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415.212

Reglement über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich

Präambel

Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät 415.212

1.1.21 -111

Reglement

über die Arbeitszeit und die Lohnzuschläge

der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte

und Assistenzärztinnen und Assistenzärzte

der Vetsuisse-Fakultät der Universität Zürich

(vom 10. April 2017)1, 2

Der Universitätsrat,

Art. 11

gestützt auf § vom 15. März 1 Abs. 2 und 29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes 9984, beschliesst:

  1. Allgemeines Persönlicher Geltungsbereich

Art. 1

Dieses Reglement gilt für die klinisch tätigen Oberärztin- nen und Oberärzte sowie die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte einschliesslich der Interns, Residents und der Fachtierärztinnen und Fachtierärzte FVH in Weiterbildung an der Vetsuisse-Fakultät der

Art. 4

Universität Zürich gemäss 2 Dieses Reglement gilt ni unabhängig von einer klini cht für das übrige Universitätspersonal, schen Tätigkeit. Sachlicher Geltungsbereich und rechtliche Grundlagen

Art. 2

Dieses Reglement setzt die übergeordneten Vorschriften zur Arbeitszeit um und bestimmt die Lohnzuschläge. Es beruht auf dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel vom

. März 1964 (Arbeitsgesetz, ArG)6 sowie insbesondere der Verord-

Art. 21

nung 1 zum Arbeitsgesetz vom 10. Mai 2000 (ArGV 1)7 und VerbindungmitArt.4derVerordnung2zumArbeitsgesetzvom10.Ma in i 2000 (ArGV 2)8.

Ausserhalb der bundesrechtlichen Vorschriften zum Gesundheits- schutz und der Arbeits- und Ruhezeit unterstehen die Oberärztinnen undOberärztesowiedieAssistenzärztinnenundAssistenzärzteimSinne

Art. 1

von der dies dieses Reglements den Bestimmungen der Personalverordnung Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)5, soweit es Reglement nichts anderes vorsieht.

.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

AbweichungenvondenanwendbarenbundesrechtlichenVorschrif- ten über den Gesundheitsschutz und über die Arbeits- und Ruhezeit zugunsten der klinisch tätigen Oberärztinnen und Oberärzte sowie der Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind zulässig. Organisation des Dienst- betriebes an der Vetsuisse- Fakultät

Art. 3

DiezuständigenStellenderVetsuisse-FakultätsetzendieRe- gelung der Arbeitszeiten und die Vergütungen nach diesem Regle- ment um und überwachen den Vollzug. Begrifflich- keiten

Art. 4

Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sind:

  1. Interns: Assistenzärztinnen/Assistenzärzte, welche nachdem Staatsexamen oder der Dissertation in verschiedenen Kliniken und Abteilungen arbeiten und eine klinische Weiterbildung absolvieren. Bei einem Internship kann es sich um ein rotierendes Internship handeln (In- nere Medizin, Chirurgie, Intensivmedizin, Radiologie usw.) oder um ein spezialisiertes Internship, in dem die Interns schwergewich- tig in einer Einheit tätig sind. Das Internship dauert in der Regel 1 bis 1½ Jahre. Es bildet die Grundvoraussetzung für die Weiterbil- dung als Resident.
  2. Residents: Assistenzärztinnen/Assistenzärzte, welche nach Abschluss des In- ternships eine Fachweiterbildung absolvieren. Die Weiterbildung dauert in der Regel 3 bis 4 Jahre und hängt von der Spezialisierung ab. Die Weiterbildungen erfolgen im Rahmen der Colleges (Euro- pean oder American), welche im European Board of Veterinary Spezialisation (EBVS) bzw. in der American Veterinary Medical Association (AVMA) zusammengefasst sind.
  3. Fachtierärztinnen und Fachtierärzten FVH in Weiterbildung: Assistenzärztinnen/Assistenzärzte, welche nach dem Staatsexamen oder der Dissertation eine mehrjährige Weiterbildung im Rahmen einer nationalen Fachspezialisierung absolvieren, wobei in der Re- gel mindestens 1 bis 2 Jahre an einer Universität absolviert werden müssen.
  4. Assistenzärztinnen/Assistenzärzte: Arbeiten nach dem Staatsexamen oder der Dissertation selbststän- dig im Klinikbetrieb.

