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415.171

Gesetz über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat)

Präambel

Hochschulkonkordat 415.171

1.1.15 - 87

Gesetz

über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung

über den schweizerischen Hochschulbereich

(Hochschulkonkordat)

(vom 3. März 2014)1, 2

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungs-

ratesvom30. Oktober20133 undderKommissionfürBildungundKul-

tur vom 14. Januar 2014,

beschliesst:

Art. 1

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich vom 20. Juni 2013 bei. Im Namen des Kantonsrates Der Präsident: Die Sekretärin: Bruno Walliser Barbara Bussmann

OS 69, 608.

Inkrafttreten: 1. Januar 2015.

ABl 2013-11-08.

LS 414.12.

LS 415.17.

LS 615.

SR 101.

.171 Hochschulkonkordat Interkantonale Vereinbarung über den schweizerischen Hochschulbereich (Hochschulkonkordat) (vom 20. Juni 2013) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK),

Art. 63a

gestützt auf Abs. 3 und 4 der Schweizerischen Bundesverfas- sung (BV)7, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck barung tion i Grundl Hochsc bereic a. für gesamt durch b. die c. die gewähr Die Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Verein- skantone untereinander und mit dem Bund bei der Koordina- m schweizerischen Hochschulbereich. Insbesondere schafft sie die age, um im Rahmen des Bundesgesetzes über die Förderung der hulen und die Koordination im schweizerischen Hochschul- h (HFKG) gemeinsam mit dem Bund dieKoordination,dieQualitätunddieWettbewerbsfähigkeitdes schweizerischen Hochschulbereichs zu sorgen, namentlich die Einrichtung gemeinsamer Organe; Qualitätssicherung und die Akkreditierung zu regeln; Aufgabenteilung in besonders kostenintensiven Bereichen zu leisten;

Art. 3

d. die in Vereinbaru HFKG definierten Ziele umzusetzen. ngs- kantone

Art. 2

Die Vereinbarungskantone sind Mitglieder der Schwei- zerischen Hochschulkonferenz und auf diese Weise gemeinsam mit dem Bund an der Koordination im Hochschulbereich beteiligt.

Sie sind Hochschulkantone, sofern sie Träger einer anerkannten

Art. 3

Hochschule oder einer Institution gemäss Bst. d sind.

Art. 3

Geltungsbereich a. kantonale und b. kantonale und Die Vereinbarung ist anwendbar auf interkantonale Universitäten, interkantonale Fachhochschulen und

Hochschulkonkordat 415.171

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  1. kantonale und interkantonale Pädagogische Hochschulen sowie
  2. von den Kantonen geführte Institutionen der Hochschullehre im Bereich der Grundausbildung, die vom Bund als beitragsberechtigt anerkannt sind. Zusammen- arbeit mit dem Bund

Art. 4

Die Vereinbarungskantone schliessen mit dem Bund zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben eine Zusammenarbeitsverein-

Art. 6

barung gemäss 2 Die Konferen HFKG ab. z der Vereinbarungskantone kann zur Erreichung

Art. 1

des in vereinb 3 Wird aufgeho men, um II. Gem umschriebenen Zwecks mit dem Bund weitere Vollzugs- arungen abschliessen. die Zusammenarbeitsvereinbarung nicht abgeschlossen oder ben, ergreifen die Vereinbarungskantone die nötigen Massnah- die Koordination ihrer Hochschulpolitik zu gewährleisten. einsame Organe

Art. 5 Grundsatz der Zusamm zur gemein 2 Die Schw Organ von 3 Im Weite a. die Rek b. der Sch Agentur fü rische Akk 4 Zuständi samen Orga

Die Vereinbarungskantone und der Bund schaffen mit enarbeitsvereinbarung die im HFKG definierten Organe samen Koordination im schweizerischen Hochschulbereich. eizerische Hochschulkonferenz ist das gemeinsame Bund und Kantonen. ren bestehen folgende gemeinsame Organe: torenkonferenz der schweizerischen Hochschulen; weizerische Akkreditierungsrat mit der Schweizerischen r Akkreditierung und Qualitätssicherung (Schweize- reditierungsagentur). gkeiten,OrganisationundBeschlussverfahrendergemein- ne regeln das HFKG und die Zusammenarbeitsvereinba- rung. Schweizerische Hochschul- konferenz

