FürdieFührungundBeaufsichtigungeinervorwiegenddienst- leistungserbringendenOrganisationseinheitanderMedizinischenFakul- tät kann der leitenden Professorin oder dem leitenden Professor eine leistungsabhängige Entschädigung ausgerichtet werden.
415.215.3
Reglement über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
Präambel
1 1.4.03 - 40
Leistungsabhängige Entschädigung, Med. Fakultät – Reglement 415.215.3
Reglement
über die leistungsabhängige Entschädigung
für die Führung von vorwiegend dienstleistungs-
erbringenden Organisationseinheiten
an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich
(vom 24. Februar 2003)1
Der Universitätsrat beschliesst:
Geltungsbereich
und Zweck
Art. 1
Art. 2
Zuständigkeit gigen Entschäd Für den Entscheid über die Ausrichtung einer leistungsabhän- igung und deren Höhe ist die Universitätsleitung zustän- dig. Voraus- setzungen
Art. 3
Die Universitätsleitung zieht in Betracht, ob die Organisa- tionseinheit einen gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungsauftrag erfüllen muss, die Erbringung dieser Dienstleistungen erhebliche Res- sourcen beansprucht und ein wesentlicher Auftragsumfang anfällt.
Art. 4 Bemessung durch Eige jährliche 2 Die Ents ab einem N ab einem N ab einem N ab einem N ab einem N ab einem N 3 Die Ents nungsjahre 4 In beson digungen b
Als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung gilt der nleistungen der jeweiligen Organisationseinheit erbrachte Nettodienstleistungsumsatz. chädigung beträgt: ettodienstleistungsumsatz von 1 Mio. Fr. jährlich Fr. 20000, ettodienstleistungsumsatz von 2 Mio. Fr. jährlich Fr. 32000, ettodienstleistungsumsatz von 3 Mio. Fr. jährlich Fr. 42000, ettodienstleistungsumsatz von 4 Mio. Fr. jährlich Fr. 50000, ettodienstleistungsumsatz von 5 Mio. Fr. jährlich Fr. 50000, ettodienstleistungsumsatz von 6 Mio. Fr. jährlich Fr. 60000. chädigung bis zum Abschluss des ersten vollen Rech- s wird anteilmässig bis zu maximal Fr. 20000 berechnet. deren Fällen kann der Universitätsrat einzelne Entschä- is zu 50% erhöhen.
.215.3 Leistungsabhängige Entschädigung, Med. Fakultät – Reglement Festlegung und Überprüfung
Art. 5
Die Höhe der Entschädigung wird bei der erstmaligen Über- tragung der Beaufsichtigungsfunktion festgelegt und alle zwei Jahre oder bei einem personellen Wechsel überprüft. Auszahlung und Art
Art. 6
Die Entschädigung wird monatlich als Lohnzulage ausbe- zahlt.
Art. 5
Sie bildet im Sinne von kasse für das Staatsperson Abs. 3 der Statuten der Versicherungs- al vom 22. Mai 1996 keinen Bestandteil des anrechenbaren Lohnes. Übergangs- bestimmungen, bestehende Abmachungen
Art. 7
Bereits bestehende Abmachungen gelten weiter. Auf Antrag kann eine Anpassung an dieses Reglement vereinbart werden. Es ent- steht kein Anspruch auf rückwirkende Entschädigung für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Reglements.
Art. 8
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.
OS 58, 28.