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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) (Beitritt)

Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV

Präambel

Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) 415.17 Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) (Beitritt) (vom 20. Januar 2021)1, 2

Der Regierungsrat beschliesst: I. Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen vom 27. Juni 2019 (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) bei3. II. Der Kanton Zürich kündigt die Interkantonale Universitäts- vereinbarung vom 20. Februar 1997 per 31. Dezember 2019. Der Aus- tritt erfolgt mit Wirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der IUV gemäss Dispositiv I. III. Der Beitritt gemäss Dispositiv I bedarf der Genehmigung4 des Kantonsrates.

1 OS 76, 480. 2 Inkrafttreten: 1. Januar 2022. 3 ABl 2021-01-29.

4 Vom Kantonsrat am 5. Juli 2021 genehmigt.

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Interkantonale Vereinbarung über die Beiträge an die Ausbildungskosten von universitären Hochschulen (Interkantonale Universitätsvereinbarung, IUV) Vom 27. Juni 2019

I Allgemeine Bestimmungen

Zweck

Art. 1 1 Die Vereinbarung regelt den gleichberechtigten interkan-

tonalen Zugang zu den kantonalen universitären Hochschulen und zu Institutionen im universitären Hochschulbereich sowie die Abgeltung der Kantone an die Trägerkantone. 2 Sie fördert damit den interkantonalen Lastenausgleich sowie die

Freizügigkeit für Studierende und ist Teil einer koordinierten schwei- zerischen Hochschulpolitik. Subsidiarität

Art. 2 Interkantonale Vereinbarungen, welche die Mitträgerschaft

zu Mitträger- einer oder mehrerer universitärer Hochschulen und von Institutionen vereinbarungen im universitären Hochschulbereich regeln, gehen dieser Vereinbarung vor, sofern sie die Grundsätze gemäss Artikel 3 nicht verletzen. Grundsätze

Art. 3 1 Die zahlungspflichtigen Kantone leisten den Trägerkan-

tonen universitärer Hochschulen (Hochschulträgerkantonen) für ihre Studierenden Beiträge an die Kosten des Hochschulstudiums. 2 Die Hochschulträgerkantone müssen für ihre Studierenden min-

destens dieselben geldwerten Leistungen erbringen, wie sie die vorlie- gende Vereinbarung vorsieht. 3 Sie gewähren den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen

die gleiche Rechtsstellung.

II Beitragsberechtigung

Beitrags-

Art. 4 1 Beitragsberechtigt sind Studienangebote von institutionell

berechtigte akkreditierten öffentlich-rechtlichen kantonalen Hochschulen sowie Studien- angebote von akkreditierten öffentlich-rechtlichen Institutionen der Kantone im universitären Hochschulbereich.

2

Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) 415.17 2 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann universitäre Hoch-

schulen und Institutionen im universitären Hochschulbereich, die sich im Akkreditierungsverfahren befinden, als beitragsberechtigt erklären. Sie definiert die dafür massgebenden Kriterien in Richtlinien. Arti- kel 26 wird vorbehalten. 3 Studienangebote, deren Abschluss den Zugang zu einem geregel-

ten Beruf beinhaltet, gelten als beitragsberechtigt, wenn die im mass- gebenden Recht formulierten zusätzlichen Anerkennungsvoraussetzun- gen erfüllt sind. 4 Studienangebote im Sinne der vorhergehenden Absätze sind

a. Bachelor- oder Masterstudien, b. Doktoratsstudien unter Berücksichtigung von Artikel 11, c. weitere von der Konferenz der Vereinbarungskantone bezeichnete Studienangebote. 5 Studienvorbereitende Angebote und Angebote der Weiterbildung

sind nicht beitragsberechtigt.

