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415.211

Reglement über die Anstellung von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich

LPR-UZH

Präambel

Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH) 415.211

1.1.25 -127

Reglement

über die Anstellung von externen Lehrpersonen

an der Universität Zürich (LPR-UZH)8

(vom 29.August 2016)1

Der Universitätsrat,

Art. 11

gestützt auf Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998

Art. 17der

Universit (UniG)2, ätsordnungderUniversitätZürichvom4.De-

Art. 17

zember 1998 (UniO)3 und versität Zürich vom 29. Abs. 2 der Personalverordnung der Uni- September 2014 (PVO-UZH)4, beschliesst:

  1. Grundlagen Geltungs- bereich und Gegenstand

Art. 1

1 Dieses Reglement gilt für die privatrechtlich angestellten

Art. 17

externen Lehrpersonen ( UniO2 und §17 PVO-UZH3). Es gilt sinn-

Art. 19

gemäss für die privatrechtlich Beauftragten gemäss 2 Die Anstellung erfolgt durch Arbeitsvertrag. Enth trag oder dieses Reglement keine Regelungen, richte alten der Ver- t sich das Arbeits- verhältnis nach dem Obligationenrecht (OR)5.

Dieses Reglement gilt sinngemäss auch für Lehrtätigkeiten im Stundenlohn.

Dieses Reglement gilt nicht für jene Privatdozierenden und Titular- professorinnen und Titularprofessoren, die Lehrveranstaltungen aus- serhalb von Studienprogrammen anbieten. Lehrtätigkeit im Rahmen von Studien- programmen

Art. 2

Die Lehrveranstaltungen von Lehrpersonen8 nach diesem Reglement sind Bestandteil der von der jeweiligen Fakultät durch- geführten Studienprogramme. Qualifikation der externen Lehrpersonen

Art. 3

Voraussetzungen für Lehranstellungen sind in der Regel ein akademischer Abschluss einer anerkannten Hochschule und eine Spezia- lisierung in dem Themenbereich, dem die Lehrveranstaltung gewidmet ist. Die Lehrpersonen legen auf Verlangen die entsprechenden Zeug- nisse vor.

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  1. Arbeitsverhältnis

Art. 4

Zuständigkeit sonal von den Diese stellen

1 Die Lehranstellungen werden zuhanden der Abteilung Per- verantwortlichen Organisationseinheiten vorbereitet. sicher, dass die vorgesehenen Lehrpersonen die Anfor-

Art. 3

derungen gemäss 2 Der Arbeitsver der Lehrperson u erfüllen. trag sowie dessen allfällige Änderungen werden von nd von der zuständigen Person der Abteilung Personal unterzeichnet.

Lehrpersonen sind organisatorisch einer Person unterstellt, die von der zuständigen Fakultät bestimmt wird.

Für die Kündigung seitens der Arbeitgeberin sowie für die Auf- hebungsvereinbarung mit der Lehrperson ist die Unterzeichnung durch die zuständige Person der Abteilung Personal erforderlich. Dauer und Lehrpensum

Art. 5

1 Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen ist unbefristet. Das Lehrpensum ist variabel. Es kann während der gesamten Vertragsdauer variieren oder für ein oder mehrere Semester entfallen.

In besonderen Fällen, namentlich wenn von Anbeginn ein zeitlich begrenzter Einsatz geplant ist, kann das Arbeitsverhältnis bis zu einer Gesamtdauer von höchstens drei Jahren befristet werden. Das Lehr- pensum kann während der gesamten Vertragsdauer variieren.

Das befristete Arbeitsverhältnis kann einmal verlängert werden, darf aber die Gesamtdauer gemäss Abs.2 nicht überschreiten. Mitteilung des Lehrpensums

Art. 6

Inhalt und Umfang des Lehrpensums werden von den ver- antwortlichen Organisationseinheiten mit den Lehrpersonen frühzeitig im Rahmen der Lehrplanung vereinbart und von der Abteilung Personal schriftlich mitgeteilt, nach Möglichkeit spätestens zwei Monate vor Semesterbeginn.

