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415.117

Immobilienverordnung der Universität Zürich

ImV UZH

Präambel

Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) 415.117

1.4.19 -104

Immobilienverordnung

der Universität Zürich (ImV UZH)

(vom 20. Juni 2018)1, 2

Der Regierungsrat,

Art. 39

gestützt auf c des Universitätsgesetzes vom 15. März 19983, beschliesst:

. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich Immobilien im Ve Diese Verordnung gilt für die von der Universität genutzten rwaltungsvermögen des Kantons.

Art. 2

Begriffe a. Immobi In dieser Verordnung bedeuten lien: mit dem Boden fest und dauernd verbundene Bauten

Art. 667

und Anlagen gemäss Abs. 2 ZGB4, einzelne Gebäude-

Art. 655

bestandteile sowie Grundstücke im Sinne von b. räumliche Massnahme: raumrelevantes Vorha baulicher, vertraglicher, planungsrechtliche torischer Art, das ein Projekt gemäss lit. c c. bauliche Projekte: zeitlich und nach dem liche Massnahmen an den Immobilien, insbeson ZGB, ben, insbesondere r oder flächenorganisa- zur Folge haben kann, Zweck bestimmte bau- dere Neu- und Umbauten und Instandsetzung,

  1. Bewirtschaftung: kaufmännisches, technisches und infrastrukturel- les Gebäudemanagement. Allgemeine Zuständigkeiten

Art. 3

Die Universität ist für die Steuerung ihrer baulichen Pro- jekte zuständig und ist Bauherrin. Sie mietet bei Bedarf Immobilien von Dritten.

Sie ist zuständig für die Bewirtschaftung der von ihr genutzten Immobilien.

Sie plant und verwaltet die notwendigen Mittel und stellt einen wirtschaftlichen Mitteleinsatz sicher.

  1. Universitäts- rat

Art. 4

Der Universitätsrat regelt die Zuständigkeiten innerhalb der Universität.

  1. Universität

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  1. Bildungs- direktion

Art. 5

Die Bildungsdirektion ist bezüglich der von der Universität genutzten Immobilien zuständig für die kantonale Budgetplanung und die Planung des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF).

Art. 6

d. Baudirektion für die übergrei für grundbuchbed jekte gemäss dem Die Baudirektion vertritt den Kanton als Eigentümer. Sie ist fende langfristige, strategische Immobilienplanung und eutsame Geschäfte zuständig. Sie setzt bauliche Pro- 3. Abschnitt um. Vereinbarung Immobilien Universität

Art. 7

DieVereinbarungüberdieImmobilienderUniversität(Ver- einbarung Immobilien Universität) wird zwischen dem Regierungsrat und dem Universitätsrat abgeschlossen. Sie regelt insbesondere fol- gende Bereiche:

  1. Anforderungen an die Organisation und die Instrumente des Im- mobilienwesens der Universität,
  2. langfristige Grundlagen der Immobilienentwicklung,
  3. Sicherstellung der Vereinbarkeit der baulichen Projekte der Uni- versität mit den kantonalen Anforderungen,
  4. bedeutsame Standards für Immobilien,
  5. Grundsätze der Berichterstattung und der finanziellen Steuerung.

Geringfügige Änderungen der Vereinbarung können der Regie- rungsrat und der Universitätsrat abschliessend beschliessen.

. Abschnitt: Steuerung

  1. Immobilienplanung

Art. 8 Bedarfsplanung wicklung eine P blick auf minde 2 Die Universit tons die Instan 30 Jahre sowie

Die Universität führt auf der Grundlage ihrer Leistungsent- lanung des räumlichen Bedarfs für zwölf Jahre mit Aus- stens 20 Jahre. ät führt für die Immobilien im Eigentum des Kan- dsetzungsplanung für zwölf Jahre mit Ausblick auf die Instandhaltungsplanung. Strategisches Flächen- management

Art. 9

Die Universität führt das strategische Flächenmanagement. Dieses enthält insbesondere bedeutende Belegungsänderungen, die Laufzeiten der Mietverträge gemieteter Immobilien, Leerstände und mögliche Entwicklungsflächen.

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.4.19 -104 Immobilien- spezifische Strategien

Art. 10

Die Universität entwickelt ihre Portfoliostrategie und nach Bedarf eine immobilienspezifische Strategie pro Teilportfolio oder Objekt. Diese legen auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben, der Bedarfsplanungen und des strategischen Flächenmanagements die Ent- wicklungsziele sowie die dazu notwendigen Mittel und Massnahmen fest. Bestellung von räumlichen Massnahmen

Art. 11

Benötigt die Universität eine räumliche Massnahme, erar- beitet sie eine Bestellung. Diese enthält insbesondere

  1. Ausgangslage und Problemstellung,
  2. Raumbedürfnis, zeitlicher Bedarf und Rahmenbedingungen,
  3. Nachweis,dassderBedarfnichtdurcheigeneorganisatorischeMass- nahmen oder eine Nutzungsoptimierung gedeckt werden kann,
  4. mögliche Lösungsansätze,
  5. Chancen und Risiken der räumlichen Massnahme.

