gestützt auf des Gesetzes über die Universität2, beschliesst:
- Allgemeines
415.16
Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16
1.1.23 -119
Verordnung
über die Forschung und Lehre der Universität
im Gesundheitsbereich (VüFL)8
(vom 16. April 2003)1
Der Regierungsrat,
gestützt auf des Gesetzes über die Universität2, beschliesst:
Ziel leist a. me förde b. Ge
Die Universität und die Vertragsspitäler gemäss § 1 a gewähr- en in enger Zusammenarbeit eine hochstehende dizinische Forschung und Lehre sowie akademische Nachwuchs- rung im Gesundheitsbereich (universitäre Leistungen), sundheits- und Patientenversorgung.
Vertragsspitäler a. das Universitä b. die Psychiatri c. das Universitä d. die Universitä Balgrist und Schw a.7 Vertragsspitäler sind: tsspital Zürich, sche Universitätsklinik Zürich, ts-Kinderspital Zürich, tsklinik Balgrist (Orthopädische Universitätsklinik eizerisches Paraplegikerzentrum). Netzwerk Universitäre Medizin Zürich
b.9 1 Die Universität und die Vertragsspitäler bilden für ihre Zusammenarbeit das Netzwerk Universitäre MedizinZürich(UMZH).
Die ETH Zürich ist Partnerin des Netzwerkes mit gleichen Rech-
ten und Pflichten und nimmt Einsitz in die Gremien gemäss § b und
d.
Dem Netzwerk können weitere Institutionen assoziiert werden.
Beirat gischen Zürich( sität h a. Zusa c.9 1 Der Beirat setzt sich aus je einer Vertretung der strate- Organe der Universität, der Vertragsspitäler und der ETH UMZH-Institutionen)zusammen.DieVertretungderUniver- at den Vorsitz. mmen- setzung
.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin sowie je eine Vertretung der Bildungsdirektion und der Gesundheitsdirektion nehmen an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil.
d.9 1 Der Beirat ist das oberste Organ der UMZH. Er fördert die Ausrichtung der UMZH-Institutionen auf eine gemeinsame Dach- strategie in Forschung und Lehre, Nachwuchsförderung und Gesund- heitsversorgung.
Der Beirat
. legt die UMZH-Dachstrategie fest und empfiehlt den UMZH-Ins- titutionen die Ausrichtung ihrer Strategie darauf,
. entwickelt die UMZH und ihre Organisation weiter,
. entscheidet über die Assoziierung weiterer Institutionen an das Netzwerk UMZH.
Der Beirat regelt seine Organisation und die Behandlung seiner Geschäfte. Koordinations- gremium
e.9 1 Das Koordinationsgremium setzt sich zusammen aus:
. folgenden Vertretungen der Universität:
a. dem Direktorium gemäss b. einer weiteren Vertretu c. einer Vertretung der Ma f, ng der Medizinischen Fakultät, thematisch-naturwissenschaftlichen Fa- kultät,
. je einer Vertretung der operativen Leitungsorgane der weiteren UMZH-Institutionen.
Das Universitätsspital Zürich kann eine zusätzliche Vertretung bestimmen.
Die UMZH-Institutionen bezeichnen als Mitglied des Koordina- tionsgremiums eine Person, die in ihrer Institution für Forschung und Lehre im Gesundheitsbereich verantwortlich ist.
Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin hat den Vorsitz des Koordinationsgremiums. Dieses kann zur Behandlung ein- zelner Geschäfte Fachpersonen beiziehen und Arbeitsgruppen einset- zen.
f.9 1 Das Koordinationsgremium ist das operative Leitungs- organ der UMZH. Es erarbeitet die Grundlagen für die Koordination dervondenUMZH-InstitutionenerbrachtenLeistungeninForschung und Lehre, Nachwuchsförderung und Gesundheitsversorgung.
Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16
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Das Koordinationsgremium
. erarbeitet die UMZH-Dachstrategie zuhanden des Beirates,
. konkretisiert die UMZH-Dachstrategie zuhanden der UMZH-Ins- titutionen,
. erstellt Entscheidungsgrundlagen über finanzielle, infrastrukturelle und personelle Folgen der UMZH-Dachstrategie unter Einbezug der Lehrstuhlplanung zuhanden der Leitungsorgane der UMZH- Institutionen,
. koordiniert die Planung der medizinischen Infrastruktur und der Plattformen für klinische Forschung,
. erarbeitet Kriterien und Qualitätsstandards für die Anerkennung von Institutionen als Vertragsspitäler,
. unterstützt den Beirat bei der Weiterentwicklung der UMZH und ihrer Organisation,
. beantragt zuhanden des Beirates die Assoziierung weiterer Institu- tionen an das Netzwerk UMZH.