  1. Rechte und Pflichten der Lehrpersonen8 Aufgaben- bereich

Art. 7

Der Aufgabenbereich umfasst die Vorbereitung und die Durchführung der Lehrveranstaltung sowie die Durchführung von Leis- tungskontrollen. Leistungs- kontrollen

Art. 8

Die Lehrpersonen melden die Ergebnisse der Leistungs- kontrollen in der vorgesehenen Frist an die von der verantwortlichen Organisationseinheit bezeichnete Stelle.8

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Form, Durchführungsart und Zeitpunkt der Leistungskontrollen richtensichnachdenVorgabenderFakultätbzw.derverantwortlichen Organisationseinheit. Qualitäts- sicherung

Art. 9

Die Lehrveranstaltungen unterliegen der regelmässigen stu- dentischen Lehrveranstaltungsbeurteilung.

Weitere Massnahmen zur Qualitätssicherung, namentlich bei der erstmaligen Durchführung einer Lehrveranstaltung, können von der verantwortlichen Organisationseinheit festgelegt werden.

Art. 10

Lohn täten

1 Bei der Festsetzung des Lohnes orientieren sich die Fakul- an den Richtwerten, die im Anhang dieses Reglements aufgeführt sind.

Die Fakultäten können von den Richtwerten aus sachlich vertret- baren Gründen angemessen nach oben oder unten abweichen. Sie be- rücksichtigen bei der Lohnfestsetzung insbesondere die folgenden Kri- terien:

  1. Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Lehrveran- staltung sowie für die Leistungskontrollen,
  2. Qualifikation und besondere Kompetenzen der Lehrperson,
  3. Berufserfahrung der Lehrperson,
  4. Einsatz als Stellvertretung,
  5. besonderes fachliches Interesse der Fakultät an einer Lehrperson.

Art. 11 Arbeitszeit einbarten Um 2 Durch Vorg heit oder im gen in einem Annullation

Die Lehrpersonen führen die Lehrveranstaltungen im ver- fang zu den vorgesehenen Zeiten durch.8 abe seitens der verantwortlichen Organisationsein- Einverständnis mit dieser können die Lehrveranstaltun- oder mehreren zeitlichen Blöcken stattfinden. und Kündigung

Art. 12

1 Kommt eine Lehrveranstaltung nicht zustande, entfällt der Lohnanspruch gemäss Arbeitsvertrag. Die verantwortliche Organisa- tionseinheit legt den Umfang der Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen fest.

Führt die Lehrperson die geplante Lehrveranstaltung nicht oder nur teilweise durch, hat sie dies umgehend der verantwortlichen Organi- sationseinheit zu melden. Der Lohnanspruch entfällt ganz oder reduziert

Art. 13

sich aufgrund der bereits geleisteten Arbeit. 3 Die verantwortliche Organisationseinheit übe ob das Arbeitsverhältnis noch weiter bestehen Fall ist, beantragt die verantwortliche Organi gung des unbefristeten oder befristeten Arbeit bleibt vorbehalten. rprüft regelmässig, soll. Wenn das nicht der sationseinheit die Kündi- sverhältnisses durch die Abteilung Personal.

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Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Kündi- gungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Semesters gekündigt werden. Lohnfortzahlung bei Arbeits- verhinderung

Art. 13

Die Lohnfortzahlung der UZH bei Arbeitsverhinderung

Art. 324

wie Mutterschaft, Krankheit oder Unfall richtet sich nach und 324 b OR5. Eine weitergehende Krankentaggeldversicheru a ng ist Sache der Lehrperson8. Unfall- versicherung

Art. 14

Die Lehrperson8 ist gegen Berufsunfälle versichert. Bei äqui- valenter wöchentlicher Arbeitszeit über 8 Stunden ist sie oder er auch

Art. 1a

gegen Nichtberufsunfälle versichert ( Abs. 1 UVG6, Art. 13 Abs. 1 UVV7).

