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415.121

Reglement über die Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden an der Universität Zürich

Präambel

Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden – R 415.121

1.7.15 - 89

Reglement

über die Beurteilung von Lehrveranstaltungen

durch die Studierenden an der Universität Zürich

(vom 26. Mai 2009)1

Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst:

Art. 1 Zweck Zürich Lehre die st der Qu ment s renden den fü über F Reflex tät un 2 Mit gen im Studie a. Die renden

Ausgehend von der in § 4 des Gesetzes über die Universität 4 verankerten Verpflichtung zur Sicherung der Qualität in der etabliert die Universität Zürich neben anderen Instrumenten udentische Beurteilung von Lehrveranstaltungen als Instrument alitätssicherung und Qualitätsentwicklung. Durch dieses Instru- oll ein kontinuierlicher Austausch einerseits zwischen Studie- und Dozierenden sowie anderseits zwischen Dozierenden und r die Lehre verantwortlichen Personen der Universität Zürich ragen der Lehre angeregt werden. Dieser interne Prozess der ion der Lehre dient der Förderung einer sehr guten Lehrquali- d einer hochstehenden Lehrkultur. der Einführung studentischer Lehrveranstaltungsbeurteilun- Rahmen der systematisch durchgeführten Befragungen der renden werden folgende Ziele angestrebt: Studierenden tragen durch ihre Rückmeldungen an die Dozie- zur Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Lehre bei.

  1. DieDozierendenerhaltendurchdieRückmeldungenderStudieren- den Hinweise zur Gestaltung und Weiterentwicklung ihrer Lehre. Die Dozierenden treten mit ihren Studierenden in einen Dialog über ihre Lehre.
  2. Die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen sowie die Dekaninnen oder Dekane erhalten Informationen über die Qualität der Lehrveranstaltungen in den Studienprogrammen und Instituten oder Seminaren ihres Zuständigkeitsbereiches. Sie tre- ten mit ihren Dozierenden in einen Dialog über die Lehre, können entsprechend Massnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Lehrqualität in ihrem Studienprogramm ableiten und diese stufen- gerecht innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches umsetzen.
  3. Die Universitätsleitung erhält von den Dekaninnen oder Dekanen Informationen über die Beurteilung der Qualität von Lehrveran- staltungen durch die Studierenden, welche in strategische Über- legungen zur Entwicklung der Lehre einfliessen können.

.121 Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden – R Geltungs- bereich und Zuständigkeiten

Art. 2

Die Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studie- rendenanderUniversitätZürichkanngrundsätzlichinallenBachelor- und Masterveranstaltungen durchgeführt werden, die im Vorlesungs- verzeichnis aufgeführt sind und von mindestens fünf Studierenden gebucht werden. Fakultäten und Studienprogramme mit akkreditier- tem Qualitätssicherungssystem in der Lehre, das in Sachen Lehrver- anstaltungsbeurteilung den Standards des vorliegenden Reglements entspricht, können bei der Universitätsleitung für die Dauer der Ak- kreditierung eine Substitution der zentralen Lehrveranstaltungsbeur- teilung beantragen. Die Berichterstattung aus den fakultätseigenen Qualitätssicherungsinstrumenten zuhanden der Universitätsleitung ist in diesen Fällen analog zu der für die zentrale Lehrveranstaltungs- beurteilung vorgesehenen Berichterstattung sicherzustellen.8

Auf Antrag an das zuständige Mitglied der Universitätsleitung kann die studentische Lehrveranstaltungsbeurteilung auch in Lehr- veranstaltungen, die nicht im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind, durchgeführt werden.

Die Dekaninnen oder Dekane benennen die für die Studienpro- gramme verantwortlichen Personen. In der Regel handelt es sich dabei jeweils um eine Programmdirektorin oder einen Programmdirektor, eine Institutsleiterin oder einen Institutsleiter oder um eine Seminar- leiterin oder einen Seminarleiter. Modalitäten der Durchführung

Art. 3

Die Lehrveranstaltungsbeurteilungen erfolgen in regelmäs- sigenAbständen.DieUniversitätsleitungbestimmtdieHäufigkeitund die Modalitäten der Erhebungen, soweit diese im vorliegenden Regle- ment nicht geregelt sind.

Für die Lehrveranstaltungsbeurteilung werden auf spezifische LehrveranstaltungstypenausgerichteteFragebogenverwendet,dievon der Universitätsleitung vorgegeben werden. Die Dozierenden der ein- zelnen Lehrveranstaltungen haben die Möglichkeit, den Fragebogen durch maximal drei zusätzliche Fragen zu ergänzen.8

Die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen über- mitteln der mit der operativen Durchführung der Lehrveranstaltungs- beurteilungen betrauten Stelle die Angaben zu den in ihren Stu- dienprogrammen angebotenen Lehrveranstaltungen, welche für die Durchführung der Befragungen erforderlich sind.

