Geltungsbereich fessoren, die be soren der Univer Dieser Verordnung unterstehen die Professorinnen und Pro- i der Witwen-, Waisen- und Pensionskasse der Profes- sität (WWPK) versichert sind. Festsetzung des Ruhegehalts
415.22
Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich
Präambel
Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren 415.22
1.7.15 - 89
Verordnung
über das Ruhegehalt der Professorinnen
und Professoren der Universität Zürich
(vom 5. November 1999)1
Der Universitätsrat beschliesst:
Art. 1
Art. 2
Das Ruhegehalt bemisst sich nach der anrechenbaren Dienstzeit. Anrechenbar sind die tatsächlichen und die angerechneten Dienstjahre, doch darf die Zahl der angerechneten Dienstjahre die- jenige der tatsächlichen Dienstjahre nicht übersteigen.
Dienstjahre als ausserordentliche Professorin oder Assistenzpro- fessorin bzw. als ausserordentlicher Professor oder Assistenzprofessor der Universität Zürich werden bei der Bemessung des Ruhegehalts einer ordentlichen Professorin oder eines ordentlichen Professors zu zweiDrittelnberücksichtigt.DienstjahrealsAssistenzprofessorinoder Assistenzprofessor werden bei der Bemessung des Ruhegehalts einer ausserordentlichen Professorin oder eines ausserordentlichen Profes- sors voll angerechnet.6
Als anrechenbare Besoldung gilt die zuletzt bezogene Jahresbesol- dung, begrenzt auf die Höchstbesoldung der betreffenden Professoren- kategorie.
Art. 67
Bei vorzeitigem Rücktritt im Sinne von nung der Universität2 wird die nach Abs. gebendeBesoldunggekürzt.DieKürzungbeträgt den der Rücktritt vorverlegt wird, 0,5%. volle tatsächliche Dienstjahr über 24 um der Personalverord- 1 und 2 berechnete mass- fürjedenMonat,um Sie vermindert sich für jedes einen Fünftel. Höhe des Ruhegehalts
Art. 3
Der Höchstbetrag des Ruhegehalts wird mit 24 anrechen- baren Dienstjahren erreicht; er beträgt 60% der massgebenden Besol- dung.
Bei weniger als 24 anrechenbaren Dienstjahren vermindert sich das Ruhegehalt um 0,75% je Dienstjahr.
.22 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren
Art. 4 Entlassung licher Täti schulden en erreicht,da den, so wir
Wird eine Professorin oder ein Professor mit hauptamt- gkeit bei normaler Leistungsfähigkeit ohne eigenes Ver- tlassen und hat sie oder er in diesem Zeitpunkt ein Alter sesverhindert,anderweitigregelmässigenVerdienstzufin- d ein lebenslängliches Ruhegehalt ausbezahlt.
Art. 2und
DasRuhegehaltwirdnachdenBestimmungender§
fest- gesetzt. Austritt ohne Ruhegehalt
Art. 5
Professorinnen und Professoren, die ohne Anspruch auf ein Ruhegehalt aus dem Staatsdienst austreten, haben Anspruch auf die Freizügigkeitsleistung.
Art. 16
Die Freizügigkeitsleistung wird nach über die Freizügigkeit in der beruflich Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 rechnet. Sie entspricht dem Barwert der 3 Die erworbene Leistung wird wie folgt 4 Das Ruhegehalt im Alter 65 entspricht des Bundesgesetzes en Alters-, Hinterlassenen- und (Freizügigkeitsgesetz)4 be- erworbenen Leistung. berechnet: demjenigen Ruhegehalt
Art. 2
gemäss den § sor bei unve Dienstverhäl jahres Anspr 5 Die tatsäc zum Austritt 6 Die möglic zum Semester und 3, auf welches eine Professorin oder ein Profes- ränderter massgebender Besoldung und unverändertem tnis am Semesterende nach Vollendung des 65. Alters- uch hat. hliche Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis zurückgelegten vollen Jahren und Monaten. he Dienstdauer entspricht den vom Amtsantritt bis ende nach Vollendung des 65.Altersjahres vollen Jahren und Monaten.
Die Barwerte werden mit den versicherungstechnischen Grund- lagen der Versicherungskasse für das Staatspersonal8 ermittelt. Verwendung der Freizügig- keitsleistung
Art. 6
Die Freizügigkeitsleistung wird fällig mit dem Austritt aus dem Staatsdienst. Ab diesem Zeitpunkt wird sie mit dem Verzugszins- satz gemäss Freizügigkeitsgesetz4 verzinst.