  1. Übrige Bestimmungen Pensionierungs- alter und Wieder- anstellung

Art. 15

1 Das Arbeitsverhältnis endet am Ende des Semesters, in dem das ordentliche Pensionierungsalter erreicht wird.

Die Lehrpersonen können nach Erreichen des ordentlichen Pen- sionierungsalters befristet wiederangestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Wiederanstellung. Die Wiederanstellung begründet ein neues Arbeitsverhältnis mit Verlängerungsmöglichkeit. Spesen- entschädigung

Art. 16

Auslagen für Anreise, Verpflegung und Unterkunft von Lehr- personen8 werden in der Regel nicht ersetzt. In besonderen Fällen kann die Fakultät nach vorheriger Vereinbarung die Auslagen gemäss den Bedingungen und Ansätzen im Spesenreglement der UZH erset- zen.

Art. 17

Urheberrechte ten Unterlagen Das Urheberrecht an den von den Lehrpersonen8 erarbeite- für den Unterricht verbleibt bei der Verfasserin oder dem Verfasser. Sicherheits- und weitere Vorschriften

Art. 18

Die Lehrperson8 verpflichtet sich, die an der UZH gelten- den betrieblichen Vorschriften, insbesondere Sicherheits- und Zutritts- bestimmungen, die Allgemeine Hausordnung sowie die Bestimmungen über den Einsatz und die Nutzung von Informatikmitteln der UZH einzuhalten. Sie oder er beachtet die datenschutzrechtlichen Vorgaben der UZH im Rahmen des kantonalen Datenschutzrechts.

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  1. Ausnahmefälle Privatrechtliche Aufträge

Art. 19

Wenn aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmun- gen eine Lehranstellung im Sinne dieses Reglements nachweislich nicht möglichist,kanndieLehrveranstaltunginAusnahmefällenauchimRah- men eines privatrechtlichen Auftrags durchgeführt werden, nament- lich wenn die Haupttätigkeit ausserhalb der UZH zusätzliche Anstel- lungen verbietet.

  1. Schlussbestimmung Schluss- bestimmung

Art. 20

Die Änderungen vom 16.Mai 2024 gelten auch für die be-

Art. 10

reits bestehenden Arbeitsverhältnisse, unter Einhaltung der Kün-

Art. 12

digungsfrist gemäss 1 OS 72, 5; Begründu Abs.4. ng siehe ABl 2016-09-16.

LS 415.11.

LS 415.111.

LS 415.21.

SR 220.

SR 832.20.

SR 832.202.

Fassung gemäss URB vom 16.Mai 2024 (OS 79, 288; ABl 2024-05-31). In Kraft seit 1.Februar 2025.

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Art. 108

Anhang: Richtwerte gemäss

Art. 17

Lehrpersonen gemäss versitätsordnung der der Uni- Universität Zürich (UniO) Funktion Personen- gruppe Richtwert pro Semester- wochenstunde (SWS) in Franken Monatlicher Richtwert pro SWS in Franken Professorinnen und Professoren anderer Universitäten (einschliesslich Assistenz- professorinnen und Assistenzprofesso- ren) Lehr- person A 5340 890 Titularprofessorinnen und Titularprofes- soren, Privatdozierende und Klinische Dozierende, die nicht bereits an der Uni- versität Zürich angestellt sind Lehr- person B 4440 740 Externe Ärztinnen und Ärzte, externe Oberassistierende, externe Postdoktorie- rende, externe wissenschaftliche Mit- arbeitende, externe, an anderen Institu- tionen angestellte Lehrpersonen sowie weitere externe Fachexpertinnen und Fachexperten Lehr- person C 4200 700 Externe Assistierende und Doktorierende Lehr- person D 3540 590