Art. 5 1 Studienangebote institutionell akkreditierter privater Beitrags-

Hochschulen und von akkreditierten privaten Institutionen im univer- berechtigte sitären Hochschulbereich können von der Konferenz der Vereinba- Studien-angebote rungskantone als beitragsberechtigt anerkannt werden. Voraussetzung privater ist, dass der Standortkanton Institutionen a. sich an der privaten Hochschule finanziell beteiligt, b. für seine Studierenden an der privaten Hochschule mindestens die- selben geldwerten Leistungen erbringt, wie es die vorliegende Ver- einbarung vorsieht, c. sicherstellt, dass die private Hochschule den Studierenden aus allen Vereinbarungskantonen die gleiche Rechtsstellung gewährt und d. im Trägerschaftsorgan der privaten Hochschule vertreten oder in anderer Weise an der strategischen Führung der Hochschule betei- ligt ist. 2 Artikel 4 Absätze 3 bis 5 und Artikel 6 gelten auch für private

Institutionen.

Art. 6 1 Die beitragsberechtigten Studienangebote sind nach Fach- Datenbank

bereichen in einer Datenbank erfasst. für beitrags- 2 Ergibt sich die Zuordnung einzelner Angebote zu einem Fach- berechtigte Studien- bereich nicht aus den Merkmalen des Systems oder ist sie strittig, fällt angebote die Kommission IUV einen Zuordnungsentscheid.

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Studierende

Art. 7 1 Als Studierende, die einen Beitrag im Sinne dieser Ver-

einbarung auslösen, gelten Personen, die für ein beitragsberechtigtes Studienangebot immatrikuliert sind. 2 Für Studierende, die keine Studienleistungen beziehen, werden

keine Beiträge geleistet. 3 Die Studierendenzahl wird auf der Grundlage der Studierenden-

statistik des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt.

III Beitragsbemessung und Zahlungspflicht

Bemessungs-

Art. 8 1 Die interkantonalen Beiträge werden als jährlicher Pau-

grundlage schalbeitrag pro Studentin oder Student pro Kostengruppe festgelegt. 2 Sie werden den zahlungspflichtigen Kantonen auf Grundlage der

im Herbst- beziehungsweise Frühjahrssemester erhobenen Studieren- denzahlen in Rechnung gestellt. Die Kommission IUV entscheidet über die Modalitäten der Rechnungsstellung. Grundlagen für

Art. 9 1 Grundlage für die Bemessung der interkantonalen Bei-

die Festlegung träge sind die standardisierten Kosten pro Fachbereich. Diese ergeben der interkanto- nalen Beiträge sich aus a. den nach Abzug der Drittmittel für die Lehre verbleibenden Be- triebskosten für die Lehre zu 100 Prozent sowie b. den Betriebskosten für die Forschung, welche dem Träger nach Ab- zug der Drittmittel für die Forschung verbleiben, zu 85 Prozent. Die Kosten werden auf der Grundlage der Statistik der Hochschul- finanzen des Bundesamtes für Statistik BFS ermittelt. Die Infrastruk- turkosten werden nicht angerechnet. 2 Die Definition der Fachbereiche und deren Zuordnung zu einer

Kostengruppe erfolgt im Anhang zur Vereinbarung. 3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone kann bei wesentlichen

Veränderungen der in Absatz 1 definierten Bemessungsgrundlagen die Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kostengruppe ändern, zusätz- liche Kostengruppen einrichten und/oder bestehende Kostengruppen aufteilen. In begründeten Fällen kann sie zudem die für die Forschung anzurechnenden Betriebskosten plafonieren. Höhe der

Art. 10 1 Ausgehend von den standardisierten Kosten pro Fach-

interkantonalen bereich werden die Durchschnittskosten pro Kostengruppe errechnet Beiträge sowie ein Abzug in Höhe der durchschnittlichen Studiengebühren und der effektiven oder pauschal berechneten Bundesbeiträge vorgenom- men. Die Beiträge entsprechen 85 Prozent der so errechneten Kosten.

4

Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) 415.17 2 Die interkantonalen Beiträge für die Kostengruppe III betragen

maximal das Doppelte des Durchschnitts der für die Fachbereiche die- ser Kostengruppe ermittelten Kosten für die Lehre gemäss Artikel 9 Absatz 1 litera a. In begründeten Fällen kann die Konferenz der Ver- einbarungskantone die Beiträge für die Kostengruppe III über das defi- nierte Maximum hinaus erhöhen. Artikel 26 Absatz 3 wird vorbehal- ten. 3 Für die Festlegung der Beiträge und die Dauer der Gültigkeit ist

die Konferenz der Vereinbarungskantone zuständig.