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Oberärztinnen und Oberärzte sind: Ausgebildete Spezialistinnen und Spezialisten im Klinikbetrieb.

Die Begriffe «Arbeitnehmerin» und «Arbeitnehmer» in diesem Reglement bezeichnen die Berufsgruppen gemäss Abs. 1 und 2.

  1. Arbeits- und Ruhezeit

Art. 5 Arbeitszeit ten zur Verf Weg zu und v

AlsArbeitszeitgiltdieZeit,währenddersichdieAngestell- ügung der UZH als Arbeitgeberin zu halten haben; der on der Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit.

Art. 60

Vorbehalten bleibt ArGV 17. Wöchentliche Sollarbeitszeit und Höchst- arbeitszeit

Art. 6

Die wöchentliche Sollarbeitszeit von Montag bis Sonntag beträgt 48 Stunden.10

Die wöchentliche Höchstarbeitszeit beträgt 50 Stunden.

Forschungstätigkeit undeigene ärztlicheWeiter-undFortbildung werden insgesamt mit höchstens 25% des jeweiligen Beschäftigungs- grads an die Sollarbeitszeit von Oberärztinnen und Oberärzten ange- rechnet.

Forschungstätigkeit undeigene ärztlicheWeiter-undFortbildung werden insgesamt mit höchstens 15% des jeweiligen Beschäftigungs- grads an die Sollarbeitszeit von Assistenzärztinnen und Assistenzärz- ten angerechnet.

VorbehaltenfürAbs. 3und4bleibenAbweichungengemässStel- lenbeschrieb. Tägliche Höchst- arbeitszeit

Art. 7

Die tägliche Höchstarbeitszeit (im Rahmen der Tages- und Abendarbeit) einschliesslich Pausen und Überzeit darf 14 Stunden nicht überschreiten. Tag, Abend, Nacht, Woche

Art. 8

Die Arbeit von 6 Uhr bis 20 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20 Uhr bis 23 Uhr ist Abendarbeit.

Die Arbeitswoche beginnt mit dem Montag bzw. mit dem Beginn der Schicht, die bis in den Montag führt. Sie dauert bis zur selben Stunde eine Woche später. Bei Nachtschichten gilt:

  1. für die Berechnung der Wochenarbeitszeit werden die Stunden der ganzen Schicht der Arbeitswoche des Montags angerechnet,
  2. für die Berechnung der Arbeitstage gilt der Sonntag als Arbeitstag und wird der Woche des Sonntags angerechnet.

.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

Für die einzelne Arbeitnehmerin oder den einzelnen Arbeitneh- mer darf die Arbeitswoche höchstens fünfeinhalb Arbeitstage umfas- sen. Sie kann auf sechs Arbeitstage ausgedehnt werden, sofern die wöchentlichen freien Halbtage im Einverständnis mit der Arbeitneh- merin oder dem Arbeitnehmer für längstens vier Wochen zusammen- gelegt werden.

Art. 9 Pausen unterbr a. eine fünfein b. eine ben Stu c. eine

Die Arbeit ist durch Pausen von folgender Mindestdauer zu echen: Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als halb Stunden, halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sie- nden, StundebeieinertäglichenArbeitszeitvonmehralsneunStun- den.

Die Pausen gelten als Arbeitszeit, wenn die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihren Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen.

Die Mittagspause gilt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit.

DiePausenkönnenfüreinzelneArbeitnehmerinnenoderArbeit- nehmer oder Gruppen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und gleichmässig oder zeitlich verschieden angesetzt werden.

Die Pausen sind um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen. Ent- steht vor oder nach einer Pause eine Teilarbeitszeit von mehr als fünf- einhalb Stunden, so ist für diese eine zusätzliche Pause gemäss Abs. 1 zu gewähren.

Pausen von mehr als einer halben Stunde dürfen aufgeteilt wer- den. Tägliche Ruhezeit

Art. 10

Den Oberärztinnen und Oberärzten sowie den Assistenz- ärztinnen und Assistenzärzten ist eine tägliche Ruhezeit von mindes- tens elf aufeinander folgenden Stunden zu gewähren.

