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415.21

Personalverordnung der Universität Zürich

PVO-UZH

Präambel

Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH) 415.21

1.7. 25 - 129

Personalverordnung

der Universität Zürich (PVO-UZH)

(vom 29. September 2014)1, 2

Der Universitätsrat,

Art. 11

gestützt auf Abs.2 des Universitätsgesetzes (UniG) vom 15.März 19985, beschliesst:

. Abschnitt: Allgemeines

Art. 1 Geltungsbereich im öffentlich-re

Dieser Verordnung untersteht das Personal der Universität chtlichen Arbeitsverhältnis.

Art. 17

Für die externen Lehrpersonen gemäss nung der Universität Zürich vom 4. Deze der Universitätsord- mber 1998 (UniO)6, deren

Art. 8

Tätigkeit dem Privatrecht unterliegt, gelten § Abs.2, 17, 24 und 72–

dieser Verordnung.14 Verhältnis zum allgemeinen Personalrecht

Art. 2

Soweit die UniO und diese Verordnung keine abweichen- den Regelungen treffen, ist das allgemeine kantonale Personalrecht anwendbar.

Art. 3 Zuständigkeiten digkeit den Dire

Überträgt das Personalrecht des Kantons Zürich die Zustän- ktionen oder der Staatskanzlei, ist die Universitätslei- tung zuständig.

Universitätsrat und Universitätsleitung können im Rahmen des Gesetzes ihre Zuständigkeiten ganz oder teilweise an ihnen nachgeord- nete Stellen delegieren.

  1. Universitäts- rat

Art. 4

Der Universitätsrat beschliesst über:

  1. Ernennung, Beförderung, Entlassung und Rücktritt von

. Mitgliedern der Universitätsleitung, ausser von Verwaltungs- direktorinnen und -direktoren,

. Professorinnen und Professoren, ausser von Assistenzprofesso- rinnen und -professoren ohne Tenure Track sowie von Förde- rungsprofessorinnen und -professoren,

  1. Verlängerung oder Aufhebung der Befristung von Professuren ad personam,
  2. Verlängerung von Assistenzprofessuren mit Tenure Track.
  3. Im Allgemeinen

.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

  1. Universitäts- leitung

Art. 5

1 Die Universitätsleitung stellt das Universitätspersonal an.

Sie stimmt mit der Dekanin oder dem Dekan der zuständigen Fa- kultät die Anstellungsbedingungen der vom Universitätsrat zu ernen- nenden Professorinnen und Professoren ab.

Sie beschliesst über die Ernennung und Entlassung von Assistenz- professorinnen und -professoren ohne Tenure Track und von Förde- rungsprofessorinnen und -professoren sowie über die Verlängerung die- ser Professuren.

Sie ernennt die Vorsteherinnen und Vorsteher von Instituten, Kli- niken und weiteren Organisationseinheiten auf Antrag der Fakultäten. Die Ernennung erfolgt in der Regel befristet auf vier Jahre. Sie kann verlängert werden.

Art. 6 Stellenbudget das Stellenbud nach den folge a. Professuren

Die Universitätsleitung setzt für die universitären Einheiten get fest. Dieses enthält die Anzahl der Stellen geordnet nden Kategorien:14 ,

  1. Mittelbau,
  2. administratives und technisches Personal.

Die Anstellungen erfolgen in der Regel gemäss den Richtpositio- nen und Lohnklassen.

Der Universitätsrat ist zuständig für

  1. die Schaffung neuer Stellen, für die das allgemeine Personalrecht keine Richtposition vorsieht,
  2. die Bewilligung neuer Stellen, die eine finanzielle Mehrbelastung bewirken. Sozialplan und Abfindung

Art. 7

Bei Kündigungen infolge Stellenabbaus legt der Universi- tätsrat unter Beizug der Personalverbände den Sozialplan fest.

Art. 26

Die Abfindung gemäss ber 1998 (PG)3 wird fes a. vom Universitätsrat für Professorinnen und sorinnen und -professor b. von der Universitäts fessoren ohne Tenure Tr des Personalgesetzes vom 27.Septem- tgesetzt:14 für Mitglieder der Universitätsleitung sowie Professoren ausser für die Assistenzprofes- en ohne Tenure Track, leitung für Assistenzprofessorinnen und -pro- ack sowie für das übrige Universitätsper- sonal.

Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH) 415.21

.7. 25 - 129

. Abschnitt: Das Arbeitsverhältnis

Art. 8

Rechtsnatur und wird dur rechtlichen 2 Ein besond gen an Spitä Forschung un 3 Der öffent der Arbeitsz nisses vom a ordnung abwe

1 Das Arbeitsverhältnis ist in der Regel öffentlich-rechtlich ch Verfügung oder in besonderen Fällen durch öffentlich- Vertrag begründet. erer Fall liegt insbesondere vor bei Doppelanstellun- lern und der Universität oder anderen Institutionen aus d Lehre und der Universität. lich-rechtliche Vertrag kann hinsichtlich des Lohnes, eit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhält- llgemeinen kantonalen Personalrecht oder von dieser Ver- ichen.

Art. 11

Das Arbeitsverhältnis kann gemäss einen privatrechtlichen Vertrag begr Abs.2 UniG5 auch durch ündet werden.

Art. 9 Grundsatz

DasArbeitsverhältniswirdbefristetoderunbefristetbegrün- det.