Bei Lehrveranstaltungen, diegemeinsam von mehr als einemStu- dienprogramm oder mehreren Instituten oder Fakultäten angeboten werden, gilt die hauptanbietende Organisationseinheit als Ansprech- partnerin für die operative Durchführung der Lehrveranstaltungs- beurteilungen.

Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden – R 415.121

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Die von der Universitätsleitung mit der Durchführung der Lehr- veranstaltungsbeurteilung betraute Stelle informiert vor Beginn der Vorlesungszeit alle Dozierenden ihrer Studienprogramme über die Durchführung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen und die damit verbundenen Aufgaben der Dozierenden.8

Die Dozierenden weisen die Studierenden rechtzeitig und in angemessener Weise auf die Lehrveranstaltungsbeurteilung hin. Der Befragungszeitraumwirdso festgelegt, dass der Befragung eine hinrei- chende Anzahl von Lektionen oder von Lehrveranstaltungsangeboten vorausgeht und den Dozierenden bis zum Ende der Lehrveranstaltung genügend Zeit zur Besprechung der Ergebnisse mit den Studierenden bleibt. Adressaten, Modalitäten undVersandder Auswertungs- ergebnisse

Art. 4

Die Dozierenden erhalten über eine technische Plattform die Befragungsergebnisse für jede ihrer Lehrveranstaltungen in Form vondetailliertenEinzelberichten,diezuihrerfreienVerfügungstehen. Diesedetaillierten Einzelberichteenthaltenneben einerBeschreibung der Ergebnisse für Fragen mit vorgegebenen Antwortmöglichkeiten auch die freien Kommentare der Studierenden.

DiefürdieStudienprogrammeverantwortlichenPersonenerhalten für die Lehrveranstaltungen ihres Zuständigkeitsbereiches sowohl die in Abs. 1 beschriebenen detailliertenEinzelberichte als auch Ergebnis- berichte mit aggregierten Auswertungen. Die aggregierten Auswer- tungen fassen die Ergebnisse für Fragen mit vorgegebenen Antwort- möglichkeiten auf den Ebenen von Studienprogrammen, Instituten oderSeminarenzusammen. DiefreienKommentarevonStudierenden sind nicht enthalten.

Die Dekaninnen oder Dekane erhalten Ergebnisberichte mit aggregierten Auswertungen für die Lehrveranstaltungen ihrer Fakul- tät. Sie haben das Recht, über die für die Studienprogramme verant- wortlichen Personen Einsicht in die detaillierten Ergebnisberichte zu einzelnen Lehrveranstaltungen zu nehmen.

Die Universitätsleitung erhält von der mit der Durchführung der LehrveranstaltungsbeurteilungbetrautenStelleeinenBerichtmitaggre- gierten Auswertungen, der die Befragungsergebnisse für alle beurteil- ten Lehrveranstaltungen auf den Ebenen von Studienprogrammen, Instituten oder Seminaren sowie Fakultäten zusammenfasst. Dieser Bericht darf keine Rückschlüsse auf einzelne Personen oder Lehr- veranstaltungen zulassen.

Die Vertreterinnen oder Vertreter der studentischen Fachvereine erhalten aggregierte Ergebnisberichte für die Lehrveranstaltungen ihres Faches.

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Der Versand von Ergebnisberichten findet auf elektronischem Wege statt und erfolgt an die im System SAP hinterlegten E-Mail- Adressen, die im Vorlesungsverzeichnis aufgeführt sind. Sofern eine Dozentin oder ein Dozent keine E-Mail-Adresse im Vorlesungsver- zeichnis angegeben hat, werden die Berichte an die jeweiligen Access- Adressen versendet. Bericht- erstattung

Art. 5

Die Dozierenden sind verpflichtet, die lehrveranstaltungs- bezogenen Ergebnisse in geeigneter Form an einem der regulären Lehrveranstaltungstermine mit den Studierenden zu besprechen.

Die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen be- sprechen die Ergebnisse mit den Dozierenden. Sie entwickeln auf- grund der Resultate der Befragung Massnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Lehrqualität in ihrem Studienprogramm.

Die für die Studienprogramme verantwortlichen Personen orien- tieren die Dekanin oder den Dekan über die Ergebnisse der Lehr- veranstaltungsbeurteilungen sowie über Massnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Lehrqualität in ihren Studienprogrammen. Auf Basis dieser Berichte besprechen die Dekaninnen oder Dekane die Entwicklung der Lehrqualität und den damit verbundenen Hand- lungsbedarf mit den für die Studienprogramme verantwortlichen Per- sonen.

Die Dekaninnen oder Dekane berichten dem für ihre Fakultät zuständigen Mitglied der Universitätsleitung über die Ergebnisse der Lehrveranstaltungsbeurteilung ihrer Fakultät und über die Bespre- chung mit den für die Studienprogramme verantwortlichen Personen.

