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415.117.1

Reglement über die Zuständigkeiten im Immobilienwesen der Universität Zürich

Präambel

Zuständigkeiten im Immobilienwesen der Universität Zürich 415.117.1

1.4.21 -112

Reglement

über die Zuständigkeiten im Immobilienwesen

der Universität Zürich

(vom 17. Dezember 2018)1, 2

Der Universitätsrat,

Art. 4

gestützt auf 20. Juni 2018 der Immobilienverordnung der Universität Zürich vom (ImV UZH)3, beschliesst:

. Allgemeines Zweck und Geltungs- bereich

Art. 1

1 Dieses Reglement regelt die finanzrelevanten Zuständig- keiten und Prozesse im Immobilienwesen der Universität Zürich.

Es gilt für Ausgaben in der laufenden Rechnung und in der Inves- titionsrechnung für bauliche Projekte der Universität.

Sofern dieses Reglement keine Regelung enthält, gelten die all- gemeinen finanzrechtlichen Bestimmungen der Universität Zürich.

Art. 2

Begriffe a. Baulic Massnahme ten, Inst b. Vorstu auftragso nungfinan gebundene c. Projek jektszurB rungskred sie für d oder dies d. Objekt einesProj bestehen In diesem Reglement bedeuten: heProjekte:zeitlichundnachdemZweckbestimmtebauliche n an den Immobilien, insbesondere Neu- und Umbau- andsetzung sowie Instandhaltung; dienkredit: Ermächtigung, zur Vorbereitung eines Projekt- derzurErarbeitungvonGrundlagenfüreineGebietspla- zielleVerpflichtungeneinzugehen.Vorstudienkreditesind , nicht aktivierungspflichtige Ausgaben; tierungskredit:Ermächtigung,inderEntwicklungeinesPro- aureifefinanzielleVerpflichtungeneinzugehen. Projektie- itesindgebundene,aktivierungspflichtigeAusgaben,wenn ie vorgezogene Ausführungsplanung keine Mittel enthalten e Mittel 3 Mio. Franken nicht übersteigen; kredit: Ermächtigung, in der Projektierung und Realisierung ektsfinanzielleVerpflichtungeneinzugehen.Objektkredite aus gebundenen und/oder neuen, aktivierungspflichtigen Ausgaben;

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  1. Rahmenkredit: Ermächtigung, bei einem Programm von verschie- densten Projekten in der Projektierung und Realisierung finanzielle Verpflichtungen einzugehen. Der Rahmenkredit besteht aus Pro- jekten mit aktivierungspflichtigen, gebundenen Ausgaben und/oder neuen Ausgaben unter 3 Mio. Franken; f.4 Zusatzkredit: Ermächtigung, ergänzend zu einem Vorstudien-, Pro- jektierungs-, Objekt- oder Ausstattungskredit aufgrund von Projekt- änderungen bzw. unvorhersehbaren Umständen zusätzliche finan- zielle Verpflichtungen einzugehen;
  2. Vergabe: Ermächtigung zur Auftragserteilung an Anbietende von Leistungen und Unterzeichnung der entsprechenden Verträge; h.4 Ausstattungskredit: Mittel für mobile Einrichtungen wie Geräte, Möbel, Textilien, Beleuchtungskörper, Kleininventar, künstlerischer Schmuck.

. Kreditbewilligung und Berichterstattung Kredit- bewilligung und -erhöhung

Art. 3

Die Universität plant und verwaltet die notwendigen Mittel und stellt einen wirtschaftlichen Mitteleinsatz sicher.

Über die Bewilligung von einzelnen Vorstudienkrediten oder Pau- schalen für mehrere kleine Vorstudienkredite entscheiden

  1. bis einschliesslich Fr. 250000 kollektiv die Leitung Portfoliomanage- mentunddieDirektorinoderderDirektorImmobilienundBetrieb,
  2. bis einschliesslich Fr. 1000000 kollektiv die Direktorin oder der DirektorImmobilienundBetriebunddieDirektorinoderderDirek- tor Finanzen und Personal,
  3. ab Fr. 1000000 der Universitätsrat.

Über die Bewilligung von einzelnen Projektierungs-, Objekt- und Ausstattungskrediten im Rahmenkredit oder entsprechende Pauscha- len entscheiden4

  1. bis einschliesslich Fr. 250000 kollektiv die Leitung Portfoliomanage- mentunddieDirektorinoderderDirektorImmobilienundBetrieb,
  2. bis einschliesslich Fr. 1000000 kollektiv die Direktorin oder der DirektorImmobilienundBetriebunddieDirektorinoderderDirek- tor Finanzen und Personal,
  3. ab Fr. 1000000 der Universitätsrat.

DerUniversitätsratbeantragtzuhandenderBildungsdirektionden Rahmenkredit sowie die Objektkredite in der Zuständigkeit des Kan- tonsrates.

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Zusatzkredite werden von der gemäss der neuen Gesamtsumme des Kredits zuständigen Instanz bewilligt. Bericht- erstattung

Art. 4

Die Entwicklung der Kredite ist Gegenstand der Zwischen- berichterstattung zuhanden von Universitätsleitung und Universitäts- rat.

. Kreditbewirtschaftung Projekt- steuerung

Art. 5

Die Projektsteuerung ist für die strategische Steuerung des Projekts verantwortlich. Sie stellt die Einhaltung der Kredite sicher. FehlteineProjektsteuerung,obliegtdieseAufgabedenjeweiligenLinien- verantwortlichen.

