gestützt auf c des Universitätsgesetzes vom 15. März 19983, beschliesst:
. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
415.117
Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH) 415.117
1.4.19 -104
Immobilienverordnung
der Universität Zürich (ImV UZH)
(vom 20. Juni 2018)1, 2
Der Regierungsrat,
gestützt auf c des Universitätsgesetzes vom 15. März 19983, beschliesst:
. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich Immobilien im Ve Diese Verordnung gilt für die von der Universität genutzten rwaltungsvermögen des Kantons.
Begriffe a. Immobi In dieser Verordnung bedeuten lien: mit dem Boden fest und dauernd verbundene Bauten
und Anlagen gemäss Abs. 2 ZGB4, einzelne Gebäude-
bestandteile sowie Grundstücke im Sinne von b. räumliche Massnahme: raumrelevantes Vorha baulicher, vertraglicher, planungsrechtliche torischer Art, das ein Projekt gemäss lit. c c. bauliche Projekte: zeitlich und nach dem liche Massnahmen an den Immobilien, insbeson ZGB, ben, insbesondere r oder flächenorganisa- zur Folge haben kann, Zweck bestimmte bau- dere Neu- und Umbauten und Instandsetzung,
Die Universität ist für die Steuerung ihrer baulichen Pro- jekte zuständig und ist Bauherrin. Sie mietet bei Bedarf Immobilien von Dritten.
Sie ist zuständig für die Bewirtschaftung der von ihr genutzten Immobilien.
Sie plant und verwaltet die notwendigen Mittel und stellt einen wirtschaftlichen Mitteleinsatz sicher.
Der Universitätsrat regelt die Zuständigkeiten innerhalb der Universität.
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Die Bildungsdirektion ist bezüglich der von der Universität genutzten Immobilien zuständig für die kantonale Budgetplanung und die Planung des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF).
d. Baudirektion für die übergrei für grundbuchbed jekte gemäss dem Die Baudirektion vertritt den Kanton als Eigentümer. Sie ist fende langfristige, strategische Immobilienplanung und eutsame Geschäfte zuständig. Sie setzt bauliche Pro- 3. Abschnitt um. Vereinbarung Immobilien Universität
DieVereinbarungüberdieImmobilienderUniversität(Ver- einbarung Immobilien Universität) wird zwischen dem Regierungsrat und dem Universitätsrat abgeschlossen. Sie regelt insbesondere fol- gende Bereiche:
Geringfügige Änderungen der Vereinbarung können der Regie- rungsrat und der Universitätsrat abschliessend beschliessen.
. Abschnitt: Steuerung
Die Universität führt auf der Grundlage ihrer Leistungsent- lanung des räumlichen Bedarfs für zwölf Jahre mit Aus- stens 20 Jahre. ät führt für die Immobilien im Eigentum des Kan- dsetzungsplanung für zwölf Jahre mit Ausblick auf die Instandhaltungsplanung. Strategisches Flächen- management
Die Universität führt das strategische Flächenmanagement. Dieses enthält insbesondere bedeutende Belegungsänderungen, die Laufzeiten der Mietverträge gemieteter Immobilien, Leerstände und mögliche Entwicklungsflächen.
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.4.19 -104 Immobilien- spezifische Strategien
Die Universität entwickelt ihre Portfoliostrategie und nach Bedarf eine immobilienspezifische Strategie pro Teilportfolio oder Objekt. Diese legen auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben, der Bedarfsplanungen und des strategischen Flächenmanagements die Ent- wicklungsziele sowie die dazu notwendigen Mittel und Massnahmen fest. Bestellung von räumlichen Massnahmen
Benötigt die Universität eine räumliche Massnahme, erar- beitet sie eine Bestellung. Diese enthält insbesondere
Die Universität prüft die Bestellung auf ihre Vereinbarkeit mit der Immobilienstrategie, der Investitionsplanung und der Vereinbarung Immobilien Universität. Projektauftrag und Vorstudien- kredit
Die Universität erarbeitet den Projektauftrag. Dieser ent- hält insbesondere
DieUniversitäterstelltdenAntragfürdenVorstudienkreditbzw. die Ausgabenbewilligung und löst bei dessen Bewilligung die Bereit- stellung aus.
Die Universität führt eine Planungsliste für zwölf Jahre uf 30 Jahre. Diese enthält ojekte mit bewilligten Objektkrediten, ojekte mit bewilligten Projektierungskrediten,
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Die Bildungsdirektion stellt die Planungsliste dem Immobilien- amt für die Erarbeitung der Richtlinien zu KEF und Budget sowie der
Planungsübersicht gemäss zu.
Der Universitätsrat verabschiedet eine Investitionsplanung für zwölf Jahre zuhanden der Bildungsdirektion.
Die Bildungsdirektion prüft die Übereinstimmung der Planungs- listemitdenRichtlinienzuKEFundBudget.SiepasstdiesebeiBedarf in Abstimmung mit der Universität an und stellt sie dem Immobilien- amt zu.