Jedes Arbeitsverhältnis ist kündbar. Befristete Arbeits- verhältnisse

Art. 10

Ein befristetes Arbeitsverhältnis dauert in der Regel längs-

Art. 10

tens ein Jahr. Wird es danach weitergeführt, gilt es als unbefristet.

Art. 11

Abs. 2 sowie § 2 Ein Arbeitsv Aufgabe, wie e kann auf höchs zu drei Jahre längert werden b. Professorin –17 bleiben vorbehalten. erhältnis für eine zeitlich oder finanziell begrenzte in Forschungsprojekt oder die Nachwuchsförderung, tens drei Jahre befristet werden. Es kann jeweils um bis bis zu einer Gesamtdauer von höchstens neun Jahren ver- .14 - nen und Professoren ad personam

Art. 11

1 Die Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Profes- soren ad personam werden in der Regel auf sechs Jahre befristet.

Eine Verlängerung ist mehrmals möglich. Sie erfolgt in der Regel um sechs Jahre.

Eine Befristung kann aufgehoben werden.

  1. Assistenz- professorinnen und -professo- ren

Art. 12

Arbeitsverhältnisse von Assistenzprofessorinnen und -pro- fessoren sind auf drei Jahre befristet. Sie können um ein bis drei Jahre verlängert werden.

Auf begründeten Antrag können Arbeitsverhältnisse von Assis- tenzprofessorinnen und -professoren bis zu einer Gesamtdauer von höchstens neun Jahren verlängert werden, wenn die wissenschaftliche Arbeit insbesondere aus familiären, gesundheitlichen oder militärischen Gründen erheblich verzögert wurde.14

  1. Im Allgemeinen

.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

  1. Förderungs- professorinnen und -professoren

Art. 13

Arbeitsverhältnisse von Förderungsprofessorinnen und -pro- fessoren sind befristet. Die Dauer der Anstellung richtet sich nach dem Förderungsprojekt.

  1. Gastprofesso- rinnen und -professoren

Art. 14

1 Arbeitsverhältnisse von Gastprofessorinnen und -profes- soren dauern mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. In be- gründeten Fällen sind Verlängerungen möglich.

In begründeten Fällen kann Gastprofessorinnen und -professoren ein privatrechtlicher Auftrag erteilt werden.

  1. Qualifikations- stellen im Mittelbau

Art. 15

1 Arbeitsverhältnisse von Assistierenden und Doktorieren- den sind in der Regel auf höchstens drei Jahre befristet. Sie können in der Regel um jeweils ein Jahr bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jah- ren verlängert werden.

Arbeitsverhältnisse von Postdoktorierenden sind auf höchstens drei Jahre befristet. Sie können bis zu einer Gesamtdauer von sechs Jahren verlängert werden.

Arbeitsverhältnisse von Oberassistierenden sind in der Regel auf höchstens drei Jahre befristet. Sie können um jeweils bis zu drei Jahre bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren verlängert werden. Die An- stellungszeit als Postdoktorierende wird angerechnet.

Arbeitsverhältnisse von Inhaberinnen und Inhabern von Qualifi- kationsstellen können auf begründeten Antrag über die in Abs. 1–3 festgelegte Gesamtdauer hinaus angemessen verlängert werden, wenn die wissenschaftliche Arbeit insbesondere aus familiären, gesundheit- lichen oder militärischen Gründen erheblich verzögert wurde.

Die Fakultäten regeln die Einzelheiten, insbesondere bezüglich des Beschäftigungsgrades, unter Berücksichtigung der besonderen Ver- hältnisse in ihrem Bereich.

  1. Ärztinnen und Ärzte

Art. 15

a.16 1 Arbeitsverhältnisse von Assistenzärztinnen und Assis- tenzärzten sind in der Regel auf höchstens sechs Jahre befristet. Sie können bis zu einer Gesamtdauer von neun Jahren verlängert werden. Die berufliche Weiterbildung und die wissenschaftliche Qualifikation sind angemessen zu berücksichtigen.

Arbeitsverhältnisse von Oberärztinnen und Oberärzten sind in der Regel auf höchstens drei Jahre befristet. Sie können bis zu einer Ge- samtdauer von neun Jahren verlängert werden. Die berufliche und wis- senschaftliche Situation ist angemessen zu berücksichtigen. Bei einer vorgängigen Anstellung gemäss Abs.1 dürfen insgesamt 15 Jahre nicht überschritten werden.

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.7. 25 - 129

Arbeitsverhältnisse von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten sowie von Oberärztinnen und Oberärzten können auf begründeten An- trag über die in Abs.1 und 2 festgelegte Gesamtdauer hinaus angemes-

Art. 15

sen verlängert werden. 4 Oberärztinnen und Obe tenzärzte können mit Zu fristet angestellt werd gaben erfüllen. Den Int dessen Förderung ist an Abs.4 gilt sinngemäss. rärzte sowie Assistenzärztinnen und Assis- stimmung der Dekanin oder des Dekans unbe- en, sofern sie hauptsächlich Dienstleistungsauf- eressen des akademischen Nachwuchses und gemessen Rechnung zu tragen. h.17 Hilfs- assistierende

Art. 16

Studierende, die Hilfsarbeiten für Professorinnen und Pro- fessoren, Institute oder Fakultäten ausführen, werden befristet ange- stellt. Externe Lehrpersonen

Art. 17

1 DieLehrtätigkeitvonexternenLehrpersonengemäss§ 17 UniO erfolgt in der Regel im Rahmen einer befristeten oder unbefris- teten privatrechtlichen Anstellung.

