und
415.213
Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheiten an der Universität Zürich
REP-UZH
Präambel
REP-UZH 415.213 Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheiten an der Universität Zürich (REP-UZH) (vom 4. Mai 2021)1
Der Universitätsrat, gestützt auf
§ 11 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 19982
§ 32 a der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. Sep-
tember 20143, beschliesst:
§ 1 1 Dieses Reglement regelt den Ansatz der Entschädigung für Gegenstand und
den Pikettdienst als Bereitschaftsdienst ausserhalb des Betriebs und aus- Geltungsbereich serhalb der Arbeitszeit sowie die weiteren Rahmenbedingungen. 2 Es gilt für die Mitarbeitenden der Universität in besonderen Or-
ganisationseinheiten mit erhöhten Anforderungen an sofort verfügbare Dienstleistungen sowie ausserordentliche Kontroll- und Überwachungs- massnahmen, soweit für diese Organisationseinheiten nicht ein eigenes Reglement anwendbar ist. 3 Die Universitätsleitung bezeichnet die dem Reglement unterste-
henden Organisationseinheiten.*
§ 2 1 Beim Pikettdienst hält sich die oder der Mitarbeitende neben Pikettdienst
der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit, für die Behe- und Arbeitszeit bung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontroll- gänge oder für ähnliche Sonderereignisse. 2 Die zur Verfügung gestellte Zeit ist so weit an die Arbeitszeit an-
zurechnen, als es tatsächlich zu einem Arbeitseinsatz kommt, zuzüglich der gesamten Wegzeit.
§ 1 Abs. 1 be- Entschädigung
trägt Fr. 4.40 pro Stunde.
* Beschluss der Universitätsleitung vom 22. Juni 2021 betreffend Organisations- einheiten mit Pikettdienst im Sinne von
§ 1 Abs. 3: rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen/
rechtssammlung-uzh.html
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415.213 REP-UZH
Allgemeine
§ 4 1 Die oder der einzelne Mitarbeitende darf im Zeitraum von
Grundsätze vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Pikettein- sätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes darf sie oder er während der zwei darauffolgenden Wochen nicht mehr zum Pikett- dienst aufgeboten werden. 2 Ausnahmsweise kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im
Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein, so- fern a. aufgrund der betrieblichen Grösse und Struktur keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Abs. 1 zur Verfügung stehen und b. die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat ausmacht. 3 Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung und
sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Mitarbeitende mit Familien- pflichten nur mit deren Einverständnis vorgenommen werden und soweit eine andere Lösung für den Betrieb nicht zumutbar ist. Planung und
§ 5 1 Durch Pikettdienst darf die tägliche Ruhezeit (elf Stunden)
Ruhezeiten unterbrochen werden. Sie muss jedoch im Anschluss an den Pikettein- satz im restlichen Umfang nachgewährt werden. 2 Kann durch die Piketteinsätze eine Ruhezeit von mindestens vier
aufeinanderfolgenden Stunden nicht erreicht werden, muss im Anschluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nachge- währt werden. Der Arbeitsbeginn ist dadurch zu verschieben. Dokumentation
§ 6 Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, den Pikettdienst sowie
die Piketteinsätze einschliesslich Wegzeiten in ihrer Zeitbuchhaltung zu dokumentieren. Verhältnis
§ 7 Neben den bundesrechtlichen Vorschriften zum Gesundheits-
zum übrigen schutz und der Arbeits- und Ruhezeit unterstehen die dem Reglement Personalrecht unterstellten Mitarbeitenden den Bestimmungen der Personalverord- nung der Universität vom 29. September 20143, soweit dieses Reglement nichts anderes vorsieht. Inkrafttreten
§ 8
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
1 OS 76, 489; Begründung siehe ABl 2021-07-23. 2 LS 415.11. 3 LS 415.21.
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