DieRuhezeitkanneinmalinderWochebisaufachtStundenherab- gesetzt werden, sofern die Dauer von elf Stunden im Durchschnitt von zwei Wochen eingehalten wird.

Wird die tägliche Ruhezeit durch Piketteinsätze unterbrochen, muss die restliche Ruhezeit im Anschluss an den letzten Einsatz nach- gewährt werden.

Art. 11 Nachtarbeit

Jede Arbeit zwischen 23 Uhr und 6 Uhr gilt als Nacht- arbeit.

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Bei Nachtarbeit darf die tägliche Arbeitszeit neun Stunden nicht überschreiten; sie muss, mit Einschluss der Pausen, innerhalb eines Zeitraumes von zehn Stunden liegen.

Wird in höchstens drei von sieben aufeinanderfolgenden Nächten Nachtarbeit geleistet, darf die Arbeitszeit zehn Stunden im Zeitraum von zwölf Stunden dauern, wenn

  1. der Arbeitseinsatz so organisiert ist, dass die Leistungsfähigkeit der oder des betroffenen Angestellten erhalten bleibt und dadurch die Entstehung von Gefahrensituationen vermieden werden kann,
  2. die effektiv zu leistende Arbeitszeit innert 24 Stunden zehn Stun- den nicht überschreitet und
  3. die oder der Angestellte einverstanden ist. Lohn- und Zeit- zuschlag für Nachtarbeit (Nachtschicht)

Art. 12

Assistenzärztinnen und Assistenzärzte haben bei Nacht- arbeit bis zu 25 Nächten Anspruch auf einen Lohnzuschlag von 25% (125% Gesamtlohn pro Stunde zwischen 23 Uhr und 6 Uhr).

Leisten sie Nachtarbeit ab 25 Nächten pro Kalenderjahr, haben sie zusätzlich zum Lohnzuschlag nach Abs. 1 Anspruch auf eine Kom- pensation von 10% der Zeit, während der sie tatsächlich Nachtarbeit geleistet haben. Der Zeitzuschlag ist innert eines Jahreszu kompensie- ren.

Wird im Einzelfall wider Erwarten im Verlaufe eines Kalender- jahres Nachtarbeit in mehr als 25 Nächten geleistet, ist der Lohn- zuschlag für die ersten 25 Nächte nicht in den Zeitzuschlag umzuwan- deln.

Für Arbeitnehmerinnen bzw. Arbeitnehmer, die höchstens wäh- rend einer Randstunde abends oder morgens in der Nachtzeit arbei- ten, kann entweder ein Lohn- oder ein Zeitzuschlag gewährt werden.

Die Ausgleichsruhezeit nach Abs. 2 ist nicht zu gewähren, wenn

  1. die durchschnittliche betriebliche Schichtdauer einschliesslich der Pausen sieben Stunden nicht überschreitet oder
  2. die Person, die Nachtarbeit leistet, nur in vier Nächten pro Woche (Vier-Tage-Woche) beschäftigt wird.

Der Lohnzuschlag gemäss Abs. 1–4 wird nur gewährt, wenn er

Art. 25

höher ist als die Vergütung gemäss dieses Reglements. In diesem

Art. 25

Fall entfällt die Vergütung gemäss

Art. 132

(V Abs. 1 und 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz VO) vom 19. Mai 19993 sind nicht anwendbar.

.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

Art. 13 Schichtarbeit von Arbeitnehm Zeitplan gesta Einsatz gelang 2 Die gleiche derfolgende Wo 3 Nachtarbeit chen ohne Wech a. sie aus bet der betroffene Wechsel zwisch ihnen der Wech Gründen nicht b. die oder de

Schichtarbeit liegt vor, wenn zwei oder mehrere Gruppen erinnen und Arbeitnehmern nach einem bestimmten ffelt und wechselweise am gleichen Arbeitsplatz zum en. Schicht ist in der Regel nicht länger als sechs aufeinan- chen zu leisten. von mehr als sechs Wochen bis höchstens zwölf Wo- sel mit Tages-/Abendarbeit ist zulässig, sofern rieblichen Gründen unentbehrlich ist oder die Mehrheit n Angestellten schriftlich um einen Verzicht auf den en Tages-/Abend- und Nachtarbeit ersucht, weil sel insbesondere aus persönlichen oder familiären zumutbar ist, r Angestellte schriftlich ihr bzw. sein Einverständnis er- klärt hat und

  1. innert 24 Wochen die Tages-/Abendarbeits-Perioden insgesamt mindestens gleich lang sind wie die Nachtarbeits-Perioden.