Art. 11 1 Interkantonale Beiträge im Sinne der Vereinbarung sind Dauer der

für ein Erst- sowie ein allfälliges Zweitstudium zu entrichten. Ein Stu- Beitragspflicht dium (Erst- oder Zweitstudium) kann Studienangebote auf Bachelor-, Master- sowie allenfalls Doktoratsstufe enthalten. Voraussetzung für die Finanzierung eines Zweitstudiums ist ein erster universitärer Ab- schluss auf Stufe Master. 2 Die Beitragspflicht ist zeitlich auf 12 Semester für ein Erst- und

weitere 12 Semester für ein Zweitstudium begrenzt. Für Studierende der medizinischen Studiengänge verlängert sich die Dauer der Beitrags- pflicht auf 16 Semester. 3 Die Konferenz der Vereinbarungskantone legt die maximale bei-

tragsberechtigte Dauer für Studienangebote gemäss Artikel 4 Absatz 4 litera c fest.

Art. 12 1 Zahlungspflichtig ist derjenige Vereinbarungskanton, in Zahlungs-

dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt des Erwerbs des pflichtiger Zulassungsausweises zur universitären Hochschule zivilrechtlichen Kanton Wohnsitz (Artikel 23ff. ZGB1) hatte. 2 Bei Aufnahme eines Zweitstudiums ist derjenige Kanton zahlungs-

pflichtig, in dem eine Studentin oder ein Student zum Zeitpunkt der Aufnahme des Zweitstudiums (Semesterbeginn) zivilrechtlichen Wohn- sitz hat.

Art. 13 Die Hochschulträgerkantone können angemessene indivi- Studien-

duelle Studiengebühren erheben. Übersteigt die Summe der Beiträge gebühren gemäss Artikel 10 und der individuellen Studiengebühren die den Bei- trägen zugrunde liegenden standardisierten Kosten pro Kostengruppe gemäss Anhang, werden die Beiträge entsprechend gekürzt.

1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907; SR 210

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IV Hochschulzugang und Gleichbehandlung

Gleich-

Art. 14 Die Studienanwärterinnen, die Studienanwärter und die

behandlung bei Studierenden aus den Vereinbarungskantonen haben bezüglich der Zu- der Zulassung lassung zum Studium die gleiche Rechtsstellung wie diejenigen des Hochschulträgerkantons beziehungsweise der Hochschulträgerkantone. Dies gilt auch bei Vorliegen von Zulassungsbeschränkungen. Behandlung von

Art. 15 1 Studierende aus Nichtvereinbarungskantonen haben kei-

Studierenden nen Anspruch auf Gleichbehandlung. aus Nicht- 2 Sie werden an ein beitragsberechtigtes Studienangebot im Sinne vereinbarungs- kantonen dieser Vereinbarung erst zugelassen, wenn die Studierenden aus Ver- einbarungskantonen Aufnahme gefunden haben. 3 Sie leisten für die in Anspruch genommenen Studienangebote

Beiträge, die mindestens den Beiträgen gemäss Artikel 10 entsprechen.

V Vollzug

Die Konferenz

Art. 16 1 Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus

der Verein- je einer regierungsrätlichen Vertreterin oder einem regierungsrätlichen barungskantone Vertreter der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. 2 Ihr obliegen folgende Aufgaben:

a. Festlegung der interkantonalen Beiträge pro Kostengruppe und die Dauer von deren Gültigkeit einschliesslich Definition der in Abzug zu bringenden Bundesbeiträge (Artikel 10), b. Definition der Fachbereiche und Zuordnung zu einer Kostengruppe (Artikel 9 Absatz 2), c. Änderung der Zuordnung eines Fachbereichs zu einer Kosten- gruppe, Einrichtung zusätzlicher Kostengruppen und/oder Auftei- lung bestehender Kostengruppen sowie entsprechende Anpassung des Anhangs (Artikel 9 Absatz 3), d. Plafonierung der anzurechnenden Betriebskosten für die Forschung in begründeten Fällen (Artikel 9 Absatz 3), e. Erhöhung der Beiträge für die Kostengruppe III über das definierte Maximum hinaus (Artikel 10 Absatz 2), f. Definition weiterer Studienangebote (Artikel 4 Absatz 4 litera c) sowie die Festlegung der entsprechenden Regelstudiendauer (Arti- kel 11 Absatz 3), g. Kürzung von Beiträgen (Artikel 13),