DasKoordinationsgremiumregeltseineOrganisationunddieBe- handlung seiner Geschäfte.
Direktorium sowie die De deren oder d 2 Die Direkt Vorsitz im D 3 Die Direkt 1. bereitet g.9 1 Die Direktorin oder der Direktor Universitäre Medizin kanin oder der Dekan der Medizinischen Fakultät und essen Stellvertretung bilden das Direktorium. orin oder der Direktor Universitäre Medizin hat den irektorium und vertritt die UMZH gegen aussen. orin oder der Direktor Universitäre Medizin die Geschäfte des Koordinationsgremiums vor,
. erarbeitet die Verträge gemäss 3. sichert den Prozess zur Erstell , ung und Umsetzung der UMZH- Dachstrategie,
. stellt die Einhaltung der akademischen Standards durch die Ver- tragsspitäler sicher,
. beantragt die Zuweisung der universitären Mittel zur Abgeltung der Leistungen der UMZH-Institutionen in Forschung und Lehre zuhanden der zuständigen Gremien.
Für die Organisation des Direktoriums gilt das Organisationsreg- lement der Medizinischen Fakultät4.
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1 Die Universität sorgt für eine hochstehende6 Forschung und Lehre, einschliesslich der universitären Weiter- und Fortbildung. Im Bereich der Lehre richten sich die Leistungen nach der eidgenössischen Medizinalgesetzgebung.
Über diesen Grundauftrag hinaus setzt sich die Universität für den akademischen Nachwuchs ein und fördert besondere Forschungs- vorhaben unter Berücksichtigung ihrer Qualität und strategischen Aus- richtung sowie besondere Lehrleistungen.
Sie überprüft regelmässig die Leistungen in Forschung, Lehre sowie universitärer Weiter- und Fortbildung anhand von Qualitätsindikatoren wie Publikationen in Fachzeitschriften, Leistungen bei Patenten oder Beiträgen an Konferenzen. Die Überprüfung kann zudem anhand quan- titativer, personenbezogener Indikatoren erfolgen. Aufgrund der Ergeb- nisse ermittelt die Universität ihren Bedarf an universitären Leistungen in den Vertragsspitälern.
Die Universität unterstützt die Gesundheitsdirektion und die Ver- tragsspitäler bei der Sicherstellung einer hochstehenden Gesundheits- und Patientenversorgung.
b. Erfüllung a. in den Ver b. Zentrum fü c. Institut f d. Institut f e. Institut f f. Institut f g. Institut f h. Zentrum fü a.7 Leistungserbringer der Universität sind: tragsspitälern tätige Professorinnen und Professoren, r Zahnmedizin, ür Medizinische Genetik, ür Medizinische Mikrobiologie, ür Rechtsmedizin, ür Epidemiologie, Biostatistik und Prävention, ür Medizinische Virologie, r Reisemedizin. Leistungs- auftrag der Gesundheits- direktion und der Vertrags- spitäler
Die Gesundheitsdirektion und die Vertragsspitäler stellen eine hochstehende6 Gesundheits- und Patientenversorgung gemäss Gesundheitsgesetzgebung sicher. Darüber hinaus fördern sie im Rah- men des Bedarfs besondere Dienstleistungen sowie die spezialisierte und hoch spezialisierte Medizin.
Sie schaffen ein optimales Umfeld zur Erbringung universitärer Leistungen und unterstützen die Universität bei der Erfüllung ihres Leistungsauftrags.8
Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16
.1.23 -119 II. Leistungsverträge und Entschädigung8 Leistungs- verträge
1 Die Universität und die Vertragsspitäler vereinbaren insbe- sondere:
genden Leistungen gemäss b. die Entschädigung der c. die Verwendung der Ent d. die Nachwuchsförderung e. die finanzielle und ak f. die Kontrolle der Leis 2 Die Vertragsinhalte wer a. einem Rahmenvertrag zw Abs.2, Leistungen der Vertragsspitäler, schädigungen, , ademische Berichterstattung, tungserbringung durch die Universität. den geregelt in ischen der Universität und allen Vertrags- spitälern,
In den Einzelverträgen wird das Gebot der Gleichbehandlung der Vertragsspitäler beachtet.
Die Geltungsdauer des Rahmenvertrags beträgt vier Jahre, jene der Einzelverträge ein Jahr.
Der Rahmenvertrag und die Einzelverträge bedürfen der Geneh- migung durch den Universitätsrat. Der Universitätsrat prüft die Recht- mässigkeit sowie die Vollständigkeit und Klarheit der vertraglichen Regelungen. Er kann Teilgenehmigungen vornehmen.
1 Der Regierungsrat legt den Vertragsinhalt fest, wenn
Die Festlegung erfolgt auf Antrag der Bildungsdirektion und in Kenntnis der Stellungnahmen der Vertragsparteien.
