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Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

Präambel

Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R 415.215 Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universität Zürich (vom 9. Juli 2020)1, 2

Der Universitätsrat beschliesst:

I. Grundsätze

§ 1 1 Funktionszulagen entschädigen Professorinnen und Profes- Zulagen für

soren für besondere Leitungsfunktionen mit erhöhter Führungsverant- besondere Leitungs- wortung. funktionen 2 Sind die Voraussetzungen für mehrere Funktionszulagen während

des gleichen Zeitraums gegeben, wird nur die betragsmässig höchste Zulage ausgerichtet. 3 Vorbehalten bleiben Entschädigungen gemäss dem Reglement

über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vor- wiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Me- dizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Februar 20034.

§ 2 Für Ämter und Aufgaben, die Professorinnen und Professoren Andere Ämter

im Rahmen der universitären Selbstverwaltung im Sinne von

§ 46 der und Aufgaben

Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 im Rahmen der universitären 3 (PVO-UZH) übernehmen, werden keine Funktionszulagen entrichtet. Selbst- verwaltung

II. Besondere Leitungsfunktionen und Bemessung der Zulagen

§ 3 Die Zulage für Prorektorinnen und Prorektoren sowie die Prorektorinnen

Direktorin oder den Direktor Universitäre Medizin beträgt Fr. 60 000. und Prorektoren sowie Direktorin oder Direktor Universitäre Medizin

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415.215 Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R

Dekaninnen

§ 4 Die Zulage für die Dekaninnen und Dekane beträgt:

und Dekane Theologische Fakultät Fr. 24 000 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 30 000 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fr. 30 000 Medizinische Fakultät Fr. 36 000 Vetsuisse-Fakultät Fr. 30 000 Philosophische Fakultät Fr. 36 000 Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Fr. 36 000 Stellvertretende

§ 5 Die Zulage für die stellvertretende Dekanin oder den stell-

Dekanin oder vertretenden Dekan Medizin beträgt Fr. 15 000. stellvertretender Dekan Medizin

Prodekaninnen

§ 6 1 Die Zulage für die Prodekaninnen und Prodekane beträgt

und Prodekane zwischen Fr. 4000 und Fr. 12 000. 2 Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen für die Prodekaninnen

und Prodekane wird von der Fakultätsversammlung festgelegt und rich- tet sich nach dem Umfang der anfallenden Dekanatsgeschäfte. 3 Den Fakultäten steht für Prodekanatszulagen folgender Gesamt-

betrag zur Verfügung: Theologische Fakultät Fr. 12 000 Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 20 000 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fr. 30 000 Medizinische Fakultät Fr. 45 000 Vetsuisse-Fakultät Fr. 25 000 Philosophische Fakultät Fr. 45 000 Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Fr. 45 000 Leitung von

§ 7 1 Die Zulage für die Leitung von Instituten, Kliniken und wei-

Instituten, teren Organisationseinheiten einschliesslich Programmdirektionen be- Kliniken und weiteren trägt zwischen Fr. 9000 und Fr. 23 000. Organisations- 2 Den Fakultäten steht für diese Zulagen folgender Gesamtbetrag einheiten ein- zur Verfügung: schliesslich Programm- Theologische Fakultät Fr. 40 000 direktionen Rechtswissenschaftliche Fakultät Fr. 60 000 Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Fr. 90 000 Medizinische Fakultät Fr. 480 000 Vetsuisse-Fakultät Fr. 250 000 Philosophische Fakultät Fr. 370 000 Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät Fr. 270 000

2

Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R 415.215 3 Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen wird vom Fakultätsvor-

stand zuhanden der Universitätsleitung verabschiedet und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Geschäfte. 4 Die Amtsausübung ad interim berechtigt zu Zulagen gemäss Abs. 1.

5 Von der Berechtigung auf eine Zulage ausgenommen ist die Lei-

tung von Organisationseinheiten mit nur einer Professur.

§ 8 1 Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen weiteren Funktions-

Professorinnen und Professoren eine Funktionszulage für besondere zulagen ad personam Leitungsaufgaben ad personam zusprechen. 2 Die Bemessung dieser Funktionszulage richtet sich nach dem Um-

fang der anfallenden Aufgaben und der individuellen Führungsverant- wortung.

III. Ausgestaltung

§ 9 Es handelt sich um jährliche Zulagen, die jeweils Bestandteil Art

der anrechenbaren Besoldung bilden.

§ 10 1 Funktionszulagen werden jeweils befristet für die Amts- Festlegung und

dauer der Leitungsfunktion zugesprochen. Beendigung 2 Tritt eine Professorin oder ein Professor frühzeitig von der Lei-

tungsfunktion zurück, endet die Entrichtung der Funktionszulage auf diesen Zeitpunkt. 3 Es besteht kein Anspruch auf Übertragung oder Verlängerung einer

Leitungsfunktion gemäss

§ 1

Abs. 1.

§ 12 1

Funktionszulagen werden nicht an die Teuerung oder Real- Anpassungen lohnänderungen angepasst. 2 Der Universitätsrat überprüft periodisch die Angemessenheit der

Funktionszulagen.

1 OS 75, 445; Begründung siehe ABl 2020-07-24. 2 Inkrafttreten: 1. Oktober 2020. 3 LS 415.21.

4 LS 415.215.3.

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