In der regulären Spätschicht wird die Abendarbeit von Montag bis Freitag zwischen 20 Uhr und 23 Uhr mit Fr. 5.75 pro Stunde abge- golten. Weitere Vergütungen für Tages- und Abendarbeit an Wochen-

Art. 25

enden und Feiertagen richten sich nach den § und 26 dieses Regle- ments.

Art. 132

Sc vo an Abs. 1 und 2 VVO3 sind nicht anwendbar. hichten n Teilzeit- gestellten

Art. 14

Bei Teilzeitangestellten beträgt die wöchentliche Soll- arbeitszeit einen Bruchteil der 50-Stunden-Woche.

In der Regel wird die Teilzeitarbeit in ganzen Tagesschichten geleistet. Nur dann, wenn es betrieblich möglich oder erforderlich ist, können Teilschichten geplant werden.

TeilzeitangestelltesindnachMöglichkeitanteilmässigentsprechend ihres Arbeitspensums in die Tag-, Abend- und Nachtschichten sowie die Samstags- und Sonntagsarbeit oder die Pikettdienste einzuplanen. Planungs- vorgaben

Art. 15

Die in den Kliniken der Fakultät verantwortlichen Stellen erarbeiten Planungsvorgaben zur Schicht- und Nachtarbeit. Pikett- dienst gilt nicht als Schichtarbeit.

Die Planungsvorgaben werden von den zuständigen Stellen der Vetsuisse-Fakultät genehmigt. Sie sind jährlich im Hinblick auf einen weiteren Regelungsbedarf zu überprüfen.

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.1.21 -111 Sonntage und wöchentliche Ruhetage

Art. 16

Der wöchentliche Ruhetag ist in der Regel ein Sonntag und dauert grundsätzlich von Samstag 23 Uhr bis Sonntag 23 Uhr.

Die zusätzlichen ganzen Ruhetage sind den Sonntagen gleich-

Art. 132

gestellt und richten sich nach 3 Sonntagsarbeit von einer Daue zeit auszugleichen. Dauert sie der vorhergehenden oder der nac die tägliche Ruhezeit ein auf e von mindestens 24 aufeinanderfo 4 Den Arbeitnehmerinnen und Arb jahr wenigstens 61 wöchentliche mit der täglichen Ruhezeit mind denumfassen.Davonmüssenmindeste tag fallen und mindestens die Z 5 Kann der wöchentliche Ruhetag satorischenGründennichtinjederW dig gewährt werden, ist dieser Abs. 3 VVO3. r bis zu fünf Stunden ist durch Frei- länger als fünf Stunden, so ist während hfolgenden Woche im Anschluss an inen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag lgenden Stunden zu gewähren. eitnehmern sind im Kalender- Ruhetage zu gewähren, die zusammen estens 35 aufeinanderfolgende Stun- ns26RuhetageaufeinenSonn- eit von 6 bis 16 Uhr umfassen. aus betrieblichen oder organi- ochegewährtodernichtvollstän- spätestens in der dritten Folgewoche zu gewähren. Wöchentlicher freier Halbtag

Art. 17

Wird die wöchentliche Arbeitszeit auf mehr als fünf Tage verteilt, so ist jede Woche ein freier Halbtag zu gewähren, mit Aus- nahme der Wochen, in die ein arbeitsfreier Tag fällt. Der wöchentliche freie Halbtag gilt als bezogen, wenn er auf einen Feiertag fällt (Bun- desfeiertag oder kantonaler Feiertag ausserhalb des Sonntags).