DerRegierungsratbeschliesstgestütztaufdieInvestitions- ahmenkredit für das Budget. redit umfasst die gebundenen Ausgaben und die n von weniger als 3 Mio. Franken. ität beschliesst im Rahmen des Rahmenkredits über satz. Sie kann von den zeitlichen Vorgaben der Investi- abweichen. Leistungs- gruppe
Die Bildungsdirektion nimmt aktivierbare Ausgaben für Immobilien aus baulichen Projekten und Mieten sowie Investitions- beiträge Dritter zulasten einer Leistungsgruppe auf.
. Abschnitt: Bereitstellung
Das Verfahren für bauliche Projekte umfasst die Phasen
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Vom Verfahren gemäss § wichen werden bei baulic a. die durch die Berufun –22 kann ganz oder teilweise abge- hen Projekten, g von Professorinnen oder Professoren aus- gelöst werden,
Vorstudie entwickelt bauliche P bauamt. Di In der Teilphase 21 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014*, die Universität auf der Grundlage des Projektauftrages das rojekt weiter. Sie beauftragt damit in der Regel das Hoch- e beauftragte Stelle erfüllt insbesondere folgende Aufga- ben:
Ab der Teilphase 22 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014, beauftragtdieUniversitätinderRegeldasHochbaumtmitderWeiter- entwicklung des baulichen Projekts auf der Grundlage des Projekt- pflichtenhefts. Die beauftragte Stelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
c. Freigabe Vorstudienph nächste Phas Die Universität entscheidet aufgrund der Ergebnisse der ase über die Freigabe des baulichen Projekts für die e.
Das Hochbauamt entwickelt das bauliche Projekt bis zur rfüllt folgende Aufgaben: des Vorprojekts mit Kostenschätzung unter Optimie- enProjekts,insbesonderehinsichtlichderKonzep- chaftlichkeit, desBauprojektsmitKostenvoranschlag,betrieblichen WirtschaftlichkeitsnachweissowiedesBaugesuchs, : www.sia.ch. Einsehbar beim Generalsekretariat der Bildungs- direktion.
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Die Universität prüft das Vor- und das Bauprojekt aus betrieb- licher Sicht und insbesondere hinsichtlich der langfristigen Wirtschaft- lichkeit. Ausschreibung und Realisierung
Das Hochbauamt erfüllt in Zusammenarbeit mit und im Auftrag der Projektsteuerung insbesondere folgende Aufgaben:
Die Universität kann die Ausschreibungsunterlagen prüfen und an der Abnahme des Bauwerks teilnehmen.
Die Universität ist für die Kreditkontrolle und Vorberei- tung der Kreditabrechnung zuständig.
Sie prüft nach Abschluss des baulichen Projekts, ob die Ziele erreicht wurden.
. Abschnitt: Projektorganisation Projekt- steuerung
Die Universität setzt eine ständige Projektsteuerung ein.
Für Grossprojekte wird eine eigene Projektsteuerung eingesetzt.
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Die Universität und der Kanton sind in der Projektsteue- rung paritätisch vertreten. Die Vertretung des Kantons erfolgt durch das Immobilienamt, das Hochbauamt und die Bildungsdirektion. Die Vertretung der Universität hat den Vorsitz.
Bei Bedarf können Fachpersonen mit beratender Stimme für die Projektsteuerung beigezogen werden.
Die Projektsteuerung gibt das bauliche Projekt für die
Phasen gemäss 2 Sie bestimmt und deren Teilphasen frei. eine Gesamtprojektleitung für die Phasen gemäss
Sie ist in das Auswahlverfahren zur Bestimmung der Projektlei- tung Bau einbezogen.
Sie entscheidet bei Konflikten zwischen der Gesamtprojektlei- tung, der Projektleitung Bau und der Projektleitung Betrieb. Gesamt- projektleitung
Die Gesamtprojektleitung ist in der Regel zuständig für:
DieGesamtprojektleitungfürbaulicheProjektewirdinderRegel vom Hochbauamt gestellt. Zusammen- arbeit mit dem Hochbauamt
Die Universitätsleitung und das Hochbauamt schliessen über die Dienstleistungen des Bauprojektmanagements eine Leistungs- vereinbarung ab.
Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
Die Universität bestimmt die Projektleitung Betrieb.
. Abschnitt: Bewirtschaftung
Grundsätze genutzten I von Bewirts Die Universität ist für die Bewirtschaftung der durch sie mmobilien zuständig. Sie kann Dritte mit der Erbringung chaftungsleistungen beauftragen.
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Flächeninventar Flächen und rege 1 OS 74, 98; Beg 2 Inkrafttreten: Die Universität führt ein Inventar der von ihr betriebenen lt die interne Verrechnung von Nutzungskosten. ründung siehe ABl 2018-06-29. 1.Januar 2019 (ABl 2019-02-01).
LS 415.11.
SR 210.