Der Universitätsrat erlässt ein Reglement, in dem Einzelheiten der privatrechtlichen Anstellung geregelt werden.

In Ausnahmefällen können privatrechtliche Aufträge oder Ent- sendungsvereinbarungen vorgesehen werden. Sonderregelun- gen für Profes- sorinnen und Professoren

Art. 18

Für Professorinnen und Professoren besteht keine Probe- zeit.

  1. Beendigung des Arbeits- verhältnisses

Art. 19

1 Arbeitsverhältnisse von Professorinnen und Professoren können auf das Ende eines akademischen Semesters (31.Januar und

.Juli) gekündigt werden.

Die Kündigungsfrist beträgt ein Jahr.

Assistenzprofessorinnen und -professoren haben das Recht, die Universität ohne Kündigungsfrist auf Ende eines akademischen Semes- ters zu verlassen.

Bei Professorinnen und Professoren, deren Ernennung mit einer Anstellung an einem universitären Vertragsspital verknüpft wurde, bil- det die Auflösung des Arbeitsverhältnisses am universitären Vertrags-

Art. 18

spital einen sachlich zureichenden Grund im Sinne von Abs.2 PG für eine Kündigung der Anstellung an der Universität.

  1. Probezeit

.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

Art. 20 Versetzung zuständigen a. es der B

Universitätspersonal kann von dem für die Anstellung Organ versetzt werden, wenn14 etrieb oder der wirtschaftliche Personaleinsatz erfordert und

  1. die Versetzung zumutbar ist.

DieVersetzungvonProfessorinnenundProfessorenistnurzumut- bar, wenn sie innerhalb des Lehrgebietes erfolgt.

Eine tiefere Lohneinstufung als Folge der Versetzung wird erst nach Ablauf der regulären Kündigungsfrist wirksam.

. Abschnitt: Rechte und Pflichten des Universitätspersonals und der externen Lehrpersonen12

  1. Lohn

Art. 21

Grundsatz richtet si meinen Per Die lohnmässige Einreihung des Personals der Universität ch nach den Grundsätzen und nach dem Lohnsystem des allge- sonalrechts. In besonderen Fällen kann davon abgewichen werden. Rektorin oder Rektor

Art. 22

Die Rektorin oder der Rektor wird in die Lohnklasse 29 eingereiht. Der Universitätsrat legt die Funktionszulage fest. Professorinnen und Professoren12

Art. 23

1 Die Professorinnen und Professoren werden wie folgt ein- gereiht:

  1. ordentliche Professorinnen und Professoren: Lohnklasse 27,
  2. ausserordentliche Professorinnen und Professoren: Lohnklasse 26,
  3. Assistenzprofessorinnen und -professoren: Lohnklasse 24,
  4. Förderungsprofessorinnen und -professoren: Lohnklasse 24.

Die Universitätsleitung beschliesst in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan über die individuellen Lohnerhöhungen von Profes- sorinnen und Professoren innerhalb der Lohnklasse.

Der Universitätsrat regelt die Funktionszulagen insbesondere für

  1. die der Professorenschaft angehörenden Mitglieder der Universi- tätsleitung,
  2. die Dekaninnen und Dekane sowie die Prodekaninnen und Pro- dekane,
  3. die Vorsteherinnen und Vorsteher von Instituten, Kliniken und wei- teren Organisationseinheiten.

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.7. 25 - 129

Für die Medizinische Fakultät bleibt die Verordnung über die For- schung und Lehre der Universität im Gesundheitsbereich vom 16.April 20038 vorbehalten. Externe Lehrpersonen

Art. 24

Der Universitätsrat legt die Ansätze für die Entlöhnung der externen Lehrpersonen fest. Gastprofes- sorinnen und -professoren

Art. 25

Gastprofessorinnen und -professoren werden in der Regel gemäss Lohnklasse 24 entlöhnt.

Art. 26

Mittelbau Oberassistierende werden in die Lohnklassen 19–22 ein- gereiht.

  1. Post- doktorierende

Art. 27

Postdoktorierende werden in Lohnklasse 18 eingereiht.

Art. 28

c. Assistierende schluss oder eine

Assistierende mit einem Lizenziats-, Diplom-, Masterab- m gleichwertigen Abschluss werden in Lohnklasse 17 eingereiht.

  1. Doktorie- rende

Art. 29

Für Doktorierende, die von der Universität angestellt sind, gelten die Entschädigungsansätze des Schweizerischen Nationalfonds.

  1. Wissen- schaftliche Abteilungs- leitende und Mitarbeitende

Art. 30

Wissenschaftliche Abteilungsleitende werden in die Lohn- klassen 21–23 eingereiht.

Wissenschaftliche Mitarbeitende werden eingereiht:14

  1. mit einem Bachelorabschluss in die Lohnklasse 16–20,
  2. mit einem Lizenziats-, Diplom-, Masterabschluss oder einem gleich- wertigen Abschluss in die Lohnklassen 17–20. Hilfs- assistierende

Art. 31

Hilfsassistierende werden in Lohnklasse 10 eingereiht. Ver- fügen sie über einen Bachelorabschluss, werden sie in Lohnklasse 13 eingereiht. Zuständigkeit für die Einreihung

Art. 32

Die Einreihung des Universitätspersonals erfolgt durch die Universitätsleitung.

Die Einreihung der Rektorin oder des Rektors sowie der Verwal- tungsdirektorinnen und -direktoren erfolgt durch den Universitätsrat.14 Samstags-, Sonntags-, Nacht- und Pikettdienst

Art. 32

a.18 1 Der Universitätsrat regelt die Vergütungen und den Aus- gleich für die Arbeitsleistungen an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und in der Nacht sowie den Pikettdienst.