Die Arbeitgeberin darf im Einverständnis mit der Arbeitneh- merin bzw. dem Arbeitnehmer die wöchentlichen freien Halbtage für höchstens vier Wochen zusammenhängend gewähren; die wöchent- liche Höchstarbeitszeit ist im Durchschnitt einzuhalten.

In Sonderfällen, wie bei unaufschiebbaren notwendigen betrieb- lichen Verrichtungen oder in anderen Notfällen in Bezug auf Leben und Gesundheit von Mensch und Tier, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer an ihrem freien Halbtag zur Arbeitsleistung heran- gezogen werden. In diesen Fällen ist der wöchentliche freie Halbtag innert vier Wochen nachzugewähren.

Der wöchentliche freie Halbtag umfasst acht Stunden, die unmit- telbar vor oder nach der täglichen Ruhezeit an einem Werktag zu gewähren sind. Er gilt als gewährt, wenn

  1. der ganze Vormittag von 6 bis 14 Uhr arbeitsfrei bleibt,
  2. der ganze Nachmittag von 12 bis 20 Uhr arbeitsfrei bleibt,

.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

  1. der Schichtwechsel zwischen 12 Uhr und 14 Uhr erfolgt oder
  2. bei Nachtarbeit die alternierende Fünf-Tage-Woche oder im Zeit- raum von vier Wochen zwei Kompensationstage eingeräumt wer- den.
  3. Überzeit Begriff der Überzeit

Art. 18

Überzeit ist die Arbeitszeit, die – ausnahmsweise – über die gesetzlich erlaubte wöchentliche Höchstarbeitszeit hinaus geleistet wird.

ÜberzeitmussdurchdievorgesetzteStelle angeordnetoder nach- träglich genehmigt werden.

Bei einer Sollarbeitszeit von 50 Stunden pro Woche gibt es nur Überzeit und keine Mehrstunden.

Keine Überzeit ist ein Arbeitseinsatz an einem freien Halbtag, dernachvierWochenzusammenhängendkompensiertwird,wobeidie Höchstarbeitszeit während dieser vier Wochen durchschnittlich einge- halten ist.

Zeitzuschläge sind nie Überzeit. Zulässigkeit der Überzeit

Art. 19

Die Leistung bzw. Anordnung von Überzeit ist nur gestat- tet zur Erledigung notwendiger dringlicher Arbeiten, die keinen Auf- schub dulden, sowie für die Bearbeitung eines ausserordentlichen und vorübergehenden Arbeitsvolumens in Notfällen.

Überzeit darf auch in der Nacht und an Sonntagen und anderen gesetzlichen Ruhe- und Feiertagen sowie in Überschreitung der zuläs- sigen täglichen Höchstarbeitszeit geleistet werden – zur notwendigen Vermeidung oder Beseitigung von Betriebsstö- rungen oder – wenn es sich um vorübergehende Arbeiten in Notfällen handelt, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren FolgennichtaufanderezumutbareWeisebeseitigtwerdenkönnen.

Ausser in Notfällen oder an arbeitsfreien Tagen dürfen pro Ar- beitnehmerinundArbeitnehmernichtmehralszweiStundenÜberzeit am Tag geleistet werden. Im Kalenderjahr dürfen 140 Stunden Über- zeit pro Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht überschritten wer- den.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit Familienpflichten dür- fen nurmit ihrem EinverständniszurÜberzeitarbeitherangezogenwer- den.

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.1.21 -111 Kompensation durch Freizeit

Art. 20

Überzeitarbeitistim Einverständnis mit der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer durch Freizeit von gleicher Dauer zu kom- pensieren:

  1. während der am Ersatzruhetag geleisteten Überzeit innert einer Woche,
  2. am wöchentlichen freien Halbtag geleistete Arbeitszeit innert vier Wochen,
  3. über die zulässige tägliche Höchstarbeitszeit geleistete Überzeit innerhalb von sechs Wochen,
  4. in den übrigen Fällen, namentlich bei Piketteinsätzen ausserhalb der Höchstarbeitszeit, nach Vereinbarung mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer innert 16 Wochen. Lohnzuschlag für Überzeit- arbeit

