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415.23

Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich

RVO Habil

Präambel

RVO Habil 415.23

1.4.25 -128

Rahmenverordnung

über die Habilitation an der Universität Zürich

(RVO Habil)

(vom 16. Dezember 2019)1, 2

Der Universitätsrat,

Art. 29

gestützt auf Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15.März 1998 (UniG)4, beschliesst:

  1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich bedingungen der 2 Regelungen des an der Vetsuisse

Diese Verordnung regelt die gesamtuniversitären Rahmen- Habilitation an der Universität Zürich. Vetsuisse-Rates über das Habilitationsverfahren -Fakultät der Universitäten Bern und Zürich bleiben vorbehalten. Zweck der Habilitation

Art. 2

Die Habilitation dient der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an Hochschulen des In- und Auslands.

Die Universität fördertinsbesondere denweiblichen akademischen Nachwuchs im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik.

Mit der Habilitation werden wissenschaftlich ausgewiesene Perso- nenzuPrivatdozentinnenoderPrivatdozentenernanntunderhalteneine Lehrbefugnis (Venia Legendi). Rechtsstellung von Privat- dozentinnen und Privat- dozenten

Art. 3

Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.

Die Lehrtätigkeit von Privatdozentinnen und Privatdozenten rich-

Art. 12

tet sich nach § Zürich vom 4. D und 12 a der Universitätsordnung der Universität ezember 1998 (UniO)5. Einzelheiten regeln die Fakul- täten.

.23 RVO Habil

  1. Habilitation

Art. 4

Grundlagen a. die schr b. die münd Grundlagen der Habilitation bilden: iftliche Habilitationsleistung (Habilitationsschrift), liche Habilitationsleistung (Probevortrag oder Lehrveran- staltung). Voraus- setzungen

Art. 5

Voraussetzungen für die Habilitation sind:

  1. erfolgreicher Abschluss auf der Doktoratsstufe an der Universität Zürichoderaneineranderenin-oderausländischenHochschulemit der Befugnis zur Führung des entsprechenden Titels,
  2. wissenschaftliche Publikationstätigkeit,
  3. wissenschaftliche Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähig- keiten.

Die Fakultäten können zusätzliche Voraussetzungen festlegen. Habilitations- schrift

Art. 6

Die Habilitationsschrift ist ein selbstständiger wissenschaft- licher Beitrag zu einem Thema aus dem Fachgebiet, für das die Venia Legendi erteilt werden soll.

Sie besteht aus:

  1. einer Monografie oder
  2. einer Reihe wissenschaftlicher Abhandlungen, verbunden mit einer kommentierten, nach thematischen Schwerpunkten gegliederten Übersicht (kumulative Habilitation).

Der wissenschaftliche Beitrag der Habilitationsschrift muss einem internationalenVergleichstandhaltenundneueErgebnisseundErkennt- nisse enthalten, die durch wissenschaftlich anerkannte Methoden erar- beitet worden sind.

Die erbrachte Eigenleistung muss auch bei der kumulativen Habi- litation erkennbar und nachweisbar sein. Mündliche Habilitations- leistung

Art. 7

DiemündlicheHabilitationsleistungbestehtauseinemProbe- vortrag oder einer an seine Stelle tretenden Lehrveranstaltung jeweils mit anschliessender Diskussion.

SiesolleinabgegrenztesThemaaufwissenschaftlichemNiveauver- ständlich darlegen oder vermitteln und die Möglichkeit bieten, didak- tische Fähigkeiten unter Beweis zu stellen.

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  1. Habilitationsverfahren

Art. 8

Zweck ein Fa tät zu Eröffn und Da Verfah Das HabilitationsverfahrendientderPrüfung derBefähigung, chgebiet in Forschung und Lehre selbstständig an der Universi- vertreten. ung uer des rens

Art. 9

Das Habilitationsverfahren wird durch die Einreichung des Habilitationsgesuchs eröffnet.

DieFakultätenschliessendasHabilitationsverfahreninderRegel spätestens innerhalb von eineinhalb Jahren nach der Einreichung des Habilitationsgesuchs ab. Habilitations- gesuch

Art. 10

DasHabilitationsgesuchwirdschriftlichandieDekaninoder den Dekan der zuständigen Fakultät gestellt. Das Fachgebiet, für das die Venia Legendi beantragt wird, ist genau zu bezeichnen.

Das Gesuch umfasst folgende Unterlagen:

  1. Habilitationsschrift,
  2. wissenschaftlicher Werdegang,
  3. Publikationsverzeichnis,
  4. Nachweis über bisherige Lehrtätigkeit und pädagogisch-didaktische Fähigkeiten (Lehrveranstaltungsbeurteilungen oder dergleichen),
  5. Erklärung, ob ein Habilitationsverfahren an einer anderen Hoch- schule eröffnet wurde.