DieProjektsteuerunglegtdieRahmenbedingungenfürdasProjekt fest, namentlich bezüglich Qualität, Leistung, Kosten und Terminen, und überwacht deren Einhaltung.

Die Gesamtprojektleitung unterstützt mit der Berichterstattung die Projektsteuerung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Die Bericht- erstattung umfasst insbesondere Informationen über wichtige Verga- ben, den Umgang mit der Reserve sowie das Änderungsmanagement bei allen zu einem Projekt gehörenden Teilkrediten.4 Gesamtprojekt- leitung

Art. 6

1 Die Gesamtprojektleitung ist für die operative Leitung des Projekts zuständig. Sie optimiert Aufwand und Nutzen und verantwor- tet das Gesamtresultat hinsichtlich Leistung, Kosten und Terminen.

Die Gesamtprojektleitung bewirtschaftet den Vorstudien-, Pro- jektierungs- und Objektkredit sowie die Mittel für die Ausstattung zu- handen der Projektsteuerung.

Sie unterbreitet den universitären Gremien mit der Beantragung des Objektkredits eine Schätzung der Mittel für den Ausstattungskre- dit. Vergaben für an der Universität geführte Projekte

Art. 7

1 Über Vergaben im Rahmen von Vorstudien-, Projektie- rungs-, Objekt- und Ausstattungskrediten für an der Universität geführte Projekte entscheiden

  1. bis einschliesslich Fr. 50000 kollektiv die zuständige Gesamtprojekt- leitung mit einer weiteren Gesamtprojektleitung an der Universität,
  2. überFr.50000biseinschliesslichFr.100000kollektivdiezuständige Gesamtprojektleitung mit ihrer oder ihrem Vorgesetzten,
  3. über Fr. 100000 bis einschliesslich Fr. 250000 kollektiv die zustän- dige Gesamtprojektleitung mit der Leitung Bauprojekte,

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  1. über Fr. 250000 kollektiv die zuständige Gesamtprojektleitung mit derDirektorinoderdemDirektorImmobilienundBetriebundder Direktorin oder dem Direktor Finanzen und Personal.

Die Aufteilung von Vergaben zur Umgehung der Schwellenwerte ist unzulässig.

DieVerarbeitungderKreditorenrechnungenausdenVergabener- folgt gemäss den Einstellungen in den Systemen der Universität. Vergaben für beim Hochbau- amt beauftragte Projekte

Art. 8

Für Vergaben im Rahmen von Vorstudien-, Projektierungs-, Objekt- und Ausstattungskrediten für beim Hochbauamt beauftragte Projekte gelten vorbehältlich Abs.3 die Regelungen des Hochbauamts.4

Das Hochbauamt stellt prozessual kurze Durchlaufzeiten sicher.

Über folgende Vergaben des Hochbauamts entscheidet die Direk- torin oder der Direktor Immobilien und Betrieb:

  1. Vergaben betriebskritischer Gewerke mit hohen Auswirkungen auf die Höhe der Kosten im Lebenszyklus des Gebäudes. Die Projekt- leitung Nutzer und Betrieb legt gemeinsam mit der Gesamtprojekt- leitung die entsprechenden Gewerke im Rahmen der Submissions- planung fest,
  2. Vergaben über 1,5 Mio. Franken.

Die Anweisungsberechtigung für Kreditorenrechnungen aus den Vergaben unterliegt den Regelungen des Hochbauamts. Bewirtschaf- tung Reserve

Art. 9

Die Reserve für alle baulichen Projekte der Universität wird pro Reserveposition geplant und durch die jeweilige Gesamtprojekt- leitung bewirtschaftet.

Die zuständige Projektsteuerung beschliesst über die Nutzung der ReservepositionenfürUnvorhergesehenes,fürZusatzbestellungensowie für Umbuchungen ausserhalb der Reserveposition für Vergabeeffekte. Planung der Ausstattung

Art. 10

1 Die Gesamtprojektleitung legt den Prozess und die Eck- werte für die Planung der Ausstattung zuhanden der Projektleitung Nutzer und Betrieb fest.

Die Projektleitung Nutzer und Betrieb erarbeitet eine Schätzung der benötigten Mittel für die Ausstattung. Sie stellt sicher, dass die Nutzervertretungen mit der für die Beschaffung Mobilien zuständigen Stellen eine geeignete Ausstattung festlegen. Sie definiert die baulich relevanten Ausstattungsmerkmale wie Anforderungen an Statik oder Anschlüsse.

Die Nutzervertretungen und die für die Beschaffung Mobilien zu- ständige Stelle legen eine qualitativ und wirtschaftlich optimale Aus- stattung fest. Sie können bei Bedarf weitere Stellen wie die Fakultäts- leitung oder die Technologiekommission beiziehen.

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Erhöhungen der Mittel für den Ausstattungskredit erfordern einen gemeinsamen Antrag der Direktionen Immobilien und Betrieb sowie Finanzen und Personal.

OS 74, 106; Begründung siehe ABl 2019-01-11.

Inkrafttreten: 1.Januar 2019.

LS 415.117.

Fassung gemäss URB vom 7.Dezember 2020 (OS 76, 42; ABl 2020-12-18). In Kraft seit 1.März 2021.