  1. Ober- assistierende

.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

Er kann von den geltenden Bestimmungen der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO)4 abweichen. Die Vergü- tungen für die Leistungen gemäss Abs. 1 entsprechen mindestens den kantonalen Ansätzen.

Die Universitätsleitung legt fest, in welchen Einheiten Pikettdienst zu leisten ist.

  1. Übrige Rechte und Pflichten des Universitätspersonals Sorgfältige Mittel- verwendung

Art. 32

b.13 Die Angestellten sind für die sorgfältige Verwendung der ihnen zugeteilten Mittel verantwortlich. Zeit- buchhaltung

Art. 33

1 Professorinnen und Professoren sowie Angehörige des Mittelbaus sind nicht zur Führung einer persönlichen Zeitbuchhal-

Art. 129

tung gemäss 2 Sie haben oder Kompens persönliche Abs.1 VVO4 verpflichtet. nur dann Anspruch auf nicht bezogene Ferienguthaben ation eines positiven Arbeitszeitsaldos, wenn sie eine Zeitbuchhaltung führen. Rahmen- pflichtenheft für Inhaberin- nen und Inhaber von Qualifika- tionsstellen

Art. 34

Die Erweiterte Universitätsleitung erlässt Richtlinien über die Rahmenpflichtenhefte der Fakultäten für die Inhaberinnen und In- haber von Qualifikationsstellen.14

Jede Fakultät erlässt ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Rah- menpflichtenheft. Dieses ist der Erweiterten Universitätsleitung zur Genehmigung vorzulegen.

DieFakultätenbestimmendas fürdieKoordinationderRahmen- pflichtenhefte verantwortliche Organ.

Art. 35

§ c l und 36.15 . Vernehm- assungen

Art. 37

Den Standesorganisationen, der Personalkommission und den universitären Personalverbänden steht vor dem Erlass und der Änderung von personalrechtlichen Bestimmungen das Recht auf Ver- nehmlassung zu. Beurteilung des Personals

Art. 38

Die oder der Vorgesetzte führt mit den ihr oder ihm un- terstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Regel einmal jähr- lich ein Beurteilungs- und Entwicklungsgespräch.14

Die oder der Vorgesetzte erstellt die Arbeitszeugnisse der ihr oder ihm unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Beurteilung der Professorinnen und Professoren richtet sich

Art. 50

nach

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.7. 25 - 129 Privatrechtliche Wieder- anstellung nach Erreichen der Alters- grenze

Art. 38

a.13 1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können nach Errei-

Art. 24

chen der Altersgrenze gemäss fristet wiederangestellt werd c Abs.1 PG in Ausnahmefällen be- en. Es besteht kein Anspruch auf Wieder- anstellung.

Spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze prüft die oder der Vorgesetzte im Interesse einer geordneten Nachfolge mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter die Möglichkeit einer Wiederan- stellung. Der Entscheid orientiert sich an den betrieblichen Erforder- nissen.

Die Wiederanstellung erfolgt durch privatrechtlichen Arbeitsver- trag. Sie begründet ein neues Arbeitsverhältnis mit Verlängerungs- möglichkeit.

Die Wiederanstellung begründet keinen Anspruch auf Versiche- rung in einer Vorsorgeeinrichtung.

Art. 51a

Für Professorinnen und Professoren gilt Für externe Lehr-

Art. 17

personen gilt 6 Die Universi tätsleitung regelt die Einzelheiten. Schutz vor sexueller Belästigung

Art. 39

1 Die Universität sorgt durch geeignete präventive Mass- nahmen für den Schutz der Angestellten vor sexueller Belästigung.

bis Sie stellt sicher, dass den Opfern sexueller Belästigung keine weiteren Nachteile erwachsen.

Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement über den Schutz vor sexueller Belästigung. Abgabe von Erlassen

Art. 40

Die Universitätsverwaltung übergibt den Angestellten bei Beginn des Arbeitsverhältnisses unentgeltlich die personalrechtlichen Erlasse und sorgt für die Information über Änderungen. C.BesondereRechteundPflichtenderProfessorinnenundProfessoren Antritts- vorlesung

Art. 41

Professorinnen und Professoren halten innerhalb eines Jahres nach der Aufnahme der Lehrtätigkeit eine öffentliche Antritts- vorlesung.

Sie können von der Universitätsleitung von dieser Verpflichtung entbunden werden, wenn sie bereits einen öffentlichen Vortrag an der Universität gehalten haben. Lehr- verpflichtung

Art. 42

Professorinnen und Professoren führen Lehrveranstaltun- gen durch.

.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

Die Lehrverpflichtung beträgt in der Regel

  1. 6–10 Semesterwochenstunden für ordentliche Professorinnen und Professoren,
  2. 4–6 Semesterwochenstunden für ausserordentliche Professorinnen und Professoren,
  3. 2–4 Semesterwochenstunden für Assistenzprofessorinnen und -pro- fessoren sowie für Förderungsprofessorinnen und -professoren.

Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen Abweichun- gen verfügen. Gastprofesso- rinnen und -professoren

Art. 43

Die Fakultät legt für Gastprofessorinnen und -professoren die individuelle Lehrverpflichtung fest. Sie kann weitere Pflichten in einem Pflichtenheft festlegen. Anrechnung von Tätigkeit im Rahmen der Weiterbildung

Art. 44

Lehrveranstaltungen im Rahmen von Weiterbildungsange- boten der Universität werden ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren im Umfang von bis zu zwei Semester- wochenstunden an die Lehrverpflichtung angerechnet, wenn:

  1. sie nicht separat entschädigt werden und
  2. die Dekanin oder der Dekan zustimmt. Prüfungen und Gutachten

Art. 45

Professorinnen und Professoren nehmen Prüfungen in ihrem Fachgebiet ab.

Sie begutachten Bachelor- und Masterarbeiten, Diplomarbeiten, Dissertationen und Habilitationsschriften in ihrem Fachgebiet und wir- ken als Gutachterinnen oder Gutachter in Berufungs- und ähnlichen Verfahren mit.14 Selbst- verwaltung der Universität

Art. 46

Professorinnen und Professoren übernehmen Ämter und Aufgaben im Rahmen der Selbstverwaltung der Universität.

Sie nehmen an den Sitzungen des Senats und der Fakultät teil. Forschungs- semester

Art. 47

1 Professorinnen und Professoren haben durchschnittlich jedes neunte Semester Anspruch auf ein Forschungssemester. Im For- schungssemester sind sie insbesondere von der Lehrverpflichtung ent- bunden.

In den letzten beiden Jahren vor dem Altersrücktritt besteht kein Anspruch auf Bezug eines Forschungssemesters.

Die Universitätsleitung entscheidet abschliessend über die Ge- währung eines Forschungssemesters. Sie kann in besonderen Fällen

  1. die Frist von neun Semestern verkürzen und
  2. ein Forschungssemester in den letzten beiden Jahren vor dem Al- tersrücktritt bewilligen.

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.7. 25 - 129 Führungs- aufgaben

Art. 48

Die Vorsteherinnen und Vorsteher sind für die Führung ihrer Organisationseinheit verantwortlich.14

Für die Medizinische Fakultät bleiben abweichende Regelungen

Art. 6

gestützt auf b. Führung de Mitarbeiterin UniG vorbehalten. r - nen und Mit- arbeiter

Art. 49

1 Professorinnen und Professoren sind für die Führung, Förderung und Betreuung der ihnen direkt unterstellten Mitarbeite- rinnen und Mitarbeiter verantwortlich.

Sie erstellen in Absprache mit den ihnen direkt unterstellten Mit- arbeiterinnen und Mitarbeitern deren Stellenbeschreibungen oder Pflichtenhefte. Sie passen die Stellenbeschreibungen und Pflichtenhefte bei Bedarf an, insbesondere wenn sich bestehende Aufgaben wesent- lich verändern oder neue wesentliche Aufgaben dazukommen. Bei In- haberinnen und Inhabern von Qualifikationsstellen beachten sie das Rahmenpflichtenheft der Fakultät. Beurteilung der Professorinnen und Professoren

Art. 50

DieBeurteilungderProfessorinnenundProfessorenerfolgt durch die Universitätsleitung in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan.

Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten. Die Regelung un- terliegt der Genehmigung durch den Universitätsrat.14

Art. 51

Altersrücktritt

Der Altersrücktritt von Professorinnen und Professoren

Art. 24

richtet sich nach c Abs.1 PG.

  1. Privatrecht- liche Wieder- anstellung nach Erreichen der Altersgrenze

Art. 51

a.13 1 Die Universitätsleitung kann Professorinnen und Pro-

Art. 24

fessoren nach Erreichen der Altersgrenze gemäss Ausnahmefällen befristet wiederanstellen. Die Wi folgt durch privatrechtlichen Arbeitsvertrag. Si c Abs.1 PG in ederanstellung er- e begründet ein neues Arbeitsverhältnis.

Beim Entscheid ist den Interessen des akademischen Nachwuch- ses und dessen Förderung angemessen Rechnung zu tragen.

Spätestens zwei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze führt die Dekanin oder der Dekan mit der Professorin oder dem Professor ein Gespräch über den Zeitpunkt des Altersrücktritts. Professorinnen und Professoren können einen Antrag auf Wiederanstellung nach dem Al- tersrücktritt stellen.

Es besteht kein Anspruch auf eine Wiederanstellung.

Der Anstellungsvertrag ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen. Verlängerungen sind möglich.

Professorinnen und Professoren behalten für die Dauer der Wie- deranstellung ihre bisherige akademische Stellung.

  1. Im Allgemeinen
  2. Im Allgemeinen

.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

Die Wiederanstellung begründet keinen Anspruch auf Versiche- rung in einer Vorsorgeeinrichtung.

Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.

  1. Vorzeitiger Rücktritt

Art. 52

Hat sich der Kanton oder die Universität an der Einkaufs- summe beteiligt, ist der Altersrücktritt vor Vollendung des 65.Alters- jahres in der Regel erst nach 15 tatsächlichen Dienstjahren möglich, frühestens auf das der Vollendung des 60. Altersjahres folgende Semes- terende.

Wer vor dem 65.Altersjahr zurücktreten will, teilt dies der Uni- versitätsleitung zwei Jahre im Voraus mit.

.Abschnitt: Nebenbeschäftigungen, Erfindungen und urheberrecht- lich geschützte Werke

  1. Grundsatz

Art. 53

DieUniversitätanerkenntdieBedeutungvonuniversitäts- nahen Nebenbeschäftigungen und von praxisbezogener Zusammen- arbeit des Universitätspersonals mit Dritten.