Die Evaluationsstelle der Universität Zürich erhält von der mit der Durchführung der Lehrveranstaltungsbeurteilung betrauten Stelle die Ergebnisse für jede beurteilte Lehrveranstaltung zu den beiden Fragen, die eine allgemeine Bewertung der Lehrveranstaltung wieder- geben, zur Verwendung der Daten gemäss Evaluationsreglement der Universität Zürich vom 5. Mai 20005. Dies sind die Masse «Gesamt- zufriedenheit mit der Veranstaltung» sowie «Gesamtzufriedenheit mit der oder dem Dozierenden». Zusätzlich erhält die Evaluationsstelle die Anzahl der Studierenden, die die beurteilten Lehrveranstaltungen gebucht haben, sowie die Anzahl der von den Studierenden ausgefüll- tenFragebogenfürdiejeweiligenLehrveranstaltungen.AlleDatenwer- den in anonymisierter Form übergeben, sodass keine Rückschlüsse auf einzelne Lehrpersonen oder Lehrveranstaltungen möglich sind.8

Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden – R 415.121

.7.15 - 89 Umgang mit den erhobenen Daten und Datensicherheit

Art. 6

Die Befragung erfolgt elektronisch. Alle Studierenden, die über das Buchungssystem der Universität Zürich für eine Lehrveran- staltung eingeschrieben sind, werden per E-Mail eingeladen, diese Lehrveranstaltung zu beurteilen. Es wird über eine Verknüpfung mit über die technische Plattform generierten Einmalpasswörtern (TANs) sichergestellt, dass je Lehrveranstaltung, für die eine Studierende oder ein Studierender eingeschrieben ist, nur ein elektronischer Frage- bogen erfasst werden kann.

Die Anonymität der an den Befragungen teilnehmenden Studie- renden ist mittels der nachstehenden Vorkehrungen während des gesamten Prozesses der Erhebung, Auswertung und Weitergabe von Daten gewährleistet:

  1. Die Verknüpfung der E-Mail-Adresse einer oder eines Studieren- den mit ihren oder seinen Antworten erfolgt über die technische Plattform. Diese ist für keine mit der Plattform arbeitende Person zugänglich, unabhängig davon, welche Zugriffsrechte auf die Platt- form diese Person ansonsten innehat. b.8 Um die Anonymität von Studierenden in Bezug auf die detail- lierten Einzelberichte zu den jeweiligen Lehrveranstaltungen zu gewährleisten,werdenfürVeranstaltungenmitwenigeralsfünfTeil- nehmenden keine Lehrveranstaltungsbeurteilungen durchgeführt.
  2. Auf der Ebene von einzelnen Lehrveranstaltungen werden keine Auswertungen nach Persönlichkeitsmerkmalen vorgenommen, welche auf die Identität einer oder eines Befragten hinweisen könnten.

Art. 6

ti ge ta 4 ge ze vo ch Abs. 2 findet keine Anwendung auf Studierende, die ihre Iden- tät trotz eines warnenden Hinweises im Fragebogen bewusst preis- ben,indemsieAngabenzureigenen Person in die offenen Kommen- re einfliessen lassen. Die detaillierten Ergebnisberichte zu einzelnen Lehrveranstaltun- n beinhalten Personendaten von Dozierenden im Sinne des Geset- s und der Verordnung über die Information und den Datenschutz m 12. Februar 2007 (IDG und IDV)2, 3, deren Rechte sich entspre- end nach den Bestimmungen des IDG2 und der IDV3 richten.

.121 Beurteilung von Lehrveranstaltungen durch die Studierenden – R

Angestellte der Universität, welche im Rahmen ihrer in diesem Reglement bezeichneten Funktion in Bezug auf Lehrveranstaltungs- beurteilungenEinsichtinPersonendatenerhalten,dienichtausschliess- lich sie selbst in ihrer Funktion als Dozierende betreffen, dürfen diese Personendaten nur mit der schriftlichen Zustimmung der oder des betroffenen Dozierenden weitergeben. Davon ausgenommen ist die Weitergabe der in diesem Reglement bezeichneten Personendaten und der Auswertungen an die in diesem Reglement bezeichneten Per- sonen oder Stellen. Die Voraussetzungen der Bekanntgabe von Perso- nendaten richten sich im Weiteren nach den Bestimmungen des IDG2 und der IDV3.

Die erhobenen Daten können in anonymisierter Form für die Zwecke der Forschung und der internen Qualitätssicherung zur Ver- fügung gestellt werden.

Die Aufbewahrung und Archivierung der erhobenen Daten, ein- schliesslich der Ergebnisberichte in Form von detaillierten Einzel- berichten zu einzelnen Lehrveranstaltungen oder aggregierter Zusam- menstellungen von Ergebnissen, richtet sich nach dem IDG2 sowie dem Archivgesetz vom 24. September 19956 und der Archivverordnung vom

. Dezember 19987.

Art. 7

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 14. September 2009 in Kraft.

OS 64, 535.

LS 170.4.

LS 170.41.

LS 415.11.

LS 415.115.

LS 432.11; heute: LS 170.6.

LS 432.111; heute: LS 170.61.

Fassung gemäss B vom 3. Dezember 2013 (OS 70, 123; ABl 2015-03-13). In Kraft seit 1. Februar 2014.