Die Universität prüft die Bestellung auf ihre Vereinbarkeit mit der Immobilienstrategie, der Investitionsplanung und der Vereinbarung Immobilien Universität. Projektauftrag und Vorstudien- kredit

Art. 12

Die Universität erarbeitet den Projektauftrag. Dieser ent- hält insbesondere

  1. Lösungsansatz und Projektart,
  2. Vereinbarkeit mit Planungsrecht,
  3. zeitliche Umsetzung,
  4. voraussichtlichen Kostenrahmen für die Bereitstellung,
  5. Wirtschaftlichkeit und voraussichtliche finanzielle Auswirkungen nach der Bereitstellung,
  6. Chancen und Risiken,
  7. bauliche Projekte mit Investitionsausgaben von weniger als 3 Mio. Franken: Anpassung der Aufgaben in den Vorstudien, Projektie- rung, Ausschreibung und Realisierung.

DieUniversitäterstelltdenAntragfürdenVorstudienkreditbzw. die Ausgabenbewilligung und löst bei dessen Bewilligung die Bereit- stellung aus.

Art. 13 Planungsliste mit Ausblick a a. bauliche Pr b. bauliche Pr

Die Universität führt eine Planungsliste für zwölf Jahre uf 30 Jahre. Diese enthält ojekte mit bewilligten Objektkrediten, ojekte mit bewilligten Projektierungskrediten,

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  1. erteilte Projektaufträge,
  2. Bestellungen,
  3. imRahmenderStrategienundBedarfsplanungenersichtlicheräum- liche Massnahmen.

Die Bildungsdirektion stellt die Planungsliste dem Immobilien- amt für die Erarbeitung der Richtlinien zu KEF und Budget sowie der

Art. 19

Planungsübersicht gemäss zu.

  1. Finanzplanung Investitions- planung

Art. 14

Der Universitätsrat verabschiedet eine Investitionsplanung für zwölf Jahre zuhanden der Bildungsdirektion.

Die Bildungsdirektion prüft die Übereinstimmung der Planungs- listemitdenRichtlinienzuKEFundBudget.SiepasstdiesebeiBedarf in Abstimmung mit der Universität an und stellt sie dem Immobilien- amt zu.

Art. 15 Rahmenkredit planung den R 2 Der Rahmenk neuen Ausgabe 3 Die Univers den Mittelein tionsplanung

DerRegierungsratbeschliesstgestütztaufdieInvestitions- ahmenkredit für das Budget. redit umfasst die gebundenen Ausgaben und die n von weniger als 3 Mio. Franken. ität beschliesst im Rahmen des Rahmenkredits über satz. Sie kann von den zeitlichen Vorgaben der Investi- abweichen. Leistungs- gruppe

Art. 16

Die Bildungsdirektion nimmt aktivierbare Ausgaben für Immobilien aus baulichen Projekten und Mieten sowie Investitions- beiträge Dritter zulasten einer Leistungsgruppe auf.

. Abschnitt: Bereitstellung

Art. 17 Projektphasen

Das Verfahren für bauliche Projekte umfasst die Phasen

  1. Vorstudie,
  2. Projektierung,
  3. Ausschreibung und Realisierung.

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Art. 18

Vom Verfahren gemäss § wichen werden bei baulic a. die durch die Berufun –22 kann ganz oder teilweise abge- hen Projekten, g von Professorinnen oder Professoren aus- gelöst werden,

  1. deren Gesamtkosten weniger als 3 Mio. Franken betragen oder
  2. bei denen das Hochbauamt nicht über die notwendigen personel- len Kapazitäten oder Qualifikationen verfügt.

Art. 18

Vorstudie entwickelt bauliche P bauamt. Di In der Teilphase 21 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014*, die Universität auf der Grundlage des Projektauftrages das rojekt weiter. Sie beauftragt damit in der Regel das Hoch- e beauftragte Stelle erfüllt insbesondere folgende Aufga- ben:

  1. Nachweis der baulichen und rechtlichen Machbarkeit,
  2. Erarbeitung des Projektpflichtenhefts und Festlegung der Projekt- organisation für die Phasen Projektierung, Ausschreibung und Rea- lisierung.
  3. Aufgaben ab SIA- Teilphase 22

Art. 19

Ab der Teilphase 22 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014, beauftragtdieUniversitätinderRegeldasHochbaumtmitderWeiter- entwicklung des baulichen Projekts auf der Grundlage des Projekt- pflichtenhefts. Die beauftragte Stelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Durchführung eines Auswahlverfahrens für Planungsleistungen,
  2. Ermittlung der voraussichtlichen Kosten des baulichen Projekts und des Kreditbedarfs für die Projektierungsphase.

Art. 20

c. Freigabe Vorstudienph nächste Phas Die Universität entscheidet aufgrund der Ergebnisse der ase über die Freigabe des baulichen Projekts für die e.