Die Fakultäten können weitere Unterlagen verlangen. Habilitations- kommission

Art. 11

DieFakultätenkönnenfürdasVerfahreneineHabilitations- kommission einsetzen.

Bei der Zusammensetzung der Habilitationskommission wird eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter angestrebt.

Art. 12 Nichteintreten tationsverfahre scheiddeszustän

Sind die Anforderungen für die Durchführung des Habili- ns offensichtlich nicht erfüllt, wird mit begründetem Ent- digenFakultätsorgansaufdasHabilitationsgesuchnicht eingetreten.

DieGesuchstellerinoderderGesuchstellerkannindiesemFallzu einem späteren Zeitpunkt ein neues Gesuch einreichen. Begutachtung der Habilitations- schrift

Art. 13

DieHabilitationsschriftwirdvonmindestenszweiPersonen zuhanden der Fakultät begutachtet.

Mindestens eines der Gutachten ist von einer externen Expertin oder einem externen Experten zu verfassen.

.23 RVO Habil

Die Gutachterinnen und Gutachter beurteilen die wissenschaft- liche Sorgfalt, die Forschungsleistung und die Qualität der Forschung, die in der Habilitationsschrift zum Ausdruck kommen. Vorgehen bei Mängeln der Habilitations- schrift

Art. 14

DaszuständigeFakultätsorgankanndieHabilitationsschrift zur Behebung von leichten Mängeln zurückgeben. Es setzt dafür eine angemessene Frist an.

Nimmt die Habilitandin oder der Habilitand die Empfehlung an, wird das Verfahren bis zum Ablauf der angesetzten Frist sistiert.

BeibeabsichtigterAblehnungderHabilitationsschriftistderHabi- litandin oder dem Habilitanden Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen oder das Habilitationsgesuch zurückzuziehen. Fakultäts- entscheid über die Habilitations- schrift

Art. 15

Das zuständigeFakultätsorgan entscheidetgestütztaufdie Gutachten über dieAnnahme oder Ablehnung derHabilitationsschrift.

Im Fall der Annahme der Habilitationsschrift wird das Verfahren fortgesetzt.

Bei einem Rückzug des Habilitationsgesuchs schreibt das zustän- dige Fakultätsorgan das Habilitationsverfahren als gegenstandslos ab.

Der Entscheid über die Ablehnung der Habilitationsschrift wird der Habilitandin oder dem Habilitanden mit schriftlicher Begründung mitgeteilt. Er beendet das Habilitationsverfahren. Fakultäts- entscheid über die mündliche Habilitations- leistung

Art. 16

Inhalt, Verlaufund Ergebnisder mündlichen Habilitations- leistung werden in einem Protokoll zusammengefasst.

Das zuständige Fakultätsorgan entscheidet über Annahme oder Ablehnung der mündlichen Habilitationsleistung.

Der Entscheid wird der Habilitandin oder dem Habilitanden schriftlich mitgeteilt. Ein ablehnender Entscheid ist zu begründen.

Wird die mündliche Habilitationsleistung abgelehnt, kann sie wie- derholt werden.

DerEntscheidüberdiedefinitiveAblehnungdermündlichenHabi- litationsleistung beendet das Habilitationsverfahren. Fakultätsantrag an die Erweiterte Uni- versitätsleitung

Art. 17

Hat die Fakultät sowohl die mündliche als auch die schrift- licheHabilitationsleistungalsgenügendbeurteilt,stelltsiederErweiter- tenUniversitätsleitungAntragaufErteilungderVenia LegendiundEr- nennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten, unter Mitteilung an die Habilitandin oder den Habilitanden. Publikation der Habilitations- schrift

Art. 18

DieHabilitationsschriftistzupublizieren.Einzelheitenregeln die Fakultäten.

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.4.25 -128 Umhabilitie- rung

Art. 19

Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an eineranderenin-oderausländischenHochschuleuntervergleichbaren Bedingungen habilitiert, kann die Fakultät das Einreichen einer Habi- litationsschrift erlassen.

Hat sich die Habilitandin oder der Habilitand bereits an einer an- deren in- oder ausländischen Hochschule unter vergleichbaren Bedin- gungenhabilitiertundwährendmehrererJahreerfolgreichdoziert,kann die Fakultät auch die mündliche Habilitationsleistung erlassen. Antritts- vorlesung

Art. 20

Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann innerhalb einesJahresnachErteilungderVeniaLegendieineöffentlicheAntritts- vorlesung halten, sofern sie oder er noch keine Antrittsvorlesung an der Universität Zürich gehalten hat.

