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415.215.3

Reglement über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

Präambel

1 1.4.03 - 40

Leistungsabhängige Entschädigung, Med. Fakultät – Reglement 415.215.3

Reglement

über die leistungsabhängige Entschädigung

für die Führung von vorwiegend dienstleistungs-

erbringenden Organisationseinheiten

an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

(vom 24. Februar 2003)1

Der Universitätsrat beschliesst:

Geltungsbereich

und Zweck

Art. 1

FürdieFührungundBeaufsichtigungeinervorwiegenddienst- leistungserbringendenOrganisationseinheitanderMedizinischenFakul- tät kann der leitenden Professorin oder dem leitenden Professor eine leistungsabhängige Entschädigung ausgerichtet werden.

Art. 2

Zuständigkeit gigen Entschäd Für den Entscheid über die Ausrichtung einer leistungsabhän- igung und deren Höhe ist die Universitätsleitung zustän- dig. Voraus- setzungen

Art. 3

Die Universitätsleitung zieht in Betracht, ob die Organisa- tionseinheit einen gesetzlich vorgeschriebenen Dienstleistungsauftrag erfüllen muss, die Erbringung dieser Dienstleistungen erhebliche Res- sourcen beansprucht und ein wesentlicher Auftragsumfang anfällt.

Art. 4 Bemessung durch Eige jährliche 2 Die Ents ab einem N ab einem N ab einem N ab einem N ab einem N ab einem N 3 Die Ents nungsjahre 4 In beson digungen b

Als Berechnungsgrundlage für die Entschädigung gilt der nleistungen der jeweiligen Organisationseinheit erbrachte Nettodienstleistungsumsatz. chädigung beträgt: ettodienstleistungsumsatz von 1 Mio. Fr. jährlich Fr. 20000, ettodienstleistungsumsatz von 2 Mio. Fr. jährlich Fr. 32000, ettodienstleistungsumsatz von 3 Mio. Fr. jährlich Fr. 42000, ettodienstleistungsumsatz von 4 Mio. Fr. jährlich Fr. 50000, ettodienstleistungsumsatz von 5 Mio. Fr. jährlich Fr. 50000, ettodienstleistungsumsatz von 6 Mio. Fr. jährlich Fr. 60000. chädigung bis zum Abschluss des ersten vollen Rech- s wird anteilmässig bis zu maximal Fr. 20000 berechnet. deren Fällen kann der Universitätsrat einzelne Entschä- is zu 50% erhöhen.

.215.3 Leistungsabhängige Entschädigung, Med. Fakultät – Reglement Festlegung und Überprüfung

Art. 5

Die Höhe der Entschädigung wird bei der erstmaligen Über- tragung der Beaufsichtigungsfunktion festgelegt und alle zwei Jahre oder bei einem personellen Wechsel überprüft. Auszahlung und Art

Art. 6

Die Entschädigung wird monatlich als Lohnzulage ausbe- zahlt.

Art. 5

Sie bildet im Sinne von kasse für das Staatsperson Abs. 3 der Statuten der Versicherungs- al vom 22. Mai 1996 keinen Bestandteil des anrechenbaren Lohnes. Übergangs- bestimmungen, bestehende Abmachungen

Art. 7

Bereits bestehende Abmachungen gelten weiter. Auf Antrag kann eine Anpassung an dieses Reglement vereinbart werden. Es ent- steht kein Anspruch auf rückwirkende Entschädigung für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Reglements.

Art. 8

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.

OS 58, 28.