der Verein- je einer regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen
barungskantone
Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten
sind.
2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:
a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die
Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug
zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10),
b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe
(Artikel 9 Absatz 2),
c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kosten-
gruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Auftei-
lung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung
des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3),
d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung
in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3),
e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte
Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2),
f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c)
sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Arti-
kel 11 Absatz 3),
g. Kürzung von Beiträgen (Artikel 13),
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Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) 415.17
h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von
Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2),
von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem ge-
regelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studien-
angeboten privater Hochschulen (Artikel 5),
i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugs-
kosten (Artikel 19),
k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommis-
sion IUV (Artikel 17) und
l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die
Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet wer-
den.
3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der
Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindes-
tens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat2.
Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Kon-
ferenzmitglieder.