SieunterstütztdieEntwicklungundVerwertungvonErfindungen und setzt sich für den Schutz des geistigen Eigentums ein.

Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement zu den Neben- beschäftigungen von Professorinnen und Professoren.

  1. Nebenbeschäftigungen

Art. 54 Begriff ten der Aufgaben 2 Als Ne ten, aus nahme vo leistung

Nebenbeschäftigungen sind Tätigkeiten, die von Angestell- Universität im eigenen Namen, ausserhalb ihrer universitären und in der Regel gegen Entgelt erbracht werden. benbeschäftigungen gelten insbesondere Beratungstätigkei- wärtige Lehrtätigkeiten, Verwaltungsratsmandate, die Über- n Geschäftsleitungen sowie die Erbringung anderer Dienst- en oder arbeitsvertraglicher Leistungen.14

Art. 55 Geltungsbereich nal mit einem vo mungen im Medizi

§§ 53–61geltenfürdaswissenschaftlicheUniversitätsperso- llen Pensum. Vorbehalten bleiben besondere Bestim- nalbereich.

Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH) 415.21

.7. 25 - 129

FürwissenschaftlichesUniversitätspersonalmiteinemTeilpensum

Art. 56

gelten gelten a. Arbe Abs. 1 lit. a–d. Die übrigen Bestimmungen dieses Abschnitts nur, sofern itszeit,InfrastrukturoderPersonalderUniversitätbeansprucht werden,

  1. Verwaltungsratsmandate oder Geschäftsleitungen übernommen werden.

Art. 56 Zulässigkeit a. die univer b. mit der St c. die Univer d. die Intere sowiedieInter

Nebenbeschäftigungen sind zulässig, wenn sie sitäre Aufgabenerfüllung nicht beeinträchtigen, ellung an der Universität vereinbar sind, sität nicht direkt konkurrenzieren, ssen der Universität und ihre Rechte als Arbeitgeberin essen derUniversitätsangehörigennichtbeeinträch- tigen,

  1. im Jahresmittel einen Tag je Kalenderwoche nicht überschreiten.

Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen Ausnahmen bewilligen. Bewilligungs- pflicht14

Art. 57

FürdieAusübungeinerNebenbeschäftigungisteineBewil- ligung der Universitätsleitung einzuholen:

  1. wenn Zweifel an der Zulässigkeit der Nebenbeschäftigung beste- hen,
  2. wennArbeitszeit,InfrastrukturoderPersonalder Universitätbean- sprucht werden,
  3. für Verwaltungsratsmandate oder Geschäftsleitungen.

Die Bewilligung kann mit der Auflage zur Reduktion des Beschäf- tigungsgrades verbunden werden. Entzug der Bewilligung

Art. 58

Die Universitätsleitung kann die Bewilligung entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung dahinfallen oder wenn im Bewilligungsgesuch unzutreffende Angaben gemacht wurden. Bewilligungs- gesuch

Art. 59

Das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Nebenbeschäftigung einzureichen.

Es gibt Auskunft über

  1. die Art der Nebenbeschäftigung,
  2. die mutmassliche zeitliche Belastung,
  3. die voraussichtlichen Bruttoeinnahmen,
  4. den Umfang der Inanspruchnahme der Infrastruktur der Univer- sität,
  5. weitere Kosten für die Universität.

.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

Art. 60 Abgabepflicht Universität in 2 Nettoeinnahm der Abgabepfli steigenden Net tigten mit Tei Beschäftigungs 3 Wer eine Neb Benutzung der ten. Die Unive

Wer eine Nebenbeschäftigung ausübt, ist gegenüber der der Regel abgabepflichtig. enausNebenbeschäftigungenbisFr.50000sindvon cht befreit (Freibetrag). Für die den Freibetrag über- toeinnahmen gilt ein Abgabesatz von 10%. Bei Beschäf- lpensum reduziert sich der Freibetrag entsprechend ihrem grad. enbeschäftigung ausübt, muss der Universität die Infrastruktur oder des Personals der Universität abgel- rsitätsleitung entscheidet über die Höhe der Abgeltung. Ergänzende Bestimmungen für Professorin- nen und Profes- soren

Art. 61

Eine Nebenbeschäftigung einer Professorin oder eines Professors ist bewilligungspflichtig, wenn

  1. die Summe der Nebenbeschäftigungen im Durchschnitt eines Jah- res mehr als einen halben Tag je Kalenderwoche beansprucht,
  2. aus jeweils einer Nebenbeschäftigung und damit zusammenhängen- den finanziellen Beteiligungen der Professorin oder dem Professor voraussichtlich Nettoeinnahmen von mehr als Fr. 50000 zufliessen.

Professorinnen und Professoren legen der Universitätsleitung auf Ende jedes Kalenderjahres dar:

  1. die Ausübung und den Umfang von Nebenbeschäftigungen,
  2. die Beanspruchung der Infrastruktur und des Personals der Uni- versität,
  3. die erzielten Einnahmen.

Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.14

  1. Privatärztliche Tätigkeit von Zahnärztinnen und Zahnärzten Bewilligungs- pflicht13

Art. 62

Die Universitätsleitung kann Professorinnen und Profes- soren die Bewilligung erteilen, innerhalb des Zentrums für Zahnmedi- zin Patientinnen und Patienten auf eigene Rechnung zu behandeln.

Leitenden Ärztinnen und Leitenden Ärzten, Oberärztinnen und Oberärzten, Oberassistentinnen und Oberassistenten kann die Bewil- ligung erteilt werden, wenn sie im Besitz eines schweizerisch aner- kannten Zahnarztdiploms sind.