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Interkantonale Universitätsvereinbarung (IUV) 415.17 h. Entscheid über die Beitragsberechtigung von Studienangeboten von Hochschulen im Akkreditierungsverfahren (Artikel 4 Absatz 2), von Studienangeboten, deren Abschluss den Zugang zu einem ge- regelten Beruf beinhaltet (Artikel 4 Absatz 3) sowie von Studien- angeboten privater Hochschulen (Artikel 5), i. Genehmigung von Budget und Rechnung bezüglich der Vollzugs- kosten (Artikel 19), k. Wahl der Mitglieder und des oder der Vorsitzenden der Kommis- sion IUV (Artikel 17) und l. Festlegung des Rechnungsjahrs, ab welchem die Beiträge für die Kostengruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet wer- den. 3 Die Beschlüsse gemäss Absatz 2 litera a bis g sowie l bedürfen der

Mehrheit von zwei Dritteln der Konferenzmitglieder, darunter mindes- tens die Hälfte der Universitätskantone gemäss Hochschulkonkordat2. Für die übrigen Beschlüsse gilt das einfache Mehr der anwesenden Kon- ferenzmitglieder.

Art. 17 1 Für den Vollzug wählt die Konferenz der Vereinbarungs- Kommission

kantone eine Kommission IUV. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. IUV 2 Die Kommission IUV setzt sich aus acht regierungsrätlichen Ver-

tretungen der Vereinbarungskantone zusammen. Vier Mitglieder der Kommission IUV vertreten einen Universitätskanton, vier einen Nicht- universitätskanton. 3 Je eine Vertretung des Staatssekretariats für Bildung, Forschung

und Innovation SBFI und des Bundesamtes für Statistik BFS nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. 4 Der Kommission IUV obliegen insbesondere die folgenden Auf-

gaben: a. Überwachung des Vollzugs, insbesondere auch der Geschäftsstelle, b. Entscheid über die Zuordnung eines Angebots zu einem Fach- bereich in strittigen Fällen (Artikel 6 Absatz 2), c. Antragsstellung an die Konferenz der Vereinbarungskantone für Entscheide gemäss Artikel 16 Absatz 2 litera a bis g und l sowie d. Regelung der Rechnungslegung, der Beitragszahlung, der Termine und Stichdaten sowie des Vorgehens bei allfälligen Verzugszinsen.

2 Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hoch-

schulkonkordat) vom 20. Juni 2013; Sammlung der Rechtsgrundlagen der EDK, Ziffer 6.0

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Geschäftsstelle

Art. 18 1 Das Generalsekretariat der Schweizerischen Konferenz

der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist Geschäftsstelle der Vereinbarung. 2 Sie führt das zentrale Inkasso für die Beitragszahlungen.

Vollzugskosten

Art. 19 Die Kosten des Vollzugs dieser Vereinbarung sind durch

die Vereinbarungskantone nach Massgabe der Zahl ihrer Studieren- den zu tragen. Sie werden ihnen jährlich in Rechnung gestellt. Streitbeilegung

Art. 20 1 Auf Streitigkeiten, die sich aus der vorliegenden Verein-

barung ergeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss IRV3 ange- wendet. 2 Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage

hin das Bundesgericht gemäss Artikel 120 Absatz 1 litera b BGG4.

VI Schlussbestimmungen

Beitritt

Art. 21 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand

der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. 2 Mit dem Beitritt zu dieser Vereinbarung erklären die Kantone

gleichzeitig den Austritt aus der interkantonalen Universitätsvereinba- rung vom 20. Februar 1997. Inkrafttreten

Art. 22 1 Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kan-

tonalen Erziehungsdirektoren setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind. 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen.

