Dieses Reglement bezweckt, die Angehörigen der Uni- ät Zürich vor sexueller Belästigung und damit in ihrer Würde zu en. m soll verhindert werden, dass als Folge sexueller Belästi- ie betroffene Person in ihrer tatsächlichen Gleichstellung am splatz und im Studium behindert und in ihrer Arbeitsleistung, in Anstellungsverhältnis, beim Studienabschluss oder bei ihrem schaftlichen und beruflichen Werdegang beeinträchtigt wird. iesslich legt dieses Reglement das Verfahren bei mutmass- sexueller Belästigung fest.
415.116
Reglement zum Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich
Präambel
Schutz vor sexueller Belästigung an der Universität Zürich – R 415.116
1.7.07 - 57
Reglement
zum Schutz vor sexueller Belästigung
an der Universität Zürich
(vom 1. März 2007)1
Die Universitätsleitung beschliesst:
A. Einleitung
Art. 1 Zweck versit schütz 2 Zude gung d Arbeit ihrem wissen 3 Schl licher
Art. 2
Verbot Sexuelle Belästigung ist verboten. Sie zieht Massnahmen
Art. 9
gemäss nach sich.
Art. 3 Geltungsbereich hörigen der Univ den sowie der Au 2 Sie werden im keiten geschützt 3 Für Habilitier hörige der Unive dieses Reglement
Die Bestimmungen dieses Reglements gelten für alle Ange- ersität unter Einschluss der Weiterbildungsstudieren- ditorinnen und Auditoren. Zusammenhang mit ihren universitären Tätig- . ende der Universität, soweit sie nicht bereits Ange- rsität nach Abs. 1 sind, gelten die Bestimmungen s sinngemäss.
Art. 4 Begriffe zende Ver fenen Per 2 Darunte a. sexuel
Als sexuelle Belästigung gilt jede die Persönlichkeit verlet- haltensweise mit sexuellem Bezug, die seitens der betrof- son unerwünscht ist. r fallen insbesondere: le Handlungen und Verhaltensweisen, die unter Strafe stehen,
- sexuelle Übergriffe, Aufforderungen zu sexuellen Handlungen, unangemessene Körperkontakte sowie aufdringliches Verhalten,
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- sexuelle Annäherungsversuche, die mit Versprechen von Vorteilen oder Androhen von Nachteilen einhergehen,
- anzügliche Bemerkungen und Witze, insbesondere über Aussehen und körperliche Eigenschaften,
- Zeigen und Verbreiten von pornografischem Material.
Als sexistisches Verhalten gelten Verhaltensweisen ohne direkten sexuellen Bezug, durch die Personen auf Grund ihres Geschlechts diskriminiert oder herabgewürdigt werden.
Darunter fallen insbesondere:
- auf die Angehörigen eines Geschlechts bezogene beleidigende oder herabsetzende Bemerkungen und Witze,
- Zeigen von Bildern, welche eine feindliche Haltung gegenüber dem anderen Geschlecht ausdrücken,
- an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfende erniedrigende Be- handlung,
- Verhaltensweisen, welche ein feindliches Arbeitsklima für die Angehörigen eines Geschlechts schaffen.
- Prävention Allgemeine Verhaltens- pflichten
Art. 5
Universitätsangehörige verhalten sich einander gegenüber rücksichtsvoll und respektieren die persönlichen Grenzen anderer.
Betroffene Universitätsangehörige sollen den belästigenden Per- sonen im Rahmen des Zumutbaren klar zu verstehen geben, dass sie sich belästigt fühlen und dass das betreffende Verhalten unerwünscht ist.
Universitätsangehörige, die sexuelle Belästigungen im Rahmen der universitären Tätigkeit bemerken, sind im Rahmen des Zumut- baren gehalten, auf die Unzulässigkeit dieses Tuns hinzuweisen. Pflichten der Vorgesetzten, der Instituts- leiterinnen und Institutsleiter sowie der eine Lehrtätigkeit ausübenden Personen
Art. 6
Vorgesetzte sowie Institutsleiterinnen und Institutsleiter sind in ihrem Zuständigkeitsbereich grundsätzlich für eine belästi- gungs- und diskriminierungsfreie Arbeitsatmosphäre verantwortlich. Siegreifen korrigierendein, wennsie Verhaltensweisen entdecken, die im Widerspruch zu diesem Reglement stehen.
Für Personen, die an der Universität eine Lehrtätigkeit ausüben, gelten gegenüber den Studierenden die Pflichten von Abs. 1 sinn- gemäss.
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Art. 7
Information gestellten P geeignete We Sensibilisie Die Angehörigen der Universität sowie die ihnen gleich- ersonen werden über den Inhalt dieses Reglements auf ise informiert. rung und Schulung
Art. 8
Die Universität sorgt mit Sensibilisierungsaktivitäten und Präventionsmassnahmen für ein Arbeits- und Studienklima, das sexu- eller Belästigung entgegenwirkt.