Im Übrigen gilt die Verordnungüberdas Zentrum fürZahnmedi- zin der Universität Zürich vom 28. Juni 201010.

Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH) 415.21

.7. 25 - 129

  1. Erfindungen Eigentum und Gewinn- beteiligung

Art. 63

Erfindungen, die Universitätsangestellte in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit machen, stehen im Eigentum der Universität. In Forschungsaufträgen getroffene Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Die Erfinderin oder der Erfinder ist angemessen am Gewinn zu beteiligen.

Schaffen Universitätsangestellte Computerprogramme in Aus- übung ihrer dienstlichen Tätigkeit oder in Zusammenhang damit, lie- gen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der Universität. Die Urheberin oder der Urheber ist angemessen am Gewinn zu betei- ligen.

DieUniversitätsleitunglegtdieGewinnbeteiligungfest.Sieberück- sichtigt dabei die Inanspruchnahme von Personal und Infrastruktur der Universität im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung oder der Schaffung des Computerprogrammes und rechnet die weite- ren Kosten an. Übertragung des Nutzungs- rechts

Art. 64

Die Universitätsleitung kann das Nutzungsrecht gegen eine angemessene Entschädigung auf die Erfinderin oder den Erfinder über- tragen.

Sie berücksichtigt bei der Bemessung der Entschädigung die Höhe der Einnahmen aus der Verwertung, die Inanspruchnahme von Per- sonal und Infrastruktur der Universität sowie die weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Entstehung der Erfindung.

Die Erfinderin oder der Erfinder meldet der Universitätsleitung auf Ende eines Jahres die aus der Verwertung erzielten Einnahmen.

  1. Urheberrechtlich geschützte Werke

Art. 65

Grundsatz pflichtung tes Werk, weichende

Schaffen Universitätsangestellte in Ausübung ihrer Ver- en aus dem Arbeitsverhältnis ein urheberrechtlich geschütz- stehen ihnen die Verwertungsrechte an diesem Werk zu. Ab- Vereinbarungen bleiben vorbehalten.

Art. 66 Abgabepflicht Fr. 30000, hat 2 Die Urheberi Erträge von me nahme von Pers

Übersteigen die Nettoeinnahmen einesWerksgemäss § 65 die Universität Anspruch auf eine Abgabe. n oder der Urheber teilt der Universitätsleitung hr als Fr. 30000 mit und gibt ihr über die Inanspruch- onal und Infrastruktur der Universität Auskunft.

.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH) Höhe der Abgabe

Art. 67

Die Universitätsleitung legt die Abgabe fest.

Diese beträgt in der Regel 10% der Nettoeinnahmen. Sie kann in besonderen Fällen bis auf 30% der Nettoeinnahmen erhöht werden.

  1. Vollzug

Art. 68

Die Abteilung Finanzen der Universität erhebt die von der Universitätsleitung festgesetzten Abgaben.

. Abschnitt: Vorsorgeeinrichtung

Art. 69

Grundsatz vorsorge d

Das Personal der Universität wird bei der BVK Personal- es Kantons Zürich (BVK) versichert.

Art. 70

Ausnahmen zur BVK fü sorgeregle 2 Inhaberi rende, Ass werden bei und Oberär 3 Sofern i versichert nen Angehö versichert haft bei d Professori und Profes mit Ruhege

1 Die Bewilligung von Ausnahmen von der Beitrittspflicht r einzelne Personengruppen richtet sich nach dem Vor- ment der BVK. nnen und Inhaber von Qualifikationsstellen, Hilfsassistie- istenz- und Oberärztinnen sowie Assistenz- und Oberärzte der Vorsorgestiftung Verband Schweizerischer Assistenz- ztinnen und -ärzte (VSAO) versichert. m Falle einer kombinierten Anstellung der bei der BVK e Lohn höher ist als der bei der VSAO zu versichernde, kön- rige der genannten Personenkreise gesamthaft bei der BVK werden. Im umgekehrten Fall kann die Versicherung gesamt- er VSAO erfolgen. nnen soren halts- anspruch

Art. 71

Der Universitätsrat beschliesst die Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren, die bei der Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Professoren versichert sind.

Die Ruhegehaltsverordnung bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat.

. Abschnitt: Personalkommission sowie Beratungs- und Schlichtungsstelle14 Personal- kommission

Art. 72

1 Die Personalkommission berät die Universitätsleitung in personalstrategischen und personalpolitischen Fragen.

  1. Aufgaben

Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH) 415.21

.7. 25 - 129

Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Grundsätze und Instru- mente der Personalpolitik nach Massgabe des allgemeinen kantonalen Personalrechts.

Die Personalkommission kann über das zuständige Mitglied der Universitätsleitung Anträge einreichen.

Die Universitätsleitung informiert die Personalkommission früh- zeitig über Geschäfte, die personalpolitisch oder personalstrategisch von Bedeutung sind.

  1. Zusammen- setzung

Art. 73

Die Personalkommission setzt sich zusammen aus:

  1. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Professorenschaft,
  2. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Stände des wissen- schaftlichen Nachwuchses, der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden sowie des administrativen und technischen Personals,
  3. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Abteilungen Perso- nal und Professuren,
  4. einer Vertreterin oder einem Vertreter des zuständigen Mitglieds der Universitätsleitung mit beratender Stimme.
  5. Bestellung, Amtsdauer, Ersatz und Stellvertretung

Art. 74

1 Die Wahl der Vertretung der Professorinnen und Profes-

Art. 73

soren gemäss schaft im Sen lit.a erfolgt durch die Angehörigen der Professoren- at.