Kündigung

Art. 23 Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer Frist von

zwei Jahren jeweils auf den 31. Dezember durch schriftliche Erklärung an die Konferenz der Vereinbarungskantone gekündigt werden. Weiterbestehen

Art. 24 Kündigt ein Kanton die Vereinbarung, bleiben seine Ver-

der Verpflich- pflichtungen aus dieser Vereinbarung für die zum Zeitpunkt des Aus- tungen tritts in Ausbildung befindlichen Studierenden bis zum Ende ihres Stu- diums bestehen.

3 Rahmenvereinbarung vom 24. Juni 2005 für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) 4 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz,

BGG); SR 173.110

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Art. 25 Dieser Vereinbarung kann das Fürstentum Liechtenstein Fürstentum

auf der Grundlage seiner eigenen Gesetzgebung beitreten. Ihm stehen Liechtenstein alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu.

Art. 26 1 Die Beitragsberechtigungen gemäss der Interkantonalen Übergangsrecht

Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997 bleiben bis zur Ent- scheidung über die institutionelle Akkreditierung (Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 5 Absatz 1) gemäss HFKG5 beziehungsweise bis zum Ent- scheid über die Erfüllung zusätzlicher Anerkennungsvoraussetzungen gemäss Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 2, längstens aber bis acht Jahre nach Inkrafttreten des HFKG, bestehen. 2 Die Leistungsabgeltungen derjenigen Kantone, die der IUV nicht

oder noch nicht beigetreten sind, erfolgen für die Dauer von längstens zwei Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung gestützt auf die Inter- kantonale Universitätsvereinbarung vom 20. Februar 1997. Nach Ab- lauf dieser Frist gilt für alle Nichtvereinbarungskantone Artikel 15. 3 Solange betreffend die Ausbildung der Human-, Zahn- und Vete-

rinärmedizin keine validierten Kosten vorliegen, betragen die inter- kantonalen Beiträge für die Kostengruppe III das Doppelte der Beiträge für die Kostengruppe II. Die Konferenz der Vereinbarungskantone entscheidet, ab welchem Rechnungsjahr die Beiträge für die Kosten- gruppe III auf Basis der validierten Kosten berechnet werden.

Art. 27 1 Für eine Übergangsphase von drei Jahren nach Inkraft- Berechnung

treten der IUV 2019 wird für die Berechnung der Kantonsbeiträge wie der Beiträge im Übergang folgt vorgegangen: von der IUV a. Multiplikation der Differenz zwischen den Beiträgen IUV 2019 und 1997 auf die IUV 1997 mit dem Faktor 0.25 (erstes Berechnungsjahr), mit dem IUV 2019 Faktor 0.5 (zweites Berechnungsjahr) beziehungsweise mit dem Fak- tor 0.75 (drittes Berechnungsjahr) und Festlegung eines entspre- chenden Korrekturbetrags für jeden Kanton, b. Berechnung der effektiven Beiträge pro Kanton auf Basis der Bei- träge gemäss IUV 1997 zuzüglich des Korrekturbetrags gemäss li- tera a. 2 Nach Abschluss dieser dreijährigen Übergangsphase erfolgt die

Berechnung der Kantonsbeiträge ausschliesslich basierend auf der IUV 2019.

5 Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz, HFKG); SR 414.20

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Anhang

Bezeichnung der Kostengruppen und Zuordnung der Fachbereiche gemäss Artikel 9 Absatz 2 der Vereinbarung

Die Kostengruppen gemäss Artikel 9 Absatz 2 werden wie folgt defi- niert: Kostengruppe I: Geistes- und Sozialwissenschaften, Wirtschaftswissen- schaften und Recht Kostengruppe II: exakte Wissenschaften, Naturwissenschaften, tech- nische Wissenschaften, Pharmazie, erstes und zweites Studienjahr der Human-, Zahn- und Veterinärmedi- zin Kostengruppe III: Human-, Zahn- und Veterinärmedizin ab drittem Studienjahr

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