsgesetzes4 vorbehalten.

Die Evaluationsstelle ist als fachlich unabhängige Organisations- einheit der Universitätsleitung unterstellt. Der Leitung steht ein Stab von Fachleuten sowie administratives Personal zur Verfügung.

Der Universitätsrat ernennt und entlässt die Leiterin oder den Leiter der Evaluationsstelle.

Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.

.115 Evaluationsreglement der Universität Zürich Evaluations- planung

Art. 4

Die Universitätsleitung erstellt in Zusammenarbeit mit der Evaluationsstelle und den Fakultätsleitungen einen Rahmenplan sowie eine jährliche Evaluationsplanung. Diese werden dem Universitätsrat jährlich zur Genehmigung vorgelegt.

Der Rahmenplan erstreckt sich über den gesamten Evaluations- zyklus und umfasst alle Einheiten der Universität. Die Detailplanung erfolgt rollend und berücksichtigt namentlich die Ergebnisse aus den Bereichen Akademische Führung und Lehrevaluation.

Art. 6

Die Einheiten gemäss können bei der Evaluationsstelle Eva- luationen beantragen.

  1. Verfahren Verfahrens- standards

Art. 5

Das Evaluationsverfahren basiert auf Verständigung zwi- schen den Beteiligten. Die Stände werden in das Verfahren einbezo- gen.

Das Verfahren richtet sich nach nationalen und internationalen Evaluationsstandards. Es wird von der Evaluationsstelle laufend wei- terentwickelt und regelmässig einer externen Prüfung unterzogen. Evaluations- gegenstände

Art. 6

Evaluationen beurteilen Einheiten und Tätigkeitsbereiche sowie die betreffenden Strukturen, Prozesse und Ergebnisse. Sie kön- nen unter strategischer Perspektive mehrere Einheiten und Tätigkeits- bereiche umfassen.

Einheiten sind insbesondere Institute, Seminare, Kliniken, Fakul- täten, Dekanate, Universitätsverwaltung und Universitätsleitung sowie Studiengänge, Professuren und Forschungsschwerpunkte.

TätigkeitsbereichesindinsbesondereForschung,LehreundDienst- leistung, Nachwuchsförderung sowie Leitungs- und Verwaltungstätig- keiten.

Die Universitätsleitung oder die Fakultätsleitungen können im Rahmen der Evaluationsplanung weitere Evaluationsgegenstände fest- legen. Evaluations- kriterien

Art. 7

Oberstes Kriterium aller Evaluationen ist die Qualität.

Die Universitätsleitung oder die Fakultätsleitungen legen die Evaluationskriterien in Zusammenarbeit mit der Evaluationsstelle und der evaluierten Einheit fest. Die Festlegungen orientieren sich an den strategischen Zielen der Universität und der Fakultäten.

Die Evaluationen erfolgen aufgrund von qualitativen und quan- titativen Indikatoren. Sie sind in ihren Zielsetzungen und Methoden einheits- und tätigkeitsspezifisch.

Evaluationsreglement der Universität Zürich 415.115

.10.18 - 102 Evaluations- vereinbarung

Art. 8

Die Festlegungen gemäss §§ 6 und 7 werden unter Mitwir- kung der Evaluationsstelle in einer Evaluationsvereinbarung festge- halten. Evaluations- rhythmus und -umfang

Art. 9

Evaluationen werden in regelmässigen Abständen in je zu bestimmenden Einheiten sowie auf Antrag hin durchgeführt.

Evaluationen umfassen in der Regel alle Tätigkeitsbereiche einer evaluierten Einheit. Es können thematische Schwerpunkte definiert werden.

Ergebnisse aus externen Evaluationen und Akkreditierungen, die

Art. 5

den Standards gemäss genügen und die Evaluationsgegenstände

Art. 6

gemäss angemessen prüfen, werden berücksichtigt.

Art. 10 Transparenz parenz der E menarbeit mi 2 Sie inform

Die Evaluationsstelle trifft Vorkehrungen für die Trans- valuationsvorgänge und ihrer Verarbeitung in Zusam- t allen Beteiligten. iert alle Beteiligten rechtzeitig über Arbeitsschritte und Ergebnisse.