Zur Sensibilisierung und Ausbildung als Vorbereitung auf mög- licherweise auftretende Probleme werden insbesondere funktions- spezifisch geschult:
- Mitglieder der Leitungsgremien und Leitungsebenen,
- Vorgesetzte,
- Ansprechpersonen,
- von der Universität bezeichnete Personen für Mediation.
- Massnahmen
Art. 9 Massnahmen entsprechen
Gegen sexuell belästigende Universitätsangehörige werden d der Schwere ihres Fehlverhaltens Massnahmen ergrif- fen.
Die Massnahmen richten sich nach den Bestimmungen, welche auf das Rechtsverhältnis zwischen der fehlbaren Person und der Uni- versität anwendbar sind. Sie reichen von Unterstützungsmassnahmen bis hin zur Entlassung oder Exmatrikulation.
Die Massnahmen der Universität werden unabhängig von der Durchführung eines allfälligen Strafverfahrens getroffen.
Für Personen, die wider besseres Wissen eine andere Person der sexuellen Belästigung bezichtigen oder eine solche Verdächtigung wider besseres Wissen verbreiten, gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.
- Vorgehen bei sexueller Belästigung
. Grundsatz Rechte der betroffenen Personen
Art. 10
Die von sexueller Belästigung betroffenen Personen
- haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch speziell bezeichnete und ausgebildete Ansprechpersonen,
- können sich an die von der Universität bezeichneten Personen für Mediation wenden oder im begründeten Ausnahmefall eine externe Mediation beantragen,
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- haben Anspruch auf eine psychologische bzw. psychiatrische Bera- tung,
- können eine Administrativuntersuchung beantragen.
Die Angestellten der Universität können sich zudem an die nach dem Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom
. März 19954 und nach dem kantonalen Einführungsgesetz zum Gleichstellungsgesetz vom 29. Oktober 20012 zuständige kantonale Stelle wenden, wenn sie von einer sexuellen Belästigung oder einer anderenDiskriminierunggemässGleichstellungsgesetz betroffensind. Rechte und Pflichten der Vorgesetzten sowie der Insti- tutsleiterinnen und Instituts- leiter
Art. 11
Erhalten Vorgesetzte oder Institutsleiterinnen und Insti- tutsleiter Kenntnis von Vorfällen, klären sie die Umstände soweit möglich und ergreifen geeignete Massnahmen. Dabei wahren sie die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person und nehmen angemes- sen Rücksicht auf deren Bedürfnisse.
Sie unterstützen die betroffene Person und machen sie auf die zuständigen Ansprechpersonen aufmerksam.
Sie können sich von der UniFrauenstelle – Gleichstellung von Frau und Mann beraten lassen.
Art. 12 Nachteilsverbot Person keine wei 2 Insbesondere d nis oder im Stud
Aus der sexuellen Belästigung dürfen der betroffenen teren Nachteile entstehen. ürfen ihr keine Nachteile im Anstellungsverhält- ium und bei ihrer weiteren wissenschaftlichen Arbeit erwachsen aus:
- abgrenzendem und ablehnendem Verhalten,
- der Inanspruchnahme von Beratung und Unterstützung.
Dies gilt sinngemäss auch für Auskunftspersonen und Zeuginnen und Zeugen im allfälligen gerichtlichen Verfahren sowie für alle Personen, welche gemäss diesem Reglement Aufgaben übernehmen, Funktionen ausüben, Massnahmen beantragen, über solche befinden oder sonstwie mit sexueller Belästigung befasst sind.
Die sexuell belästigte betroffene Person kann ihre Arbeit ohne Lohneinbusse niederlegen, solange ihr die Fortsetzung der Arbeits- leistung unzumutbar ist und trotz ausdrücklichen Ersuchens recht- zeitig angemessene Massnahmen unterbleiben.
Art. 10
Der Kündigungsschutz richtet sich nach stellungsgesetzes4. Ein weitergehender Kü des Gleich- ndigungsschutz bleibt vor- behalten.
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. Ansprechpersonen Ansprech- personen
Art. 13
Ansprechpersonen sind die Leiterin bzw. der Leiter der UniFrauenstelle–GleichstellungvonFrauundMannunddieGeneral- sekretärin bzw. der Generalsekretär der Universität.
Damit stets sichergestellt ist, dass sowohl das weibliche als auch das männliche Geschlecht als Ansprechpersonen vertreten sind, sind für jede Ansprechperson Stellvertretungen des jeweils anderen Geschlechts durch die Universitätsleitung für zwei Jahre mit der Mög- lichkeit auf Wiederwahl zu bestellen.