Art. 6

Die Schweizerische Hochschulkonferenz ist das oberste hochschulpolitische Organ der Schweiz. Sie sorgt als Plenarversamm- lung oder als Hochschulrat im Rahmen der im HFKG definierten Zu- ständigkeiten und Verfahren für die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich durch Bund und Kantone.

Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren der Ver- einbarungskantonesindMitgliederderPlenarversammlungderSchwei- zerischen Hochschulkonferenz.

.171 Hochschulkonkordat

Die zehn Erziehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Universitätskantone, welche dem Interkantonalen Konkordat über universitäre Koordination vom 9. Dezember 1999 beigetreten sind, haben Einsitz im Hochschulrat. Die Konferenz der Vereinbarungskan- tone wählt jeweils auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hochschulrat ebenfalls Einsitz nehmen. Welche Hochschulen die Mitglieder des Hochschulrats vertreten und wie viele Punkte ihnen zugeteilt werden, ist im Anhang aufgeführt.

Die Erziehungsdirektorinnen und Erziehungsdirektoren üben ihr Amt persönlich aus. Im Verhinderungsfall können sie in begründeten Fällen eine Vertretung bestimmen, die das Stimmrecht wahrnimmt. Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des Hochschulrats

Art. 7

Für die Gewichtung der Stimmen bei Beschlüssen des HochschulratsgemässArt.17HFKGerhältjedekantonaleVertretung im Hochschulrat eine Anzahl Punkte proportional zur Anzahl immat- rikulierter Studierender, die auf dem Gebiet des Kantons an den kan- tonalen Hochschulen und an interkantonalen Hochschulen oder deren Teilschulen studieren. Die Mitglieder des Hochschulrats erhalten im Minimum einen Punkt. Die Zuteilung der Punkte ist im Anhang dar- gestellt. Finanzierung der gemein- samen Organe

Art. 8

Die Vereinbarungskantone beteiligen sich zu höchstens

Prozent an den Kosten der Schweizerischen Hochschulkonferenz

Art. 9

gemäss 2 Der B nach fo a. eine b. eine von ihn 3 Die H von ihn a. an d Erfüllu b. und dessen Abs. 2 HFKG. eitrag gemäss Abs. 1 wird von den Vereinbarungskantonen lgendem Verteilschlüssel getragen: Hälfte entsprechend ihrer Einwohnerzahl; Hälfte von den Hochschulträgern entsprechend der Zahl der en vertretenen Studierenden. ochschulträger beteiligen sich entsprechend der Zahl der en vertretenen Studierenden zu höchstens 50 Prozent en Kosten der Rektorenkonferenz, soweit sich diese aus der ng der Aufgaben gemäss HFKG ergeben, an den Kosten des Schweizerischen Akkreditierungsrats und Akkreditierungsagentur, soweit diese nicht durch Gebüh-

Art. 35

ren gemäss 4 Trägersch diese Koste 5 Die Zusam denen die S ten der Rek Abs. 1 HFKG gedeckt sind. aften mit mehreren Kantonen regeln selbstständig, wie n unter den beteiligten Kantonen aufgeteilt werden. menarbeitsvereinbarung enthält die Grundsätze, nach chweizerische Hochschulkonferenz die Tragung der Kos- torenkonferenz regelt.

Hochschulkonkordat 415.171

.1.15 - 87 III. Konferenz der Vereinbarungskantone Zusammen- setzung und Organisation

Art. 9

Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, dieder Vereinbarungbeigetreten sind. Siekonstituiertsich selbst.

Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Aufgaben und Kompetenzen

Art. 10

Die Konferenz der Vereinbarungskantone ist verant- wortlichfürdenVollzugderVereinbarung.Insbesondereistsiezustän-

Art. 4

dig für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Abs. 1 und 2,

Art. 4

für den Entscheid über Massnahmen gemäss zwei Jahre für die Festlegung der Punkte Abs. 3 und alle für die Stimmengewichtung

Art. 7

im Hochschulrat gemäss 2 Sie schlägt der Plena schulkonferenz zwei Erz toren zur Wahl als Vize IV. Interkantonale Fina rversammlung der Schweizerischen Hoch- iehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirek- präsidentin oder als Vizepräsidenten vor. nzierung der Hochschulen Interkantonale Hochschul- beiträge

Art. 11

Die interkantonalen Hochschulbeiträge werden auf der Grundlage der Interkantonalen Universitätsvereinbarung (IUV) vom

.Februar19975 undderInterkantonalenFachhochschulvereinbarung (FHV) vom 12. Juli 20034 ausgerichtet.

  1. Titelschutz Bezeichnungs- und Titelschutz

Art. 12

Der Schutz der Hochschulbezeichnungen richtet sich

Art. 62

nach 2 Wer len R kannt Titel Ausbi keit HFKG. einen Titel führt, der auf Basis kantonalen oder interkantona- echts geschützt ist, ohne dass er über den entsprechenden aner- en Ausbildungsabschluss verfügt, oder wer einen entsprechenden verwendet,derdenEindruckerweckt,erhabeeinenanerkannten ldungsabschluss erworben, wird mit Busse bestraft. Fahrlässig- ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

.171 Hochschulkonkordat VI. Schlussbestimmungen

Art. 13 Vollzug obliegt digen Am fenden A übrigen Zuständi amt zusa 2 Die Zu Geschäft konferen der im H Generals 3 Die Ko

Die Geschäftsführung im Vollzug dieser Vereinbarung dem Generalsekretariat der EDK. Unter Einbezug der zustän- tschefinnen und Amtschefs der Kantone besorgt es die lau- rbeiten der Konferenz der Vereinbarungskantone sowie die hochschulpolitischen Geschäfte der EDK, soweit nicht andere gkeiten bestehen, und arbeitet mit dem zuständigen Bundes- mmen. sammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt bei der sführungfürdenHochschulratderSchweizerischenHochschul- z erfolgt über die zuständigen Amtschefinnen und Amtschefs ochschulrat vertretenen Kantone und eine Vertretung des ekretariats der EDK. sten der Vereinbarungstätigkeit werden unter Vorbehalt

Art. 8

von rung nach Massgabe der Einwohnerzahl unter den Vereinba- skantonen verteilt.

Art. 14 Streitbeilegung schulkonkordat e der Rahmenverein Lastenausgleich 2 Kann die Strei

Auf Streitigkeiten, die sich aus dem vorliegenden Hoch- rgeben, wird das Streitbeilegungsverfahren gemäss barung für die interkantonale Zusammenarbeit mit (IRV) vom 24. Juni 20056 angewendet. tigkeit nichtbeigelegtwerden, entscheidetauf Klage

Art. 120

hin das Bundesgericht gemäss Abs. 1 Bst. b des Bundesgerichts- gesetzes.

Art. 15

Beitritt der Schwe gegenüber Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand izerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren erklärt.

Art. 16 Austritt der Schwe gegenüber res, das

Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand izerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten Kalenderjah- der Austrittserklärung folgt, in Kraft.

Art. 4

Mit dem Austritt gelten alle Vereinbarungen gemäss den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Austritts ebenfa auf lls als gekündigt.