Die Freizügigkeitsleistung wird an die Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Ist dies nicht möglich, haben Aus- tretende mitzuteilen, in welcher zulässigen Form der Vorsorgeschutz erhalten werden soll. Unterbleibt diese Mitteilung, wird die Freizügig- keitsleistung spätestens innert zwei Jahren nach Austritt aus dem StaatsdienstsamtZinsenandieAuffangeinrichtunggemässArt.60des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva- lidenvorsorge vom 25. Juni 19823 überwiesen. tatsächliche Dienstdauer mögliche Dienstdauer Ruhegehalt im Alter 65 ⳯
Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren 415.22
.7.15 - 89
Die Freizügigkeitsleistung wird auf Verlangen der Austretenden bar ausgerichtet, wenn:
. sie die Schweiz endgültig verlassen,
. sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obli- gatorischen beruflichen Vorsorge nicht mehr unterstehen oder
. die Freizügigkeitsleistung weniger als einen Sechstel des Ruhe- gehalts im Alter 65 beträgt.
An verheiratete Austretende ist die Barauszahlung nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt. Finanzierung von Wohneigentum
Art. 7
Professorinnen oder Professoren können bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen ihr Ruhegehalt oder einen Betrag bis zur Höhe ihrer Freizügigkeitsleistung für die Finan- zierung von Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfänden oder vor- beziehen.
Nach Vollendung des 50. Altersjahres ist der Betrag auf die Frei- zügigkeitsleistung im Alter 50 oder auf die Hälfte der Freizügigkeits- leistung, falls diese höher ist, beschränkt.
Für verheiratete Anspruchsberechtigte ist die Verpfändung oder der Vorbezug nur zulässig, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte schriftlich zustimmt.
Das Ruhegehalt wird durch einen Vorbezug gekürzt. Die Kürzung wird mit besonderer Vereinbarung, wie für die bei der Versicherungs- kasse für das Staatspersonal8 versicherten Professorinnen und Profes- soren, geregelt.
Der vorbezogene Betrag muss zurückbezahlt werden, wenn:
. das Wohneigentum veräussert wird,
. Rechte eingeräumt werden, die einer Veräusserung gleichkommen, oder
. die Vorbezügerin oder der Vorbezüger verstirbt, bevor sie oder er ein Ruhegehalt bezieht, und der Betrag nicht mit Hinterlassenen- leistungen der WWPK verrechnet werden kann.
DerVorbezugkannbisdreiJahrevorEntstehungdesAnspruches auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung zurückbezahlt werden. Leistungen bei Ehescheidung
Art. 8
Bei Ehescheidung wird die während der Ehedauer erwor-
Art. 22
bene Freizügigkeitsleistung gemäss aufgeteiltundentsprechendandieVorso nen Ehegattin oder des geschiedenen ff. Freizügigkeitsgesetz4 rgeeinrichtungdergeschiede- Ehegatten übertragen.
.22 Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren
Das Ruhegehalt wird wie bei einem Vorbezug für Wohneigentum gekürzt. Die verpflichtete Ehegattin oder der verpflichtete Ehegatte hat die Möglichkeit, den übertragenen Betrag zurückzuzahlen.
Art. 9
Inkrafttreten Regierungsrat5 Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung durch den am 1. Januar 2000 in Kraft.
OS 55, 561.
LS 415.21.
SR 831.40.
SR 831.42.
Vom Regierungsrat am 17. November 1999 genehmigt.
Fassung gemäss Berichtigung vom 17. März 2000 (OS 56, 87). In Kraft seit
. Januar 2000.
Fassung gemäss URB vom 5. Juli 2001 (OS 56, 621). In Kraft seit 1. Januar 2000.
Heute: BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich.
Ruhegehaltsverordnung der Professorinnen und Professoren 415.22
.7.15 - 89 Anhang7 Barwertfaktoren für die Freizügigkeitsleistung der Ruhegehaltsverordnung
Art. 5
(Barwertfaktoren zu Alter bei Austritt M ) änner Frauen
4,890 6,059
5,097 6,309
5,313 6,570
5,540 6,842
5,776 7,126
6,023 7,422
6,282 7,731
6,553 8,054
6,837 8,391
7,135 8,744
7,449 9,113
7,780 9,501
8,130 9,908
8,501 10,336
8,895 10,787
9,314 11,262
9,761 11,764
10,240 12,295
10,754 12,858
11,308 13,452
11,908 14,082 Das Alter wird auf Monate genau berechnet. Für nicht ganzzahlige Alter wird der Barwert interpoliert. Der Barwert der erworbenen Leistung wird berechnet als Barwertfaktor ⳯ erworbene Leistung.