  1. Entzug der Venia Legendi Wichtige Gründe

Art. 21

Wurde die Venia Legendi durch wissenschaftliches Fehl- verhalten erlangt, das der Privatdozentin oder dem Privatdozenten zu- gerechnet werden muss, kann die Erweiterte Universitätsleitung die Venia Legendi entziehen und die Ernennung zur Privatdozentin oder zum Privatdozenten widerrufen.

Die Venia Legendi kann auch entzogen werden, wenn die Privat- dozentinoderderPrivatdozentdieInteressenderUniversitätaufandere Weise ernsthaft verletzt.

Art. 22 Verfahren fahren nac 2 In den ü schaftlich tung kann führung de

Bei wissenschaftlichem Fehlverhalten richtet sich das Ver- h den entsprechenden Bestimmungen der Universität. brigen Fällen sind die Bestimmungen betreffend wissen- esFehlverhaltensinngemässanwendbar.DieUniversitätslei- eine andere als die dort vorgesehene Person mit der Durch- s Verfahrens beauftragen.

Art. 23 Entscheid halten ode Universitä den Entzug Privatdoze der Unters 2 Der Entz sitätsleit 3 Nach Rec sowiedieBe eines Priv

BestätigtsichderVerdachtaufwissenschaftlichesFehlver- r anderweitige ernsthafte Verletzungen der Interessen der t, beantragt die Fakultät der Erweiterten Universitätsleitung der Venia Legendi und den Widerruf der Ernennung zur ntin oder zum Privatdozenten. Der Antrag ist unter Beilage uchungsakten zu begründen. ug der Venia Legendi wird durch die Erweiterte Univer- ung beschlossen. htskraft des Beschlusses erlöschen die Venia Legendi rechtigungzurFührungdesTitelseinerPrivatdozentinoder atdozenten.

.23 RVO Habil

  1. Verfahren und Rechtsschutz

Art. 24 Einsichtsrecht gen Fakultätsor fahrensakten ve 2 Hat die Fakul gestellt,istdas

Die Habilitandin oder der Habilitand kann beim zuständi- gan Einsicht in die Gutachten und in die weiteren Ver- rlangen. tät bereits Antrag auf Erteilung der Venia Legendi EinsichtsgesuchandieRektorinoderdenRektorzurich- ten.

Die Einsichtnahme der Habilitandin oder des Habilitanden, ins- besonderedieAuskunftüberdieNamender GutachterinnenundGut- achter, kann ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben werden, wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen dies gebieten.

Art. 25 Anordnungen tionsgesuch, lichen Habil eines Habili über das Akt

Die Entscheide über das Nichteintreten auf ein Habilita- überdieAblehnungderHabilitationsschriftoderdermünd- itationsleistung, über die Abweisung oder den Rückzug tationsgesuchs, über den Entzug der Venia Legendi sowie eneinsichtsrecht ergehen in der Form einer anfechtbaren Verfügung.

Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungs- rechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)3.

Art. 26

Rechtsschutz Anordnungen gestützt auf diese Verordnung können gemäss

Art. 46

UniG und §§ 19ff. VRG mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

  1. Schluss- und Übergangsbestimmungen Habilitations- ordnungen der Fakultäten

Art. 27

Die Fakultäten erlassen eigene Habilitationsordnungen.

Diese regeln insbesondere

  1. die spezifischen Anforderungen an die Habilitationsschrift,
  2. die Anforderungen an die mündliche Habilitationsleistung,
  3. Aufgaben und Antragsrechte einer allfälligen Habilitationskommis- sion,
  4. die Anforderungen an ein Habilitationsgesuch,
  5. die Zulassung von andernorts bereits eingereichten Habilitations- schriften,
  6. die Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter sowie das Verfah- ren der Begutachtung,
  7. die Rückgabe von Habilitationsschriften zur Behebung von leichten Mängeln,

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.4.25 -128

  1. die Wiederholung mündlicher Habilitationsleistungen,
  2. die Pflicht zur Publikation der Habilitationsschrift sowie die Anzahl von allfälligen Pflichtexemplaren,
  3. die Modalitäten der Umhabilitierung,
  4. die fakultätsinterne Zuständigkeit für Entscheide und Anträge im Zusammenhang mit dem Habilitationsverfahren und dem Entzug der Venia Legendi.

DieHabilitationsordnungenderFakultätenunterliegenderGeneh- migung durch die Erweiterte Universitätsleitung. Übergangs- bestimmung

Art. 28

Die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen dieser Verord- nung gelten für diejenigen Habilitationsverfahren, die nach dem Inkraft- treten dieser Verordnung eröffnet werden.

OS 75, 155; Begründung siehe ABl 2020-01-10.

Inkrafttreten: 1.April 2020.

LS 175.2.

LS 415.11.

LS 415.111.