Hochschulkonkordat 415.171

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Art. 17 Inkrafttreten tonalen Erzieh Vereinbarung, von mindestens kordats über u Inkraftsetzung tretens des HF 2 Das Inkraftt Bern, 20. Juni Im Namen der S der kantonalen Die Präsidenti Isabelle Chass

Der Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kan- ungsdirektoren entscheidet über das Inkrafttreten der wenn ihr mindestens 14 Kantone beigetreten sind, da- 8 der Konkordatskantone des Interkantonalen Kon- niversitäre Koordination vom 9. Dezember 1999. Die erfolgt jedoch frühestens zum Zeitpunkt des Inkraft- KG. reten ist dem Bund zur Kenntnis zu bringen. 2013 chweizerischen Konferenz Erziehungsdirektoren n: Der Generalsekretär: ot Hans Ambühl

.171 Hochschulkonkordat Anhang

Art. 6

Vertretung im Hochschulrat gemäss ten bei der Gewichtung der Stimmen und Zuordnung von Punk- bei Beschlüssen des Hochschul-

Art. 7

rats gemäss Die Berechnu Durchschnitt einbarungska sem Anhang z basieren auf 2011/2012 (Q ng der Punkte erfolgt alle zwei Jahre aufgrund der swerte der vorangehenden Jahre. Die Konferenz der Ver- ntone veröffentlicht die jeweils aktuelle Zuteilung in die- ur Vereinbarung. Die nachstehend aufgelisteten Punkte dem Durchschnitt der Studierendenzahlen 2010/2011 und uelle: Bundesamt für Statistik) sowie auf den Angaben der Kantone. Vertretung im Hochschulrat und Punkteverteilung

. Vertretung der Universitätskantone im Hochschulrat Punkte Zürich: Universität Zürich, Zürcher Fachhochschule, 42 Pädagogische Hochschule Zürich, Interkantonale Hochschule für Heilpädagogik Bern: Universität Bern, Berner Fachhochschule, Pädagogische 22 Hochschule Bern, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Bern Waadt: Universität Lausanne, Haute école pédagogique 19 du canton de Vaud, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Waadt Genf: Universität Genf, Standorte der Haute école spécialisée 18 de Suisse occidentale im Kanton Genf Basel-Stadt: Universität Basel, Standorte der Fachhochschule 15 Nordwestschweiz im Kanton Basel-Stadt Freiburg: Universität Freiburg, Pädagogische Hochschule 11 Freiburg, Standorte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Freiburg St. Gallen: Universität St. Gallen, Pädagogische Hochschule 11 des Kantons St. Gallen, Standorte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton St. Gallen

Hochschulkonkordat 415.171

.1.15 - 87 Punkte Luzern: Universität Luzern, Standorte der Fachhochschule 9 Zentralschweiz (Hochschule Luzern) im Kanton Luzern, Pädagogische Hochschule Luzern (ab 2013) Neuenburg: Universität Neuenburg, Standorte der Haute école 6 spécialisée de Suisse occidentale im Kanton Neuenburg, Standorte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Neuenburg Tessin: Universität Tessin, Scuola universitaria professionale 6 della Svizzera italiana

Art. 6

. Weitere Vertretungen im Hochschulrat gemäss Abs. 3

Art. 6

Gemäss jeweils schulra die Erz folgend – Pädag – Pädag – Pädag – Pädag – Pädag – Pädag – Stand – Stand Aargau, – Stand Kantone – Stand Die Zah Total v des Anh Abs. 3 wählt die Konferenz der Vereinbarungskantone auf vier Jahre jene vier weiteren Trägerkantone, die im Hoch- t Einsitz nehmen. Basierend auf dieser Bestimmung, können iehungsdirektorinnen oder Erziehungsdirektoren der Träger er Hochschulen in den Hochschulrat gewählt werden: ogische Hochschule Wallis ogische Hochschule Graubünden ogische Hochschule Thurgau ogische Hochschule Schaffhausen ogische Hochschule Schwyz (ab 2013) ogische Hochschule Zug (ab 2013) orte der Haute école pédagogique BEJUNE im Kanton Jura orte der Fachhochschule Nordwestschweiz in den Kantonen Basel-Landschaft, Solothurn orte der Haute école spécialisée de Suisse occidentale in den n Wallis und Jura orte der Fachhochschule Ostschweiz im Kanton Graubünden l der Studierenden sämtlicher Hochschulen entspricht einem on 170 Punkten. Davon entfallen 11 Punkte auf die unter Ziff. 2 angs aufgeführten Hochschulen.

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