Die Beratung der Ansprechpersonen erfolgt durch die Uni- Frauenstelle – Gleichstellung von Frau und Mann sowie durch den Rechtsdienst. Aufgaben der Ansprech- personen
Art. 14
Die Ansprechpersonen unterstützen und beraten die betrof- fene Person. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- Unterstützung und Beratung der betroffenen Person,
- Vermittlung einer psychologischen oder psychiatrischen Beratung auf Antrag der betroffenen Person,
- Information über das Abklärungsverfahren und Weiterleiten des Sachverhaltes sowie Verweisung der betroffenen Person an den Rechtsdienst und an die untersuchende Person,
- Ergreifung sonstiger Schritte mit dem Ziel, der sexuellen Belästi- gung ein Ende zu setzen. Einverständnis der betroffenen Person
Art. 15
Beratungs- und Unterstützungsmassnahmen der Ansprech- person dürfen nur in Absprache mit der betroffenen Person erfolgen. Bericht- erstattung
Art. 16
Die UniFrauenstelle – Gleichstellung von Frau und Mann berichtet jährlich der Universitätsleitung über die Tätigkeit der Ansprechpersonen.
Der Bericht erfolgt in anonymisierter Form, sodass Rückschlüsse auf Personen nicht möglich sind.
. Internes Abklärungsverfahren und untersuchende Person Untersuchende Person
Art. 17
Die untersuchende Person ist eine befähigte juristisch aus- gebildete Person mit Einfühlungsvermögen.
Die untersuchende Person wird auf Vorschlag der Gleichstel- lungskommissiondurchdieUniversitätsleitungaufzweiJahregewählt. Wiederwahl ist möglich.
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Die untersuchende Person hat eine Stellvertretung, welche die gleichen Anforderungen wie die untersuchende Person selbst erfüllt, und ebenfalls durch die Universitätsleitung für zwei Jahre mit der Möglichkeit auf Wiederwahl gewählt wird.
Die Beratung und Unterstützung der untersuchenden Person und ihrer Stellvertretung erfolgt durch den Rechtsdienst. Ist die unter- suchende Person Professorin oder Professor, so kann sie für die Unter- suchungshandlungen eine Protokollführerin oder einen Protokoll- führer aus dem Kreis der Assistenz beiziehen. Aufgaben der untersuchenden Person
Art. 18
Die untersuchende Person hat den Sachverhalt zu ermitteln und führt das Abklärungsverfahren durch. Zur Erfüllung ihrer Auf- gaben stehen der untersuchenden Person insbesondere folgende Kompetenzen zu:
- Durchführung des Abklärungsverfahrens mit den beteiligten Personen und Befragung von Auskunftspersonen,
- Antragsrecht auf Beizug von Sachverständigen zuhanden der Uni- versitätsleitung,
Art. 9
c. Beantragung der angemessenen Massnahmen gemäss bei der Universitätsleitung,
- Beantragung angemessener Massnahmen, die in den Zuständig- keitsbereich des Universitätsrates fallen, bei der Universitäts- leitung zuhanden des Universitätsrates,
Art. 19
e. Beantragung einer Administrativuntersuchung gemäss § der Universitätsleitung, wenn eine solche nach dem Erme
- bei ssen der untersuchenden Person angezeigt ist.
. Administrativuntersuchung Administrativ- untersuchung
Art. 19
Die Administrativuntersuchung wird durch die Universi- tätsleitung auf Antrag der untersuchenden Person oder der betroffe- nen Person angeordnet. Bei grundlegender Bedeutung der Ange- legenheit kann die Universitätsleitung die Administrativuntersuchung von sich aus einleiten.
Die Administrativuntersuchung wird durch eine dazu befähigte, sachverständige Person, die nicht der Universität angehört, oder durch eine nicht ständig von der Universitätsleitung eingesetzte Kommission geführt. Bei der Bestellung der sachverständigen Person hat die Gleichstellungskommission ein Vorschlagsrecht.
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Die untersuchende sachverständige Person oder die nicht ständig eingesetzte Kommission können bei den zuständigen Stellen die im Rahmen der Administrativuntersuchung nötigen Massnahmen bean- tragen. Abschluss der Administrativ- untersuchung
Art. 20
Nach Beendigung der Administrativuntersuchung entschei-
Art. 9
det die Universitätsleitung über die beantragten Massnahmen nach oder stellt bei Zuständigkeit des Universitätsrates Antrag beim U ni- versitätsrat.