Art. 21

Wurde die Überzeit nach zwölf Monaten seit ihrer Leistung

Art. 20

im Sinne von nehmerin bzw. zeitarbeit vo D. Pikettdien nicht ausgeglichen, hat die Arbeitgeberin der Arbeit- dem Arbeitnehmer einen Lohnzuschlag für die Über- n 25% auszurichten. st Begriff und Verhältnis zur Arbeitszeit

Art. 22

Beim Pikettdienst hält sich die Assistenzärztin und der As- sistenzarztsowiedie Oberärztin und derOberarzt neben dernormalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit, für die Behebung von Stö- rungen, dieHilfeleistunginNotsituationen,fürKontrollgängeoderfür ähnliche Sonderereignisse.

Wird der Pikettdienst als Präsenzdienst im Tierspital geleistet, stellt die gesamte, zur Verfügung gestellte Zeit Arbeitszeit dar.

Wird der Pikettdienst als Bereitschaftsdienst ausserhalb des Tier- spitals geleistet, so ist die zur Verfügung gestellte Zeit soweit an die Arbeitszeit anzurechnen, als es tatsächlich zu einem Arbeitseinsatz kommt, zuzüglich die gesamte Wegzeit.

Art. 16

Für Piketteinsätze an Sonn- und Feiertagen gilt Abs. 3 dieses Reglements. Grundsätze des Pikettdienstes

Art. 23

Die einzelne Arbeitnehmerin oder der einzelne Arbeit- nehmer darf im Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letz- ten Pikettdienstes darf die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der zwei darauf folgenden Wochen nicht mehr zum Pikett- dienst aufgeboten werden.

.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

Ausnahmsweise kann eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitneh- mer im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein, sofern

  1. aufgrund der betrieblichen Grösse und Struktur keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Abs. 1 zur Verfü- gung stehen und
  2. die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat ausmacht.

Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung und sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Arbeitnehmerinnen undArbeitnehmermitFamilienpflichtennurmitderenEinverständnis vorgenommen werden und soweit eine andere Lösung für den Betrieb nicht zumutbar ist. Planung von Pikett und Ruhezeiten

Art. 24

Durch Pikettdienst darf die tägliche Ruhezeit (elf Stunden) unterbrochen werden. Sie muss jedoch im Anschluss an den Pikettein- satz im restlichen Umfang nachgewährt werden.

Kann durch die Piketteinsätze eine Ruhezeit von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden nicht erreicht werden, so muss im An- schluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nachgewährt werden; der Arbeitsbeginn ist dadurch zu verschieben. E.Vergütungen für Pikett-, Präsenz-, Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste der Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (Inkonvenienzentschädigungen) Vergütungen für Assistenz- ärztinnen und Assistenzärzte

Art. 25

Vergütung pro Dienst Stufe Dienstart (Pauschale) Stufe 1: Pikett mit weniger als fünf Stunden Arbeitseinsatz Fr. 40 Stufe 2: – Präsenzdienst (Tag und Nacht) oder – Pikett mit mehr als fünf Stunden Arbeits- einsatz (Tag und Nacht) oder – Tages- und Abendarbeit an Wochenenden (Samstag und Sonntag) und

Art. 132

– Feiertagen gemäss Stufe 3: Nachtarbeit Abs. 3 VVO Fr. 80 (regulär, gemäss Dienstplan) Fr. 120

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.1.21 -111

DamitsindsämtlicheAnsprücheaufVergütungen,kantonaleZeit- gutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten. Vorbe-

Art. 13

halten bleibt Abs. 4 dieses Reglements. Bei der Vergütung für

Art. 12

Nachtarbeit ist Abs. 6 zu berücksichtigen. Vergütungen für Oberärztinnen und Oberärzte

Art. 26

Die Grundvergütung pro Pikettdienst beträgt Fr. 30 brutto. Sie wird auch für Präsenzdienst oder Bereitschaftsdienst ausserhalb ausgerichtet.