1 Bei Streitigkeiten über die Leistungsvereinbarungen oder über die Anwendung der Bestimmungen darüber suchen paritätisch zusammengesetzte Vertretungen des Universitätsrates und des obers- ten Leitungsgremiums des betreffenden Vertragsspitals eine Lösung. Für die Verhandlungen können weitere Vertreterinnen und Vertreter der Parteien beigezogen werden.
Kann keine Lösung gefunden werden, entscheidet der Regierungs- rat endgültig.
.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL)
a.7 Die Vertragsspitäler gewähren einander Einsicht in die Ein- zelverträge.
e. Verlängerung verträge Verhand b.7 Die Parteien nehmen rechtzeitig vor Ablauf der Leistungs- lungen über deren Verlängerung auf.
c.7 1 Bei wesentlicher Veränderung der Vertragsgrundlagen kann jede Vertragspartei frühestens ein Jahr nach Vertragsabschluss die Anpassung des Rahmenvertrags verlangen. Die Vertragsparteien hören vorgängig die Bildungsdirektion an.
Vertragsanpassungen unterstehen der Genehmigungspflicht gemäss
Abs.5. Eine Anpassung des Grundbetrags gemäss § 7 bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Entschädigung der Vertrags- spitäler
1 Die Universität richtet den Vertragsspitälern einen pauscha- len Grundbetrag aus zur Deckung ihrer Kosten für die Erbringung uni- versitärer Leistungen.
Der Grundbetrag setzt sich zusammen aus
Der Regierungsrat legt den Grundbetrag für jedes Vertragsspital für jeweils vier Jahre fest. Vorbehalten bleibt eine Anpassung an verän-
derte Verhältnisse gemäss 4 Die Vertragsspitäler set für Personal- und Sachkost 5 Der Grundbetrag wird auf der betreffenden Professur
b. Zusatzbetrag nen sich die Ver um zusätzliche M 2 Der Regierungs versität für die
1 Im Rahmen der Umsetzung der UMZH-Dachstrategie kön- tragsspitäler bei der UMZH mit Forschungsprojekten ittel bewerben. rat legt jährlich den Betrag fest, welcher der Uni- Ausrichtung zur Verfügung steht.
Controlling sames Contro deren Entsch a. Grundbetr a.7 Die Universität und die Vertragsspitäler führen ein gemein- lling über die Erfüllung der universitären Leistungen und ädigung. ag
Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16
.1.23 -119 Verträge mit der Gesundheits- direktion
1 Die Gesundheitsdirektion entschädigt die Universität für die vertraglich vereinbarten Leistungen, die das Zentrum für Zahn- medizin und die nicht klinischen Organisationseinheiten im Auftrag der Gesundheitsdirektion im Dienste einer hochstehenden Gesund-
heitsversorgung gemäss 2 Die Verträge bedürfen Abs. 1 erbringen. der Genehmigung durch den Universitäts- rat.7 Zuordnung von Drittmitteln
Für Forschung und Lehre zur Verfügung gestellte Drittmit- tel werden der Universität zugeordnet. Bei unklarem Verwendungs- zweck einigen sich die Universitätsleitung und die Spitalträgerschaft über die Zuordnung. D.6 Personal
Spitalangestellte 1. das Personal, d 2. Professorinnenu spezifische Belang Dem Personalrecht der Spitalträgerschaft unterstehen: as aus dem Grund- und Zusatzbetrag finanziert wird, ndProfessorenderUniversität,soweitesumspital- e geht. Universitäts- angestellte
Dem Personalrecht der Universität unterstehen:
. Professorinnen und Professoren im Rahmen ihrer Tätigkeit in For- schung, Lehre und universitärer Dienstleistung,
. weiteres Personal, das aus Mitteln der Universität finanziert wird. Drittmittel- angestellte
Personen, deren Anstellung aus Drittmitteln finanziert wird, unterstehen grundsätzlich dem Personalrecht jener Institution, der die Drittmittel zugeordnet worden sind. In besonderen Fällen sind abwei- chende Regelungen möglich. Behandlung von Privatpatienten
Die Behandlung von Patientinnen und Patienten im Privat- patientenstatus gegen zusätzliche Entschädigung oder ausgestaltet als privatärztliche, abgabepflichtige Tätigkeit richtet sich nach den für die Trägerschaft geltenden Bestimmungen. Die universitäre Aufgaben- erfüllung darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Erfindungen gilt die Per Für Erfindungen, die in Vertragsspitälern gemacht werden, sonalverordnung der Universität3.