. Kompetenzen der Universitätsleitung Aufgaben der Universi- tätsleitung
Art. 21
Die Universitätsleitung ist grundsätzlich für Entscheide gemäss diesem Reglement zuständig. Zu den Aufgaben der Universi- tätsleitung gehören insbesondere:
- Entscheid betreffend externe Mediation auf Antrag der betroffe- nen Person,
- Entscheid betreffend den Beizug von Sachverständigen auf Antrag der untersuchenden Person,
- Entscheid betreffend Anordnung angemessener Massnahmen
Art. 9
gemäss d. Ents auf Ant e. Ents auch oh tung de leitung f. Ents auf Antrag der untersuchenden Person, cheid betreffend Anordnung einer Administrativuntersuchung rag der untersuchenden oder der betroffenen Person, cheid betreffend Anordnung einer Administrativuntersuchung ne Antrag der untersuchenden Person, wenn die Bedeu- r Angelegenheit dies nach dem Ermessen der Universitäts- erfordert, cheid betreffend Anordnung angemessener Massnahmen
Art. 9
gemäss beauftr gesetzt auf Antrag der mit einer Administrativuntersuchung agten sachverständigen Person oder der nicht ständig ein- en Kommission,
Art. 9
g. Antragstellung betreffend angemessene Massnahmen gemäss an den Universitätsrat bei Zuständigkeit des Universitätsra h. Überprüfung betreffend Vollzug und Wirksamkeit angeordne tes, ter Massnahmen und die Einhaltung des Nachteilsverbots.
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. Verfahrensbestimmungen
Art. 22
Verfahren gen enthäl ren Beteil rechtspfle Verfahrens Sofern dieses Reglement keine abweichenden Bestimmun- t, richten sich die Verfahren und dieRechte aller am Verfah- igten sinngemäss nach den Bestimmungen des Verwaltungs- gegesetzes3 des Kantons Zürich. - garantien
Art. 23
Die betroffene Person und die beschuldigte Person haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
Sie haben insbesondere das Recht,
- im Abklärungsverfahren eine Begleitperson mitzunehmen,
- bei der Befragung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen sowie bei der Befragung der betroffenen Person oder der der sexuellen Belästigung beschuldigten Person anwesend zu sein,
- zu Äusserungen der Auskunftspersonen und der betroffenen Person Stellung zu nehmen,
- nach Abschluss der Abklärungen in die Akten Einsicht und Stellung zu diesen zu nehmen.
Wenn überwiegende Interessen der Universität, der betroffenen Person oder Dritter es erfordern, können das rechtliche Gehör und die Akteneinsicht eingeschränkt werden. Insbesondere kann die betrof- fene Person auf ihr Verlangen in Abwesenheit der beschuldigten Per- son befragt werden. In diesem Fall kann sich die beschuldigte Person bei der Befragung durch einen Rechtsbeistand vertreten lassen.
Art. 24 Schweigepflicht mit einer Admini Person sowie säm Kommission unter Fällen können di pflichtentbunden unter Einbezug d 2 Die Mitglieder Schweigepflicht. der Universitäts entbunden werden
Die Ansprechpersonen, die untersuchende Person und die strativuntersuchung beauftragte sachverständige tliche Mitglieder einer nicht ständig eingesetzten stehen der Schweigepflicht. Bei schwerwiegenden ese Personen auf ihr Gesuch hin von der Schweige- werden.ZuständighierfüristdieUniversitätsleitung es Rechtsdienstes. der Universitätsleitung unterstehen ebenfalls der Bei schwerwiegenden Fällen können die Mitglieder leitung auf ihr Gesuch hin von der Schweigepflicht . Zuständig hierfür ist der Universitätsrat. Kostenauflage und Kosten- ersatz
Art. 25
Sämtliche Verfahren sind kostenlos; ausgenommen sind Fälle von mutwilliger Verfahrensführung.
Die Universitätsleitung kann im Einzelfall der betroffenen Person oder der zu Unrecht beschuldigten Person Ersatz der ihr durch ein Verfahren entstandenen Kosten zusprechen.
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.7.07 - 57 Verfahrens- dauer
Art. 26
Die Verfahren sind möglichst rasch, spätestens aber innert vier Monaten seit Anhebung abzuschliessen.
Innert sechzig Tagen nach Beendigung eines Verfahrens ent- scheidet die Universitätsleitung oder stellt bei Zuständigkeit des Universitätsrates den Antrag der Universitätsleitung zuhanden des Universitätsrates. Kommunika- tion über den Ausgang des Verfahrens
Art. 27
ÜberdenAusgangdesVerfahrenskannaufWunschundin Absprache mit der betroffenen Person oder der zu Unrecht beschul- digten Person im Arbeitsumfeld dieser Personen kommuniziert wer- den.
Bei der Kommunikation über den Ausgang des Verfahrens sind die Persönlichkeitsrechte und die übrigen schutzwürdigen Interessen sämtlicher am Verfahren Beteiligten bestmöglich zu wahren.
- Schlussbestimmung
Art. 28
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. Mai 2007 in Kraft.
OS 62, 96.
LS 151.
LS 175.2.
SR 151.1.