Art. 11

Information lichkeit in D. Evaluatio Die Universitätsleitung informiert bei Bedarf die Öffent- geeigneter Form über die Evaluationsergebnisse. n

Art. 12

Grundsatz evaluation Das Evaluationsverfahren umfasst in der Regel eine Selbst- und eine Evaluation durch externe Expertinnen und Exper- ten.

Art. 13 Selbstevaluation nach standardisie bestehende Inform die Lehrberichte

Die zu evaluierende Einheit erstellt ein Evaluationsdossier rten Kriterien. Sie stützt sich dabei weitgehend auf ationen, namentlich den Akademischen Bericht, sowie weitere Daten und Informationen der Zentra- len Dienste.

Die Evaluationsstelle unterstützt die Einheit bei der Erstellung des Dossiers. Sie kann eigene Erhebungen und Analysen durchführen.

Art. 14 Evaluation tragderzuev leitung und

Die externen Expertinnen und Experten werden auf An- aluierendenEinheitvonderFakultäts-oderUniversitäts- im Einvernehmen mit der Evaluationsstelle bestimmt.

.115 Evaluationsreglement der Universität Zürich

Die Expertinnen und Experten verfassen einen Expertenbericht. Sie erhalten für ihre Beurteilung das Evaluationsdossier der Einheit sowie die Berichte zu Erhebungen und Analysen der Evaluationsstelle zur Kenntnis.

Die Evaluierten können zum Expertenbericht Stellung nehmen. Auswertungund Empfehlungen

Art. 15

Die Evaluationsstelle wertet die Dokumente aus und erstellt eine Liste mit Empfehlungen.

Die Evaluationsstelle übermittelt die Dokumente zusammen mit der Stellungnahme der Evaluierten und der Liste der Empfehlungen

Art. 16

an die zuständigen Stellen gemäss

  1. Konsequenzen der Evaluation

Art. 16 Massnahmen ten und die keit die Ma 2 Die Massn sowie der L Betroffenen Festlegung

Der Universitätsrat, die Universitätsleitung, die Fakultä- evaluierten Einheiten legen im Rahmen ihrer Zuständig- ssnahmen fest. ahmen orientieren sich an den Evaluationsberichten iste der Empfehlungen und erfolgen unter Einbezug der . und Umsetzung

Art. 17

Die Festlegung der Massnahmen und die Begleitung ihrer Umsetzung erfolgt im Rahmen der Strategie- und Entwicklungs- gespräche des Bereichs Akademische Führung.

Die Universitätsleitung informiert den Universitätsrat periodisch über die Evaluationsergebnisse, die vereinbarten Massnahmen und deren Umsetzung.

  1. Rechtsschutz

Art. 18 Datenschutz erfüllung ge lichen Infor bearbeiten, Die zu evalu 2 Für die Be tion und den renden daten

Die Evaluationsstelle ist berechtigt, die für die Aufgaben- mäss Evaluationsvereinbarung geeigneten und erforder- mationen aus den Datensammlungen der Universität zu Auskünfte zu verlangen und Befragungen durchzuführen. ierenden Einheiten sind zur Mitwirkung verpflichtet. arbeitung der Daten gilt das Gesetz über die Informa- Datenschutz vom 12. Februar 20073 sowie die weiterfüh- schutzrechtlichen Bestimmungen der Universität.

Evaluationsreglement der Universität Zürich 415.115

.10.18 - 102

DieEvaluationsstelleregeltinAbsprachemitderoderdemDaten- schutzdelegiertenbesonderedatenschutzrechtlicheAspekteineinerall- gemeinen Dokumentation zum Evaluationsverfahren und veröffent- licht diese auf ihrer Website.

Art. 19

Rekurs Rekurs Die Anordnungen der Evaluationsstelle unterliegen dem an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen gemäss

Art. 46

des Universitätsgesetzes4.

OS 73, 299; Begründung siehe ABl 2018-06-08.

Inkrafttreten: 1. August 2018.

LS 170.4.

LS 415.11.