.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) E.6 Lehrstühle
Das Verfahren zur Planung, Besetzung und Ausstattung ühlen im Gesundheitsbereich richtet sich vorbehältlich der en dieses Abschnitts nach dem für die Universität anwend- t. stühle des Zentrums für Zahnmedizin sind denjenigen ischer Organisationseinheiten gleichgestellt.6 Lehrstuhl- planung
Die Universitätsleitung einigt sich mit der Spitalträger- schaft im Rahmen der Lehrstuhlplanung über die Ausrichtung der zu besetzenden Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten. Das Koor- dinationsgremium UMZH wird in die Planungsarbeiten einbezogen.6
Die Universitätsleitung legt in Zusammenarbeit mit der Spital- direktion die Ausstattung dieser Lehrstühle fest.
Die Lehrstuhlplanung bei nicht klinischen Organisationseinhei- ten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind, erfolgt nach Anhörung der Gesundheitsdirektion. Ordentliches Berufungs- verfahren
Genehmigt der Universitätsrat die Lehrstuhlplanung, kann das Berufungsverfahren eröffnet werden.
Die Universitätsleitung setzt auf Antrag der Direktorin oder des Direktors Universitäre Medizin eine Berufungskommission ein.6
FürdieBesetzungvonLehrstühlenklinischerOrganisationseinhei- ten setzt sich die Berufungskommission aus Vertreterinnen und Vertre- tern der Medizinischen Fakultät und der Spitaldirektion, Ständedele- gierten sowie aus mindestens zwei externen Expertinnen oder Experten zusammen.6
Die Besetzung von Lehrstühlen nicht klinischer Organisationsein- heiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeu- tung sind, erfolgt nach Anhörung der Gesundheitsdirektion. Direkt- berufungs- verfahren
In begründeten Fällen kann die Direktorin oder der Direk- tor Universitäre Medizin im Einvernehmen mit der Universitätslei- tung und der Spitalträgerschaft ein Direktberufungsverfahren ohne Evaluation mehrerer Kandidatinnen und Kandidaten einleiten.
Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) 415.16
.1.23 -119 Berufungs- verhandlungen
Die Universitätsleitung führt die Berufungsverhandlungen für Lehrstühle klinischer Organisationseinheiten im Einvernehmen mit der Spitalträgerschaft.
Die Berufungsverhandlungen umfassen auch die Ernennung als Direktorin oder Direktor einer klinischen Organisationseinheit und die Regelung der Behandlung von Patientinnen und Patienten im Privat- patientenstatus. F.6 Organisationseinheiten Schaffung und Aufhebung
Die Schaffung und Aufhebung von Organisationseinheiten erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen
. der Trägerschaft des betreffenden Vertragsspitals und der Univer- sität bei klinischen Organisationseinheiten, namentlich Departe- menten und Kliniken,
.6 der Gesundheitsdirektion und der Universität beim Zentrum für Zahnmedizin sowie bei nicht klinischen Organisationseinheiten, die für die Gesundheitsversorgung von massgeblicher Bedeutung sind, namentlich Instituten.
Die Spitalträgerschaft ernennt im Einvernehmen mit der tsleitung die Direktorin oder den Direktor einer klinischen onseinheit, regelt deren oder dessen Rechte und Pflichten die Direktionszulage fest.
Direktorin oder Direktor einer Organisationseinheit nach in der Regel eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinha ist ber.
Kommt im Rahmen des Berufungsverfahrens keine Einigung zu StandeundwirddiemedizinischeVersorgungdadurchgefährdet,kann die Gesundheitsdirektion dem Regierungsrat Antrag auf die vorüber- gehende Besetzung der Direktion einer klinischen Organisationsein- heit stellen. G.6 Schlussbestimmung
Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2004 in Kraft.
.16 Forschung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich (VüFL) Übergangsbestimmung zur Änderung vom 16.März 2022 (OS 77, 288)
Leistungsverträge gemäss § spätestens bis 31.Oktober mit Wirkung ab 1.Januar 2023 sind 2022 abzuschliessen.
OS 58, 82.
LS 415.11.
LS 415.21.
LS 415.431.
Eingefügt durch RRB vom 31.Januar 2018 (OS 73, 133; ABl 2018-02-09). In Kraft seit 1.August 2018.
Fassung gemäss RRB vom 31.Januar 2018 (OS 73, 133; ABl 2018-02-09). In Kraft seit 1.August 2018.
Eingefügt durch RRB vom 16. März 2022 (OS 77, 288; ABl 2022-03-2). In Kraft seit 1.Januar 2023.
Fassung gemäss RRB vom 16.März 2022 (OS 77, 288; ABl 2022-03-2). In Kraft seit 1.Januar 2023.
Nummerierung gemäss RRB vom 16.März 2022 (OS 77, 288; ABl 2022-03-2). In Kraft seit 1.Januar 2023.