Art. 21 Projektierung Baureife und e a. Erarbeitung rungdesbaulich tion und Wirts b. Erarbeitung Folgekostenund * Bezugsquelle

Das Hochbauamt entwickelt das bauliche Projekt bis zur rfüllt folgende Aufgaben: des Vorprojekts mit Kostenschätzung unter Optimie- enProjekts,insbesonderehinsichtlichderKonzep- chaftlichkeit, desBauprojektsmitKostenvoranschlag,betrieblichen WirtschaftlichkeitsnachweissowiedesBaugesuchs, : www.sia.ch. Einsehbar beim Generalsekretariat der Bildungs- direktion.

  1. Aufgabe gemäss SIA- Teilphase 21

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  1. Führung der Termin- und Kostenplanung sowie des Projektände- rungsmanagements und periodische Erstellung von Statusberich- ten,
  2. Ausweis des Anteils der werterhaltenden und wertvermehrenden Kosten.

Die Universität prüft das Vor- und das Bauprojekt aus betrieb- licher Sicht und insbesondere hinsichtlich der langfristigen Wirtschaft- lichkeit. Ausschreibung und Realisierung

Art. 22

Das Hochbauamt erfüllt in Zusammenarbeit mit und im Auftrag der Projektsteuerung insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erarbeitung der Grundlagen für die Ausschreibung,
  2. Durchführung der Ausschreibung,
  3. Erarbeitung des Ausführungsprojekts,
  4. Erstellung des Bauwerks,
  5. Abnahme des Bauwerks,
  6. Führung der aktuellen Projektdaten, der Termin- und Kostenpla- nung sowie des Projektänderungs- und Reservemanagements und periodische Erstellung von Statusberichten,
  7. Inbetriebnahme des Bauwerks mit der Universität,
  8. Übergabe des Bauwerks und der für die Bewirtschaftung notwen- digen Objektdokumentation an die Universität,
  9. Erstellung der Projektdokumentation und der Bauabrechnung, Durchführung der Garantieabnahme sowie der Mängelbehebung,
  10. Erfassung von Projektkennzahlen für die Vergleichbarkeit von Pro- jekten untereinander.

Die Universität kann die Ausschreibungsunterlagen prüfen und an der Abnahme des Bauwerks teilnehmen.

  1. Kredit- kontrolle und -abrechnung

Art. 23

Die Universität ist für die Kreditkontrolle und Vorberei- tung der Kreditabrechnung zuständig.

Sie prüft nach Abschluss des baulichen Projekts, ob die Ziele erreicht wurden.

. Abschnitt: Projektorganisation Projekt- steuerung

Art. 24

Die Universität setzt eine ständige Projektsteuerung ein.

Für Grossprojekte wird eine eigene Projektsteuerung eingesetzt.

  1. Aufgaben
  2. Einsetzung

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  1. Zusammen- setzung

Art. 25

Die Universität und der Kanton sind in der Projektsteue- rung paritätisch vertreten. Die Vertretung des Kantons erfolgt durch das Immobilienamt, das Hochbauamt und die Bildungsdirektion. Die Vertretung der Universität hat den Vorsitz.

Bei Bedarf können Fachpersonen mit beratender Stimme für die Projektsteuerung beigezogen werden.

Art. 26 c. Aufgaben

Die Projektsteuerung gibt das bauliche Projekt für die

Art. 17

Phasen gemäss 2 Sie bestimmt und deren Teilphasen frei. eine Gesamtprojektleitung für die Phasen gemäss

Art. 17

Sie ist in das Auswahlverfahren zur Bestimmung der Projektlei- tung Bau einbezogen.

Sie entscheidet bei Konflikten zwischen der Gesamtprojektlei- tung, der Projektleitung Bau und der Projektleitung Betrieb. Gesamt- projektleitung

Art. 27

Die Gesamtprojektleitung ist in der Regel zuständig für:

  1. phasenspezifische Aufgaben gemäss dem Verfahren für bauliche Projekte und die Vergabe der dazugehörigen Aufträge,
  2. Projektcontrolling.

DieGesamtprojektleitungfürbaulicheProjektewirdinderRegel vom Hochbauamt gestellt. Zusammen- arbeit mit dem Hochbauamt

Art. 28

Die Universitätsleitung und das Hochbauamt schliessen über die Dienstleistungen des Bauprojektmanagements eine Leistungs- vereinbarung ab.

Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere

  1. Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen,
  2. die Leistungen in baulichen Projekten,
  3. die Planung der personellen Mittel. Projektleitung Betrieb

Art. 29

Die Universität bestimmt die Projektleitung Betrieb.

. Abschnitt: Bewirtschaftung

Art. 30

Grundsätze genutzten I von Bewirts Die Universität ist für die Bewirtschaftung der durch sie mmobilien zuständig. Sie kann Dritte mit der Erbringung chaftungsleistungen beauftragen.

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Art. 31

Flächeninventar Flächen und rege 1 OS 74, 98; Beg 2 Inkrafttreten: Die Universität führt ein Inventar der von ihr betriebenen lt die interne Verrechnung von Nutzungskosten. ründung siehe ABl 2018-06-29. 1.Januar 2019 (ABl 2019-02-01).

LS 415.11.

SR 210.