Art. 73

Die Wahl der Vertretung der Stände gemäss nach dem Reglement für die Wahl der Delegier Organe und weitere Gremien der Universität Z lit.b richtet sich ten der Stände in die ürich (Wahlreglement) vom 3.Dezember 20197.

Art. 73

Die Vertreterinnen und Vertreter gemäss lit.c und d werden durch die Leitung ihrer Einheiten ernannt.

Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied gewählt oder ernannt. Dieses ersetzt das ordentliche Mitglied im Fall eines vorzeitigen Rück- tritts und übernimmt bei einer vorübergehenden Verhinderung dessen Stellvertretung.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 74

d. Vorsitz hat den Vor e. Geschäft a.13 Die Vertreterin oder der Vertreter der Professorenschaft sitz. s- ordnung

Art. 74

b.13 Die Universitätsleitung erlässt eine Geschäftsordnung. Beratungs- und Schlichtungs- stelle

Art. 75

1 Die Universitätsleitung setzt eine Beratungs- und Schlich- tungsstelle für die Mitarbeitenden der Universität ein. Die Beratungs- und Schlichtungsstelle ist administrativ der Universitätsleitung zuge- ordnet. a. Zweck

.21 Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH)

Die Beratungs- und Schlichtungsstelle dient der Unterstützung bei arbeitsbezogenen Problemen sowie der Lösung von arbeitsbezo- genen Konflikten.

Die Inanspruchnahme der Beratungs- und Schlichtungsstelle ist freiwillig.

  1. Zusammen- setzung

Art. 76

Die Beratungs- und Schlichtungsstelle wird von Fachper- sonen aus den Bereichen Psychologie und Recht geführt.

Art. 76

c. Aufgaben a.13 1 Die Fachpersonen haben insbesondere folgende Aufga- ben:

  1. Sie beraten die betroffenen Personen im Hinblick auf die Lösung des arbeitsbezogenen Konflikts.
  2. Sie führen mit dem Einverständnis aller beteiligten Personen eine Mediation oder eine andere lösungsorientierte Konfliktbearbeitung durch.
  3. Sie informieren die ratsuchenden Personen situationsgerecht über die für ihre Fragen zuständigen Stellen.
  4. Sie pflegen unter Beachtung der beruflichen Schweigepflicht Kon- takt mit internen und externen Fachstellen.

Die Fachpersonen sind in der Ausübung ihrer Tätigkeiten unab- hängig.

Sie haben keine Weisungsbefugnis.

Die Beratungs- und Schlichtungsstelle erstattet der Universitäts- leitung jährlich in anonymisierter Form Bericht über ihre Tätigkeit.

  1. Schweige- pflicht

Art. 77

Die Fachpersonen unterliegen dem Amtsgeheimnis. Vor- behalten bleiben berufliche Schweigepflichten.

  1. Geschäfts- ordnung

Art. 77

a.13 Die Universitätsleitung erlässt eine Geschäftsordnung.

. Abschnitt: Übergangsbestimmung Hilfs- assistierende13

Art. 78

Hilfsassistierende, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens die- serVerordnungin dieLohnklasse15eingereiht sind, verbleibenindie- ser Lohnklasse bis zum Ablauf ihrer befristeten Anstellung.

Personalverordnung der Universität Zürich (PVO-UZH) 415.21

.7. 25 - 129 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24.August 2020 (OS 75, 581) Zeitpunkt des Anspruchs auf ein Forschungs- semester

Art. 47

gemäss

Art. 79

Für Professorinnen und Professoren, die ein reguläres Forschungssemester innerhalb der letzten acht Semester vor Inkraft-

Art. 47

treten von bezogen haben oder in diesem Zeitraum ernannt wor-

Art. 47

den sind, findet die Frist gemäss ben im neunten Semester nach ihrem nach ihrem Stellenantritt Anspruch unmittelbar Anwendung. Sie ha- letzten Forschungssemester bzw. auf ein reguläres Forschungssemes- ter.

Ansprüche auf noch nicht bezogene Forschungssemester bleiben bestehen. Abs.1 ist nicht anwendbar.

OS 70, 67; Begründung siehe ABl 2015-01-30. Vom Regierungsrat genehmigt am 11. März 2015.

Inkrafttreten: 1.April 2015.

LS 177.10.

LS 177.111.

LS 415.11.

LS 415.111.

LS 415.111.2.

LS 415.16.

LS 415.211.

LS 415.437.

EingefügtdurchURBvom29.August2016(OS72,2;ABl2016-09-16).InKraft seit 1.August 2017.

FassunggemässURBvom29.August2016(OS72,2;ABl2016-09-16).InKraft seit 1.August 2017.

Eingefügt durch URB vom 24.August 2020 (OS 75, 581; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Fassung gemäss URB vom 24.August 2020 (OS 75, 581; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Aufgehoben durch URB vom 24.August 2020 (OS 75, 581; ABl 2020-10-23). In Kraft seit 1.Januar 2021.

Eingefügt durch URB vom 9.Juni 2022 (OS 77, 523; ABl 2022-06-17). In Kraft seit 1.Januar 2023.

Fassung gemäss URB vom 9.Juni 2022 (OS 77, 523; ABl 2022-06-17). In Kraft seit 1.Januar 2023.

Fassung gemäss URB vom 27. Januar 2025 (OS 80, 147; ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1.August 2025.