Die Pikettdienstvergütung für einen effektiv geleisteten Pikett- einsatz setzt sich aus der Grundvergütung und gegebenenfalls zusätz- lichausderEinsatzvergütung gemäss der Anzahl der für effektiveEin- sätze aufgewendeten Stunden zusammen.

Die Pikettdienstvergütung wird für die Zeit ab 18 Uhr bis 6 Uhr ausgerichtet sowie zu jeder Zeit an den Wochenenden und Feiertagen. Die Höhe der Einsatzvergütung pro Stunde brutto richtet sich nach der individuell geltenden Lohnklasse.9 Lohnklasse Einsatzvergütung pro Stunde brutto (einschliesslich 13. Monatslohnanteil sowie Ferien- und Feiertagsentschädigung)

Fr. 62

Fr. 68

Fr. 78

Fr. 88

Fr. 88

DamitsindsämtlicheAnsprücheaufVergütungen,kantonaleZeit- gutschriften usw. für die entsprechenden Dienste abgegolten. Besonderheiten beim Lohn- zuschlag

Art. 27

Wird Pikettdienst innerhalb der Höchstarbeitszeit geleis- tet, gilt dieser nicht als Überzeit.

Bei regelmässiger Schicht-, Nacht-, Samstags- und Sonntagsarbeit werdendieVergütungenwährendFerienundMutterschaftsurlaub,bei Krankheit, Unfall sowie bei anderen unverschuldeten und unfreiwil- ligen Arbeitsverhinderungen zusammen mit dem Lohn weiter ausge- richtet.

.212 Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät

  1. Dokumentation Arbeitszeit- erfassung

Art. 28

Die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte sowie die Ober- ärztinnenundOberärztesindverpflichtet,ihreArbeitszeitanhandeines standardisierten Systems zur Arbeitszeiterfassung zu dokumentieren. Insbesondere zu erfassen sind

  1. Arbeitsbeginn und Arbeitsende,
  2. Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr,
  3. Ruhezeit,
  4. Pikettdienst, Piketteinsätze einschliesslich Wegzeiten,
  5. Überzeiten,
  6. Forschungszeit (Pauschale in Prozenten),
  7. eigene Weiter- und Fortbildung (Pauschale in Prozenten).

DieArbeitszeiterfassungistmonatlichdurchdie/dendirekte/nVor- gesetzte/n oder eine von dieser/diesem beauftragten Person zu kont- rollieren und zu visieren. Die Arbeitszeiterfassungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

Die Abteilung Personal nimmt selbstständig und/oder im Auftrag der Universitätsleitung Kontrollen über die Einhaltung der Arbeits- zeitvorschriften vor. Sie informiert vorgängig die zuständigen Stellen der Vetsuisse-Fakultät.

  1. Schlussbestimmungen Anstellungen im Stundenlohn

Art. 29

Befristete Anstellungen im Stundenlohn von klinisch tätigen Assistenzärztinnen und Assistenzärzten, von Oberärztinnen und Ober- ärzten sowie von Leitenden Ärztinnen und Ärzten für die Vergütung von Pikett-, Präsenz-, Nacht- und Wochenenddiensten werden ab In- krafttreten dieses Reglements nicht mehr verlängert und unter Einhal- tung der Kündigungsfrist spätestens auf den 31. Juli 2018 aufgelöst.

Reglement – klinisch tätige Ärzte an der Vetsuisse-Fakultät 415.212

.1.21 -111 Herabsetzung der Sollarbeits- zeit

Art. 30

Der Universitätsratkann dieSollarbeitszeitgemäss § 6 Abs. 1 auf 48 Stunden herabsetzen, soweit dies betrieblich erforderlich ist.

OS72,623;BegründungsieheABl2017-04-28.VomRegierungsratgenehmigt am 1.November 2017.

Inkrafttreten: 1.Januar 2017.

LS 177.111.

LS 415.11.

LS 415.21.

SR 822.11.

SR 822.111.

SR 822.112.

Fassung gemäss URB vom 29.Januar 2018 (OS 73, 138; ABl 2018-02-16). In Kraft seit 1.Januar 2017.

Fassung gemäss URB vom 21.September 2020 (OS 75, 481; ABl 2020-10-02). In Kraft seit 1.Januar 2021.